Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 25.11.2019 – 3 L 291/19

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1125.3L291.19.00

Zitiert 2 Entscheidungen 11 zitierte Normen

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag des Antragstellers,

die seitens des Antragsgegners angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beigeladenen vom 6. Mai 2019 aufzuheben und die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 in Gestalt der 1. Änderungsgenehmigung vom 27. Februar 2019 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

1. Nach § 80 a Abs. 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen, § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO gilt entsprechend. Bei der im summarischen Verfahren zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht die Interessen des Antragstellers, des Antragsgegners und des Beigeladenen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Insoweit stehen die Interessen des Bauherrn und des von der Baugenehmigung Betroffenen grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob ein anderer Prüfungsmaßstab gilt, wenn – wie hier – lediglich die Aufhebung einer behördlichen Entscheidung nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO begehrt wird. Freilich spricht auch für den hier vorliegenden Fall eines Antrags auf Abänderung einer behördlichen Anordnung mehr für eine an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs orientierte umfassende Bewertung der Interessen der Beteiligten durch das Gericht. Eine lediglich auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung beschränkte Prüfung wäre nicht nur aus prozessökonomischen Gründen abzulehnen und stünde zudem mit den dem Gericht in § 80a Abs. 3 VwGO eingeräumten umfassenden Möglichkeiten nicht im Einklang.

2. Vorliegend kommt es auf die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich an, da die Entscheidung des Antragsgegners vom 21. Mai 2019, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beigeladenen vom 6. Mai 2019 in Bezug auf die Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 in Gestalt der 1. Änderungsbaugenehmigung vom 27. Februar 2019 anzuordnen, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

2.1. Zunächst bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich der Reichweite der Anordnung des Antragsgegners. Zweifelsohne hat er sowohl die ursprüngliche Baugenehmigung wie auch die Änderungsbaugenehmigung außer Vollzug gesetzt. Dies ergibt sich schon aus dem Tenor der Entscheidung. Auch wenn seitens des Antragstellers richtigerweise angemerkt wird, dass der Beigeladene sich mit seinem Widerspruch vom 6. Mai 2019 lediglich gegen den Bescheid vom 27. Februar 2019 (1. Änderungsgenehmigung) wandte, ist nach dem weiteren Inhalt der Anordnung nicht zweifelhaft, dass der Antragsgegner mit Blick auf die Erwägungen für ein Gesamtvorhaben sowohl die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016, wie auch der 1. Änderungsbaugenehmigung vom 27. Februar 2019 aussetzen wollte.

Dabei bedarf es an dieser Stelle auch keiner Entscheidung dazu, ob – wie der Antragsteller vorträgt – die vom Antragsgegner vorgenommene Betrachtung für ein Gesamtvorhaben zutreffend und mit Blick auf die begrenzte Reichweite eines Nachbarwiderspruches zulässig ist. Seitens des Beigeladenen wurde am 13. Juni 2019 ein Widerspruch auch gegen die Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 eingelegt, wobei der Antragsgegner zwar unter dem 11. Juni 2019 aber mit Postausgang am 13. Juni 2019 - also nach Eingang des Widerspruchs - den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung ablehnte. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Schreibens vom 11. Juni 2019 war folglich ein Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 anhängig, so dass auch insoweit eine aufschiebende Wirkung angeordnet werden konnte. Ein etwaiger Fehler in der Anordnung vom 21. Mai 2019 wäre dann geheilt. Auch hat der Antragsgegner in dem Schreiben vom 11. Juni 2019 in Aussicht gestellt, die dem Antragsteller erteilte Baugenehmigung in Gestalt der 1. Änderung zur Baugenehmigung von Amts wegen zurückzunehmen. Damit hat er zugleich ein öffentliches Interesse an der Außervollzugsetzung der zugunsten des Antragstellers erteilten Genehmigungen zum Ausdruck gebracht, wobei anerkannt ist, dass - entgegen das Wortlautes - die Behörden in einem Mehrparteienverhältnis auch ohne einen entsprechenden Antrag tätig werden können, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung oder deren Aussetzung im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolgt (vgl. Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, Rn. 15 zu § 80 a).

