Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 21.11.2019 – 6 K 1025/17

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1121.6K1025.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Schmutzwassergebühren für die zentrale Entsorgung.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks L... in 1....

Mit Bescheid vom 2. September 2016 zog der Beklagte die Klägerin für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 15. Juli 2016 für das oben genannte Grundstück zu Schmutzwassergebühren in Höhe von insgesamt 335,68 Euro heran. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 110,00 Euro Grundgebühren für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 und 130,00 Euro Grundgebühren für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 15. Juli 2016, jeweils ausgehend von einem Grundgebührensatz in Höhe von 240,00 €/Jahr, ferner Verbrauchsgebühren für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 in Höhe von 40,68 Euro, ausgehend von einem Gebührensatz von 4,52 €/m³ und einem Verbrauch von 9 m³ sowie Verbrauchsgebühren in Höhe von 55,00 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 15. Juli 2016, ausgehend von einem Gebührensatz von 5,00 €/m³ und einem Verbrauch von 11 m³. Ferner wurden in dem Bescheid zum 15. November 2016, zum 15. Januar 2017, zum 15. März 2017, zum 15. Mai 2017 und zum 15. Juli 2017 fällige Vorauszahlungen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung in Höhe von jeweils 57,00 Euro festgesetzt.

Hiergegen legte die Klägerin am 22. September 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Zunächst sei die Berechnung der kalkulatorischen Kosten deshalb fehlerhaft, weil bei der Berechnung des Abzugskapitals gem. § 6 Abs. 2 Satz 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) nicht die Beiträge eingerechnet worden seien, die der Beklagte aufgrund seiner Untätigkeit nicht erhoben habe und die deshalb (hypothetisch) festsetzungsverjährt seien. Die Berücksichtigung auch solcher nicht vereinnahmter Beiträge sei nach dem Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 1999 (-23 B 97.1108 – juris) indes geboten, da es ansonsten durch überhöhte Benutzungsgebühren zu einer ungerechtfertigten Doppelbelastung der Beitragszahler komme. Der Beklagte sei offensichtlich nicht gewillt, seinem bisherigen rechtswidrigen Handeln in Bezug auf die unterbliebene Beitragserhebung Einhalt zu gebieten. Vielmehr maße er sich trotz fehlender Verwerfungskompetenz hinsichtlich der maßgeblichen Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung auch weiterhin an, keine Beiträge zu erheben. Weiterhin sei der Kalkulation in keiner Weise zu entnehmen, ob von der Verbandsversammlung das in § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG eingeräumte Wahlrecht zur Berücksichtigung von Fördermitteln bei der Ermittlung der Abschreibungen ausgeübt worden sei oder nicht. Vielmehr gehe die Kalkulation ungeprüft davon aus, dass die bisher geflossenen Fördermittel in Höhe von durchschnittlich 28.777.697,33 Euro nicht in das Abzugskapital einfließen müssten bzw. könnten, weil dadurch die Tilgungsleistungen für die aufgenommenen Kredite gefährdet werden könnten. Diese Entscheidung stehe aber nicht dem Beklagten zu, sondern allein der die Gebührensatzung beschließenden Verbandsversammlung. Dieser Fehler bei der Berechnung der Abschreibungen gälte in entsprechender Weise auch für die Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung, da sich das Abzugskapital bei beiden Kostenarten aus denselben Positionen zusammensetze und vom Kommunalabgabengesetz ein ähnlicher Rechenweg vorgegeben sei. Auch seien die mit den maßgeblichen Gebührensatzungen beschlossenen Grund- und Mengengebühren auch deshalb zu hoch, weil die „externen Mitbenutzer“ der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage mit den von ihnen zu zahlenden Entgelten in fortlaufender unzulässiger Weise subventioniert würden. So müsse die Gemeinde P...für den Kubikmeter Schmutzwasser für das Jahr 2012 nur 2,57 €/m³ zahlen, obwohl nach der Kalkulation im Verbandsgebiet 5,01 €/m³ verlangt würden. Dieselbe Situation ergebe sich beim Regenwasser. Obwohl den Bürgern im Verbandsgebiet gem. § 5 Abs. 15 lit. a) die Einleitung von Regenwasser in die Kanalisation verboten sei, leite die Gemeinde P...planmäßig 50.000,00 m³ Regenwasser ein und müsse hierfür nur einen Geldbetrag in Höhe von 1,00 €/m³ zahlen. Letztlich stelle sich angesichts des dargestellten Einleitungsverbotes auch die Frage, wo im Verbandsgebiet die 25.268,00 m³ Regenwasser anfielen, die in der „Zusammenfassung Vorauskalkulation Schmutzwasser zentral 2012 – Stand: 5. Februar 2012“ genannt würden. Der H... bezahle zwar eine monatliche Schmutzwassergrundgebühr in Höhe von 224 Euro (für einen Wasserzähler mit Nennweite „Qn 40“). Dafür werde hier beim Schmutzwasser aber sogar nur ein Preis von 1,37 €/m³ berechnet. Letztlich sei es unzulässig, den „normalen bzw. einfachen Gebührenzahler“ mit Kosten zu belasten, die von der V... zu bezahlen seien. Denn bei der ursprünglichen Kapazitätsplanung der Kläranlage mit vierzigtausend Einwohnerwerten (EW) sei davon ausgegangen worden, dass der gewerblich genutzte Anteil hieran 82,5 % (= 33.000.00 EW) betrage, von denen allein 57,5 % (= 23.000.00 EW) auf den Schlachthof entfielen (vgl. Seite 35 des Statusberichtes vom 10. November 2008) und 25 % (= 10.000.00 EW) für sonstige Gewerbebetriebe. Dieser gewerbliche Anteil sei stets separat betrachtet und abgerechnet worden, was insbesondere dadurch dokumentiert würde, dass (auch) mit dem Schlachthof in der Vergangenheit stets gesonderte Verträge über die Wasserver- und Abwasserentsorgung (mit besonders günstigen finanziellen Bedingungen) geschlossen worden seien, obwohl die Errichtung und Förderung des Schlachthofes isoliert und unabhängig vom Zweckverband erfolge. Wenn nunmehr der Schlachthof die für ihn geplante und realisierte Kapazität nicht mehr ausnutze, könne dies nicht dazu führen, dass die auf die anteilige – nicht genutzte – Kapazität entfallenden fixen Kosten auf die Gebührenzahler aus dem Verbandsgebiet abgewälzt würden.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2017, der Klägerin zugestellt am 30. März 2017, zurück. Zur Begründung führte er aus: Rechtsgrundlage der hier festgesetzten Schmutzwassergebühren sei die Schmutzwassergebührensatzung vom 10. Dezember 2014 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 9. Dezember 2015. Diese Satzung sei formell und materiell wirksam. Soweit sich die Klägerin auf die Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung aus dem Jahre 2007 beziehe, sei dieser Vortrag überholt. Der Verband habe bis zur Veröffentlichung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2015 Schmutzwasserbeiträge gegenüber den Kunden im Verbandsgebiet festgesetzt. In der Folge sei selbstverständlich das Abzugskapital in der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden. Die tatsächlich vereinnahmten Beiträge seien sowohl bei der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen als auch der kalkulatorischen Verzinsung abgesetzt worden. Eine Verpflichtung, nicht vereinnahmte Beiträge in Abzug zu bringen, bestehe nicht. Der Vortrag der Klägerin, es gäbe „externe Mitbenutzer“ der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage, die nicht dem Satzungsrecht des Verbandes unterlägen und folglich nicht gebührenpflichtig seien, sei zwar zunächst richtig. Allerdings würden diese Einleiter nicht subventioniert. Der T...sei gemäß § 2 Abs. 7 seiner Verbandssatzung berechtigt, Leistungen für Dritte zu erbringen, die nicht Verbandsmitglieder seien. Der Sachverhalt wirke sich grundsätzlich auf die Kalkulation des Gebührensatzes aus, so dass die Kostenanteile entsprechend abgegrenzt worden seien. Es werde etwa auf Seite 16 der Kalkulation für das Jahr 2015 verwiesen.

