Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 18.10.2019 – 5 K 942/15.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1018.5K942.15.A.00
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 12 zitierte Normen
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger, am ... Januar 19… geborener syrischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die auf Zuerkennung subsidiären Schutzes in Bulgarien gestützte Ablehnung seines Asylantrages.
Nachdem die bulgarischen Behörden dem Kläger mit Bescheid vom 28. Februar 2014 subsidiären Schutz zuerkannt hatten, reiste er ins Bundesgebiet ein und stellte Ende 2014 einen Asylantrag. Auf das an die bulgarischen Behörden gerichtete Übernahmeersuchen teilten diese mit, dass wegen der subsidiären Schutzgewährung eine Übernahme aufgrund der Dublin-Verordnung ausscheide, seine Übernahme aber aufgrund des bilateralen Rückübernahmeabkommens möglich sei.
Gegen seine Überstellung nach Bulgarien wandte der Kläger gegenüber dem Bundesamt ein, dass die bulgarischen Behörden mit den syrischen Behörden zusammen arbeiten würden und er deshalb befürchte, nach Syrien ausgeliefert zu werden. Zudem habe er in Bulgarien keine Arbeit gefunden.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unzulässig ab und forderte den Antragsteller, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, wobei im Falle der Klageerhebung diese Frist nach 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens enden würde. Widrigenfalls drohte es ihm seine Abschiebung nach Bulgarien an. Gleichzeitig stellte es fest, dass er nicht nach Syrien abgeschoben werden darf. Zur Begründung verwies das Bundesamt auf die Gewährung internationalen Schutzes in Bulgarien. Nationaler Abschiebungsschutz hinsichtlich Bulgariens scheide aus, weil Bulgarien sicherer Drittstaat sei. Hieran bestünden auch wegen des unionsrechtlichen Prinzips gegenseitigen Vertrauens keine Zweifel.
Hiergegen hat der Kläger am 13. Juli 2015 Klage erhoben. Zuletzt trägt er zur Begründung vor, dass er vor dem 20. Juli 2015 seinen Asylantrag gestellt habe, weshalb er einen Anspruch auf sogenannte „Aufstockung“ habe. Hierzu verweist er auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 (1 B 41.15). Des Weiteren trägt er vor, dass er am 10. November 2016 geheiratet habe und seiner Ehefrau mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Auch seiner am 17. April 2018 geborenen Tochter sei internationaler Schutz zuerkannt worden. Schließlich ist er der Ansicht, dass aus der Entscheidung des EuGH vom 19. März 2019 folge, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung getroffen werden dürfe, wenn über den vor dem 20. Juli 2015 gestellten Asylantrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der aktuellen Verfahrensrichtlinie noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei. Dies gelte dann aber nicht, wenn das Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Dublin-II-VO vor dieser Frist gerichtet worden sei. So verhalte es sich aber hier, weil der Asylantrag spätestens am 4. Dezember 2015 gestellt worden sei, das Wiederaufnahmeersuchen am 3. Februar 2015 gerichtet worden sei. Schließlich teilte er mit, dass die Tochter des Klägers mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. April 2019 ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft erhalten habe. Vor diesem Hintergrund sei eine Aufenthaltsbeendigung nicht mehr zulässig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit Einsicht in sämtliche Akten zu nehmen.
Entscheidungsgründe§
Die Anfechtungsklage gegen die Ablehnungsentscheidung und die Abschiebungsandrohung ist unbegründet.
Das Unzulässigkeitsverdikt findet nunmehr (vgl. zur Umdeutung BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. Juni 2017 – 1 C 26.16 – Juris Rn. 27) seine Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, weil der Kläger in Bulgarien Flüchtlingsschutz Schutz (vgl. Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU) genießt. Unionsrecht steht dem nicht entgegen, weil auf den Asylantrag des Klägers bereits Art. 33 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2013/32/EU Anwendung findet. Der im April 2015 unionsrechtlich als gestellt anzusehende Asylantrag unterfällt deshalb dem zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/32/EU, weil er gemäß Art. 49 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegt (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 - u.a., Juris Rn. 74).
