Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 05.12.2019 – 6 K 2418/16
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1205.6K2418.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Anpassung/Änderung bzw. Kündigung eines in einem anderen Verfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleichs und infolge dessen die Aufhebung von Beitragsbescheiden.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks P..., Flur 1, Flurstück 157 in 0..., Gemarkung G....
Mit Bescheiden vom 20. Juni 2001 zog der Beklagte Frau A... und Herrn J..., die Eltern des Klägers, für die Möglichkeit des Anschlusses des vorgenannten Grundstückes an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gesamtschuldnerisch zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 1.853,92 DM heran.
Den hiergegen von Herrn J... mit Schreiben vom 16. Juli 2001 am 17. Juli 2001 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit an Frau A... und Herrn J... gerichteten Widerspruchsbescheiden vom 12. Februar 2003 zurück.
Das hiergegen von Frau A... und Herrn J... angestrengte Klageverfahren (Az.: 6 K 458/03) wurde in einem Erörterungstermin vom 30. September 2004 durch Vergleich dahingehend beendet, dass die dortigen Kläger auf die genannten Beitragsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide unter Anrechnung eines bereits gezahlten Betrages von 572,79 Euro zusätzlich noch einmal zur Abgeltung sämtlicher Forderungen des Beklagten einschließlich der Säumniszuschläge und sonstiger Nebenforderungen einen Betrag von 150,00 Euro zahlen sollten, was diese auch getan haben.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016, beim Beklagten eingegangen am 14. Dezember 2016, beantragte der Kläger beim Beklagten „die Rückerstattung der Altanschließerbeiträge“ für das oben genannte Grundstück.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sein vorgenannter Antrag eingegangen sei und der Vorgang im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geprüft werde. Über das Ergebnis der Prüfung werde er den Kläger schriftlich informieren.
Den Antrag vom 13. Dezember 2016 legte der Beklagte als Antrag auf Aufhebung der o.g. Beitragsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide aus, den er mit Bescheid vom 6. Februar 2017, dem Kläger zugestellt am 7. Februar 2017, ablehnte. Zur Begründung führte er aus: Der Antrag sei bereits unzulässig, da dem Kläger die Verfahrensführungsbefugnis fehle. Denn er sei nicht Adressat der o.g. Beitragsbescheide.
Hiergegen legte der Kläger unter Vorlage eines Gemeinschaftlichen Erbscheins vom 23. Juni 2006, der ihn zusammen mit Frau A... und Herrn M... als Erben seines zwischenzeitlich verstorbenen Vaters J... auswies, mit Schreiben vom 21. Februar 2017 am selben Tag Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Als Sohn und Erbe des Herrn J... sei er Adressat der Beitragsbescheide und habe daher auch die erforderliche Verfahrensführungsbefugnis.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2017, dem Kläger zugestellt am 7. Juli 2017, zurück. Zur Begründung führte er aus: Gründe, die für eine Aufhebung der Beitragsbescheide vom 20. Juli 2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Februar 2003 und eine Rückzahlung des gezahlten Beitrages sprächen, lägen nicht vor. Die Beitragsbescheide seien gegenüber den Eltern des Klägers gesamtschuldnerisch erlassen worden. Soweit diese zunächst Widerspruch eingelegt und nach Zurückweisung des Widerspruchs Klage erhoben hätten, sei das seinerzeitige verwaltungsgerichtliche Verfahren durch einen Vergleich beendet worden, in dessen Ergebnis die Beitragszahlung reduziert worden sei und der Beklagte auf etwaige Nebenforderungen verzichtet habe. Dieser Vergleich sei nach wie vor rechtswirksam. Eine Aufhebung der bestandskräftigen Beitragsbescheide nach § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) komme insoweit nicht in Betracht. Bei der Ermessensentscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Beitragsbescheide seien die wesentlichen Umstände ordnungsgemäß berücksichtigt und das Ermessen rechtmäßig ausgeübt worden. Berücksichtigt worden sei zunächst der Umstand, dass gemäß § 8 Abs. 1 KAG Beiträge erhoben werden könnten. Gemäß dem Zweck dieser gesetzlichen Regelung würden die Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten würden. Diese gesetzliche Regelung sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 nicht für verfassungswidrig erklärt worden. Demnach dürften nach wie vor Anschlussbeiträge erhoben werden. Denn durch die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage werde der Wert der Grundstücke dauerhaft erhöht. Die Bürger hätten einen Sondervorteil empfangen, für