Mit ihrer am 27. April 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihre Begehren weiter. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Die Beitragserhebungen seien auch vor Senkung des Beitragssatzes objektiv weitestgehend verfassungswidrig und damit rechtswidrig gewesen. Der Beklagte habe bei Erlass der Beitragsbescheide die Verfassungswidrigkeit derselben billigend in Kauf genommen und damit zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Ob der Beklagte mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe rechnen müssen, sei unerheblich. Denn bei der unzulässigen rückwirkenden Beitragserhebung sei zumindest Verfassungsrecht sowohl des Landes Brandburg als auch des Bundes verletzt worden. In die Gebührenkalkulationen 2012 und 2013 seien jedoch Verwaltungskosten für diese rechtswidrigen Beitragserhebungen eingeflossen. Der Verband habe die Verwaltungskosten, die für die Beitragserhebungen aufgewendet worden seien, nicht gesondert erfasst und abgezogen. Kosten für rechtswidriges Handeln seien jedoch nicht notwendig und somit aus der Gebührenkalkulation auszusondern. Die Gebührensatzung sei auf ungesetzlichem Wege durch unzulässige Einflussnahme unter anderem des Amtes G... auf die Abstimmung der Verbandsversammlung zustande gekommen und damit nichtig. In ihrer Sitzung am 20. März 2012 habe die Gemeindevertretung K... den Beschluss 03/2012 gefasst, die Änderung der Schmutzwassergebührensatzung des T... abzulehnen. Mit Verfügung vom 21. März 2012 habe die Amtsdirektorin des Amtes G... diesen Beschluss beanstandet und habe die von der Gemeindevertretung K... in die Verbandsversammlung gesandten Vertreter angewiesen, sich bei der Abstimmung über die erste Änderung der Gebührensatzung der Stimme zu enthalten, was diese auch getan hätten. Da die Amtsdirektorin ähnlich gelagerte Beanstandungen und Weisungen auch gegenüber anderen Gemeindevertretungen erlassen habe, habe der Beschlussvorschlag zur ersten Änderungssatzung der strittigen Gebührensatzung die erforderliche Mehrheit erhalten. Es habe verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem VG Cottbus gegeben, welche mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beanstandungen geendet hätten. Auch der Mangel der Gebührenerhebung hinsichtlich der nicht periodengerechten Abrechnung werde nicht durch den Widerspruchsbescheid geheilt, weil sich an der periodenübergreifenden Erhebung aufgrund einer periodenübergreifenden Kalkulation nichts ändere.

Die Klägerin beantragt,

den Schmutzwassergebührenbescheid vom 2. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus: Es sei fraglich, woraus die Klägerin herleite, es habe bei der Gebührenkalkulation für die Jahre 2012 und 2013 eine Berücksichtigung von Verwaltungskosten für die Erstellung von – nach Auffassung der Klägerin – rechtswidrigen Beitragsbescheiden gegeben. Maßgeblich sei für den Beklagten im konkreten Fall die zugrunde liegende Kalkulation der Firma „C...“, die einen solchen Betrag nicht enthalte. Außerdem seien im streitgegenständlichen vorliegenden Fall die Erhebungsjahre 2015 und 2016 nach Maßgabe der für diese erstellten Gebührenvorauskalkulationen maßgeblich, nicht die von der Klägerin genannten Kalkulationen. Jedenfalls hätten bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus November 2015 keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass eine geänderte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsgemäßheit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. erfolgen würde. Es sei auch nicht erkennbar, dass dieser unbekannte Umstand in irgendeiner Form bei der Erstellung der Vorauskalkulationen für das Jahr 2015 vom 20. November 2014 und für das Jahr 2016 vom 18. November 2015 hätte Berücksichtigung finden können bzw. müssen. Sofern die Klägerin vortrage, die Gebührensatzung sei auf ungesetzlichem Wege aufgrund einer unzulässigen Einflussnahme auf die Abstimmung der Verbandsversammlung zustande gekommen, sei zunächst nicht klar, welche Gebührensatzung die Klägerin meine. Auf ein etwaiges Beanstandungsverfahren aus dem Jahre 2012 komme es im vorliegenden Fall nicht an, da maßgeblich die Schmutzwassergebührensatzung vom 10. Dezember 2014 in der Fassung der 1. Änderungssatzung sei. Diese Satzungen hätten nicht durch die Amtsdirektorin des vormaligen Amtes G... beanstandet werden können, da dieses Amt am 1. Januar 2013 mit dem vormaligen Amt U...zu einem gemeinsamen neuen Amt U...zusammengelegt worden sei. Somit seien etwaige Beanstandungsverfahren in gemeinderechtlichen Angelegenheiten aus dem Jahr 2012 für das anhängige Klageverfahren nicht maßgeblich. Ferner verkenne die Klägerin, dass zwar die Gemeinde K... als Mitgliedsgemeinde des Beklagten zweifellos gegen Gebührenänderungen in der Verbandsversammlung stimmen könnte. Beschlussfassendes Organ für Satzungsänderungen sei jedoch allein die Verbandsversammlung. Mithin sei eine Stimmenthaltung oder eine Abstimmung mit „nein“ gegen die Beschlussvorlage durch die Mitgliedsgemeinde K... im konkreten Fall nicht relevant, da die Abstimmung mehrheitlich für eine entsprechende Änderung der Gebührensatzung erfolgt sei.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 15. April 2019 zur Entscheidung übertragen worden ist. Ferner konnte die Kammer trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und in der Sache entscheiden, da diese rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folgen Ihres Ausbleibens geladen worden, indes – ohne unter Glaubhaftmachung dies rechtfertigender Gründe eine Terminsverschiebung zu beantragen - zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

Soweit sich die statthafte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ausweislich der Ausführungen der Klägerin im Widerspruchsverfahren und angesichts des Umstandes, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 25. April 2017 den sich auch zur Festsetzung von Vorauszahlungen im Gebührenbescheid vom 2. September 2016 verhaltenden Widerspruchsbescheid vom 24. März 2017 in Gänze in Bezug genommen hat, auch gegen die Festsetzung von Vorauszahlungen für November 2016 und das Jahr 2017 im genannten Gebührenbescheid richtet, ist sie bereits unzulässig, da sich der Vorauszahlungsteil des Gebührenbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides durch den Erlass der endgültigen Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 1. September 2017 und vom 31. August 2018 vollständig erledigt hat. Dabei mag dahinstehen, ob die Klage insoweit bereits unstatthaft (geworden) ist oder der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGOabzusprechen ist.

Ein Vorauszahlungsbescheid erledigt sich im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i.V.m. § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) „auf andere Weise“, wenn er durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid vollständig abgelöst und dadurch gegenstandslos wird. Maßgeblich ist, ob der endgültige Heranziehungsbescheid den Vorauszahlungsbescheid als Rechtsgrund für die vom Betroffenen erbrachte oder zu erbringende Leistung ersetzt, wobei es auf den Regelungsgehalt des endgültigen Gebührenbescheides im Verhältnis zum Vorauszahlungsbescheid ankommt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2016 – 6 K 667/12 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 – 6 K 521/14 –, juris; Beschluss vom 5. September 2019 – 6 L 690/17 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 244/97 –, alle juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Regelungsgehalt von Vorauszahlungsbescheid und endgültigen Gebührenbescheid regelmäßig – wie auch hier – zwei verschiedene Gegenstände hat, nämlich die (vorläufige oder endgültige) Festsetzung der entstandenen Abgabe einerseits und das Leistungsgebot (die Zahlungsaufforderung) andererseits (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1975 – VII C 33.73 –, juris). Die Beantwortung der Frage der Ablösung eines Vorauszahlungsbescheides durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid und damit der Erledigung des Vorauszahlungsbescheides muss dementsprechend beide Regelungsgegenstände in den Blick nehmen (vgl. VG Cottbus, jeweils a.a.O; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 244/97 –, juris).

