Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 24.10.2019 – 6 K 1847/16
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1024.6K1847.16.00
Tenor§
Der Gebührenbescheid für Abwasser des Beklagten vom 23. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2016 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks W... in 0....
Mit Bescheid vom 23. Juni 2016 zog der Beklagte die Klägerin für das Veranlagungsjahr 2016 (Zeitraum 1. Januar 2016 bis 23. März 2016) zu Schmutzwassergebühren für das o.g. Grundstück in Höhe von insgesamt 4.675,66 Euro heran. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr in Höhe von 12,76 Euro, ausgehend von einem Grundgebührensatz von 56,28 Euro/Jahr und einer Mengengebühr in Höhe von 4.662,90 Euro, ausgehend von einer bezogenen Trinkwassermenge von 1.727 m³ und einem Gebührensatz von 2,79 Euro/m³.
Hiergegen legte die Klägerin am 5. Juli 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Wie schon beim Zählerwechsel mitgeteilt, sei ihr die festgestellte Verbrauchsmenge unerklärlich, weshalb von ihr eine Eichprüfung des verwendeten Wasserzählers veranlasst worden sei. Laut Mitteilung der Eichüberprüfung sei der Wasserzähler zwar in Ordnung, dies sei für sie jedoch angesichts des angezeigten Wasserverbrauchs weiterhin nicht nachvollziehbar. Aus ihrer Sicht sei es nicht möglich, von der Ablesung am 1. Januar 2016 bis zum Zählerwechsel am 23. März 2016 1.777 m³ in einem Einpersonenhaushalt zu verbrauchen. Nie habe sie in der Vergangenheit auch nur annähernd einen ähnlichen Verbrauch gehabt. Sie sei alleinstehend und bewohne ihr Einfamilienhaus als Einzelperson mit der alleinigen Wasserentnahme über die in Rede stehende Anschlussstelle.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2016, der Klägerin zugestellt am 23. September 2016, zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Zählerstand des Hauptwasserzählers sei entsprechend dem Ausbaustand vom 23. März 2016 mit 1.918 m³ korrekt abgerechnet worden. Die verbrauchte Wassermenge sei durch eine zugelassene und geeichte Messeinrichtung festgestellt worden, die den eichrechtlichen Vorschriften entspreche. Die von einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Wassermessgeräte durchgeführte Befundprüfung habe der Hauptwasserzähler Nr. 1... bestanden. Der Prüfschein Nr. 6... dieser Befundprüfung liege der Klägerin und dem Verband vor. Des Weiteren seien keine Grundlagen für einen Erlass der Abwassermengengebühren ersichtlich. Gemäß § 8 Abs. 7 der Abwassergebührensatzung zur Entwässerungssatzung könnten nur Wassermengen abgesetzt werden, die nachgewiesenermaßen nicht in die öffentliche Einrichtungsanlage eingeleitet worden sein. Entsprechend könnten Abwassermengengebühren nur dann erlassen werden, wenn nachgewiesen sei, dass Wassermengen, die über den Hauptwasserzähler messtechnisch erfasst worden seien, anschließend nicht in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangt seien. Im Ergebnis der vom Verband durchgeführten Besichtigung und Begutachtung am 24. März 2016 und am 3. August 2016 habe jedoch keine Ursache (z.B. Wasserverlust durch technischen Effekt) im Installationsbereich hinter dem Hauptwasserzähler festgestellt werden können, die eine nicht erfolgte Einleitung von Wassermengen in die öffentliche Entwässerungsanlage hätte nachweisen können. Auch die Klägerin selbst habe keine Erklärungen und Nachweise beigebracht, die bestätigen könnten, dass Wassermengen, die über den Hauptwasserzähler entnommen worden seien, anschließend nicht in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleitet worden seien.
Mit ihrer am 21. Oktober 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung stützt sie sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Der Beklagte trage sowohl die Darlegungs- als auch die Beweislast dafür, dass der abgelesene Zählerstand richtig sei und dass der Wasserzähler richtig funktioniert habe. Einen allgemeinen Erfahrenssatz bzw. eine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass geeichte Technik, hier der Wasserzähler, zu jedem denkbaren Zeitpunkt und in jeder Art und Weise richtige Messergebnisse darstelle bzw. liefere, gebe es nicht. Ein sogenannter Anscheinsbeweis, wie er gelegentlich in der Rechtsprechung wohl vertreten werde, erscheine zweifelhaft. Es sei auch nicht auszuschließen, dass es möglicherweise zu einem unbekannten Defekt am Messzählwerk gekommen sei, z.B. Ursache für den dargestellten Verbrauch Rollensprünge seien. Der zu Grunde gelegte Verbrauch am Tag von 20,82 m³ entspreche dem sonstigen durchschnittlichen Verbrauch der Klägerin in elf Monaten. Das Sicherheitsventil für die Heizungsanlage sei schon im Jahre 2012 erneuert worden. Ferner entstünden Kalkablagerungen durch Wassertropfen und nicht schon durch fließendes Wasser. Der Vortrag des Beklagten hierzu sei also technisch nicht relevant. Zudem habe sich der Verbrauch - beginnend mit dem 24. März 2016 bis zum 31. Dezember 2016 - nach dem Zählerwechsel wieder – wie in den Jahren davor – normalisiert. Der Wasserzähler, um den es hier gehe, habe nur insoweit in Augenschein genommen werden können, als er zerlegt gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei lediglich ein vergleichbarer bzw. ähnlicher Zähler im zusammengesetzten Zustand präsentiert worden. Im Übrigen werde auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zahlungsverweigerungsrechten bei einem unerklärlich hohen Stromverbrauch Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Abwassergebührenbescheid vom 23. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung stützt er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: Der Wasserzähler habe ordnungsgemäß funktioniert. Dies habe eine Überprüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle vom 14. April 2016 ergeben. Der Prüfschein vom 14. April 2016 befinde sich in dem dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgang. Die Prüfstelle habe für Zwecke der Befundprüfung den Wasserzähler auseinandergebaut und nach Beendigung der Befundprüfung den insoweit aus mehreren Einzelteilen bestehenden Wasserzähler an den Beklagten zurückgeschickt. Dies sei ein übliches Vorgehen. Die Wasserentnahme in dem gemessenen Umfang habe stattgefunden. Ursache für eine im Vergleich zu früheren Zeiträumen erhöhte Wasserentnahme könnte ein Defekt am Sicherheitsventil der Heizungsanlage gewesen sein. Bei einer Hausanschlusskontrolle am 3. August 2016 durch zwei Mitarbeiter des Beklagten sei von diesen festgestellt worden, dass das Sicherheitsventil neu gewesen sei. Auch seien starke Ablagerungen im Bereich des Ablaufhahnes und des Auffangtrichters zu erkennen gewesen. Dies liege in der Verantwortungssphäre der Klägerin. Über die Hausanschlusskontrolle vom 3. August 2016 sei ein Protokoll angefertigt worden, welches sich gleichfalls im Verwaltungsvorgang befinde. Auch sei entgegen der damaligen Aussage der Klägerin bei der Hausanschlusskontrolle festgestellt worden, dass das Ablaufwasser nicht in eine Regenwasserzisterne eingeleitet worden sei. Etwaige Wasserverluste könnten zudem auf eine defekte WC-Spülung oder auf tropfende bzw. unverschlossene Wasserhähne oder Leckagen in den hauseigenen Trinkwasserleitungen zurückzuführen sein.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden und Berichterstatter im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils mit Schriftsätzen vom 3. Mai 2019 (Kläger) und vom 4. April 2019 (Beklagter) einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist als Anfechtungsklagen gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zulässig und begründet. Der Abwassergebührenbescheid des Beklagten vom 23. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin (daher) in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Dem angefochtenen Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mangelt es hinsichtlich der streitgegenständlichen Gebührenerhebung bereits an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG). Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Beklagten der Gebührenerhebung zugrunde gelegten Abwassergebührensatzung zur Entwässerungssatzung des G... vom 7. Dezember 2015 (Abwassergebührensatzung – AGS 2015 III), die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist (vgl. § 13 AGS 2015 III) und die daher den angefochtenen Bescheid wie auch den Erhebungszeitraum (2016) in zeitlicher Hinsicht erfasst.