2.2. Sofern als Prüfungsmaßstab es lediglich darum gehen sollte, die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung zu überprüfen, ist es insoweit nicht schädlich, wenn nicht alle seitens der Behörde genannten Gründe zu überzeugen vermögen. Ausreichend ist, dass jedenfalls ein tragender Begründungsansatz – hier in Bezug auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften – greift, selbst wenn seitens des Antragsgegners eine Reihe von Gesichtspunkten eingestellt wurden, die gegen die Rechtmäßigkeit der ursprünglich erteilten Baugenehmigung sprechen und dies in allen Aspekten so nicht bestätigt werden könnte.

Von daher bedarf es an dieser Stelle keiner abschließenden Bewertung, ob der vom Antragsgegner vorgenommenen Einschätzung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beigeladenen sei schon deshalb anzuordnen, da die Baugenehmigung in Gestalt der 1. Änderungsgenehmigung nicht hinreichend bestimmt sei, zutreffend ist.

Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Für den hier relevanten Fall einer Drittbeteiligung werden das Maß der gebotenen Rücksichtnahme und die Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für die Nachbarn grundsätzlich allgemein durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz mit Wirkung auch für das Baurecht bestimmt. In der Baugenehmigung müssen diese Kriterien eindeutig festgelegt und damit hinreichend bestimmt sein. Eine Baugenehmigung legt die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Vorhabens hinreichend klar fest, wenn das Vorhaben unter Berücksichtigung der Lagepläne, Schnittzeichnungen sowie der Baubeschreibung ausreichend umschrieben ist, auf dieser Grundlage die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität der Anlage möglich ist, die Baugenehmigung die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, festschreibt, eine Immissionsprognose zu ihrem Bestandteil erklärt wird und darin Zielwerte für bestimmte Immissionspunkte festgelegt werden, deren Einhaltung sichergestellt ist. Die prognostische Einschätzung der Auswirkungen der zuzulassenden Anlage muss zugunsten der zu schützenden Betroffenen - also z. B. der Nachbarn - „auf der sicheren Seite“ liegen. Individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen führen nur dann zu einer (hinreichenden Bestimmtheit in nachbarrechtlicher Hinsicht bzw.) tatsächlichen bauplanerischen Konfliktbewältigung, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, so dass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann (vgl. zu allem: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2019 – 2 A 2584/14 -, m.w.N., zitiert nach juris).

Ob hingegen bereits dann, wenn nur eine Immissionsprognose nicht vorgelegt wurde, hingegen die Ausgangsparameter in den Bauvorlagen zutreffend erfasst wurden, die Unbestimmtheit der Baugenehmigung zur Folge hat (vgl. näher: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Januar 2019 – 5 S 1913/18 – Rn. 37 und Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 15 CS 19.1227.00 – Rn. 16 – jeweils zitiert nach juris), bedarf vorliegend, wie auch die Frage, ob und inwieweit im gerichtlichen Verfahren nachgereichte Unterlagen beachtlich sind (vgl. VG München, Urteil vom 10. Oktober 2018 – M 9 17.3051 – zitiert nach juris), keiner weiteren Durchdringung.