Soweit es die Gebührenfestsetzung als Rechtsgrund betrifft, löst der endgültige Gebührenbescheid den Vorauszahlungsbescheid im Falle der erfolgten wie der nicht erbrachten Zahlung ab, weil nunmehr der endgültige Gebührenbescheid den Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der erbrachten bzw. für die Forderung der noch ausstehenden Gebühr darstellt. Soweit es die Zahlungsaufforderung (das Leistungsgebot) betrifft, hängt deren Ablösung davon ab, ob der endgültige Bescheid ein eigenes Leistungsgebot enthält und welchen Inhalt dieses Leistungsgebot hat. Ist auf das Leistungsgebot des Vorauszahlungsbescheides eine Zahlung erbracht worden und ergeht danach ein Gebührenbescheid in geringerer Höhe, ist nunmehr der endgültige Bescheid Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der erbrachten Zahlung. Der gegenstandslos gewordenen Zahlungsaufforderung im Vorauszahlungsbescheid kommt keine eigenständige Regelungswirkung mehr zu. Aufgrund der erfolgten Ablösung entfällt mangels einer fortwirkenden belastenden Regelung jedenfalls das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des überholten Vorauszahlungsbescheides (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 244/97 -, juris Rn. 9; OVG Thüringen, Beschluss vom 29. Juni 2001 – 4 ZEO 917/97 -, juris Rn. 8). Gleiches gilt in Fällen, in denen der Gebührenschuldner auf das Leistungsgebot des Vorauszahlungsbescheides nicht gezahlt hat und der endgültige Gebührenbescheid ein Leistungsgebot enthält, das sich auf die Gesamtsumme der festgesetzten endgültigen Gebühr bezieht. In diesem Fall wird das Leistungsgebot des Vorauszahlungsbescheides durch die Zahlungsaufforderung im endgültigen Gebührenbescheid abgelöst, so dass nunmehr der gegenstandslos gewordenen Zahlungsaufforderung im vorläufigen Bescheid keine belastende Wirkung für den Gebührenschuldner mehr zukommt (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 29. Juni 2001 – a.a.O.; Urteile der Kammer vom 27. Oktober 2016 und vom 26. September 2017, jeweils a.a.O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen haben hier die endgültigen Gebührenbescheide vom 1. September 2017 und vom 31. August 2018 den gegenständlichen Bescheid vom 2. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2017 hinsichtlich der festgesetzten Vorauszahlungen vollständig abgelöst. Denn zum einen stellen sie, indem sie die Schmutzwassergebühr für den Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis zum 15. Juli 2017 (Gebührenbescheid vom 1. September 2017) bzw. vom 16. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 (Gebührenbescheid vom 31. August 2018) insgesamt endgültig i.H.v. 290,30 Euro (Zeitraum vom 16. Juli 2017 bis 15. Juli 2017) bzw. – soweit hier von Interesse - 135,25 Euro (Zeitraum vom 16. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017) gegenüber insgesamt 285 Euro im Vorauszahlungsbescheid festsetzen, nunmehr den Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der von der Klägerin teilweise bereits erbrachten sowie für die Forderung der noch ausstehenden Gebühr dar. Soweit die Klägerin bereits Zahlungen auf die Gebühren erbracht hat, kommt auch dem gegenstandslos geworden Leistungsgebot des Vorauszahlungsbescheides keine eigenständige Regelungswirkung mehr zu. Zum anderen enthalten die endgültigen Gebührenbescheide, indem sie jeweils den noch zu zahlenden Gesamtbetrag ausweisen, ein im Ansatz auf die Gesamtsumme der festgesetzten endgültigen Gebühr bezogenes Leistungsgebot, dass lediglich berücksichtigt, dass die Klägerin (teilweise) bereits Zahlungen erbracht hat.

Unerheblich für die Ablösungsfunktion der endgültigen Bescheide ist, ob diese bereits Bestandskraft erlangt haben. Maßgeblich für die Ablösung des Vorauszahlungsbescheides sind insofern allein der Erlass eines endgültigen Gebührenbescheides und sein Regelungsgehalt. Wird in einem endgültigen Gebührenbescheid die gesamte Gebühr festgesetzt und – soweit noch ausstehend – gefordert, sodass der Vorauszahlungsbescheid damit in vollem Umfang als Rechtsgrund abgelöst worden und erledigt ist, kann der Vorauszahlungsbescheid selbst dann keine Rechtswirkungen mehr entfalten, wenn der endgültige Gebührenbescheid später aufgehoben werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 – 8 C 27.97, juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 29. Juni 2001 a.a.O.; Urteile der Kammer vom 26. September 2017 und vom 27. Oktober 2016, jeweils a.a.O.; Beschluss vom 5. September 2019, a.a.O.).

Da die Klägerin eine (teilweise) Erledigungserklärung nicht abgegeben hat, insbesondere im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, war die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen.

Im Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage unbegründet. Der angefochtene Schmutzwassergebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin (daher) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Bescheid findet für den Zeitraum 16. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwassergebührensatzung des T...vom 10. Dezember 2014 (Schmutzwassergebührensatzung – SWGS 2014 II), die gemäß § 17 Abs. 1 SWGS 2014 II zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist und die damit den angegriffenen Gebührenbescheid für den genannten Zeitraum in zeitlicher Hinsicht erfasst. Für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 15. Juli 2016 findet der Gebührenbescheid seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwassergebührensatzung 2014 II in der Gestalt der 1. Satzung zur Änderung der Schmutzwassergebührensatzung vom 10. Dezember 2014 vom 9. Dezember 2015 (1. Schmutzwassergebührenänderungssatzung – 1. SWGÄS 2015), die gemäß Art. 2 der 1.ÄS 2015 zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist und die damit den angegriffenen Gebührenbescheid für den genannten Zeitraum ebenfalls in zeitlicher Hinsicht erfasst.

Formelle Bedenken in Bezug auf die vorgenannten Satzungen sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Die ordnungsgemäß ausgefertigten Satzungen wurden entsprechend den Vorgaben der ihrerseits keinen Wirksamkeitsbedenken begegnenden Verbandssatzung des T... vom 20. November 2013 (Verbandssatzung – VS 2013) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 7. Mai 2014 in den – soweit es die Schmutzwassergebührensatzung 2014 II betrifft - Amtsblättern für den Landkreis T... vom 15. Dezember 2014 (dort S. 6 ff.), für das Amt K... vom 22. Dezember 2014 (dort S. 5 ff.) sowie für den Landkreis D... vom 15. Dezember 2014 (dort S. 22 ff.) und den – soweit es die 1. Schmutzwassergebührenänderungssatzung 2015 betrifft - Amtsblättern für den Landkreis T... vom 16. Dezember 2015 (dort S. 16 f.), für das Amt K... vom 22. Dezember 2015 (dort S. 1 f.) sowie für den Landkreis D... vom 17. Dezember 2015 (dort S. 44 f.) öffentlich bekannt gemacht, wobei die Bekanntmachungen keinen Bedenken begegnen.

