Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 11.10.2019 – 4 L 458/19
4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1011.4L458.19.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Antragstellerin ist Lehrerin im Statusamt einer Studienrätin. Sie war als Lehrertrainerin in der Sportart Handball an der L..., Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe eingesetzt.
Mit an den Leiter des Staatlichen Schulamtes C... gerichtetem Schreiben vom 1. August 2019 teilte das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport mit, dass infolge einer seit mehreren Jahren festgestellten Störung des Schulfriedens an der L... im Bereich der Sportart Handball Gespräche geführt worden seien. Durch das Ministerium sei die Entscheidung getroffen worden, dass die Antragstellerin und Herr M... – ebenfalls Lehrertrainer in der Sportart Handball an der L... – vom Staatlichen Schulamt C... mit sofortiger Wirkung an eine andere Schule im Schulamtsbereich zu versetzen seien. Die zwei Lehrertrainerstellen im Handball seien kurzfristig auszuschreiben und zeitnah zu besetzen.
Mit Verfügung vom 7. August 2019 setzte das Staatliche Schulamt C... die Antragstellerin von der L... an das Niedersorbische Gymnasium in C... um. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, dass es zu einer Konfliktsituation an der L... zwischen der Antragstellerin und Herrn M... gekommen sei. Es sei zu Dienstaufsichtsbeschwerden gekommen. Zudem habe es Beschwerden, EMails und Telefonate durch Eltern und Schüler gegeben, aus denen zu schließen sei, dass Eltern und Schüler instrumentalisiert worden seien. Eine Befriedung der Situation habe trotz Bemühungen der Schulleitung und des Schulamtes nicht erzielt werden können. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.
Auch der Lehrertrainer M... wurde von der L... an eine andere Schule umgesetzt.
Spätestens unter dem 14. August 2019 schrieb der Antragsgegner die Stelle eines Lehrertrainers für die Sportart Handball im Bereich des Staatlichen Schulamtes C... auf der Internetseite des Landes Brandenburg aus. In der Ausschreibung heißt es:
„Im Bereich des Staatlichen Schulamtes C... ist vorbehaltlich des Vorliegens der haushalts-rechtlichen Voraussetzungen beabsichtigt, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zwei Lehrkräfte einzustellen. … Der Einsatz ist an der L... … geplant. Neben der Tätigkeit als Lehrkraft soll der Einsatz im Schule-Leistungssportverbund in der Begabtenförderung jugendlicher Sportler in der Sportart Handball erfolgen.“
Weiter ist in der Ausschreibung aufgeführt, dass die Eingruppierung in Abhängigkeit der persönlichen Voraussetzungen nach den Entgeltgruppen 11, 12 oder 13 TV-L erfolge und bei Vorliegen der persönlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen die Übernahme in das Beamtenverhältnis beabsichtigt sei.
Die Antragstellerin bewarb sich auf die ausgeschriebenen Stellen für Lehrertrainer in der Sportart Handball.
Mit Schreiben vom 23. August 2019 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er sie im Auswahlverfahren nicht berücksichtigen könne. Sie sei am 7. August 2019 von dieser Schule umgesetzt worden, wobei die Gründe in den seit Jahren bestehenden Konfliktsituationen lägen, die trotz erheblicher Bemühungen nicht hätten gelöst werden können. Sie – die Antragstellerin – habe letztlich die im Ausschreibungstext benannten Anforderungen (moderative, kommunikative und planerische Kompetenz) nicht erfüllt, was ursächlich zu der Umsetzung geführt habe. Auch hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben.
