Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 15.11.2019 – 2 K 1540/18

2. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1115.2K1540.18.00

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten.

Der Kläger wird beim Beklagten unter der Rundfunkbeitragsnummer 4... geführt. Der Kläger zahlte Rundfunkgebühren und seit dem Januar 2013 Rundfunkbeiträge regelmäßig bis einschließlich August 2017 im Lastschriftverfahren. Mit Schreiben vom 7. September 2017 widerrief der Kläger die gegenüber dem Beklagten erteilte Einzugsermächtigung.

Mit Bescheid vom 2. März 2018 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge für einen Zeitraum von September 2017 bis November 2017 in Höhe von 52,50 € zusammen mit einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest.

Mit Schreiben vom 29. März 2018 legte der Kläger Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen nicht rechtmäßig sei und verwies auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 3. August 2017, das sich mit einer Vorlage an den EuGH gewandt habe. In diesem Beschluss seien 38 Gründe für die unrechtmäßige Erhebung der Rundfunkbeiträge dargelegt worden. Die Beantwortung der Punkte diene als Vorlage für das Bundesverfassungsgericht.

Mit Bescheid vom 6. April 2018 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge diesmal für einen Zeitraum von Dezember 2017 bis Februar 2018 in Höhe von 52,50 € zusammen mit einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest.

Auch gegen den letztgenannten Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 30. April 2018 Widerspruch ein und begründete diesen wie schon seinen Widerspruch vom 29. März 2018.

Mit Bescheid vom 1. Juni 2018 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge schließlich für einen Zeitraum von März 2018 bis Mai 2018 in Höhe von 52,50 € zusammen mit einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest.

Auch gegen diesen Festsetzungsbescheid legte der Kläger Widerspruch, diesmal mit Schreiben vom 29. Juni 2018 und im Wesentlichen gleichlautender Begründung, ein.

Unter dem 18. Juli 2018 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid die klägerischen Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Festsetzungs-bescheide alle gesetzlichen Anforderungen erfüllten und somit formell rechtmäßig seien. Auch seien die Bescheide materiell-rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Er-hebung des Rundfunkbeitrages sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach Art. 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. bis zum 7. Dezember 2015. Bei dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handele es sich nicht um einen ohne Zustimmung der Beitragszahler geschlossenen Vertrag zu Lasten Dritter, sondern um einen Staatsvertrag zwischen den 16 Bundesländern mit dem Ziel bundeseinheitlicher Regelungen, der durch die jeweiligen Zustimmungsgesetze der Länder als Landesrecht übernommen und damit verbindlich geworden sei. Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sei höchstrichterlich geklärt. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei geltendes Recht, bei dessen Umsetzung den Landesrundfunkanstalten kein Ermessensspielraum zustehe. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV sei Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohne. Als Inhaber werde jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet sei oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt werde. Die gesetzliche Vermutung habe der Kläger nicht widerlegt. Es sei vielmehr unstreitig, dass der Kläger Inhaber der veranlagten Wohnung sei. Nach § 2 Abs. 1 RBStV habe der Kläger als Inhaber der Wohnung Rundfunkbeiträge zu zahlen. Da er zuletzt am 7. Juli 2017 Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Juni 2017 bis August 2017 geleistet habe, seien die fälligen Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von September 2017 bis einschließlich Mai 2018 jeweils zusammen mit einem Säumniszuschlag durch die drei angegriffenen Festsetzungsbescheide festgesetzt worden. Sowohl Höhe als auch Fälligkeit des Rundfunkbeitrages seien gesetzlich geregelt (§ 8 Rundfunkfinanzierungstaatsvertrag, § 7 Abs. 3 RBStV). Die Höhe des Rundfunkbeitrags habe monatlich 17,98 € betragen und betrage seit dem 1. April 2015 monatlich 17,50 €. Der Rundfunkbeitrag werde monatlich geschuldet und sei in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Der Kläger habe folglich auch ohne besondere Zahlungsaufforderung die Rundfunkbeiträge zu entrichten. Auch eines Bescheides bedürfe es zur Geltendmachung der Forderungen des Beklagten nicht. Erst rückständige Rundfunkbeiträge seien gemäß § 10 Abs. 5 RBStV mit Bescheid festzusetzen. Auch sei die Festsetzung des Säumniszuschlages rechtmäßig.