Soweit die Klägerin vorträgt, die „Gebührensatzung“ sei auf ungesetzlichem Wege durch unzulässige Einflussnahme unter anderem des Amtes G... auf die Abstimmung der Verbandsversammlung zustande gekommen und damit nichtig, weil die Gemeindevertretung K... in ihrer Sitzung am 20. März 2012 den Beschluss gefasst habe, die Änderung der Schmutzwassergebührensatzung des T...abzulehnen, jedoch die Amtsdirektorin des Amtes G... mit Verfügung vom 21. März 2012 diesen Beschluss beanstandet und die von der Gemeindevertretung K... in die Verbandsversammlung gesandten Vertreter angewiesen habe, sich bei der Abstimmung über die Änderung der Gebührensatzung der Stimme zu enthalten, was diese auch getan hätten, ist dieser Vortrag für die hier in Rede stehenden Schmutzwassergebührensatzungen, die – wie ausgeführt – aus den Jahren 2014 bzw. 2015 datieren, von vorherein irrelevant. Zum Zustandekommen der Schmutzwassergebührensatzung 2014 II und der 1. Schmutzwassergebührenänderungssatzung 2015 verhält sich die Klägerin nicht.

Auch materielle Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schmutzwassergebührensatzung 2014 II und der 1. Schmutzwassergebührenänderungssatzung 2015 bestehen nicht. Die Schmutzwassergebührensatzung 2014 II enthält die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) erforderlichen Satzungsmindestbestandteile. Eine nähere Überprüfung derselben im Wege der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) jenseits der von der Klägerin erhobenen Bedenken (dazu sogleich) war insoweit nicht veranlasst. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist - insbesondere bei der Überprüfung von Kalkulationen - aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insofern und soweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder dem Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche geradezu aufdrängen (vgl. zur Plausibilitätskontrolle der Kalkulation des Abgabensatzes etwa OVG Berlin- Brandenburg, Urt. vom 26. 11. 2008 – 9 B 17.08 -, S. 12 des E.A.; OVG Brandenburg, Urteil vom 3.12.2003 – 2 A 417/01 – S. 15 des E.A.; Urteil vom 7.12.2004 – 2 A 168/02 -, S. 19 d. E.A.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.6.2007 – 9 A 372/06 -, zitiert nach Juris). Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergeben sich auch aus den vom Einrichtungsträger übermittelten Unterlagen keine Hinweise auf Satzungsmängel, insbesondere im Sinne einer Plausibilitätskontrolle keine konkreten Anhaltspunkte für fehlerhafte Kostenansätze oder Ansätze bei den Maßstabseinheiten und damit Gebührensätze, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.

Gemessen an diesen Vorgaben begegnen die in § 3 Abs. 4 und 4 Abs. 7 SWGS 2014 II und § 4 Abs. 7 SWGS 2014 II i.d.F. von Art. 1 a) 1. SWGÄS 2015 festgelegten, von der Klägerin allein gerügten Gebührensätze für die Grund- und Mengengebühr keinen Bedenken.

Soweit die Klägerin geltend macht, die Berechnung der kalkulatorischen Kosten in den der Ermittlung der Gebührensätze zugrunde gelegten Vorauskalkulationen für die Jahre 2015 und 2016 sei deshalb fehlerhaft, weil bei der Berechnung des Abzugskapitals gem. § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG nicht die Beiträge eingerechnet worden seien, die der Beklagte aufgrund seiner Untätigkeit nicht erhoben habe und die deshalb (hypothetisch) festsetzungsverjährt seien, vermag dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG bleibt bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Damit soll gewährleistet werden, dass die Abgabenpflichtigen in ihrer Gesamtheit auch bei einer Zusammenschau von Beitrags- und Gebührenerhebung finanziell nicht mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beitragen als überhaupt angefallen ist. Die Vorschrift stellt den „gebührenrechtlichen Pfeiler“ des Verbotes der Doppelbelastung dar (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 22.09 -, juris Rn. 44 f.). Zu berücksichtigen sind dabei entgegen der Auffassung der Klägerin nur die tatsächlich gezahlten Beiträge und nicht auch nur entstandene, aber nicht erhobene, durch Festsetzungsverjährung erloschene, unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 und – 1 BvR 3051/14 -, juris) hypothetisch verjährte oder zu niedrig festgesetzte Beiträge. Denn nur in Höhe der tatsächlich beim Einrichtungsträger bisher eingegangenen Beiträge (und Zuschüsse) besteht ein durch Dritte „aufgebrachter“ Kapitalanteil. Soweit Beiträge nicht oder noch nicht erhoben worden sind (und auch nicht mehr erhoben werden könnten), fehlt es an einer Doppelbelastung. Weder der Wortlaut noch der Regelungszweck des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG rechtfertigen insoweit eine andere Betrachtung (vgl. jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019 – 9 A 10.17 -, juris; Urteil vom 7. Juni 2007 – 9 A 77.05 -, juris; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 Rn. 162a m.w.N.). Soweit hierzu möglicherweise in der Rechtsprechung zu Kommunalabgabengesetzen anderer Bundesländer eine andere Auffassung vertreten wird, ist dies für die Rechtslage in Brandenburg irrelevant.

Soweit die Klägerin des Weiteren ausführt, der Kalkulation sei in keiner Weise zu entnehmen, ob die Verbandsversammlung das in § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG eingeräumte Wahlrecht zur Berücksichtigung von Fördermitteln bei der Ermittlung der Abschreibungen ermessensgerecht ausgeübt habe oder nicht, trägt auch dies nicht. Nach der für die hier relevanten Erhebungszeiträume bereits maßgeblichen Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG in der Fassung des Art. 10 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 11. Juli 2014 (GVBl. I S. 1, 30), die am 12. Juli 2014 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 18 des vorg. Gesetzes) besteht bei der Ermittlung der Abschreibungen und der kalkulatorischen Zinsen nur dann ein Wahlrecht, die Zuschüsse Dritter als Abzugskapital zu behandeln, wenn dadurch die Tilgungsleistungen nicht gefährdet werden. Die Nichtberücksichtigung der Zuschüsse Dritter als Abzugskapital ist damit die Regel. Der von der Klägerin noch bemühte § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG a.F., wonach bei der Ermittlung der Abschreibungen Zuschüsse Dritter unberücksichtigt bleiben konnten, wenn dadurch die Tilgungsleistungen nicht gefährdet wurden, ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr maßgeblich.

Soweit die Klägerin ferner der Auffassung ist, die mit den maßgeblichen Gebührensatzungen beschlossenen Grund- und Mengengebührensätze seien (auch) deshalb zu hoch, weil die – von ihr näher bezeichneten, besonders hohe Schmutzwassermengen entsorgenden - „externen Mitbenutzer“ der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage, mit denen gesonderte Entsorgungsverträge geschossen worden seien, über die von ihnen zu zahlenden, niedrigeren Entgelte in fortlaufender unzulässiger Weise subventioniert würden, was zu Lasten der Gebührenzahler gehe, ergibt sich auch hieraus keine Fehlerhaftigkeit der kalkulierten Gebührenätze.