Denn die ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Verbandsvorsteher und vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung ausgefertigte und entsprechend den Vorgaben von § 14 Abs. 1 und 2 der Verbandssatzung vom 7. September 2015 im Amtsblatt für den G... vom 16. Dezember 2015 auf den Seiten 6 ff. veröffentlichte Abwassergebührensatzung 2015 III erweist sich aus materiellen Gründen als unwirksam, da die als Satzungsmindestbestandteile gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG und daher Wirksamkeitsvoraussetzung der Abwassergebührensatzung 2015 III in der genannten Gebührensatzung geregelten, der streitgegenständlichen Gebührenforderung zu Grunde liegenden Gebührensätze für die Mengengebühr in § 9 Abs. 2 AGS 2015 III (2,70 Euro/m³) für den – hier relevanten – Entsorgungszeitraum ab 1. Januar 2016 hinsichtlich des hier in Rede stehenden Entsorgungsgebiets E I unwirksam sind. Es fehlt insoweit bereits an einer den rechtlichen Anforderungen genügenden, plausiblen Kalkulation für die Bemessung der dort insoweit geregelten Gebührensätze, so dass diese nicht als gerechtfertigt angesehen werden können.
Gebührensätze müssen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG durch Satzung festgelegt werden. Der Erlass von Satzungen gehört nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), der nach § 12 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) auch für Zweckverbände gilt, zu den nicht übertragbaren Aufgaben der Vertretungskörperschaft. Diese entscheidet regelmäßig auf der Grundlage einer von der Verwaltung erarbeiteten Gebührenkalkulation. Die Gebührensatzkalkulation ist der Berechnungsvorgang zur Bestimmung der Gebührensätze. Erforderlich ist zunächst die Ermittlung der voraussichtlich ansatzfähigen Kosten für die konkret in Rede stehende Einrichtung, die der Leistung als durch sie ganz oder zum Teil verursacht zuzuordnen sind, weil sie (auch) ihrer Erbringung dienen, für den zu kalkulierenden Zeitraum nach den in § 6 Abs. 2 KAG niedergelegten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Die ansatzfähigen Kosten sind schließlich nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen gültigen Gebührenmaßstabes auf alle Benutzer der Einrichtung leistungsgerecht, d. h. dem Grundsatz der Leistungsproportionalität entsprechend, zu verteilen, wobei der voraussichtliche Umfang der Inanspruchnahme im Kalkulationszeitraum aufgrund der voraussichtlichen Zahl der maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten (= Maßstabseinheiten) auf der Grundlage einer sachgerechten Prognose zu schätzen ist. Der Gebührensatz als der für die einzelne Maßstabseinheit zu zahlende Geldbetrag ergibt sich insoweit aus der Teilung der Kostenmasse durch die Zahl der Maßstabseinheiten (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 13.7.2017 – 6 L 840/15 -, juris, Rn. 22; Beschl. vom 5.4.2018 – 6 L 174/16 -, juris, Rn. 10; Beschl. vom 30.4.2018 – 6 L 151/16 -, juris, Rn. 10; Urt. vom 17.1.2019 – 6 K 808/16 -, juris, Rn. 20; HessVGH, Beschl. vom 27.1.2010 – 5 C 2723/07 -, juris, Rn. 22). Eine solche, den Anforderungen des § 6 Abs. 2 KAG genügende, Gebührenkalkulation ist auch Voraussetzung für eine Überprüfung des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG (vgl. VG Cottbus, Urt. vom 25.1.2007 – 6 K 1584/03 –, juris, Rn. 96; Beschl. vom 5.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Beschl. vom 30.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Urt. vom 17.1.2019, a.a.O., Rn. 20).
Fehlt es ganz oder jedenfalls an einer stimmigen Gebührenkalkulation im Satzungsgebungsverfahren, geht das zu Lasten des Einrichtungsträgers. Dieser muss – auch mit Blick auf seine prozessuale Mitwirkungsobliegenheit aus § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO – spätestens im Gerichtsverfahren eine nachvollziehbare und stimmige Kalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), d. h. Veranschlagung bzw. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum oder entsprechende Ergänzungen einer schon bestehenden Kalkulation vorlegen, die aus der Sicht bei Satzungserlass/Inkrafttreten der Satzung bzw. bei Beginn des gebührenpflichtigen Leistungszeitraums den Gebührensatz für die betreffende Einrichtung nach den in diesem Zeitraum anfallenden Kosten und Maßstabseinheiten objektiv rechtfertigt und so eine Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG ermöglicht. Die Kalkulation muss dem entsprechend so transparent ausgeführt sein, dass sie sich dem zur Überprüfung berufenen Gericht als nachvollziehbar, verständlich und schlüssig darstellt. Erforderlich ist ein Rechenwerk, das als Ergebnis den zu beschließenden Gebührensatz ergibt (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 10.4.2003 – 2 D 32/02 NE -, LKV 2004 S. 180, 183 ff; Urt. vom 27.3.2002 – 2 D 46/99 -, NE, S. 22 des E. A.; grundlegend Urt. vom 6.11.1997 – 2 D 32/96 -, VwRR MO 1998 S. 48; nunmehr auch OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 11.7.2007 – 9 N 10.07 –, S. 5 f. des E. A.; Urt. vom 14.11.2013 – 9 B 34.12 –, juris, Rn. 34; VG Potsdam, Urt. vom 28.6.2017 – 8 K 2390/14 –, juris, Rn. 35; ferner VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 8.8.2005 – 5 K 1322/01 –, S. 8 des E.A.; zum dortigen Landesrecht auch OVG LSA, Urt. vom 27.7.2006 – 4 K 253/05 –, juris, Rn. 26 ff.). Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO wird insoweit durch die Pflicht der Beteiligten begrenzt, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO). Davon ist nicht nur die Weitergabe von Daten umfasst, die allein der Körperschaft bekannt sind, sondern auch die Vornahme von Handlungen, die es dem Gericht erst ermöglichen, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen. Von der prozessualen Mitwirkungspflicht der Körperschaft, an deren Verletzung verfahrensrechtliche Wirkungen geknüpft sind, ist weiterhin auch die sachgerechte Erläuterung einer erstellten Gebührenbedarfsberechnung umfasst, falls das Gericht eine solche für notwendig erachtet (vgl. wie hier OVG LSA, Urt. vom 27.7.2006, a. a. O., Rn. 27 f.; Beschl. vom 18.4.2006 – 4 O 332/05 –, juris). Dem Gericht ist es insoweit bei der Prüfung des Gebührensatzes jedenfalls nicht verwehrt, auch bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 10.4.2003, a.a.O., S. 180, 183 ff.; VG Cottbus, Beschl. vom 5.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Beschl. vom 30.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Schmidt, LKV 2003 S. 71, 73 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG LSA, Urt. vom 27.7.2006, a. a. O., Rn. 27; OVG M-V, Urt. vom 2.6.2004 – 4 K 38/02 –, juris). Ist es hiernach einem Gericht nicht möglich, abschließend zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben bei der Kalkulation des Gebührensatzes eingehalten sind, ist schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelungen auszugehen (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 5.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Beschl. vom 30.4.2018, a.a.O., Rn. 10; OVG LSA, Urt. vom 27.7.2006, a. a. O., Rn. 36; OVG RhPf, Urt. vom 17.2.2004 – 12 A 10826/03 –, juris).