2.3. Die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 in Gestalt der 1. Änderungsgenehmigung vom 27. Februar 2019 ist seitens des Antragsgegners jedenfalls deshalb zu Recht ausgesetzt worden, weil diese Baugenehmigung den Beigeladenen in nachbarschützenden Vorschriften – hier des Abstandsflächenrechtes – verletzt. Insoweit ist unstreitig, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben grenzständig errichtet werden soll. Allerdings ist entgegen der Auffassung des Antragstellers die Errichtung ohne Einhaltung der Abstandsflächen in dem hier relevanten Grundstücksbereich bauordnungsrechtlich nicht zulässig. Soweit der Antragsteller auf § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO verweist, greift dies vorliegend nicht. Danach ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Planungsrechtlich zulässig ist eine Bebauung an der Grundstücksgrenze ohne Einhaltung der Abstandsflächen nur, wenn in der maßgeblichen näheren Umgebung eine geschlossene Bauweise vorhanden ist und eine solche auch die in Rede stehende überbaubare Grundstücksfläche erfasst. Insoweit ist es anerkannt, dass etwa bei einer geschlossenen Bauweise am Blockrand eines Straßenviertels Gebäude hinsichtlich der Bebauungstiefe (nur) insoweit ohne Abstandsflächen an der Grenze bebaut werden dürfen, als das Vorhaben im rückwärtigen Blockinnenbereich eine faktisch vorhandene Baugrenze nicht überstreitet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 – 10 B 4.12 – ; Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 10 N 47.14 -, zitiert nach juris).

Für die Frage, ob ohne Abstandsflächen auf einem Baugrundstück gebaut werden darf, genügt es nicht, allein festzustellen, ob etwa – wie hier – im straßennahen Bereich eine geschlossene Bauweise vorherrschend ist. Die bauplanungsrechtlichen Vorschriften hierzu, vgl. § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 22 Abs. 2 Satz und Abs. 3 BauNVO zeigen, dass die Regelung über die Bauweise lediglich die Anordnung des Gebäudes auf dem Grundstück im Verhältnis zur seitlichen Grenze des Nachbargrundstücks bestimmt. Für die Frage der Erforderlichkeit von Abstandsflächen bzw. dafür, ob Außenwände an der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen, ist darüber ferner maßgeblich, ob sich das Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies ist jedenfalls in Bezug auf die geschlossene Bauweise dann der Fall, wenn eine hintere Baugrenze insoweit vorhanden ist. Für die Bestimmung der hinteren Baugrenze kommt es zunächst auf die Hauptanlage an. Nebenanlagen sind auszublenden, sofern ihnen die maßstabsbildende Kraft fehlt; für sie gelten, wie auch § 23 Abs. 5 BauNVO zeigt, gesonderte planungsrechtliche Vorschriften. Für die Frage der Bestimmung der maßgeblichen faktischen hinteren Baugrenze bedeutet dies, dass Nebengebäude letztlich nur dann beachtlich sind, wenn es ihnen an der räumlich-gegenständlichen Unterordnung fehlt. Diesen kann dann eine maßstabsbildende Kraft nicht abgesprochen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2014 - 2 S 65.13 -).

Vorliegend ist einzustellen, dass an der Bahnhofstraße eine geschlossene Bauweise im straßennahen Bereich vorhanden ist. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Auch sind – wie bereits ausgeführt – für die Frage, inwieweit im rückwärtigen Grundstücksbereich ohne Abstandsflächen gebaut werden darf, großflächige Nebengebäude beachtlich. Derartige Gebäude finden sich auf den Grundstücken B... aber auch auf dem Grundstück des Antragstellers. Auf der jeweils nördlichen Grundstücksseite betragen die Abstände von der Straße aus gesehen maximal 46 m (B... : 46 m; B... : 37 m, B... : 42 m. B... : 44 m – alle Maße nach L... ). Wenn also im Sinne der genannten Rechtsprechung überhaupt eine hintere Baugrenze bestimmt werden kann, liegt diese bei maximal 46 m von der Straße aus gemessen. Diese wird durch das in Rede stehende Vorhaben nicht nur unbedeutend überschritten. Mit dem zum Gegenstand der 1. Änderungsgenehmigung gemachten Vorhaben wird der Bereich der Bebauung mehr als 4 m in Richtung Osten in den Ruhebereich hinein verlagert (Entfernung zur Straße ca. 50 m). Auch hinsichtlich der vorgesehenen Bebauung an der südlichen Grundstücksgrenze mit einer Tiefe von 57 m gibt es kein Vorbild in dem hier relevanten Bereich. Freilich sind im rückwärtigen östlichen Grundstücksbereich noch weitere Gebäude vorhanden, etwa auf dem Grundstück B... oder auf dem Grundstück B... . Allerdings handelt es sich bei diesen um Nebengebäude, denen die maßstabsbildende Kraft fehlt, da sie im Vergleich zu den insbesondere an der B... befindlichen Hauptnutzungen, deutlich räumlich untergeordnet sind. Es handelt sich um eingeschossige Gebäude die – soweit ersichtlich – keine Hauptnutzungen beinhalten. Schließlich sei noch vermerkt, dass für die Frage des Einfügens hier nicht auf die Bebauung nördlich der A... abzustellen ist. Nicht nur stellt der „Wohnstore P... “ insoweit eine klare Zäsur dar, auch ist – anders für die Frage des Einfügens nach der Art der baulichen Nutzung – in dem hier relevanten Zusammenhang die nähere Umgebung räumlich enger zu fassen (vgl. Rieger in Schrödter, BauGB, Kommentar, 8. Auflage, Rn. 30 zu § 34, m.w.N.).