Die Aufhebung dieses Unzulässigkeitsverdikts kommt nur dann in Betracht, wenn eine Verletzung von Art. 4 der EU-GR-Charta droht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. April 2019 – 1 C 37.16 – Juris).
Das ist vorliegend nicht der Fall. Dagegen streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asyl-verfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. – Juris Rn. 85) und dessen Umsetzung ins nationale Recht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dient.
Die zur Widerlegung dieser Vermutung besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 90). Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Ent-scheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzu-lässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antrag-steller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits interna-tionalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber be-stimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 88).
Dem Gericht liegen keine objektiven Erkenntnisse vor, dass infolge Gleichgültigkeit bulgarischer Behörden eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, die unionsrechtliche Vermutung im vorliegenden Falle also widerlegt wäre.
Die individuellen Erlebnisse eines Betroffenen sind in diesem Zusammenhang keine Grundlage für die Widerlegung der Vermutung. Sie stellen schon keine objektiven Angaben im oben genannten Sinne dar. Ferner kommt ihnen, zumal wenn sie wie hier mehrere Jahre zurückliegen, nur in begrenztem Umfang Erkenntniswert zu, kei-nesfalls führen sie zur einer Beweislastumkehr (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 – Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr. 2).
Einer Überstellung nach Bulgarien stehen ebenso wenig Stellungnahmen des UN-HCR entgegen. Der Hohe Flüchtlingskommissar hat seine im Januar 2014 erhobene Forderung nach einem generellen Abschiebestopp bereits im April 2014 aufgegeben und nur für besonders vulnerable Personen von einer Abschiebung abgeraten. An-sonsten empfiehlt der UNHCR eine Einzelfallprüfung (vgl. Stellungnahme vom 6. und 7. November 2014).
Unabhängig davon, dass dem Gericht keine objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben vorliegen, die die unionsrechtliche Vermutung entkräften, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Falle des Klägers nicht zu besorgen ist, dass er extremer materieller Not anheimfiele, die es ihm verwehrte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, er also gezwungen sein würde, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln auf der Straße zu leben. Denn extreme Not begründet nur dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wenn der Betroffene ihr unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen ausgesetzt ist (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 90). Demgegenüber haben Rückkehrer in Bulgarien die Möglichkeit, extreme Not durch eigene Erwerbstätigkeit abzuwenden, sei es auch als ungelernte Arbeitskräfte. In der Auskunft der Botschaft Sofia an das Auswärtige Amt vom 1. März 2018 zur bulgarischen Integrationsverordnung heißt es nämlich, dass auf dem Land häufig Mitarbeiter für einfache Tätigkeiten in der Landwirtschaft und Gastronomie, auch ohne besondere Ausbildung und bulgarische Sprachkenntnisse, gesucht würden, auf der anderen Seite aber kaum Bereitschaft der Betroffenen bestehe, sich in der Provinz niederzulassen. Auch infolge des Rückgangs der Bevölkerung in der bulgarischen Provinz erkundigten sich Unternehmen bei der Flüchtlingsagentur, wie sie auf Grund der mittlerweile geschaffenen Integrationsverordnung Flüchtlinge vor Ort aufnehmen könnten (Botschaft Sofia, Auskunft an das Auswärtige Amt vom 1. März 2018). Auch das Auswärtige Amt berichtet davon, dass sich Unternehmer in der jüngsten Vergangenheit zunehmend danach erkundigten, wie sie Flüchtlinge beschäftigen könnten, wobei auch Unterkunftsmöglichkeiten, insbesondere auf dem Land, angeboten würden (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist das mit einigen dieser Tätigkeiten erzielte Einkommen auskömmlich, um den Lebensbedarf und eine Unterkunft zu finanzieren (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018). Eine feste Meldeanschrift spielt für die Arbeitsaufnahme keine entscheidende Rolle (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018).