Ausgehend hiervon erweist sich die vom Beklagten für das Erhebungsjahr 2016 und das Entsorgungsgebiet E I vorgelegte Kalkulation als unplausibel und sind in der Folge die oben genannten Gebührensätze unwirksam.
Es ist bereits im rechtlichen Ausgangspunkt systematisch - und ohne dass es insoweit auf das Vorliegen der vom Beklagten reklamierten Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit (vgl. dazu noch unten) ankäme - verfehlt, wenn es der Beklagte unterlassen hat, auf der Grundlage gesonderter Kalkulationen jeweils für die Mengen- und Grundgebühr im Bereich der zentralen Abwasserentsorgung einerseits und der dezentralen Entsorgung abflussloser Sammelgruben andererseits getrennte Grund- und Mengengebühren zu ermitteln, sondern sich dafür entschieden hat, eine „einheitliche gesplittete Abwassergebühr“ für die zentrale Abwasserbeseitigung und dezentrale Entsorgung abflussloser Sammelgruben dergestalt festzulegen, dass für beide Entsorgungsbereiche für den hier relevanten Entsorgungszeitraum einheitliche Grundgebührensätze (vgl. insoweit für die zentrale Entsorgung § 7 Abs. 1 AGS 2015 III und für die dezentrale Entsorgung § 7 Abs. 2 der Gebührensatzung zur Fäkaliensatzung des G... vom 7. Dezember 2015 - Fäkaliengebührensatzung – FGS 2015 III) normiert werden und hinsichtlich der Mengengebühr (vgl. insoweit für die dezentrale Entsorgung § 8 Abs. 11 FGS 2015 III) ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Gebührenkalkulation lediglich danach differenziert wird, dass Nutzer der zentralen Entsorgung bereits einen Anschlussbeitrag bezahlt hätten und die zentralen Anlagen durch Fördermittel mit finanziert worden seien und den genannten Nutzern ferner die Kostenüberdeckungen aus den Jahr 2014 gutzubringen seien, was im Bereich der zentralen Entsorgung zu einem Gebührensatz von 2,70 Euro/m³ gegenüber 3,95 Euro/m³ in § 8 Abs. 11 FGS 2015 III für die dezentrale Entsorgung hinsichtlich des hier interessierenden Erhebungszeitraums im maßgeblichen Entsorgungsgebiet E I führt.
Denn ausweislich der Festlegungen in § 1 Abs. 1 FGS 2015 III bzw. § 1 AGS 2015 III und § 1 Abs. 1 der Satzung über die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung des G... (Entwässerungssatzung) vom 7. September 2015 bzw. § 1 der Satzung über die Entsorgung abflussloser Gruben des G... (Fäkaliensatzung) vom 25. Januar 2007 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 7. September 2015 betreibt der G... die öffentlichen Einrichtungen der zentralen und dezentralen Abwasserentsorgung abflussloser Sammelgruben für die Entsorgungsgebiete E I bis E III jeweils als rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen, so dass insoweit insgesamt sechs rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen bestehen. Zwar ist ein Einrichtungsträger grundsätzlich nicht daran gehindert, die dezentrale Abwasserentsorgung mit der leitungsgebundenen Schmutzwasserentsorgung zu einer einheitlichen Einrichtung zusammenzufassen (vgl. hierzu Kluge in Becker u.a., KAG Bbg. Komm., § 6 Rn. 78 ff., 84 ff., 105 ff., Rn. 712 m.w.N.), wobei dahinstehen kann, ob das auch für das Gebiet des beklagten Verbandes gilt. Tut er dies aber nicht, so ist er schon wegen dieser rechtlich- organisatorischen Trennung gehalten, die der jeweiligen Einrichtung zuzuordnenden Kosten nach zulässigen Gebührenmaßstäben auf die unterschiedlichen Benutzergruppen der öffentlichen Einrichtung zu verteilen und auf der Grundlage von auf getrennten Gebührenkalkulationen beruhenden Gebührensätzen gesonderte Gebühren nach Maßgabe dessen zu erheben, was die Kalkulation als maximal gerechtfertigt jeweils hergibt (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 704). Für eine Festlegung einheitlicher Gebührensätze unter Anwendung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit, wie er in der vom Beklagten vorgelegten Gebührenkalkulation und in dessen Klageerwiderungsvorbringen in die dezentrale Entsorgung betreffenden (Parallel-)Verfahren bemüht wird, ist hier - anders als grundsätzlich bei der Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung, bei der nur nach Leistungsbereichen differenziert wird, wobei dahinstehen kann, ob dies auch vorliegend der Fall wäre, - von vornherein kein Raum, da keine Typisierung im unten dargestellten Sinne inmitten steht. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit vermag insoweit eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte dann nicht zu rechtfertigen, wenn es sich bei den in Rede stehenden Sachverhalten nicht mehr um Fallgruppen eines Sachbereichs, sondern um verschiedene Sachbereiche handelt (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 302b m.w.N.). Dies ist im Falle des Betriebes rechtlich selbständiger öffentlicher Einrichtungen der zentralen Abwasserbeseitigung einerseits und der dezentralen Entsorgung andererseits der Fall.