Soweit seitens des Antragstellers unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Kammer vom 12. September 2018 – 3 L 722/17 – angeführt wird, auf eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenanlagen komme es nicht an, ist dies so nicht zutreffend. Richtig ist vielmehr, dass für die Frage, ob ein Abstandsflächenerfordernis besteht oder nicht, die vorhin angesprochenen Grundsätze beachtlich sind, insbesondere Nebenanlagen dann außer Betracht bleiben, wenn ihnen die maßstabsbildende Kraft fehlt (vgl. Urteil der Kammer vom 30. August 2018 – 3 K 517/18 –). Wenn allerdings - etwa wegen des Vorhandenseins großräumiger Nebenanlagen - eine hintere Baugrenze definiert werden kann, kommt es dann nicht mehr darauf an, ob innerhalb dieses Bereiches Haupt- oder Nebenanlagen oder aber sonstige bauliche Anlagen errichten werden sollen.

4. Der Antrag des Antragstellers hat auch mit dem als – minus – zu verstehenden Begehren, die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 anzuordnen, keinen Erfolg.

4.1. Der Antragsteller geht selbst davon aus, dass das Vorhaben, wie es Inhalt der genannten Baugenehmigung ist, eigenständig realisierbar ist. Es sind auch keine Anhalte dafür gegeben, dass die Umsetzung dieser Baugenehmigung mit Blick auf die gegebenen baulichen Veränderungen nicht mehr möglich wäre. Sie ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BbgBO auch noch wirksam.

4.2. Die nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung fällt allerdings auch hier zu Lasten des Antragstellers aus. Der Auffassung des Antragsgegners und des Beigeladenen, die seitens des Antragsgegners erteilte Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 sei auch unter Bezug auf schützenswerte nachbarliche Positionen rechtswidrig, ist nach dem hier gegebenen Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden.

4.3. Freilich folgt dies nicht aus einem Verstoß gegen abstandsrechtliche Vorschriften. Ausweislich des mit einem Genehmigungsvermerk versehenden Grundrisses des Erdgeschoss vom 20. Juli 2016 das Planungsbüros J... (Blatt 41 VV) ist mit dem Vorhaben eine Verschiebung der Bebauung Richtung Osten nicht verbunden, vielmehr wird der vorhandene Bestand in Richtung Süden aufgefüllt.