Zwar stellen eine Gebühren- bzw. Entgeltdegression oder ein Mengenrabatt für die öffentliche Einrichtung im satzungsmäßigen, der öffentlichen Zweckbestimmung der Einrichtung entsprechenden Sinne in Anspruch nehmende Nutzer, insbesondere „Großverbraucher“ im Bereich der Abwasserentsorgung bzw. Wasserversorgung im Rahmen von Mengen- bzw. einheitlichen, nicht in Grund- und Mengengebühr aufgespaltenen Gebühren grundsätzlich eine unzulässige, weil gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität und gegen den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit als Ausfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßende Subventionierung für diese Nutzer dar. Soweit solche Nutzer, insbesondere „Großverbraucher“ nach dem Satzungsrecht des Einrichtungsträgers tatbestandsmäßig Benutzer der öffentlichen Wasserver- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung und für den Wasserbezug bzw. Abwasseranfall gebührenpflichtig sind (vgl. demgegenüber OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. vom 14. Juni 2013 – 9 N 109.13 –, juris, Rn. 5f. zu einer Konstellation, wo dies nicht der Fall war), müssen die vereinbarten Gebühren-/Entgeltregelungen an den Vorschriften des § 6 KAG, die Verbrauchsgebühr vor allem auch an den Anforderungen des § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG gemessen werden, wonach Gebühren in Anwendung des durch die Satzung festgelegten Gebührensatzes nach dem Umfang (Maß) der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen sind. Ohne satzungsmäßige und mit den Vorschriften des § 6 KAG zu vereinbarende Regelungen darf von diesem Satz nicht abgewichen werden. Hiermit – und darüber hinaus mit Art. 3 Abs. 1 GG – stehen Sondervereinbarungen nicht in Einklang, die sich als Subventionierung eines „Großverbrauchers“ bzw. sonstigen Nutzers darstellen (vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00. NE –, KStZ 2003 S. 233; Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 683 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin in Überreinstimmung mit dem Beklagten indes zutreffend selbst vor, dass die in Rede stehenden „Großverbraucher“ als „externe Mitbenutzer“ nicht dem Satzungsrecht des Beklagten unterlägen. So sind ausweislich § 1 VS 2013 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 26. Februar 2014 weder die vormalige Gemeinde P...(nunmehr Ortsteil der Stadt B...) noch der H...Verbandsmitglieder. Gemäß § 1 lit. a) und b) Abs. 1 SWGS 2014 erfolgt die zentrale Abwasserbeseitigung indes nur (für Grundstücke) im Verbandsgebiet des ehemaligen T... und im übrigen Verbandsgebiet. Nur diese Abwasserentsorgung entspricht demgemäß der Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung, so dass insoweit die Anlage bzw. Anlagenteile neben der öffentlichen Zweckbestimmung lediglich für einen weiteren Zweck genutzt werden, ohne dass eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung vorliegt. In einem solchen Fall müssen lediglich die anteiligen Kosten, die auf die Mitnutzung der Anlage oder von Anlagenteilen durch nicht Gebührenpflichtige entfallen, wegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 KAG kalkulatorisch so behandelt werden, dass keine Querfinanzierung durch die Gebühren(pflichtigen) erfolgt. Dafür stehen mehrere Wege offen, die darauf hinauslaufen, dass schon im Ansatz, zumindest aber im Sinne einer Kontrollüberlegung, eine Kostensonderung erfolgt (vgl. dazu ebenfalls OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002, a. a. O.; Kluge, a.a.O., Rn. 683). Soweit eine gebührenmäßige Querfinanzierung ausgeschlossen ist, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation demgegenüber nicht darauf an, ob der nicht gebührenpflichtige Nutzer der Anlage oder eines Anlagenteils seinerseits ein kostendeckendes Entgelt zahlt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des OVG Brandenburg vom 22. Mai 2002 (a. a. O.). Die dort erwähnten kostendeckenden Entgelte sind nur Voraussetzung einer bestimmten Form der Vermeidung einer gebührenmäßigen Quersubventionierung, aber nicht Voraussetzung der Vermeidung einer gebührenmäßigen Quersubventionierung durch Kostensonderung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. vom 14. Juni 2013, a. a. O.).

Vorliegend hat der Beklagte sowohl in der Gebührenvorauskalkulation 2015 (dort Seite 16) als auch in der Gebührenvorauskalkulation 2016 (dort ebenfalls Seite 16) eine solche Kostensonderung in Bezug auf die vormalige Gemeinde P...und den H... vorgenommen und die betreffenden Kostenanteile von den der Ermittlung der Gebührensätze zugrunde gelegten Gesamtkosten abgezogen, die diesbezüglichen Maßstabseinheiten aber dennoch – zugunsten der Gebührenpflichtigen - in die Kalkulationen eingestellt, wobei dahinstehen kann, ob dies geboten gewesen wäre. Eine Unzulässige gebührenmäßige Querfinanzierung liegt insoweit nicht vor.

Soweit die Klägerin rügt, dass - obwohl den Nutzern im Verbandsgebiet gem. § 5 Abs. 14 lit. a) der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des T... vom 26. Februar 2014 (Schmutzwasserbeseitigungssatzung - SWBS 2014) die Einleitung von Regenwasser in die Kanalisation verboten ist - die vormalige Gemeinde P...planmäßig 50.000,00 m³ Regenwasser einleite und hierfür nur einen Geldbetrag in Höhe von 1,00 €/m³ zahlen müsse, wobei sich angesichts des dargestellten Einleitungsverbotes auch die Frage stelle, wo im Verbandsgebiet die 25.268,00 m³ Regenwasser anfielen, die in der „Zusammenfassung Vorauskalkulation Schmutzwasser 2012 – Stand: 5. Februar 2012“ genannt würden, greift auch dies nicht. Abgesehen davon, dass der die Vorauskalkulation 2012 betreffende Vortrag für die hier in Rede stehenden Kalkulationen und Erhebungszeiträume 2014 und 2015 von vornherein nicht relevant ist, hat der Beklagte in den genannten Vorauskalkulationen 2015 und 2016 auch die die Regenwassereinleitung betreffenden Kosten ausgesondert, so dass diese nicht den Gebührenzahlern der zentralen Schmutzwasserentsorgung überbürdet wurden.

Ebenso wenig vermag die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Gebührensätze dadurch zu begründen, dass sie vorträgt, dass es unzulässig sei, den „normalen bzw. einfachen Gebührenzahler mit Kosten zu belasten, die von der V... zu bezahlen seien“. Die Klägerin legt in diesem Zusammenhang dar, bei der ursprünglichen Kapazitätsplanung der Kläranlage mit vierzigtausend Einwohnerwerten (EW) sei davon ausgegangen worden, dass der gewerblich genutzte Anteil hieran 82,5 % (= 33.000.00 EW) betrage, von denen allein 57,5 % (= 23.000.00 EW) auf den Schlachthof entfielen (vgl. Seite 35 des Statusberichtes vom 10. November 2008) und 25 % (= 10.000.00 EW) für sonstige Gewerbebetriebe. Dieser gewerbliche Anteil sei stets separat betrachtet und abgerechnet worden, was insbesondere dadurch dokumentiert würde, dass (auch) mit dem Schlachthof in der Vergangenheit stets gesonderte Verträge über die Wasserver- und Abwasserentsorgung (mit besonders günstigen finanziellen Bedingungen) geschlossen worden seien. Wenn nunmehr der Schlachthof die für ihn geplante und realisierte Kapazität nicht mehr ausnutze, könne dies nicht dazu führen, dass die auf die anteilige – nicht genutzte – Kapazität entfallenden fixen Kosten auf die Gebührenzahler aus dem Verbandsgebiet abgewälzt würden. Mit diesem Vorbringen macht die Klägerin letztlich das Vorliegen einer unzulässigen, in den Vorauskalkulationen fehlerhaft nicht berücksichtigten Überkapazität geltend. Das greift indes nicht.