Unter dem 29. August 2019 hat die Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erhoben, mit dem sie beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, beide an der L... in C... ausgeschriebenen Stellen für Lehrertrainer für die Sportart Handball mit anderen Bewerbern als der Antragstellerin vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihrer Bewerbung zu besetzen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin, der nach wohl verstandener Auslegung des Antragsbegehrens (§§ 88, 123 Abs. 1 VwGO) vor dem Hintergrund, dass überhaupt noch keine Auswahlentscheidung zugunsten eines oder mehrerer Bewerber getroffen worden ist und die Antragstellerin bereits im Vorfeld einer noch zu treffenden Auswahlentscheidung vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen und in diesem Sinne „aussortiert“ worden ist, dahingehend aufzufassen ist, dem Antragsgegner vorläufig aufzugeben, die Antragstellerin weiterhin in das Auswahlverfahren hinsichtlich des ausgeschriebenen Dienstpostens Lehrertrainer Handball an der L... einzubeziehen, hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands, also durch einen Fortgang des Auswahlverfahrens und letztlich durch eine Besetzung der Dienstposten mit einem anderen Bewerber als der Antragstellerin, die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Streit bewegt sich auf der Ebene einer bloßen Dienstpostenkonkurrenz, ohne dass mit der Besetzung oder Nichtbesetzung des umstrittenen Postens mit einem anderen Bewerber für die Antragstellerin eine statusrechtliche Entscheidung oder auch nur Vorentscheidung verbunden wäre. Weder für sie, noch für einen anderen Bewerber stellt sich der ausgeschriebene Dienstposten als ein Beförderungsdienstposten oder als eine vorweggenommene Beförderungsentscheidung dar. Die Antragstellerin befindet sich in einem mit A13 bewerteten Statusamt einer Studienrätin; hieran ändert weder ihr – infolge der erfolgten Umsetzung – derzeitiger Einsatz als Lehrerin am N... Gymnasium in C... etwas, noch würde sich in Bezug auf das von ihr innegehabte Statusamt etwas ändern, wenn sie wieder an der L... eingesetzt würde. Gleiches würde für andere (Einstellungs-, Versetzungs- oder Umsetzungs-) Bewerber gelten, denn auch für diese würde der Dienstposten keine Beförderung bedeuten oder eröffnen, sondern ein Dienstposten im Eingangsamt eines Lehrers darstellen. In einer solchen Situation werden aber keine vollendeten Tatsachen geschaffen, wenn der Dienstposten nach erfolgloser Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes mit einem anderen Bewerber anstelle der Antragstellerin besetzt wird. Diese Besetzung kann rückgängig gemacht werden, wenn der Unterlegene im Hauptsacheverfahren obsiegt. Denn ebenso wie die Antragstellerin von dem Dienstposten an der L... an eine andere Schule im Sprengel des Schulamtes C... umgesetzt werden konnte, könnte ein Bewerber, dem der Dienstposten zunächst übertragen ist, umgesetzt werden, sollte sich die Besetzung des Dienstpostens später als rechtswidrig herausstellen. Dafür, dass dem so ist, spricht auch der Inhalt der Stellenausschreibung, in der es heißt, dass der Einsatz an der L... „geplant“ sei. Eine feste Verknüpfung zwischen der Einstellung von zwei Lehrkräften und dem – von der Antragstellerin angestrebten – Dienstposten an der L... besteht mithin nicht, so dass auch ein anderer (z.B. Einstellungs-) Bewerber damit rechnen müsste, dass er auf einem Dienstposten an einer anderen Schule im Bereich des Staatlichen Schulamtes C... eingesetzt werden kann.
Die Antragstellerin hat zudem einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren in der vorliegenden Konstellation glaubhaft gemacht, wenn der aus dem Auswahlverfahren ausgeschiedene Bewerber darlegt, dass seine Nichteinbeziehung in das weitere Auswahlverfahren fehlerhaft war und seine Aussichten, bei Einbeziehung in die Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 – juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3/03 – juris Rn. 8).
Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 21 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (VerfBbg) gewähren ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Allerdings ist mit dem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG das Amt im statusrechtlichen Sinne angesprochen. Bewerber für einen Dienstposten können sich daher nicht unmittelbar auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen, mit denen die Stellen durch eine bloße Änderung des Aufgabenbereichs, eine Umsetzung, eine Abordnung oder eine den Status nicht berührende Versetzung besetzt werden, mithin auf den Interessenten – wie die Antragstellerin – ohne Statusänderung umgesetzt oder versetzt werden wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 – juris Rn. 15).