4.4. Auch dürfte der von dem Antragsgegner angesprochene Aspekt eines Gebietswahrungsanspruchs des Beigeladenen nicht greifen. Zwar gibt der Gebietserhaltungsanspruch den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem “faktischen“ Baugebiet das Recht, sich unabhängig von einer tatsächlichen, spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, welche in dem Baugebiet nicht zulässig sind und eine Verfremdung des Gebietes einleiten würden. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2019 – 10 S 22.19 – Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. August 2009 – 1 CS 09.287 –, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13/94 – jeweils zitiert nach juris). Allerdings ist vorliegend die nähere Umgebung des Vorhabens nicht als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO anzusehen. Die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung ist insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 13. Auflage, Rn. 21 zu § 34 m.w.N.). Insoweit erfasst die nähere Umgebung des Vorhabens nicht nur die südlich angrenzenden Wohngrundstücke, sondern auch die im nördlichen Bereich der B... gegebenen gewerblichen Nutzungen (Wohnstore P..., Fahrzeughaus W..., den nördlich des Wohnstore gegebenen Friseur und das im Kreuzungsbereich A..., B... belegende Versicherungsbüro). Gerade mit Blick auf den Wohnstore P..., der - auch in Ansehung der Parkplätze - erkennbar nicht der Versorgung des Gebietes dient und einen überörtlichen Einzugsbereich aufweist sowie die Kfz-Werkstatt, die typischerweise als nicht nicht-störender Gewerbebetrieb auch in einem allgemeinen Wohngebiet nicht ausnahmsweise zulässig ist, ferner den weiteren vorhandenen gewerblichen Nutzungen ist die Annahme eines allgemeinen Wohngebietes nicht gerechtfertigt.

Soweit der Antragsgegner anmerkt, die A... sowie die A... würden eine erkennbare Trennung zur Folge haben, so dass für den Bereich südlich der genannten Straßen eine andere planungsrechtliche Beurteilung greife, kann dem so nicht gefolgt werden. Die genannten Straßen vermögen schon optisch eine Gebietstrennung nicht zu leisten. Die Parkplatzanlage des Wohnstores ist nur 5 m vom Wohnhaus des Beigeladenen entfernt. Zudem vermag der von den genannten Straße abgehende Bereich, der zwar - mit Ausnahme der Bäckerei – dazu sogleich – an jeder Straßenseite 5, 6 Häuser ohne gewerbliche Nutzung umfasst, ein eigenes abgeschlossenes Wohngebiet nicht zu begründen. Dies gilt schon deshalb, da im Bereich der K... (8 Grundstücke vom Vorhabengrundstück entfernt) die Einfahrt zum REWE Markt gegeben ist, wobei sich in diesem Karree auch eine Rossmann-Filiale und ein Bäckerei-Standort mit erkennbar überörtlichem Einzugsbereich etabliert hat. Dass es sich bei dem REWE Markt um ein zur Versorgung des Gebiets dienenden Laden handeln würde, der voraussetzen würde, dass 800 m² Verkaufsfläche nicht überschritten sind, trägt der Antragsgegner nicht vor. Dies ist auch mit Blick auf den Umstand, dass es sich um einen neu eröffneten Markt handelt und diese Märkte typischerweise eine andere Größenordnung aufweisen, auch sonst nicht ersichtlich. Zudem ist im Bereich der Grundstücke B... auf der anderen Straßenseite eine gewerbliche Verdichtung festzustellen (Polster- und Sattlerarbeiten A..., Massage und Naturheilpraxis, Blumenhaus C... ; ein weiteres Ladenlokal steht zur Vermietung, auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist eine Ferienwohnung gegeben, die gemäß § 13a BauNVO als Gewerbebetrieb anzusehen ist). Gerade wegen der relevanten Umgebung des Vorhabens im Bereich der A... /nördlicher Teil der B... und des Umstandes, dass südlich der genannten Straßen die Wohnnutzung nur wenige Grundstück erfasst und im Kreuzungsbereich zur K... endet, ist für die Annahme eines allgemeinen Wohngebiets kein Raum.

Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Bäckereibetrieb als solcher im allgemeinen Wohngebiet zulässig wäre oder nicht. Insoweit dürfte vieles dafür sprechen, dass der Bäckereibetrieb bei der planungsrechtlichen Bewertung nicht schon mit dem jetzt gegebenen Betriebsumfang eingestellt werden könnte. Bei der Prüfung, ob die Eigenart der näheren Umgebung einen der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung entspricht, ist nämlich ein bereits verwirklichtes Vorhaben nicht zu berücksichtigen, das selbst Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 – 4 C 10/18 –, zitiert nach juris). Zwar gibt es eine Baugenehmigung aus dem Jahre 1991 für den Bäckereibetrieb. Der Betrieb hat aber im Laufe der Zeit eine stetige Intensivierung erfahren. Während ursprünglich 5 Mitarbeiter beschäftigt gewesen sind, erfasst das Unternehmen des Antragstellers – nach eigenen Angaben - nunmehr eine Mitarbeiterzahl von 50 bis 60 Personen (10 Filialen), die freilich nicht nur an dem Produktionsstandort beschäftigt sind. Der Antragsteller hat im Rahmen des Ortstermins selbst angemerkt, dass unter sehr eingeengten Verhältnissen gearbeitet werden muss. Von daher ist (auch) Teil des zur Genehmigung bestellten Vorhabens die rechtliche Sicherung der mittlerweile gegebenen geschäftlichen Entwicklung bzw. die Gewährleistung von mit den einschlägigen Vorschriften einhergehenden Arbeitsbedingungen. Dies bedeutet aber auch, dass wenn der Betrieb des Antragstellers gegenwärtig nicht als der genehmigte, zur Gebietsversorgung dienender Handwerksbetrieb angesehen werden könnte, dies hier auch in Bezug auf eine etwaige Vorbelastung beachtlich ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG des Saarlandes, Urteil vom 13. Juli 1993 – 2 R 28/01 -, zitiert nach juris).

4.5. Greift mithin der nachbarrechtsrelevante Gebietswahrungsanspruch vorliegend nicht, richtet sich die Frage, ob und inwieweit die Baugenehmigung nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften in nachbarrechtlich geschützte Position eingreift, nach dem Rücksichtnahmegebot wie es im § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in dem Wort des Einfügens seinen Ausdruck gefunden hat. Welche Anforderungen das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme und die Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für die Nachbarn werden grundsätzlich allgemein durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz mit Wirkung auch für das Baurecht bestimmt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2019, a.a.O.).

Dabei begründet allein der Umstand, dass ein Vorhaben den sich aus dem Gebiet ergebenden Rahmen überschreitet, für sich allein eine nachbarrechtlich relevante Anspruchsposition nicht, vielmehr bedarf es einer Bewertung anhand der einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Antragsgegner in der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016, anders als nach der obigen Gebietseinschätzung geboten, das Schutzniveau der Umgebung und hier auch des Beigeladenen höherwertiger angesetzt hat. Ausweislich der Textziffer 6.1 der Baugenehmigung wurden die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet zum Gegenstand des Bescheides gemacht. Gegen diesen Inhalt des Bescheides wurde seitens des Antragstellers kein Widerspruch eingelegt. Ob allerdings unter Beachtung der zur Baugenehmigung eingereichten Bauvorlagen die Baugenehmigung hinreichend bestimmt ist (vgl. dazu die Ausführungen zu 2.2.), bedarf auch hier letztlich keiner Entscheidung. Freilich ist festzuhalten, dass die eingereichte Lärmimmissionsprognose der G... vom 04. Juli 2019 diesen Zustand gerade nicht hinreichend erfasst. Grundlage der Bewertung ist vielmehr das Bauvorhaben in Gestalt der 1. Änderungsgenehmigung mit den (modernen) Klimageräten, die schallgeschützt aufgestellt werden sollen und dem Prozedere des An- und Abfahrens sowie Be- und Entladens, welches anders erfolgen soll, als in der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 dargestellt, da insbesondere die nachbarrelevanten Aktivitäten zur Nachtzeit in einem geschlossenen Raum stattfinden sollen. In diesem Zusammenhang sei lediglich angemerkt, dass, auch wenn dem Gutachten – rechtsfehlerhaft – zugrunde gelegt, die nähere Umgebung als Mischgebiet angesehen wurde, die dort dargestellten Werte belegen, dass selbst bei Annahme eines allgemeinen Wohngebiets die Immissionsrichtwerte nach der Textziffer 6.1 d) TA-Lärm sowohl in der Nachtzeit aber auch in Bezug auf die Spitzenwerte eingehalten werden. Dies gilt auch bei einer Betrachtung für den Außenwohnbereich, wobei etwa für den Tag im rückwärtigen Grundstücksbereich des Beigeladenen Werte zwischen 50 und 55 dB (A) dargestellt wurden (vgl. zum Maßstab: Feldhaus /Tegeder, TA-Lärm, 2014, Rn. 19 zu TA-Lärm Nr. 6.1).