Die Frage, wie Überkapazitäten einer öffentlichen Einrichtung in der Gebührenkalkulation zu behandeln sind, ist – soweit hier von Interesse - nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten (vgl. zu Reserve- bzw. Überkapazitäten und dem Grundsatz der Leistungsproportionalität Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 342). So ist für die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten Voraussetzung, dass sie betriebsbedingt sind. Danach ist vor allem für kalkulatorische Kosten (Abschreibungen und Eigenkapitalverzinsung), die im Zusammenhang mit etwaigen Überkapazitäten verursacht worden sind, fraglich, inwieweit sie betriebsbedingt bzw. nach anderen Grundsätzen, insbesondere nach dem Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung oder jedenfalls nach dem Übermaßverbot und dem Verbot einer willkürlichen Kostenverursachung, auszuscheiden sind. Soweit es um die Kosten solcher technischen Anlagen und Anlagenteile geht, die in der maßgeblichen Abrechnungsperiode nicht eingesetzt sind, weil sie nicht oder noch nicht benötigt werden, sind sie schon in Anwendung des wertmäßigen Kostenbegriffs auszusondern, da dieser nur den durch die Leistungserbringung in der maßgeblichen Abrechnungsperiode bedingten Wertverzehr an Gütern und Dienstleistungen erfasst. Von diesen Fällen abgesehen, muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob wirklich eine Überkapazität der Anlage vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den Anlagenbetreiber ein weiter Ermessensspielraum bei der technischen Ausgestaltung und auch der Dimensionierung der öffentlichen Einrichtung besteht. Hinzu kommt, dass nicht immer, wenn eine Anlage nicht ausgelastet ist, auch eine Überkapazität anzunehmen ist. Bei den Kosten von schon in Betrieb genommenen, aber nicht voll ausgelasteten Anlagen und Anlagenteilen ist vielmehr zu differenzieren. Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen verursachen Anlagenteile, die nicht für die Leistungserbringung der jeweiligen Einrichtung benötigt werden, keinen in der Kostenrechnung der Einrichtung ansetzbaren Wertverzehr. Benötigte, aber nicht ausgelastete Anlagenteile müssen einer Bewertung unterzogen werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2003 – 2 A 581/00 –, MittStGB 2004 S. 255, 260). Im Einzelnen gilt hierbei Folgendes: Nach den anerkannten Regeln der Technik, aus Sicherheitsgründen, aus technischen Zwangsläufigkeiten und schließlich auch aus wirtschaftlichen Erwägungen kann sich die Notwendigkeit einer größeren Auslegung einer Anlage ergeben. In jedem Fall ansatzfähig sind daher auch die Kosten für Kapazitäten, die über die gewöhnliche Auslastung hinaus in Ansehung bestimmter Spitzenbelastungen, die zwar nicht regelmäßig oder häufig auftreten, aber nach – für längere Zeiträume – vorliegenden Erfahrungen oder sonst sachgerechten Prognosen eintreten können, geschaffen worden sind und insoweit vom Einrichtungsträger für erforderlich gehalten werden (sog. Sicherheitsreserven; im Bereich Abwasser z. B.: Kapazitäten in Bezug auf die Spitzenwerte beim Anfall von Niederschlagswasser). Solche Vorhalteleistungen müssen bei allen Einrichtungen bereitgehalten werden, bei denen eine jederzeitige uneingeschränkte Betriebsbereitschaft sicherzustellen ist; sie gehören zur notwendigen Kapazität. Denn bei Ver- und Entsorgungsbetrieben muss die Kapazität auf die Belastungsspitze und nicht nur auf eine Durchschnittsgröße ausgerichtet werden. Hierbei handelt es sich nicht um Überkapazitäten, sondern um eine sachlich vertretbare oder sogar gebotene Vorsorge, die dem Benutzer der Einrichtung schon im laufenden Leistungszeitraum im Sinne der Sicherung der Leistungserbringung zukommt. Entsprechende Kapazitätsreserven im Sinne einer vorausschauenden und angemessenen Sicherheitsreserve sind damit gebührenrechtlich ohne weiteres ansatzfähig (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2003, a. a. O., S. 16 des E. A.; Beschluss vom 27. Mai 2002 – 2 B 180/00 –, S. 8 des E. A.). Bei sachgerechter Planung von Anlagen muss ferner auch berücksichtigt werden, dass erfahrungsgemäß in Folge von Betriebsstörungen und Wartungsvorgängen ohnehin nur ein Teil der Anlagekapazität genutzt werden kann. Eine entsprechende Kapazitätsreserve ist sachgerecht und keine nicht berücksichtigungsfähige Überkapazität (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. 4. 2001 – 9 A 1795/99 –, NVwZ-RR 2002 S. 223, S. 19 ff. des E. A.). Das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG i. V. m. dem Erforderlichkeitsgrundsatz verbietet auch nicht die Errichtung einer Einrichtung, die bei Inbetriebnahme noch nicht oder später nicht mehr voll ausgelastet, aber nach sinnvoller Planung so dimensioniert ist, dass sie auf absehbare Zeit zur zweckbestimmten Benutzung zur Verfügung steht. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Planung aufgrund einer ordnungsgemäßen Prognoseentscheidung mit einer plangemäßen Auslastung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Nicht erheblich ist die Ergebnisrichtigkeit, d. h., ob sich die Prognose Jahre später bewahrheitet oder nicht (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. November 2001 – 4 K 24/99 –, LKV 2002 S. 380, wonach es in einem Entsorgungsgebiet, das durch einen starken Sommertourismus gekennzeichnet ist, vertretbar, ja geboten ist, die Abwasserbeseitigungsanlage auf diese Spitzenbelastung hin auszulegen; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2001 – 12 A 10063/01 –, KStZ 2002 S. 52 = NVwZ-RR 2002 S. 690; OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. August 1990 – 9 L 182/89 –, NVwZ-RR 1991 S. 383; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Februar 1982 – 2 A 1667/79 –, ZKF 1983 S. 112). Im Übrigen muss auch bei sachgerechter Kalkulation nicht mit einer 100 %igen Auslastung gerechnet werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. April 2001, a. a. O.; VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2001 – 14 K 3731/98 –: Auslastungsquote von 80 % bei einem Fremdunternehmen).

Gemessen an vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin nichts für das Vorliegen einer nicht berücksichtigungsfähigen Überkapazität der Kläranlage mit Blick auf den vormaligen durch die V... betriebenen, nunmehr stillgelegten Schlachthof dargetan. So ist auch unter Zugrundelegung der von der Klägerin angeführten Zahlen bereits nichts auch nur ansatzweise dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dassunter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraum des Beklagten bei der technischen Ausgestaltung und auch der Dimensionierung der öffentlichen Einrichtung der zentralen Abwasserentsorgung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Planung nicht mit einer plangemäßen Auslastung der Einrichtung in absehbarer Zeit gerechnet werden konnte. Nicht erheblich ist die Ergebnisrichtigkeit, d. h., ob sich die Prognose Jahre später bewahrheitet oder nicht, vorliegend also, ob der Schlachthof irgendwann stillgelegt würde. Ferner hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Einrichtung zwar nunmehr eine gewisse Überkapazität aufweise, ein Einrichtungsträger aber auch für bestimmte Situationen Reservekapazitäten bereithalten müsse. Dies ist nicht zu beanstanden, da – wie ausgeführt - bei sachgerechter Planung von Anlagen auch Sicherheitsreserven zulässig sind, ferner berücksichtigt werden muss, dass erfahrungsgemäß in Folge von Betriebsstörungen und Wartungsvorgängen ohnehin nur ein Teil der Anlagekapazität genutzt werden kann. Eine entsprechende Kapazitätsreserve ist sachgerecht und keine nicht berücksichtigungsfähige Überkapazität.

Schließlich vermag die Klägerin eine Rechtswidrigkeit der Gebührensätze nicht darauf zu stützen, dass in die Gebührenvorauskalkulationen 2015 und 2016 – die Klägerin nimmt hier erneut fehlerhaft auf die Kalkulationen 2012 und 2013 Bezug - Verwaltungskosten für mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) rechtswidrige Beitragserhebungen eingeflossen seien, da die Beitragserhebungen auch vor dieser Entscheidung und Senkung des Beitragssatzes objektiv weitestgehend verfassungswidrig und damit rechtswidrig gewesen seien.