Aber auch wenn man davon ausginge, dass der Betrieb jeweils rechtlich selbständiger öffentlicher Einrichtungen im Bereich der zentralen Entsorgung einerseits und der dezentralen Entsorgung abflussloser Sammelgruben andererseits der Kalkulation – vom Beklagten so bezeichneter - „einheitlicher, gesplitteter Gebühren“ nicht von vornherein aus den vorgenannten Gründen entgegensteht, ist die vorgelegte Gebührenkalkulation jedenfalls in Bezug auf die in der Abwassergebührensatzung 2015 III normierte Mengengebühr für die zentrale Abwasserentsorgung ab dem 1. Januar 2016 für das Entsorgungsgebiet E I unplausibel, was zur Unwirksamkeit des Mengengebührensatzes führt.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25. Juni 2019 unter Vorlage von Vergleichskalkulationen, deren Richtigkeit hier unterstellt wird, ausgeführt, dass im Falle einer separaten Gebührenkalkulation für die dezentrale Entsorgung abflussloser Sammelgruben von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken einerseits und zentral entsorgte Grundstücke andererseits unter Berücksichtigung jeweils nur der dort anfallenden Kosten und einzustellenden Maßstabseinheiten im Bereich der zentralen Entsorgung eine Mengengebühr von maximal 2,58 Euro/m³ (Variante 1) bzw. 2,44 Euro/m³ (Variante 2) gerechtfertigt sei. Für die Mengengebühr bedeutet dies, dass die höheren variablen Kosten im Bereich der dezentralen Entsorgung den zentral entsorgten Grundstücken überbürdet werden, indem in § 9 Abs. 1 AGS 2015 III ab dem 1. Januar 2016 ein Mengengebührensatz von 2,70 Euro/m³ für das Entsorgungsgebiet E I festgeschrieben wird, der um 12 (Variante 1) bzw. 26 Cent (Variante 2) höher ist als der an sich im Bereich der zentralen Entsorgung unter Berücksichtigung der dort anfallenden Kosten maximal gerechtfertigte Mengengebührensatz. Ein Rechtfertigungsgrund für diesen – erheblichen, deutlich über einer ggf. anzuerkennenden Bagatellgrenze von 3 % (vgl. hierzu Kluge, a.a.O. § 6 Rn. 600 ff.) liegenden - Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG im Bereich der Grundgebührenerhebung ist nicht ersichtlich, was zur Unwirksamkeit des genannten Mengengebührensatzes und in der Folge wegen untrennbaren Zusammenhanges auch der Grundgebührensätze (vgl. dazu noch unten) führt.
Soweit der Beklagte die in Rede stehende, von ihm so bezeichnete Einführung „einheitlicher gesplitteter Abwassergebühren“ mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit zu rechtfertigen sucht, greift dies auch dann nicht, wenn man davon ausginge, dass hier entgegen dem oben Dargelegten lediglich Fallgruppen eines Sachbereichs unterschiedlich behandelt werden, so dass grundsätzlich Raum für die Anwendung dieses Grundsatzes wäre.
Bei der gebührenmäßigen Erfassung der Nutzer von Einrichtungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG geht es zwar um die Regelung von Massenerscheinungen, die eine weitgehende Typisierung erfordern. Unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität führt es deshalb unter gewissen Umständen dazu, dass an sich ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln sind, um ein unpraktikables, wenig übersichtliches und letztlich teures Verwaltungsverfahren zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.4.1994 – 8 NB 4.93 –, NVwZ 1995, 173; Beschl. vom 5.11.2001 – 9 B 50.01 –, NVwZ-RR 2002, 217). Der Grundsatz der Typengerechtigkeit findet insoweit Anwendung, wenn der Satzungsgeber für die Gebührenbemessung ausschließlich an den typischen (Regel-)Fall, d. h. an die ganz überwiegende Zahl der zu regelnden Sachverhalte und die für sie hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Leistung maßgeblichen Merkmale anknüpft, obwohl es vom Regelfall abweichende Fälle gibt, die bei isolierter Betrachtung andere bzw. zusätzliche Bemessungskriterien erforderten. Er gestattet es dem Gesetz- und Satzungsgeber, bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, insbesondere verwaltungspraktikabler Art im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zu verallgemeinern und zu pauschalieren, um den praktischen Erfordernissen der Verwaltung Rechnung zu tragen, damit die Abgabengerechtigkeit und Genauigkeit der Abgabenbemessung einerseits sowie der Verwaltungsaufwand, der zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlich ist, andererseits in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Die Rechtfertigung hierfür wird hergeleitet aus der Notwendigkeit, Massenvorgänge des Wirtschaftslebens angemessen verwaltungsmäßig zu bewältigen und aus den besonderen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten, vor allem technischer oder wirtschaftlicher Art, in manchen Bereichen die Abgabe nach einem individuellen, alle Gegebenheiten der Einzelsachverhalte Rechnung tragenden Maßstab zu bemessen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit lässt es daher genügen, an die Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und sie als so genannte typische Fälle gleichartig zu behandeln und damit die sich dem Typ entziehenden Umstände der Einzelfälle außer Betracht zu lassen. Geschieht dies, können sich die Betroffenen, die deswegen ungleich behandelt werden, weil die Umstände ihres Einzelfalls nicht denen der Typenfälle entsprechen, nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufen. Der Grundsatz der individuellen Gleichmäßigkeit tritt insoweit hinter dem Grundsatz der generellen Gleichmäßigkeit zurück (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. vom 5.11.1975 – 2 BvR 193.74 –, BVerfGE 40, 296, 317; Beschl. vom 6.12.1983 – 3 BvR 1275/79 –, NJW 1984 S. 785; Beschl. vom 17.10.1984 – 1 BvL 18/82 u. a. –, NJW 1985 S. 963; Beschl. vom 8.10.1991 – 1 BvL 50/86 –, NJW 1992 S. 423; BVerwG, Beschl. vom 29.3.1995 – 8 N 3/93 –, NVwZ-RR 1995 S. 594; Beschl. vom 31.3.1998 – 8 B 43.98 –, NVwZ-RR 1999 S. 64; Beschl. vom 5.11.2001 – 9 B 50.01 –, NVwZ-RR 2002 S. 217; Beschl. vom 28.8.2008 – 9 B 40/08 –, NVwZ 2009 S. 255).
Hierbei ist bei bevorzugender Typisierung die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers größer als bei einer benachteiligenden (vgl. BVerfG, Urt. vom 24.7.1963 – 1 BvL 30/57, 11/61 –, BVerfGE 17, 1, 23; Urt. vom 13.7.1965 – 1 BvR 771/59 u. a. –, BVerfGE 19, 116; Beschl. 13.6.1979 – 1 BvL 97/78 –, NJW 1978 S. 2608). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit und damit eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegen demgegenüber vor, wenn nicht nur einzelne aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe gleichbehandelt werden (vgl. BayVGH, Urt. vom 8.3.1985 – Nr. 23 B 83 A.2112 –, BayVBl. 1986 S. 470; VG Gera, Beschl. vom 20.12.1996 – 5 E 190/96 GE –, S. 21 f. des E. A. jeweils zum Anschlussbeitragsrecht).