Indes hat der Antragsgegner den Kreis möglicher Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle nicht bloß auf Umsetzungs- und Versetzungsbewerber – für die der Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar gilt – beschränkt, sondern es werden auch externe Bewerber berücksichtigt. Dies hat der Antragsgegner auf Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 5. September 2019 nicht nur ausdrücklich mitgeteilt; die Stellenausschreibung erfolgte auch auf der für jedermann einsehbaren Internetseite des Landes Brandenburg (www.brandenburg.de; vgl. insoweit den von der Antragstellerin als Anlage A5 zur Akte gereichten Ausdruck) ohne jegliche Einschränkung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25. November 2004, a.a.O, juris Rn. 15 und 18) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 28. Februar 2007 – 2 BvR 2494/06 – juris Rn. 6) ist der Dienstherr in einem Beförderungsverfahren aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Auswahlkriterien nicht nur auf die Beförderungsbewerber, sondern auf sämtliche Bewerber anzuwenden, wenn er sich im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens entschließt, in die Auswahl auch Umsetzungs- und Versetzungsbewerber unterschiedslos einzubeziehen. Ob diese Rechtsprechung auch in dem Fall greifen kann, wenn nicht Umsetzungs- und Versetzungsbewerber mit Beförderungsbewerbern konkurrieren, sondern – wie hier – der Dienstposten an Umsetzungs- und Versetzungsbewerber sowie an Einstellungsbewerber vergeben werden soll, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Antragsgegner hat die Antragstellerin in nicht zu beanstandender Weise aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen bzw. sie in dieses nicht mit einbezogen.
Entscheidungen, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, fallen unter die Organisationsgewalt des Dienstherrn; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht nicht. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr vielmehr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2016 - 1 BvR 2317/15 - juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 - juris Rn. 20 und Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 104.15 - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.). Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen des Dienstherrn, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind insoweit nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2019 – 4 S 13.19 – Seite 5 BA; BVerfG, Beschluss vom 8. November 2016 - 1 BvR 2317/15 - juris Rn. 8; BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2016 - 2 B 104.15 - juris Rn. 11, vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - juris Rn. 17 und vom 5. November 2012 - 2 VR 1.12 - juris Rn. 17, jeweils m.w.N.).
In Ausübung seines Organisationsermessens hat er insbesondere Zahl und Art der Stellen im öffentlichen Dienst zu bestimmen. Zu diesen Organisationsgrundentscheidungen, die dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagert sind und dem Einzelnen insoweit grundsätzlich kein subjektives Recht vermitteln, gehören auch die Entscheidungen, vorhandene Stellen für Bewerbungen auszubringen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2019 – OVG 4 S 11.19 – juris Rn. 4).
Wie der Dienstherr seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, ist ihm überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305.11 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss, vom 19. Januar 2015 - OVG 4 S 43.14 - juris Rn. 6). Maßstab dieser im Rahmen der Stellenbewirtschaftung zu treffenden Anordnungen ist allein das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Diese Maßnahmen erfolgen nicht (auch) in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Dem Bewerber steht weder ein Anspruch auf Einrichtung einer bestimmten Stelle noch auf ihre Veränderung nach Maßgaben vor, die seine Aussichten in dem Auswahlverfahren befördern.
Die öffentliche Verwaltung ist im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit auch nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 – 2 BvR 1992/99 – juris Rn. 6, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2019 – OVG 4 S 11.19 – juris Rn. 5; Beschluss vom 17. Juni 2019 - OVG 4 S 21.19 - juris Rn. 8; Urteil vom 12. September 2019 – OVG 4 B 17.18 – Seite 10 UA). Dies gilt insbesondere für die Entscheidung, ob eine freie Stelle im Wege der Neueinstellung oder der Beförderung oder einer Versetzung bzw. Umsetzung von bereits bei dem Dienstherrn beschäftigten Beamten besetzt wird. In den Bereich der nur eingeschränkt überprüfbaren Organisationsentscheidungen fallen aber auch Entscheidungen, die den Kreis möglicher Bewerber auf bestimmte Personen oder Personengruppen von vornherein begrenzen. Anerkannt sind Entscheidungen darüber, ob Stellen für Beamte oder Arbeitnehmer ausgebracht werden (Beschluss des Senats vom 19. Januar 2015 - OVG 4 S 43.14 juris Rn. 6 m.w.N.) oder nur für Soldaten (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 104.15 - juris Rn. 12), dass der Bewerberkreis auf „Landeskinder“ beschränkt ist (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 5 ME 141/18 juris Rn. 24), sich das Bewerberfeld für ein zu vergebendes Amt auf bestimmte Dienststellen einer Behörde reduziert (OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2016 1 M 204/15 - Rn. 13), dem jedenfalls im Falle von Umsetzungs- und Versetzungsbewerbern nach Auffassung der Kammer zu folgen ist, oder dass Bewerber aus anderen Bundesländern nur bei einer „Freigabebereitschaft“ des abgebenden Dienstherrn berücksichtigt werden (BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 - juris Rn. 6; zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. September 2019, a.a.O., Seite 10 f. UA; Beschluss vom 28. März 2019 – OVG 4 S 11.19 – juris Rn. 7).