Mit seiner am 20. August 2018 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger stellt in Zweifel, dass der Beklagte zum Erlass der streitgegenständlichen Bescheide zuständig gewesen sei. Zur Begründung führt er darüber hinaus aus, dass das Bundesverfassungsgericht mit seiner zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung zum Rundfunkbeitrag vom 18. Juli 2018 lediglich Fragen des Abgabenrechts behandelt habe. Viele weitere Punkte, die im direkten und indirekten Zusammenhang mit der Rundfunkbeitragspflicht stünden, seien noch nicht behandelt worden. Der Kläger zweifelt die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Rundfunkbeitrag für im Wesentlichen verfassungsgemäß befunden wurde, an. Entscheidend für die Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde sei einzig und allein, ob der Beschwerdeführer durch den unmittelbaren Beschwerdegegenstand in seinen Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sei. Die Rundfunkbeitragspflicht sei im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung geknüpft. Das bloße Wohnen als Grundbedürfnisse des menschlichen Daseins dürfe von Verfassungs wegen nicht mit einer Abgabe belegt werden. Dadurch, dass bereits das bloße Wohnen als unverzichtbare Grundlage eines menschenwürdigen Daseins mit einer Zwangsabgabe belegt werde, finde ein unbegrenzter Zugriff auf die finanziellen Ressourcen des Klägers statt. Während bei Steuern der Einzelne die Steuer gleichsam als Opfer für die Allgemeinheit zur Erreichung des Staatszweckes zu zahlen habe, soll bei Gebühren und Beiträgen grundsätzlich die Gleichwertigkeit zwischen Zahlung und Gegenleistung gewährleistet werden. Gelte bei Gebühren die Zahlung für besondere Leistungen einer öffentlichen Körperschaft, so stellten Beiträge einen Aufwandsersatz für die Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung dar. Da die Zahlungsaufforderungen durch den Beitragsservice mit der Bezeichnung Rundfunkbeiträge überschriebenen seien und damit die Finanzierung aller öffentlichen Rundfunkanstalten eindeutig zweckentfremdet bezeichnet sei, führe dies zur offensichtlichen Unrechtmäßigkeit. Darüber hinaus könne er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, dass er mit den von ihm geforderten Zwangsgebühren in Höhe von 17,50 € pro Monat die sittenwidrigen Bezüge der Intendanten, Moderatoren und Sprecher des öffentlich-rechtlichen Rundfunks finanziere. Es liege ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG vor. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf den Jahresbericht 2017 von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Schließlich stellt der Kläger grundsätzlich infrage, ob die Bürger überhaupt medial grundversorgt werden müssten und gerügt die Programminhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch stehe eine Vorabentscheidung des EuGH noch aus. Die Argumentation des Beklagten, dass eine Pflicht zur Vorlage nicht bestehe, gehe fehl. So habe das Landgericht Tübingen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des erhobenen Rundfunkbeitrags Fragen an den EuGH übergeben. Hieraus sei erkennbar, wie schwerwiegend die Problematik sei. Schließlich dürfe nach § 241a BGB niemand gezwungen werden, für etwas zu bezahlen, was er weder bestellt noch genutzt habe. Die Argumentation, dass laut Grundgesetz ein Versorgungsauftrag bestehe, stehe im Widerspruch zu den privaten Anbietern des Nachrichtenwesens. Demzufolge müsste entsprechend auch eine Abgabe für eine Nachrichtenzeitung erhoben werden. Wie sich der Bürger informiert, sei grundsätzlich nicht geregelt. Es sei seine freie Entscheidung.

Der Kläger beantragt,

die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 2. März 2018, vom 6. April 2018 und vom 1. Juni 2018 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung verweist er vollinhaltlich auf seinen Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2018. Ergänzend führt er aus, dass mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 über die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages bereits entschieden worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe den Rundfunkbeitrag in seiner jetzigen Form – mit der Ausnahme der Regelung zu Zweitwohnungen, die vorliegend nicht relevant sei – für verfassungsgemäß erklärt. Das Urteil hierzu binde gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG alle Gerichte, sodass die Klage vor dem Verwaltungsgericht Cottbus ohne Aussicht auf Erfolg sei. Darüber hinaus habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil nicht nur den Rundfunkbeitrag dem Grunde nach für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, sondern sich auch mit der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrages mit Unionsrecht befasst und eine Vorlagepflicht der Instanzgerichte an den EuGH verneint. Es bestünden also auch schon aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts keine ernsthaften Zweifel an der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit Unionsrechts, die zu einer Vorlagepflicht geführt hätten. Zwischenzeitlich habe auch der EuGH entschieden, dass der Rundfunkbeitrag mit Unionsrecht vereinbar sei. In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte auf eine zur Akte gereichte Pressemitteilung des EuGH. Der Beklagte sei gemäß § 10 Abs. 5, 7 RBStV als zuständige Landesrundfunkanstalt zur Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen durch Bescheid befugt. Schließlich sei § 241a BGB auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da sich bei der Rundfunkbeitragspflicht nicht um ein privatrechtliches Schuldverhältnis handele, auf das das BGB Anwendung fände.