Nach dem Vorstehenden ist es dem gesunden und damit erwerbsfähigen Kläger möglich, eine Arbeit zu finden und damit den Unterhalt für sich zu erwirtschaften. Für diese Prognose geht das Gericht davon aus, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter nach Bulgarien zurückkehrt (vgl. zur Prognose bei Abschiebungsverboten BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 -). Innerhalb dieser dreiköpfigen Familie ist es nicht nur dem Kläger, sondern auch seiner Ehefrau ohne Weiteres zuzumuten, einen Beitrag zum Lebensunterhalt der Familie durch Erwerbstätigkeit zu leisten. Die Ehefrau des Klägers ist auch nicht durch Betreuung der 17. April 2018 geborenen gemeinsamen Tochter gehindert, eine Arbeit aufzunehmen. Ab dem vollendeten 5. Lebensjahr ist der Besuch einer Vorschule zwingend. Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr können Krippen besuchen. Für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Vorschule gibt es staatliche, kommunale und private Kindertagesstätten. Staatliche und kommunale Kindertagesstätten werden aus dem Staatshaushalt bzw. aus den Haushalten der Kommunen finanziert. Die Eltern zahlen nur eine Gebühr, die von Gemeinde zu Gemeinde verschieden ist. Die letzten zwei Jahre vor der Einschulung – nicht jedoch vor dem 5. Lebensjahr – muss jedes Kind entweder eine Vorbereitungsgruppe in einer Kindertagesstätte oder die Vorschule besuchen (https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8790&acro=living&lang=de&parentId=7803&countryId=BG&living=, zuletzt abgerufen am 20. Juni 2019). Schulpflichtige Kinder im Asylverfahren können jederzeit bis auf den letzten Monat eines laufenden Schuljahres zum Schulbesuch angemeldet werden (Auswärtiges Amt, Auskunft an Thüringer OVG vom 18. Juli 2018). Danach besteht für den 15jährigen Sohn die Schulpflicht. Angesichts seines Alters entsteht auch nach dem Unterricht kein Aufsichtsbedarf. Dies gilt im Ergebnis auch für den jüngsten Sohn. Dieser kann – wie im Falle bulgarischer Berufstätiger - bis zu seinem Eintritt in die Vorschule in einer Kindertagesstätte betreut werden.
Es steht nicht zu besorgen, dass der Kläger und seine Familie in der Übergangsphase unmittelbar nach der Ankunft und noch vor Aufnahme eigener Erwerbstätigkeit steht einer Situation extremer materieller Not anheimfallen, die es ihnen nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.
Die Wohnsituation für international Schutzberechtigte ist in Bulgarien inzwischen nicht mehr bedenklich (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 12. März 2019 – A 5 K 1829/16 – Juris Rn. 31; VG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2018 – A 13 K 3922/18 – Juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 – Juris Rn. 20). Entsprechende Erkenntnisse, dass anerkannte Schutzbedürftige im Allgemeinen obdachlos oder insoweit besonders gefährdet sind, liegen nicht vor (zuletzt: Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2019; Auswärtiges, Auskunft an VG Potsdam vom 16. Januar 2019; Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017). Unabhängig von der Möglichkeit, Wohnraum selbst zu finanzieren und anzumieten, gewähren die Aufnahmezentren für Asylbewerber bei freien Kapazitäten auch anerkannten Schutzberechtigten für sechs Monate Unterkunft. Das ergibt sich aus verschiedenen Erkenntnismitteln, die aus voneinander unabhängigen Quellen stammen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Bulgarien vom 13. Dezember 2017, S. 19; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Trier vom 26. April 2018; AIDA, Country Report: Bulgaria, Update 2018, Stand 31.Dezember 2018, S. 76 zit. nach VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 a.a.O.). Auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum besteht zwar kein Rechtsanspruch. Allerdings verfügen die Aufnahmezentren nach übereinstimmender Auskunft der vorgenannten Erkenntnismittel mittlerweile über deutliche Überkapazitäten, die anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellt werden. Zum 1. April 2018 sind die staatlichen Flüchtlingsunterkünfte nur zu 17% ausgelastet gewesen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 26. April 2018). Des Weiteren gibt es landesweit zwölf „Zentren für temporäre Unterbringung“, die laut Bundesamt für maximal drei Monate im Jahr unterkunftsbedürftigen anerkannten Schutzberechtigten bis zu 607 Plätze (BAMF, Länderinformation: Bulgarien vom 01. April 2018, S. 9) zur Verfügung stellen. Schließlich werden anerkannte Schutzberechtigte durch bulgarische wie internationale Nichtregierungsorganisationen (Bulgarisches Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR) im Rahmen vielfältiger Programme u.a. auch bei der Wohnungssuche unterstützt (Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Thüringen vom 18. Juli 2018). Diese Erkenntnisse zur Unterbringungssituation anerkannter Flüchtlinge werden in den neuesten Auskünften des Auswärtigen Amtes vom Januar und vom März 2019 erneut bestätigt. Danach sorgt die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Stellen – gepaart mit einer niedrigen Anzahl von in Bulgarien verweilenden Flüchtlingen – dafür, dass es kaum obdachlose Flüchtlinge gibt (Auswärtiges, Auskunft an VG Potsdam vom 16. Januar 2019; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2019).