Die Grenze für eine zulässige Typisierung liegt – jenseits der oben beschriebenen
Einschränkungen – allerdings dort, wo die Vorteile der Typisierung nicht mehr im rechten bzw. angemessenen Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendigerweise verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen, insbesondere ganze Gruppen von Abgabenschuldnern stärker als andere belastet sind. So sind auch nur geringfügige oder nur sehr seltene oder in besonderen Fällen auftretende Ungleichheiten nur unbeachtlich, wenn sie im Gesamtbild von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Urt. vom 20.12.1966 – 1 BvR 320/57 –, DÖV 1967 S. 164; Beschl. vom 15.1.1969 – 1 BvR 723/65 –, NJW 1969 S. 651; Beschl. vom 14.11.1969 – 1 BvL 4.69 –, BVerfGE 27, 220, 230). Dementsprechend vermag der Grundsatz der Typengerechtigkeit die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zum einen nur so lange zu rechtfertigen, als nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprechen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 19.9.1983, a. a. O.; Urt. vom 1.8.1986, a. a. O.; Beschl. vom 28.3.1995 – 8 N 3/93 –, NVwZ-RR 1995 S. 594; Beschl. vom 28.8.2008, a. a. O.). Zum anderen ist davon auszugehen, dass die „Typisierungsschwelle“ nicht ausschließlich von der Zahl der Fälle, die von der Regel abweichen, also einer quantitativen Betrachtung abhängig gemacht werden kann. Es muss vielmehr auch berücksichtigt werden, welche Gebührenmehrbelastung mit der Vernachlässigung der Unterschiede verbunden wäre bzw. ist (ebenso NdsOVG, Urt. vom 12.11.1991 – 9 L 20/90 –, GemHH 1993 S. 17; OVG NRW, Beschl. vom 28.6.2004 – 9 A 1246/02 –, MittStGB NW 2004 S. 265; Urt. vom 27.2.1997 – 22 A 1135/94 –, NVwZ-RR 1997 S. 662; ferner bereits BVerwG, Urt. vom 16.9.1981, a. a. O., wonach die durch die Typisierung bedingte Gebührenmehrbelastung eine bestimmte Qualitätsgrenze nicht überschreiten dürfe, und BVerfG, Beschl. vom 8.10.1991 – 1 BvL 50/86 –, BVerfGE 84 S. 348; Beschl. vom 8.2.1983 – 1 BvL 28/97 –, BVerfGE 69 S. 119). Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die durch eine Typisierung eintretenden Härten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sein dürfe (vgl. BVerfG, Urt. vom 8.10.1991, a. a. O.). Je nach Falllage kann also schon eine deutlich geringere Zahl von Fällen zur Notwendigkeit weitergehender Differenzierung führen, wenn die interessierenden Unterschiede qualitativ von wesentlicher Bedeutung für die Kostenverursachung bzw. den Umfang der Leistungsgewährung sind. Letztgenannte Einschränkung findet ihre (einfach- bzw. landesgesetzliche) Ausprägung auch in § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG, wonach der Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht zu einem Gebührenbetrag führen darf, der in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme der Einrichtung steht, d. h., der Maßstab einen einigermaßen sicheren Schluss auf den Umfang der Benutzung zulassen und gewährleisten muss, dass für eine etwa gleich große Inanspruchnahme etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Inanspruchnahme eine diesen Unterschieden entsprechende Gebühr zu zahlen ist (vgl. auch BVerwG, Urt. vom 16.9.1981, a. a. O.).
Gemessen an diesen Vorgaben hat der Beklagte aber nicht den Nachweis zu erbringen vermocht, dass die Voraussetzungen für eine Typisierung der von ihm vorgenommenen Art im Bereich der genannten Grundgebühr vorliegen.
So ist bereits nicht ersichtlich, welche Schwierigkeiten – insbesondere verwaltungspraktischer Art – bestehen sollten, Mengengebührensätze für Grundstücke mit abflusslosen Sammelgruben einerseits und zentral entsorgte Grundstücke andererseits nur anhand der variablen Kosten zu ermitteln, die die jeweilige Entsorgung betreffen. Dass dies ohne weiteres möglich ist, hat der Beklagte vielmehr durch die von ihm vorgelegten Vergleichskalkulationen selbst dokumentiert. Auch hat der Beklagte nicht den Nachweis erbracht, dass die Zahl der atypischen Fälle, in denen die Benutzer über die Einheitsgebühr für tatsächlich nicht in Anspruch genommene Leistungen zu Mengengebühren herangezogen werden, in denen also vorliegend Eigentümer zentral entsorgter Grundstücke höhere Mengengebühren zahlen müssen, 10 % nicht übersteigt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang in der Kalkulation vom November 2013 für das Erhebungsjahr 2014 auf die entsorgten Abwassermengen im Bereich der zentralen Entsorgung einerseits und der dezentralen Entsorgung andererseits abstellt, und – allerdings ohne nähere zeitliche Angaben – darauf hinweist, dass insgesamt lediglich 7,99 % der Abwasser dezentral entsorgt würden, ist dies - die Übertragbarkeit auf das Kalenderjahr 2016 insoweit unterstellt - schon deshalb unergiebig, weil sich diese Angabe offensichtlich auf das gesamte Verbandsgebiet bezieht, die öffentlichen Einrichtungen der zentralen und dezentralen Entsorgung in den Entsorgungsgebieten E I bis III jedoch – wie ausgeführt - rechtlich selbständig sind. Auch würde es dieser Ansatz allenfalls rechtfertigen, eine niedrigere Mengengebühr bei der dezentralen Entsorgung nach Maßgabe der maximal gerechtfertigten Mengengebühr im Bereich der zentralen Entsorgung zu erheben, nicht aber so zu verfahren, wie vorliegend nach dem oben Ausgeführten geschehen.
Soweit der Beklagte die Erhebung einer „einheitlichen, gesplitteten Abwassergebühr“ ausweislich seines Vorbringens in die dezentrale Entsorgung betreffenden (Parallel-)verfahren damit zu rechtfertigen sucht, dass im Bereich der zentralen und dezentralen Abwasserentsorgung letztlich identische Leistungen erbracht würden, greift dies ebenfalls nicht.
Zwar ist aus dem brandenburgischen Landesrecht als eigenständiger gebührenrechtlicher Grundsatz das Prinzip der Leistungsproportionalität herzuleiten. Anknüpfungspunkt ist § 4 Abs. 2 KAG, wonach Gebühren Geldleistungen sind, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder – soweit hier von Interesse – für die Inanspruchnahme einer (einheitlichen) öffentlichen Einrichtung oder Anlag (Benutzungsgebühren) erhoben werden, sowie das in § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG enthaltene Gebot einer leistungsbezogenen Gebührenbemessung. Dem Grundsatz der Leistungsproportionalität ist insoweit zu entnehmen, dass Benutzungsgebühren grundsätzlich leistungsbezogen bemessen sein müssen und damit – vorbehaltlich spezialgesetzlicher Vorschriften und der Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG – grundsätzlich nicht kostenbezogen bemessen werden dürfen. Die demnach erforderliche Leistungsproportionalität der Gebühren schließt es grundsätzlich aus, bei nach Art und Umfang gleichen Inanspruchnahmen der in Rede stehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung allein wegen der unterschiedlichen Höhe der dabei im Einzelfall anfallenden Kosten unterschiedliche Gebührensätze festzusetzen. Differenzierungen bei der Gebührenbemessung sind nur zulässig, wenn sie auf Unterschiede der zu erbringenden bzw. erbrachten Leistung abstellen, sich also an Art oder Umfang der Leistung orientieren. Bei gleicher Leistung ist pro Maßstabseinheit eine einheitliche Gebühr zu erheben, ohne zu berücksichtigen, welche Kosten im Einzelfall entstehen (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 22.5.2002 – 2 D 78/00. NE –, S. 24 f. des E. A.; insoweit nicht abgedruckt in KStZ 2003 S. 233; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 10.10.2007 – 9 A 72.05 –, S. 13 f. des E. A.).