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 30. September 2019 hat die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung übertragen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Gerichtsakte sowie das Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung vom 15. November 2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage konnte durch den Einzelrichter entschieden werden, weil die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss vom 30. September 2019 auf den Berichterstatter übertragen hat, § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die hier angegriffenen Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 2. März 2018, vom 6. April 2018 und vom 1. Juni 2018 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2018 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Der Beklagte war nach § 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitrag Staatsvertrages (RBStV) als zuständige Landesrundfunkanstalt berechtigt für den Gesamtzeitraum von September 2017 bis Mai 2018 Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 157,50 € mit den hier angegriffenen Bescheiden vom 2. März 2018, vom 6. April 2018 und vom 1. Juni 2018 festzusetzen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 im privaten Bereich § 2 Abs. 1 RBStV.

Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und die Pflicht zur Leistung von Rundfunkbeiträgen sind verfassungsrichterlich geklärt, sodass insoweit dem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 für alle Gerichte verbindlich entschieden (§ 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), vgl. jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 –11 N 109.16, juris), dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).

Entgegen der klägerischen Auffassung handelt es sich beim Rundfunkbeitrag nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht um eine Steuer. Der Rundfunkbeitrag stellt finanzverfassungsrechtlich eine nichtsteuerliche Abgabe und keine Steuer dar (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 50 - 52, juris). Es handelt sich um einen Beitrag. Der Rundfunkbeitrag wird nämlich für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen, und dient gemäß § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht unter anderem den Landesrundfunkanstalten zu und fließt nicht in den allgemeinen Haushalt (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 58 - 59, juris). Die Abgabe dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und wird damit für einen besonderen Finanzbedarf erhoben. Auch wenn die mediale Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als "eine Art informationeller Daseinsvorsorge für die Gesamtbevölkerung" verstanden wird, steht dies der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen. Auch wenn Rundfunk von fast allen Personen empfangen werden kann und die Abgabe deshalb von einer Vielzahl von Abgabepflichtigen entrichtet werden muss, verliert sie nicht den Charakter einer Sonderlast und eines Beitrags und wird damit nicht zur Steuer. Denn sie wird für die jeweils individualisierbare Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die einzelne Person erhoben; in Ausnutzung dieser Möglichkeit individualisiert sich der konkrete Empfang bei jedem einzelnen Nutzer (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, Rn. 50 – 62, juris).

Auch kommt es auf ein tatsächliches Bereithalten von Empfangsgeräten nicht mehr an. Denn die Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet gegeben. Es ist nicht erforderlich, dass der beitragsrelevante Vorteil wahrgenommen wird; maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern ein Empfang durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist. Ebenfalls unerheblich ist, ob einzelne Beitragsschuldner bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten, denn die Empfangsmöglichkeit besteht unabhängig vom Willen des Empfängers. Es widerspräche dem Beitragscharakter, wenn die Zurechnung des Vorteils vom Willen abhinge, von der bestehenden Nutzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (BVerfG, a.a.O.).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verstößt der Rundfunkbeitrag auch nicht gegen Vorschriften der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – C-492/17 –, juris), obwohl hier bereits zweifelhaft ist, ob sich der Kläger bei einem offensichtlich nicht grenzüberschreitenden Sachverhalt überhaupt auf Unionsrechts berufen kann.

Schließlich führt die Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch in den Fällen, in denen sich die Betroffenen zur Begründung auf die grundrechtlich geschützte Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen, grundsätzlich schon nicht zur Unzumutbarkeit der Beitragserhebung.