Der Zugang zum Gesundheitssystem ist ebenfalls sichergestellt (vgl. Bericht Dr. Ilareva, S. 10 f.). Die Versicherung im nationalen Gesundheitssystem ist grundsätzlich auch für international Schutzberechtigte zugänglich. Voraussetzung ist - wie bei bulgarischen Staatsangehörigen - die Zahlung eines monatlichen Beitrags. Im Übrigen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen auch beim Fehlen einer Krankenversicherung die gemäß Art. 3 EMRK gebotene medizinische Notfallversorgung gegeben (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 – 12 K 5984/16.A – Juris Rn. 41). Auch ohne eine Versicherung – etwa auf Grund von Arbeitslosigkeit – besteht – wie für bulgarische Staatsangehörige – Zugang zu einer Notfallversorgung (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018).
Soweit mangelnde Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/05/EU) zur Begründung einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch den bulgarischen Staat an-geführt wird (vgl. z.B., VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A -: VG Göttingen, Beschluss vom 03.11.2016 – 2 B 361/16 -, jeweils nach Juris), geht dies fehl. Ob der Betroffene eine Situation vorfindet, die auch den sekundärrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts entspricht, insbesondere ihn dort Integrationsprogramme erwarten, ist rechtlich irrelevant. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und damit etwa gegen Art. 27 (Zugang zu Bildung) oder Art. 34 (Zugang zu Integrationsmaßnahmen) der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 92; vgl. zur Abschiebung auf Grund der VO (EU) Nr. 604/2013 BVerwG, Beschluss vom 20. September 2018 – 1 B 69/18, 1 PKH 58/18 – Juris Rn. 3).
Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 AsylG, wobei der Kläger durch eine längere als die gesetzlich vorgesehene Ausreisefrist in seinen Rechten nicht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 51.18 – Juris Rn. 21). Gemäß § 35 AsylG erlässt das Bundesamt in den Fällen, in denen der Antrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist, nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des AufenthG eine Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des AufenthG nicht vorliegen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Allein die fehlende Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu den nationalen Abschiebungsverboten führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung, soweit er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Ausgehend davon führt es nicht bereits zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, wenn ein (ausdrücklicher) Ausspruch zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG fehlt oder eine Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote nicht erfolgt ist. Vielmehr hat das Tatsachengericht diese Prüfung - gegebenenfalls auch erstmals - selbst vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. April 2017 – 1 C 9.16 – Buchholz 402.251 § 31 AsylG Nr 1 Rn. 10).
Solche Abschiebungsverbote liegen nicht vor.
Gem. § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Prüfungskompetenz der Beklagten und dementsprechend auch die des Gerichts beschränken sich nur auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und Abschiebungshindernisse, sodass das Gericht allein die mögliche Verletzung zielstaatsbezogener relevanter Verbürgungen der EMRK prüft.
Im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien droht keine konventionswidrige Behandlung. Dagegen streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. – Juris Rn. 85). Diese Vermutung wird nach dem Vorstehenden vorliegend nicht widerlegt.
Ebenso wenig greift ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das normative Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG umfasst auch solche Gefährdungen; einer Prüfung bedarf es deshalb vor einer Aufenthaltsbeendigung in sichere Drittstaaten, wozu auch Bulgarien als Mitglied der EU gehört, auch insoweit nicht (vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, BVerfGE 94, 49-114, Rn. 186).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.