Diese Überlegungen vermögen die in Rede stehende einheitliche Mengengebührenerhebung aber bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, weil es vorliegend nicht um eine einheitliche Einrichtung mit – im Wesentlichen - gleichwertigem Leistungsangebot geht, sondern der Beklagte – wie ausgeführt – die zentrale und dezentrale Entsorgung in den Entsorgungsgebieten E I bis E III jeweils als selbständige öffentliche Einrichtung betreibt, für die die zu erhebenden Gebühren jeweils gesondert unter Berücksichtigung der einrichtungsbezogenen Kosten und Maßstabseinheiten zu kalkulieren sind und eine – wie hier – einrichtungsübergreifende Querfinanzierung ausscheidet. Zum anderen ist zu beachten, dass die unterschiedliche Aufwendigkeit der zur Bewirkung eines bestimmten Leistungserfolges notwendigen Leistungserstellungshandlungen ein Indiz dafür ist, dass schon der Art nach unterschiedliche Leistungen vorliegen, die als solche eine differenzierende Gebührenbemessung rechtfertigen bzw. erfordern, jedenfalls aber, dass sich der Umfang einer Leistungserbringung nicht völlig losgelöst von kostenmäßigen Gesichtspunkten beurteilen lässt. Vielmehr ist der Umfang einer Leistung und der Wert, welcher der Leistungserbringung im Geschäftsverkehr regelmäßig beigemessen wird, umso höher, je mehr Kosten für die Leistungserbringung aufgewendet werden müssen. Mit anderen Worten: Der Umfang einer Leistung wird durch die Aufwendigkeit der Leistungserstellung zumindest mitbestimmt, sodass – je nach Sachlage – als Indikator des Maßes der Inanspruchnahme auch das Maß der Kostenverursachung in Betracht kommt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urt. vom 1.12.2005, a. a. O., Rn. 34 ff.; ferner NdsOVG, Urt. vom 20.11.1989 – 9 L 80/89 –, NST-N 1990 S. 82; Beschl. vom 19.7.1999 – 9 M 2622/99 –, NdsVBl. 2000 S. 68; und HessVGH, Beschl. vom 21.6.1996 – 5 TG 1230/96 –, ESVGH 46, 319). So liegt es auch bei der der Erhebung von Mengengebühren zur Abgeltung der variablen Kosten der öffentlichen Einrichtung zugrunde liegenden Leistungserbringung. Denn es liegt auf der Hand und wird auch durch die vom Beklagten vorgelegten Kalkulationsunterlagen und (Vergleichs-)Berechnungen signifikant belegt, dass sich im Bereich der zentralen Entsorgung die variablen Kosten deutlich von jenen bei der dezentralen Entsorgung unterscheiden. So steht - unter Zugrundelegung der Berechnungen des Beklagten - einer bei separater Gebührenkalkulation sich für die zentrale Entsorgung ergebenden Mengengebühr von maximal 2,58 Euro/m³ (Variante 1) bzw. 2,44 Euro/m³ (Variante 2) für den Erhebungszeitraum im Entsorgungsgebiet E I eine festgesetzte Mengengebühr für die zentrale Entsorgung von 2,70 Euro/m³ gegenüber. Dafür, die höheren variablen Kosten der dezentralen Entsorgung den Nutzern der zentralen Entsorgung unter dem Deckmantel einer vermeintlich gleichen Leistungserbringung – (gewissermaßen) querfinanzierend - zu überbürden, besteht insoweit keine Rechtfertigung.
Erweist sich unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen die Kalkulation der Mengengebühr als unplausibel und diese damit als unwirksam, zieht dies auch die Unwirksamkeit des Grundgebührensatzes in § 7 Abs. 1 AGS 2015 III für das Entsorgungsgebiet E I ab dem 1. Januar 2016 (Inkrafttreten der Satzung) nach sich.
Ist die Regelung des Gebührensatzes oder eines sonstigen Mindestbestandteils i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Mengen-/Verbrauchs-/Zusatzgebühr ungültig, führt dies zur Nichtigkeit auch der Regelung des Gebührensatzes bzw. der sonstigen Mindestbestandteile i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Grundgebühr. Bereits aus dem Wesen der Grundgebühr, mit der nur die verbrauchsunabhängigen Kosten (sog. Fix- oder Vorhaltekosten) vollständig oder anteilig umgelegt werden sollen, während die sonstigen – variablen oder durch die Grundgebühr nicht abgegoltenen invariablen – Kosten über die Zusatz- oder Arbeitsgebühr (Mengengebühr) finanziert werden, folgt, dass diese wirksam nur i. V. m. einer ebensolchen Arbeits- oder Zusatzgebühr erhoben werden kann. Denn wenn es einem Einrichtungsträger auch unbenommen bleibt, nur die Fixkosten einer Einrichtung zu kalkulieren und von vornherein nur über eine Gebühr umzulegen, so kann doch von einer Grundgebühr nicht mehr die Rede sein, wenn neben dieser eine (wirksame) Zusatzgebühr nicht mehr erhoben wird und die ausdrücklich als Grundgebühr neben einer Zusatzgebühr konzipierte Gebühr daher nicht mehr nur eine Grundgebühr, sondern nunmehr die allein erhobene Gebühr darstellt. Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB besteht insoweit zwischen Grundgebühr einerseits und Zusatzgebühr andererseits ein untrennbarer Verbund. In diesem Sinne bestimmt § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG ausdrücklich, dass zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) „neben“ der Gebühr nach § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG eine angemessene Grundgebühr unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden darf und legt damit fest, dass die isolierte Erhebung einer Gebühr als Grundgebühr der Konzeption des Kommunalabgabengesetzes zuwiderläuft und daher unzulässig ist. Insoweit ergänzt § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach die Satzung den Satz der Abgabe bestimmen muss, und steht mit dieser Bestimmung dergestalt in einer Wechselbeziehung, dass in den Fällen, in denen sich der Satzungsgeber – vorbehaltlich der Vereinbarkeit eines solchen Finanzierungsmodells mit dem Kostendeckungsgebot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG – nicht nur zu einer – gegebenenfalls nur die Fixkosten abdeckenden – Gebühr, sondern zur Erhebung von im Verbund stehender Grund- und Zusatzgebühr entschließt, im Falle der Unwirksamkeit der Zusatzgebühr der Gebührensatz bzw. die sonstigen Mindestbestandteile i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG insgesamt nicht mehr bestimmt sind und die Satzung daher nichtig ist (vgl. OVG Brandenburg, nur Urteile vom 22. August 2002 – 2 D 10/02. NE –, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 484; vom 18. September 2002 – 2 D 29/99. NE –, S. 15 f. des E. A.; vom 22. Januar 2003 – 2 A 581/00 –, MittStGB Bbg 2003 S. 255, 257; ferner VG Cottbus, Urteile vom 14. Juni 2007 – 6 K 1420/03 –, S. 31 f. des E. A.; vom 1. November 2012 – 6 K 428/11 –, juris, Rn. 29; VG Frankfurt (Oder), Urteile vom 2. Juli 2007 – 5 K 2723/02 –, juris, Rn. 17 ff.; vom 5. Oktober 10.2010 – 5 K 1106/03 –, S. 5 des E. A.).
Mit Blick auf vorstehende Erwägungen dahinstehen kann, ob sich die in Rede stehenden Mengengebührensätze auch aus sonstigen Gründen, die zu einer fehlerhaften oder unplausiblen Gebührenkalkulation führen, als unwirksam erweisen.