Maßgeblich ist freilich, dass das auch von dem Beigeladenen im Rahmen des Ortstermins angesprochene Problem der tieffrequenten Geräusche eine hinreichende Berücksichtigung in der Baugenehmigung nicht gefunden hat. Können mit der Realisierung eines Vorhabens unzumutbare Belästigungen oder Störungen verbunden sein, ist die Baugenehmigung auch mit Blick auf nachbarrechtlich relevante Positionen nur dann rechtmäßig, wenn mit ihr sichergestellt ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG ausgeschlossen sind. Dies kann durch Auflagen, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden, erreicht werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Umsetzung des Vorhabens bzw. des genehmigten Betriebes die darin aufgenommenen Richtwerte sicher eingehalten werden können. Dies setzt – wie bereits ausgeführt – regelmäßig voraus, dass in einer gutachterlichen Prognose festgestellt wird, dass die Richtwerte auch eingehalten werden können.

Dass vorliegend mit der Realisierung des Vorhabens tieffrequente Geräusche als schädlichen Umwelteinwirkungen verbunden sein können, ist nicht zweifelhaft. Bei der Ortsbesichtigung wurden im grenznahen Bereich Maschinen festgestellt, die derartige Geräusche verursachen können (Knetmaschine). Auch während einer Überprüfung durch das Landesamt für Umwelt am 03. August 2018 und 17. September 2018 wurden tieffrequente Geräuschanteile festgestellt, wobei als mögliche Ursache der Backofen sowie die Knetmaschine benannt wurden. In einem solchen Fall bestimmt die Textziffer 7.3 der TA-Lärm näher, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form zu ermitteln ist, ob derartige Geräusche als schädlich anzusehen sind. Freilich ist eine Prognose über die Schädlichkeit von tieffrequenten Geräuschen nur in Ausnahmefällen möglich (vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Rn. 34 zu Textziffer 7.4 TA-Lärm). Dies bedeutet auf der anderen Seite, dass eine Baugenehmigung mit Blick auf nachbarrechtsrelevante Positionen nur dann rechtmäßig ergehen kann, wenn sichergestellt ist, dass jedenfalls nach Inbetriebnahme eine Überprüfung stattfindet und bei der Feststellung von schädlichen, den Nachbarn betreffenden Umwelteinwirkungen entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden können. Daran fehlt es. Den Nachbarn auf ein mögliches Eingreifen nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zu verweisen, steht mit den für eine rechtmäßige Baugenehmigung geltenden Anforderungen nicht im Einklang.

Die in der Textziffer 6.1 der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 aufgenommene Regelung erfasst die tieffrequenten Geräusche nicht. In Ansehung dessen, dass auch aus einem Maschinenaufstellplan oder aus sonstigen Gründen eine Beeinflussung des nachbarlichen Grundstücks mit derartigen Geräuschen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind ergänzende Regelungen zwingend geboten.

5. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind dem Antragsteller aufzuerlegen, da er einen Abweisungsantrag gestellt und sich somit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

6. Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m § 52 Abs. 1 GKG im Tenor bestimmten Höhe festzusetzen. Dabei ist in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2013, Textziffer 9. 7.1., auch hier der Wert für Nachbarstreitigkeiten in Ansatz zu bringen angesichts dessen, dass der Antragsgegner auf einen entsprechenden Rechtsbehelf des Beigeladenen die Vollziehung der erteilten Baugenehmigung aussetzte und der Antragsteller sich dagegen zur Wehr setzt.