Dabei mag dahinstehen, ob Kosten für die Erhebung von Beiträgen überhaupt gebührenrechtlich ansatzfähig sind, also den erforderlichen sachlichen Bezug zur Leistung, die durch die öffentliche Abwasserentsorgung erbracht wird, aufweisen, wogegen auch angesichts der Mischfinanzierung aus Benutzungsgebühren und Anschlussbeiträgen einiges spricht (verneinend für Kosten, die durch die Bearbeitung von die Beitragserhebung betreffenden Rückzahlungsanträgen entstehen etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 – 9 S 13.19-, juris, Rn. 9). Ebenso kann offenbleiben, ob – eine grundsätzliche Ansatzfähigkeit solcher Kosten unterstellt – diese im vorliegenden Fall jedenfalls insoweit nicht ansatzfähig sind, als sie sich auf den Erlass solcher Beitragsbescheide beziehen, die aufgrund eingetretener (hypothetischer) Festsetzungsverjährung rechtswidrig waren (vgl. dazu, dass Kosten, die durch fehlerhaftes Handeln des Einrichtungsträgers entstanden sind, nicht ansatzfähig sind, jüngst etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019, a.a.O.), obgleich dem kommunalen Satzungsgeber bei der Kalkulation ein Prognosespielraum zusteht, der gerichtlich nur darauf zu überprüfen ist, ob die Berechnungsfaktoren vertretbar angenommen werden konnten und der Beklagte insoweit vor der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter Zugrundelegung der Rechtsprechung der Kammer (vgl. jüngst etwa Urteil vom 19. November 2019 – 6 K 2551/17 -, juris) nicht von einer Rechtswidrigkeit der Beitragserhebungen ausgehen musste (vgl. zu diesem Aspekt OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 – 9 A 5.17 -, juris, Rn. 49 zum Zeitpunkt der Berücksichtigungsfähigkeit von Beitragsrückzahlungen).

Denn selbst wenn man die betreffenden, in den Vorauskalkulationen 2015 und 2016 angesetzten Kostenpositionen herausrechnete, wären die in der Schmutzwassergebührensatzung 2014 II (Erhebungszeitraum 2015) bzw. in der Schmutzwassergebührensatzung 2014 II in der Fassung der 1. Änderungssatzung 2015 festgelegten Gebührensätze nicht zu beanstanden.

So sind in der Gebührenvorauskalkulation 2015 in der hier maßgeblichen Variante 2 für die zentrale Entsorgung unter 3. nach Abzug der Deckung durch die Grundgebühren in Höhe von 1.187.328 Euro „verbleibende Deckungsbedarfsanteile“ für die Verbrauchsgebühren in Höhe von 3.619.990,72 Euro ausgewiesen. Bringt man hiervon die 150.000 Euro in Abzug, die in der Vorauskalkulation 2015 unter Ziffer 597101 („And. Dienstleistungen/Sonstige Fremdleistungen“) der „Planansätze laufende Kosten“ aufgeführt sind und die nach den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung – entgegen seinem noch schriftsätzlichen Vorbringen - die in Rede stehenden Verwaltungskosten für die Beitragserhebung darstellen, und teilt den sich insoweit ergebenden Betrag durch die Maßstabseinheiten so errechnet sich zwar lediglich ein maximal gerechtfertigter Gebührensatz von 5,26 Euro/m³ (3.619.990,72 Euro – 150.000 Euro = 3.469.990,72 Euro : 659.400 m³ = 5,26 Euro/m³) für die Verbrauchsgebühr gegenüber 5,48 Euro/m³ (mit Kostenunterdeckungsausgleich aus 2013) bzw. 5,46 Euro/m³ (ohne Kostenunterdeckungsausgleich aus 2013) laut Kalkulation. Ausweislich § 4 Abs. 7 SWGS 2014 II beträgt der Gebührensatz jedoch nur 4,52 Euro/m³, so dass der Verband insoweit einen erheblich „Puffer“ bei der Festlegung des Gebührensatzes eingeplant hat.

In der Gebührenvorauskalkulation 2016 in der hier wiederum maßgeblichen Variante 2 sind für die zentrale Entsorgung unter 3. nach Abzug der Deckung durch die Grundgebühren in Höhe von 1.158.816 Euro „verbleibende Deckungsbedarfsanteile“ für die Verbrauchsgebühren in Höhe von 3.711.522,25 Euro ausgewiesen. Bringt man hiervon die 285.286 Euro in Abzug, die in der Vorauskalkulation 2016 wiederum unter Ziffer 597100 („And. Dienstleistungen/Sonstige Fremdleistungen“) der „Planansätze laufende Kosten“ aufgeführt sind und teilt den sich insoweit ergebenden Betrag durch die Maßstabseinheiten, so errechnet sich zwar lediglich ein maximal gerechtfertigter Gebührensatz von 5,36 Euro/m³ (3.711.522,25 Euro – 285.286 Euro = 3.426.236,25 Euro : 638.800 m³ = 5,36 Euro/m³) für die Verbrauchsgebühr gegenüber 5,81 Euro/m³ (mit Kostenunterdeckungsausgleich aus 2014) bzw. 5,69 Euro/m³ (ohne Kostenunterdeckungsausgleich aus 2014) laut Kalkulation. Ausweislich § 4 Abs. 7 SWGS 2014 II in der Fassung von Art. 1 lit. a) 1. SWGÄS 2015 beträgt der Gebührensatz ab dem 1. Januar 2016 jedoch nur 5,00 Euro/m³, so dass der Verband auch insoweit einen erheblichen „Puffer“ bei der Festlegung des Gebührensatzes eingeplant hat.

Auch die konkrete Veranlagung ist nicht zu beanstanden.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides vom 2. September 2016 ergeben sich – entgegen der Auffassung der Klägerin - insbesondere nicht insoweit, als dieser die Gebühr für den Veranlagungszeitraum 1. Januar 2016 bis 15. Juli 2016 antizipiert erhebt.