Die Gebührenerhebung lässt sich auch nicht auf die Abwassergebührensatzung zur Entwässerungssatzung des G... vom 7. September 2015 (Abwassergebührensatzung – AGS 2015 II), die am 24. September 2015 in Kraft treten sollte (vgl. § 13 FGS 2015 II) und die Abwassergebührensatzung zur Entwässerungssatzung des G... vom 18. Februar 2015 (Abwassergebührensatzung – AGS 2015 I), die rückwirkend am 1. Januar 2015 in Kraft treten sollte (vgl. § 13 AGS 2015 I) und die daher gleichfalls den angefochtenen Bescheid und den Erhebungszeitraum in zeitlicher Hinsicht erfassen, stützen. Denn diesen Satzungen haften inhaltlich – soweit hier von Interesse - die gleichen Mängel hinsichtlich der dort in § 9 Abs. 1 AGS 2015 II bzw. § 9 Abs. 1 AGS 2015 I normierten Gebührensätze an wie der Abwassergebührensatzung 2015 III, da auch der dort jeweils vorgesehene Mengengebührensatz von 2,63 Euro/m³ über dem nach der vom Beklagten vorgelegten Vergleichskalkulation zulässigen Satz von 2,58 bzw. 2,44 Euro/m³ liegt. Selbst bei Zugrundelegung von 2,58 Euro/m³ und grundsätzlicher Anerkennung einer „Bagatellgrenze“ von 3 % (vgl. oben), läge insoweit – ungeachtet der oben Seite 8 ff. des E.A. dargelegten Einwände gegen die Plausibilität der Kalkulation wegen deren Systemwidrigkeit - eine gröbliche Kostenüberschreitung (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 – 2 D 46/99 -, S. 35 ff. des E.A.; Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 S 78.00 -, KStZ 2003, 233, 238; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 – 9 B 18.13 -, juris, Rn. 30 ff.) vor, da unter Zugrundelegung der Ausführungen oben Seite 10 ff. des E.A. in die Kalkulation der Mengengebühr für die zentrale Entsorgung Kosten der dezentralen Entsorgung einbezogen wurden, deren Ansatz sich als „willkürlich“ erweist, weil er nicht zu rechtfertigen und damit schlechthin sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 596 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der im angefochtenen Gebührenbescheid zugrunde gelegte Mengengebührensatz von 2,70 Euro/m³ in den Abwassergebührensatzungen 2015 I und 2015 II keine Stütze findet, da dort eben jeweils ab dem 1. Januar 2015 nur ein maximal zulässiger Gebührensatz von 2,63 Euro/m³ festgelegt ist.
Auch die Abwassergebührensatzung zur Entwässerungssatzung des G... vom 1. Dezember 2014 (Abwassergebührensatzung - AGS 2014) und die Abwassergebührensatzung zur Entwässerungssatzung des G... vom 2. Dezember 2013 (Abwassergebührensatzung – AGS 2013) scheiden als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung aus. Denn auch diese Satzungen sind inhaltlich – soweit hier von Interesse - identisch mit der Abwassergebührensatzung 2015 III, und ihr haften daher die gleichen Mängel hinsichtlich der dort in § 9 Abs. 1 AGS 2014 bzw. § 9 Abs. 1 AGS 2013 normierten Gebührensätze an, wobei in § 9 Abs. 1 AGS 2013 sogar ein noch höherer Gebührensatz (2,94 Euro/m³) als in der Abwassergebührensatzung 2015 III festgelegt ist. Hinzu kommt, dass der im angefochtenen Gebührenbescheid zugrunde gelegte Mengengebührensatz von 2,70 Euro/m³ in der Abwassergebührensatzung 2014 keine Stütze findet, da dort ab dem 1. Januar 2015 ein maximal zulässiger Gebührensatz von 2,63 Euro/m³ festgelegt ist.
Früheres Abwassergebührensatzungsrecht ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht als mögliche Rechtsgrundlage in den Blick zu nehmen. Denn der Beklagte hat sich bereits mit der Abwassergebührensatzung 2013 zu einer „Systemumstellung“ dergestalt entschieden, künftig – ab dem Wirtschaftsjahr 2014 – „einheitliche, gesplittete Gebühren“ für die zentrale und dezentrale Entsorgung (von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken) im dargestellten Sinn zu erheben. Dies sehen die früheren Abwassergebührensatzungen gerade nicht vor, so dass ein Rückgriff auf diese der vom Beklagten getroffenen Systementscheidung widersprechen würde. Die später – nach der Abwassergebührensatzung 2015 III – erlassenen und nach dem 31. Dezember 2016 in Kraft getretenen Abwassergebührensatzungen des Beklagten erfassen die angefochtenen Bescheide in zeitlicher Hinsicht nicht und können daher für eine Veranlagung ebenfalls nicht herangezogen werden.
Der angefochtene Gebührenbescheid ist darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte die Gebühren vorzeitig zu einem Zeitpunkt festgesetzt hat, zu welchem die Gebührenschuld noch nicht entstanden war. Auch der Widerspruchsbescheid ist in diesem Sinne vorzeitig erlassen worden und vermag daher dem Gebührenbescheid nicht i.S.d. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO heilend die maßgebliche Gestalt zu verleihen.
Der durch Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 7. April 1999 (GVGl. I, S. 90, 95) eingeführten und gegenüber § 6 Abs. 4 KAG a.F. ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich sprachlich – in Abgrenzung zu § 8 Abs. 8 KAG – auf Vorauszahlungen geänderten gesetzlichen Bestimmungen des § 6 Abs. 5 KAG über die Zulässigkeit der Erhebung von Vorauszahlungen liegt die grundsätzliche Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass – entsprechend dem Grundsatz von Leistung und Gegenleistung – die Gebührenschuld bei Gebühren für die laufende Benutzung einer öffentlichen Einrichtung – wie hier einer Abwasserentsorgungseinrichtung – grundsätzlich nicht schon zu Beginn, sondern erst zum Ende des Veranlagungs-/Erhebungszeitraums entsteht. Diesen Entstehungszeitpunkt legt auch die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) KAG i.V.m. § 38 Abgabenordnung (AO) nahe, wonach der Anspruch aus dem Gebührenschuldverhältnis entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Verwirklichung des Gebührentatbestandes ist nach § 4 Abs. 2 KAG die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. Da eine Benutzungsgebühr nach Grund und Höhe nur gleichzeitig entstehen kann, entsteht diese, wenn Art und Umfang der durch sie abzugeltenden Leistungseinheiten nach der in der Satzung getroffenen Regelung erst am Ende des Veranlagungszeitraums feststellbar sind, auch erst zu diesem Zeitpunkt. Bei laufenden Jahresgebühren entsteht die Gebührenschuld daher grundsätzlich, d.h., wenn satzungsmäßig nicht – in zulässiger Weise – abweichendes bestimmt wird, erst mit Ablauf des Kalenderjahres (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2003 – 2 A 581/00 –, MittStGB 2003 S. 255, 257; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 9 N 5.08 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 25. August 2005 – 6 K 2282/02 –, S. 16 ff. des E. A.; Beschluss vom 6. Juli 2010 – 6 L 24/10 –, S. 13 ff. des E. A.; Urteil vom 19. Juni 2012 – 6 K 983/07 –, S. 6 f. des E. A.). Unabhängig davon, ob für die Rechtslage in Brandenburg davon