Ungeachtet dessen, dass vorliegend bereits erhebliche Zweifel an einem tatsächlichen Gewissenskonflikt des Klägers bestehen und insoweit ein Berufen auf die Gewissensfreiheit als äußerst unglaubhaft erscheint, da der Kläger nicht hinreichend konkret bezogen auf seinen besonderen Einzelfall vorgetragen hat, worin im Einzelnen ein Gewissens- bzw. Glaubenskonflikt in seiner Person bestehe, der die Annahme eines besonderen Härtefalles rechtfertigt, der zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht berechtigen würde. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass es mit seinem Gewissen nicht zu vereinbaren sei, dass mit den von ihm eingeforderten Zwangsgebühren von 17,50 € pro Monat, die „sittenwidrigen Bezüge der Intendanten, Moderatoren und Sprecher des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ finanziert würden. Aufgrund dieser Aussage ist bereits zweifelhaft, worin ein Konflikt im Einzelnen bestehen soll, da der Kläger weder einzelne Programminhalte konkret benannt noch glaubhaft dargestellt hat, worin sein Gewissenskonflikt konkret besteht. Im Ergebnis hat der Kläger lediglich vorgetragen, dass er das Rundfunkangebot des Beklagten ablehne, was für sich genommen – wie oben dargestellt – nicht ausreicht. Inwieweit hier ein Konflikt zwischen der Pflicht zur Leistung der Rundfunkbeiträge und seinem Gewissen, seinen Glaubensinhalten bzw. seiner Religionszugehörigkeit oder -ausübung gegeben ist, hat er nicht näher dargelegt.

Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Klägers ganz überwiegend lediglich allgemein gehaltene Aussagen zur Unvereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht mit Art. 4 Abs. 1 GG darstellen, aus denen Rückschlüsse auf eine individuellen Betroffenheit des Klägers gerade nicht gemacht werden können.

Doch selbst wenn man zugunsten des Klägers einen inneren Gewissenskonflikt hinsichtlich bestimmter Rundfunksendungen unterstellen würde, liegt hierin noch kein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung der Kammer verstößt nämlich die Heranziehung zur Rundfunkbeitragspflicht grundsätzlich nicht gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Gewissensfreiheit (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. November 2018, - 2 K 54/18, n.v., insoweit auch VG Saarlouis, Urteil vom 25. Januar 2016 - 6 K 525/15, Urteil vom 23. Dezember 2015 - 6 K 43/15, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 K 1235/14 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2015, 7 A 10455/15, alle juris). So ist der Schutzbereich der Gewissensfreiheit hier bereits nicht eröffnet (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 18. April 1984 1 BvL 43/81 = BVerfGE 67, 26 wonach der Schutzbereich der Gewissensfreiheit bei der Verweigerung von Krankenkassenbeiträgen wegen der Finanzierung medizinisch nicht indizierter Schwangerschaftsabbrüche nicht betroffen ist). Eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine ernste, sittliche, d. h. an den Kriterien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1960, 1 BvL 21/60; BVerfG, Urteil vom 13. April 1978, 2 BvF 1/77, 2/77, 4/77, 5/77, juris). Selbst wenn es Sendungen geben sollte, die mit dem Gewissen des Klägers nicht in Einklang stehen, würde dies der Beitragspflicht nicht entgegenstehen. Die Zahlung einer Abgabe - hier des Rundfunkbeitrags - ist als solche gerade nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 -, juris). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führt hierzu aus, dass die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden ist. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG sowie des Art. 9 EMRK wird durch die Beitragserhebung als solche nicht tangiert. Der Schutzbereich der Glaubensfreiheit reicht nur soweit wie der eigene Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers. Die Programmentscheidung liegt jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Zwar wird der Rundfunkbeitrag anders als die Steuer zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Jedoch steht nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, kann nicht davon ausgehen, dass ein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2019 – OVG 11 N 111.16 –, Rn. 16, juris, Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2017 – OVG 11 N 91.15 –, Rn. 27-28, juris, m.w.N.; sowie vom 23. September 2019 – OVG 11 N 98.17 –, n.v.). Der Beitragsschuldner wird zwar regelmäßig zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen, ist aber gerade nicht gezwungen, das Programmangebot der Rundfunkanstalten zu nutzen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 2015 - VG 27 K 241/15, beck-online). Sowohl die Zahlung einer Steuer als auch eines Beitrags kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass ein Einzelner eine bestimmte Verwendung öffentlicher Abgaben für grundrechtswidrig und mit seinem Gewissen nicht vereinbar hält (BVerfG, Beschluss vom 18. April 1984 - 1 BvL 43/81 -, juris). Der Beitragsschuldner wird zwar regelmäßig zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen, ist aber gerade nicht gezwungen, das Programmangebot der Rundfunkanstalten zu nutzen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 2015 - VG 27 K 241/15, beck-online).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der streitbefangenen Festsetzungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides lagen hier vor. Nach § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

Der Kläger ist beitragspflichtig. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 S. 2 RBStV). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist nämlich, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, Inhaber der in den Bescheiden bezeichneten Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 RBStV.