Keine anderen Maßstäbe gelten für die Entscheidung des Dienstherrn, ob der jeweilige Versetzungs- oder Umsetzungsbewerber, für den Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar gilt, (unterschiedslos) in die Auswahl einbezogen wird und er sich infolge dieser Entscheidung nach der genannten Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 25. November 2004, a.a.O, juris Rn. 15 und 18; BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 2 BvR 2494/06 – juris Rn. 6) darauf berufen kann, dass die aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Auswahlkriterien nicht nur auf Einstellungs- oder Beförderungsbewerber, sondern auf sämtliche Bewerber anzuwenden sind. Denn nicht nur die Entscheidung, ob die zu besetzenden Stellen überhaupt für Versetzungs- und Umsetzungsbewerber eröffnet werden, unterfällt dem dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessen. Auch die Frage, ob alle Versetzungs- oder Umsetzungsbewerber neben Beförderungs- oder – wie hier – Einstellungsbewerbern in die Auswahl einbezogen werden oder ob aus sachlichen Erwägungen einzelne Personen oder Gruppen hiervon ausgenommen sind, ist Teil der der Auswahlentscheidung vorgelagerten Organisationsentscheidung des Dienstherrn. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25. November 2004, a.a.O,) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 28. Februar 2007, a.a.O.) genügt es für eine Anwendung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG auf Umsetzungs- und Versetzungsbewerber daher auch nicht, dass diese Gruppen überhaupt in die Auswahl einbezogen werden; aus Gründen der Gleichbehandlung ist der Dienstherr nur dann gehalten, die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Auswahlkriterien auf sämtliche Bewerber anzuwenden, wenn er sich entschlossen hat, in die Auswahl auch Umsetzungs- und Versetzungsbewerber unterschiedslos einzubeziehen.
Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner die Antragstellerin in nicht zu beanstandender Weise vom (weiteren) Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die Antragstellerin ist mit Verfügung vom 7. August 2019 von der L... an das N... Gymnasium C... umgesetzt worden. Unter gleichem Datum ist Herr M... umgesetzt worden. Dass die beiden Lehrerstellen an der L... neu zu besetzen sind, steht im untrennbaren Zusammenhang mit den erfolgten Umsetzungen der Antragstellerin und ihres ehemaligen Kollegen M... . Sie bilden den Ausgangspunkt und die Bedingung dafür, dass die Stellen an der Schule derzeit überhaupt vakant und zur Ausschreibung gelangt sind.
Ziel und Absicht aller Umsetzungen ist nach ihrem Regelungsgehalt die Übertragung eines anderen Dienstpostens innerhalb der Behörde (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980, – 2 C 30.78 – juris Rn. 18). Mit ihr wird gegenüber dem Beamten zum einen die Anordnung getroffen, dass er zukünftig seinen Dienst auf dem ihm mit der Umsetzung zugewiesenen neuen konkret funktionellen Dienstposten zu verrichten hat. Zum anderen beinhaltet eine Umsetzung mit dem Ziel der „Weg-Umsetzung“ nach ihrem Regelungsinhalt die Anordnung, dass der Beamte seinen Dienst nicht mehr auf dem bisherigen Dienstposten verrichten soll und darf. Dies ist, wie sich unzweifelhaft aus dem Tenor der Umsetzungsverfügung vom 7. August 2018 („… von der L... …“), sowie aus der dort – unter Darlegung der an der L... vom Antragsgegner angeführten Konfliktsituation – gegebenen Begründung ergibt, gerade Sinn und Zweck der unter dem 7. August 2019 erfolgten Umsetzung der Antragstellerin.