Zwar liegt der durch Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 7. April 1999 (GVGl. I, S. 90, 95) eingeführten und gegenüber § 6 Abs. 4 KAG a.F. ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich sprachlich – in Abgrenzung zu § 8 Abs. 8 KAG – auf Vorauszahlungen geänderten gesetzlichen Bestimmungen des § 6 Abs. 5 KAG über die Zulässigkeit der Erhebung von Vorauszahlungen die grundsätzliche Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass – entsprechend dem Grundsatz von Leistung und Gegenleistung – die Gebührenschuld bei Gebühren für die laufende Benutzung einer öffentlichen Einrichtung – wie hier einer Abwasserentsorgungseinrichtung – grundsätzlich nicht schon zu Beginn, sondern erst zum Ende des Veranlagungs-/Erhebungszeitraums entsteht. Diesen Entstehungszeitpunkt legt auch die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) KAG i.V.m. § 38 Abgabenordnung (AO) nahe, wonach der Anspruch aus dem Gebührenschuldverhältnis entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Verwirklichung des Gebührentatbestandes ist nach § 4 Abs. 2 KAG die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. Da eine Benutzungsgebühr nach Grund und Höhe nur gleichzeitig entstehen kann, entsteht diese, wenn Art und Umfang der durch sie abzugeltenden Leistungseinheiten nach der in der Satzung getroffenen Regelung erst am Ende des Veranlagungszeitraums feststellbar sind, auch erst zu diesem Zeitpunkt. Bei laufenden Jahresgebühren entsteht die Gebührenschuld daher grundsätzlich, d.h., wenn satzungsmäßig nicht – in zulässiger Weise – abweichendes bestimmt wird, erst mit Ablauf des Kalenderjahres (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2003 – 2 A 581/00 –, MittStGB 2003 S. 255, 257; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 9 N 5.08 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 25. August 2005 – 6 K 2282/02 –, S. 16 ff. des E. A.; Beschluss vom 6. Juli 2010 – 6 L 24/10 –, S. 13 ff. des E. A.; Urteil vom 19. Juni 2012 – 6 K 983/07 –, S. 6 f. des E. A.). Unabhängig davon, ob für die Rechtslage in Brandenburg davon auszugehen ist, dass nach dem Kommunalabgabengesetz die Möglichkeit besteht, durch Satzung abweichend von dem im zuvor beschriebenen grundsätzlichen Zeitpunkt der Entstehung von Benutzungsgebühren und der vom Gesetz ausdrücklich eröffneten Möglichkeit der Erhebung von Vorauszahlungen „antizipierte Gebühren“ festzulegen, also eine Satzungsregelung zu erlassen, die die Gebühr bereits zu Beginn des Erhebungszeitraumes, also beispielsweise im Falle einer Jahresgebühr etwa – jedenfalls zum Teil - am 1. Januar des den Erhebungszeitraum bildenden Kalenderjahres oder in dessen Verlauf entstehen lässt, setzt eine solche antizipierte Gebührenerhebung nicht nur voraus, dass die im Laufe des Erhebungszeitraumes zu erbringenden Leistungen der öffentlichen Einrichtung nach Gesetz, den einschlägigen satzungsrechtlichen Vorschriften und den getroffenen Vorkehrungen schon zu Beginn des Veranlagungszeitraumes nach Art und Umfang im Wesentlichen feststehen und für den gesamten Erhebungszeitraum gesichert sind und dass der Einrichtungsträger bereits zu Beginn des Erhebungszeitraumes – durch das Vorhalten der öffentlichen Einrichtung – nicht nur unerhebliche Vorleistungen erbracht hat (vgl. Kluge, a.a.O. § 6 Rdnr. 804 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg bzw. Brandenburg und des OVG Nordrhein- Westfalen). Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass – wenn es auch keiner ausdrücklich die antizipierte Gebührenerhebung anordnenden Satzungsbestimmung bedürfen dürfte, damit diese zulässig ist - sich eine solche Befugnis zumindest im Wege der Auslegung der Satzung aufgrund des Gesamtzusammenhanges der satzungsrechtlichen Regelungen bei einer Gesamtschau aller in ihr enthaltenen Vorschriften mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Lässt sich demgegenüber einer Gebührensatzung die Gebührenerhebung vor Ablauf des Erhebungszeitraums, regelmäßig des Kalenderjahres, nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen und entsteht die Gebühr gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG i. V. m. § 38 AO damit erst mit Ablauf des Erhebungszeitraums, darf die Gebühr grundsätzlich nicht vor Ablauf desselben erhoben werden und ist ein gleichwohl vor diesem Zeitpunkt erlassener Gebührenbescheid schon deshalb rechtswidrig. Es ist daher – bei entsprechender satzungsmäßiger Regelung – für die Abschnitte des Erhebungszeitraums nur die Festsetzung von Vorauszahlungen zulässig (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2003, a.a.O.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2010, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 25. August 2005, a.a.O.; Beschluss vom 6. Juli 2010, a.a.O.; Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O.).

Hiervon ausgehend war nach den Regelungen der Schmutzwassergebührensatzung II im vorliegenden Fall eine Gebührenfestsetzung vor Ablauf des Erhebungs-/Kalenderjahres 2016 nicht möglich. Denn es ist festzustellen, dass § 12 Abs. 1 SWGS 2014 II zunächst bestimmt, dass der Erhebungszeitraum für die Schmutzwassergebühren das Kalenderjahr ist, vorliegend also die Jahre 2015 und 2016. Zudem ist in § 12 Abs. 2 Satz 1 SWGS 2014 II geregelt, dass – von hier nicht interessierenden Ausnahmen in § 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SWGS 2014 II abgesehen - erst mit dessen Ablauf die Gebührenschuld entsteht. Damit hat der Satzungsgeber nicht nur eindeutig den Erhebungszeitraum als Kalenderjahr bestimmt. Ausdrücklich ist vielmehr auch geregelt, dass eine Entstehung der Gebührenschuld vor dessen Ende grundsätzlich nicht in Betracht kommt und ausscheidet.

Dieser Mangel des Ausgangsbescheides kann jedoch insoweit – entgegen der Auffassung der Klägerin - durch einen Widerspruchsbescheid, der zu einem Zeitpunkt ergangen ist bzw. ergeht, in dem der Erhebungszeitraum abgelaufen und die Gebühr (für das Kalenderjahr) bereits entstanden ist, „geheilt“ werden (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 27. Juni 2006 – 6 K 669/03 – S. 5 d.E.A.; Beschluss vom 6. Juli 2010 – 6 L 24.10 -, S. 13 ff. des E.A.; ferner OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. April 1993 – 9 M 5550/92 – KStZ 1994 S. 77; vgl. auch allgemein zur Bedeutung des Widerspruchsbescheides: OVG Bbg, Urt. vom 14.3.1996 – 2 A 52/95 –, S. 7 E.A.). Mit Blick darauf, dass gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessualer Verfahrensgegenstand der Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist, die beiden Bescheide damit eine prozessuale und materielle Einheit bilden und insofern der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides grundsätzlich für die Frage der Rechtmäßigkeit der Heranziehung maßgeblich ist, sowie im Interesse der Verfahrensökonomie genügt es, wenn die Gebührenschuld jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides entstanden ist. Anderenfalls müsste zwingend unmittelbar nach gerichtlicher Aufhebung des Gebührenbescheides ein erneuter Bescheid gleichen Inhalts ergehen. Dem steht nicht entgegen, dass eine (noch) nicht entstandene Abgabenschuld nicht fällig werden kann, durch die vorzeitige Festsetzung der Gebühr aber unter Umständen trotz fehlender Entstehung Säumnisfolgen eintreten könnten. Dieses Problem kann sachgerecht im Rahmen der Behandlung der Säumnisfolgen gelöst werden, indem die Fälligkeit erst mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides bzw. nach Ablauf des in der Satzung – an sich für den Ausgangsbescheid – festgelegten Zeitraums ab Bekanntgabe bzw. Zustellung eintreten kann (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 6.7.2010, a.a.O., S. 16 des E.A.).

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen ist vorliegend von einer „Heilung“ der unzulässig „vorzeitigen“ Gebührenerhebung auszugehen. Denn der den Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Gebührenbescheid zurückweisende Widerspruchsbescheid wurde erst nach Ablauf des genannten Erhebungszeitraumes - des Kalenderjahres 2016 - nämlich am 24. März 2017 erlassen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war die Gebührenschuld entstanden.

Auch die vorliegend periodenübergreifende, die Jahre 2015 und 2016 einbeziehende, Veranlagung begegnet keinen Bedenken. Wenn – wie ausgeführt - § 12 Abs. 1 SWGS 2014 II bestimmt, dass Erhebungszeitraum das Kalenderjahr ist, hat dies lediglich zur Folge, dass insoweit - da sich Erhebungs- und Kalkulationszeitraum decken müssen (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 417 ff. m.w.N.) - auch die (jeweilige) Kalkulation auf das Kalenderjahr beziehen muss, was hier mit den Vorauskalkulationen 2015 und 2016 jeweils der Fall ist. Mit dem hier inmitten stehenden Abrechnungszeitraum, der kalenderjahrübergreifend sein kann und hier auch ist, sofern sich dies – wie hier der Fall – abrechnungstechnisch nachvollziehen lässt, hat dies nichts zu tun (vgl. zur Unterscheidung zwischen Leistungs-/Erhebungs- und Abrechnungszeitraum auch Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 417).

Auch sonst sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Veranlagung oder deren Höhe weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.