Eines Vertrages bedurfte es vorliegend zwischen den Beteiligten nicht, da die Pflicht zur Leistung der Rundfunkbeiträge gesetzlich normiert ist. Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen die zivilrechtliche Privatautonomie als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit oder gegen § 241a BVGB vor. Der Beklagte handelt vorliegend hoheitlich und nicht zivilrechtlich.

Der Kläger war mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge auch gemäß § 10 Abs. 5 RBStV im Rückstand, da er seine Rundfunkbeiträge (zum Fälligkeitsdatum) nicht geleistet hat. Der Rundfunkbeitrag ist damit eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 RBStV). Nach § 7 Abs. 1 S. 1 RBStV beginnt die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Nach Abs. 3 S. 1 der Vorschrift ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Ist nach Abs. 3 S. 2 dieser Vorschrift in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

Auch ist die Festsetzung der jeweiligen Säumniszuschläge in Höhe von jeweils 8,00 € mit den drei hier streitgegenständlichen Bescheiden jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sowohl Hinblick auf Grund und Höhe nicht zu beanstanden, von der Rechtsprechung so Verwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, der sich die Kammer anschließt, geklärt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2017 – 11 A 25/13, beck-online) und findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Hiernach durfte der Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8 €, zusammen mit der Rundfunkbeitrag Schuld durch Bescheid festsetzen, da die geschuldeten Rundfunkbeiträge nicht (innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit) durch den Kläger entrichtet wurden.

Schließlich sind die hier in Rede stehenden Festsetzungsbescheide auch formell rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beklagte war für den Erlass der streitgegenständlichen Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides gegenüber dem Kläger zuständig. Der Beklagte ist nach § 2 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (RBB-StV) mit Sitz in Berlin als gemeinsame öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg errichtet worden (vgl. auch Präambel RBB-StV). Nach § 10 Abs. 1 RBStV steht ihm als Beitragsgläubiger das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag, in dessen Bereich sich die Wohnung des Beitragsschuldners – der Kläger wohnt in L... in Brandenburg – befindet, zu.

Ferner lässt er den Beklagten als zuständige Behörde bzw. Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit dem § 44 Abs. 2 Nr. 1, 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) erkennen. Dass sich der Beklagte dessen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio bedient, ist vorliegend nicht zu beanstanden, da dieser befugt ist im Namen der Rundfunkanstalten, hier des Beklagten, Festsetzungsbescheide zu erlassen. Der Beitragsservice nimmt gemäß § 2 der Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 in der jeweils gültigen Fassung (Rundfunkbeitragssatzung) als im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen gemeinsamen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten die der jeweiligen Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise für diese wahr. Bei dem Beitragsservice handelt es sich um eine Verwaltungsstelle, die für die jeweilige Landesrundfunkanstalt tätig wird, an die die Beiträge zu entrichten sind. Demgemäß ist der Beitragsservice ein Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb und Sitz der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert wurde. Daher werden Erklärungen des Beitragsservice im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa VG Cottbus, Beschluss vom 1. November 2018 – VG 2 L 278/18, nicht veröffentlicht; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. September 2016 – 3 B 166/16 – juris, Rn. 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 B 136/15 -, juris). Dies ist auch aus den hier in Rede stehenden Bescheiden und dem Vollstreckungsersuchen hinreichend ersichtlich. Der Beigeladene war als erlassende Behörde aus den Schreiben erkennbar. Seine Bezeichnung „Rundfunk Berlin-Brandenburg“ befindet sich mit Adresse versehen auf der linken oberen Seite der Schreiben. Seine Verantwortlichkeit erhellt sich zudem aus der die Festsetzungsbescheide abschließenden Grußformel "Mit freundlichen Grüßen Rundfunk Berlin-Brandenburg". Die Grußformel befindet sich an der Stelle, an der für gewöhnlich die für den Inhalt des Schreibens verantwortlich zeichnende Person oder Institution aufgeführt ist (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 1 ZUB 6/15 -, juris Rn. 16).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abse. 1 u. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).