Eine Umsetzung ist dabei die Übertragung eines anderen Amtes im konkret funktionellen Sinn innerhalb einer Behörde, ohne dass das Amt im statusrechtlichen oder im abstrakt funktionellen Sinne berührt würde. Sie ist kein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30.78 – juris Rn. 16), woran auch die normative Regelung in § 28 Landesbeamtengesetz (LBG) nichts ändert (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. April 2019 – OVG 4 B 15.18 – juris Rn. 23). Sie ist vielmehr zu der Vielzahl der im einzelnen nicht (notwendigerweise) normativ erfassten Maßnahmen zu rechnen, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind. Sie gehört ihrem objektiven Sinngehalt nach zu den Anordnungen, die die dienstliche Verrichtung eines Beamten betreffen (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30.78 – juris Rn. 16). Auch wenn sie kein Verwaltungsakt ist, ist sie als eine die dienstliche Verrichtung des Beamten betreffende Anordnung für den Beamten gleichwohl verbindlich.
Ist gegenüber der Antragstellerin nach der Rechtsnatur und dem Regelungsgehalt der Umsetzung vom 7. August 2019 daher verbindlich geregelt, dass sie als Lehrerin keinen Dienst mehr auf dem von ihr bis zur Umsetzung innegehabten Dienstposten an der L... verrichten darf, steht dies einer Einbeziehung der Antragstellerin in das Auswahlverfahren entgegen. Sie kommt, solange die Umsetzung ihr gegenüber verbindlich ist, von vornherein als Bewerberin für die ausgeschriebene Stelle daher nicht in Betracht. Dies bildet zugleich den sachlichen Grund, weshalb die Antragstellerin – anders als andere nicht von einer Weg-Umsetzung von der L... betroffene Versetzungs- und Umsetzungsbewerber – nicht unterschiedslos in das Auswahlverfahren einbezogen worden ist. Dies gilt jedenfalls, solange die Umsetzungsanordnung nicht in einem Widerspruchsverfahren (§ 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz) und einem eventuell nachfolgenden Klageverfahren mit dem Ziel der Rückumsetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1986 – 2 C 20/84 – juris Rn. 13 ff.) aufgehoben ist. Dort ist auch zu prüfen, ob – was die Antragstellerin rügt – die Umsetzung rechtswidrig gewesen sein könnte. Im vorliegenden Verfahren kommt es darauf nicht an, da die Umsetzung und deren Rechtmäßigkeit nicht dessen Gegenstand sind, und allein die derzeit noch gegebene Verbindlichkeit der Umsetzungsentscheidung vom 7. August 2019 einer Dienstausübung auf dem von der Antragstellerin (erneut) angestrebten Dienstposten an der L... entgegen steht. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Antragsgegner die Umsetzung als eine zunächst nur vorläufige Maßnahme auffassen möchte. Auch diese ist derzeit verbindlich. Sollte sich daraus später ergeben, dass die Vorläufigkeit der Maßnahme keine Verlängerung findet, hätte dies zur Folge, dass die Antragstellerin wieder auf ihren alten Dienstposten zurückkehren kann. Eine zwischenzeitlich anderweitige Besetzung hindert dies indes nicht.
Hat nach alledem der Antragsgegner die Antragstellerin zu Recht von dem (weiteren) Auswahlverfahren ausgeschlossen, kommt es auf ihre weiteren Rügen, insbesondere zu Fragen der Bestimmung eines Anforderungsprofils, der Notwendigkeit dienstlicher Beurteilungen und dazu, ob andere Bewerber die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, nicht mehr an. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren dient, wie sich an § 42 Abs. 2 VwGO zeigt, grundsätzlich nur der Gewährleistung subjektiven Rechtsschutzes, nicht einer allgemeinen Überprüfung staatlichen Handelns.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.