auszugehen ist, dass nach dem Kommunalabgabengesetz die Möglichkeit besteht, durch Satzung abweichend von dem im zuvor beschriebenen grundsätzlichen Zeitpunkt der Entstehung von Benutzungsgebühren und der vom Gesetz ausdrücklich eröffneten Möglichkeit der Erhebung von Vorauszahlungen „antizipierte Gebühren“ festzulegen, also eine Satzungsregelung zu erlassen, die die Gebühr bereits zu Beginn des Erhebungszeitraumes, also beispielsweise im Falle einer Jahresgebühr etwa – jedenfalls zum Teil - am 1. Januar des den Erhebungszeitraum bildenden Kalenderjahres oder in dessen Verlauf entstehen lässt, setzt eine solche antizipierte Gebührenerhebung nicht nur voraus, dass die im Laufe des Erhebungszeitraumes zu erbringenden Leistungen der öffentlichen Einrichtung nach Gesetz, den einschlägigen satzungsrechtlichen Vorschriften und den getroffenen Vorkehrungen schon zu Beginn des Veranlagungszeitraumes nach Art und Umfang im Wesentlichen feststehen und für den gesamten Erhebungszeitraum gesichert sind und dass der Einrichtungsträger bereits zu Beginn des Erhebungszeitraumes – durch das Vorhalten der öffentlichen Einrichtung – nicht nur unerhebliche Vorleistungen erbracht hat (vgl. Kluge, a.a.O. § 6 Rdnr. 804 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg bzw. Brandenburg und des OVG Nordrhein- Westfalen). Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass – wenn es auch keiner ausdrücklich die antizipierte Gebührenerhebung anordnenden Satzungsbestimmung bedürfen dürfte, damit diese zulässig ist - sich eine solche Befugnis zumindest im Wege der Auslegung der Satzung aufgrund des Gesamtzusammenhanges der satzungsrechtlichen Regelungen bei einer Gesamtschau aller in ihr enthaltenen Vorschriften mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Lässt sich demgegenüber einer Gebührensatzung die Gebührenerhebung vor Ablauf des Erhebungszeitraums, regelmäßig des Kalenderjahres, nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen und entsteht die Gebühr gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG i. V. m. § 38 AO damit erst mit Ablauf des Erhebungszeitraums, darf die Gebühr grundsätzlich nicht vor Ablauf desselben erhoben werden und ist ein gleichwohl vor diesem Zeitpunkt erlassener Gebührenbescheid schon deshalb rechtswidrig. Es ist daher – bei entsprechender satzungsmäßiger Regelung – für die Abschnitte des Erhebungszeitraums nur die Festsetzung von Vorauszahlungen zulässig (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2003, a.a.O.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2010, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 25. August 2005, a.a.O.; Beschluss vom 6. Juli 2010, a.a.O.; Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O.).
Hiervon ausgehend war nach den Regelungen der Abwassergebührensatzung 2015 III im vorliegenden Fall eine Gebührenfestsetzung vor Ablauf des Erhebungs-/Kalenderjahres 2016 nicht möglich. Denn es ist festzustellen, dass die Abwassergebührensatzung 2015 III in § 4 Abs. 1 Satz 1 zunächst bestimmt, dass der Erhebungszeitraum für die Schmutzwassergebühren das Kalenderjahr ist, vorliegend also das Jahr 2016. Zudem ist geregelt, dass erst an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht. Damit hat der Satzungsgeber nicht nur eindeutig den Erhebungszeitraum als Kalenderjahr bestimmt. Ausdrücklich ist auch geregelt, dass eine Entstehung der Gebührenschuld vor dessen Ende grundsätzlich nicht in Betracht kommt und ausscheidet. Nichts anderes ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AGS 2015 III; dort werden lediglich Bestimmungen zu Vorauszahlungen getroffen, nicht aber Zeitpunkte markiert, zu welchen abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 AGS 2015 III die Gebührenschuld in bestimmten Fällen vor Ablauf des Kalenderjahres entstehen könnte. Soweit in § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AGS 2015 III bestimmt ist, dass abweichend von § 4 Abs. 1 AGS 2015 III im Falle eines Wechsels des Gebührenschuldners vor Ablauf des Kalenderjahres der Erhebungszeitraum kürzer ist (Satz 1) und dann zum Zeitpunkt des Wechsels endet (Satz 2) und ferner § 4 Abs. 3 Sätze 4 und 5 AGS 2015 III regeln, dass die Gebührenschuld dann am Ende des kürzeren Erhebungszeitraums endet (Satz 4) und Gebühren dann bereits vor Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt werden dürfe (Satz 5), ist ein solcher Fall hier nicht gegeben. Ausweislich der Darlegungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 15. Oktober 2019 hat ein solcher Wechsel des Gebührenschuldners im Kalenderjahr 2016 nämlich nicht stattgefunden. Vielmehr war die Klägerin als Grundstückseigentümerin gemäß § 2 Abs. 1 AGS 2015 III sowie der entsprechenden Regelungen in den Vorgängersatzungen schon am 1. Januar 2016 und in den Jahren davor als Grundstückseigentümerin Gebührenschuldnerin, wenn sie auch insoweit vor dem Jahr 2016 nicht veranlagt wurde, sondern die Gebührenbescheide in fehlerhafter Weise an den bereits im Jahre 2006 verstorbenen Helmut Richter adressiert worden waren. Die Klägerin ist auch während des gesamten Jahres 2016 Gebührenschuldnerin geblieben, wie sich aus dem vom Klägervertreter zur Akte gereichten Gebührenbescheid vom 3. Februar 2017 für den Zeitraum vom 24. März 2016 bis zum 31. Dezember 2016 (vgl. Bl. 43 d.A.) ergibt. Zwar hat der Beklagte ausweislich des Verwaltungsvorgangs wohl erst im März 2016 vom Tod des Herrn R... erfahren. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Wechsel des Gebührenschuldners zum 24. März 2016 nicht stattgefunden hat. Denn dies würde voraussetzen, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Gebührenschuldnerin war und daher vor Ablauf des Kalenderjahres gemäß § 4 Abs. 3 AGS 2015 III für den Zeitraum vom 1. bis 23. März 2016 veranlagt werden durfte, was – wie dargelegt – gerade nicht der Fall war. Für den Fall (lediglich) eines – wie hier – im Laufe des Kalenderjahres erfolgenden Zählerwechsels wegen Ablauf von dessen Eichgültigkeit sieht die Abwassergebührensatzung 2015 III eine unterjährige Gebührenerhebung aber nicht vor.
Die Klägerin hat auch nicht um Verbescheidung nach Ausbau des alten Wasserzählers vor Ablauf des Kalenderjahres gebeten, sondern lediglich dessen Überprüfung beantragt (vgl. deren Schreiben vom 29. März 2016). Auch aus der im Verwaltungsvorgang befindlichen „Gesprächsnotiz“ des Beklagten vom 17. Mai 2016, ergibt sich nicht, dass die Klägerin einen solchen Antrag gestellt hat, sondern nur, dass eine Zwischenabrechnung zum Zählerwechsel am 23. März 2016 vom Beklagten beabsichtigt sei bzw. erfolgen solle.
Ob der Gebührenbescheid auch aus den von der Klägerin dargelegten Gründen rechtswidrig ist, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.