den sie grundsätzlich die volle, nach dem Gesetz entstandene Gegenleistung zu erbringen hätten. Beanstandet worden sei lediglich eine bestimmte Art der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung ab dem 1. Februar 2004, welche Fälle betreffe, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung vom 1. Februar 2004 nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre, wenn der Satzungsgeber eine wirksame Beitragssatzung erlassen hätte, die auf den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. maßgeblichen Zeitpunkt zurückgewirkt hätte. Gegenstand der vorgenannten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen seien allerdings Bescheide gewesen, die nicht bestandskräftig gewesen seien. Im Gegensatz dazu sei der hier verfahrensgegenständliche Bescheid bestandskräftig geworden. Zudem sei ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden. Die Bestandskraft eines kommunalen Abgabenbescheides sowie ein gerichtlicher Vergleich seien rechtlich beachtlich, bedeuteten sie doch, dass der Bescheid wirksam sei und Zahlungen auf rechtswirksamer Grundlage geleistet worden seien. Für die Annahme, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei, gebe es keine Anhaltspunkte. Auch beruhe der Erlass der hier verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheide auf der zum Zeitpunkt des Erlasses geltenden Rechtslage. Es sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide im Übrigen nicht vorhersehbar gewesen, dass sich viele Jahre später aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtslage im Hinblick auf die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ändern würde. Der aufgrund der wirksamen Bescheide gezahlte Betrag sei gemäß seiner gesetzlichen Bestimmung verwendet worden, nämlich für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage. Die Herstellung dieser Anlage erhöhe den Wert des Grundstücks dauerhaft. Aufgrund der Beitragszahlung könnten auch die Gebühren für die laufende Nutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage niedriger festgesetzt werden, da die gezahlten Beiträge in der Gebührenkalkulation mit berücksichtigt worden seien. Anderenfalls hätten die Nutzungsgebühren in der Vergangenheit höher festgesetzt werden müssen und müsste auch künftig so verfahren werden. Dies sei aufgrund der Beiträge nicht notwendig (gewesen) und wirke sich nicht nur zugunsten der Allgemeinheit, sondern auch ganz konkret zugunsten des Klägers aus. Unter Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer stabilen und sicheren Abwasserentsorgung und des Interesses des Klägers an der Aufhebung der Bescheide und des Rückerhalts des Geldbetrages und der Tatsache, dass sich über die Jahre der o. g. wirtschaftliche Vorteil zu seinen Gunsten ausgewirkt habe sowie unter Beachtung der Bestandskraft der Bescheide und des gerichtlichen Vergleichs vom 30. September 2004 komme eine Aufhebung der Bescheide und Rückerstattung des Beitrages nicht in Betracht.
Bereits am 29. Dezember 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die er nach Erlass des ablehnenden Bescheides vom 6. Februar 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2017 fortführt.
Zur Begründung führt er aus: Der Beklagte lehne Beitragsrückzahlungen bei bestandskräftigen Bescheiden ab und setze sich so über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hinweg. Einen Unterschied zwischen bestandskräftigen und nicht bestandskräftigen Bescheiden gebe es insoweit nicht. Auch würden beispielsweise die Stadt C...und andere Einrichtungsträger die Beiträge zurückerstatten.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2017 zu verurteilen, eine Erklärung dergestalt abzugeben, dass der im Erörterungstermin im Verfahren 6 K 458/03 am 30. März 2004 geschlossene Vertrag dahingehrend abgeändert wird, dass die Beitragsbescheide vom 20. Juni 2001 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Februar 2003 aufgehoben werden und der gezahlte Beitrag in Höhe von insgesamt 722,79 Euro an den Kläger erstattet wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 15. September 2019 zur Entscheidung übertragen worden ist. Ferner konnte die Kammer trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und in der Sache entscheiden, da dieser rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens geladen worden, indes – ohne unter Glaubhaftmachung dies rechtfertigender Gründe eine Terminsverschiebung zu beantragen - zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Die Klage ist als Leistungsklage auf Abgabe einer Zustimmung seitens des Beklagten zur Anpassung bzw. Kündigung des im Erörterungstermin vom 30. September 2004 im Verfahren 6 K 458/03 geschlossenen Vergleichs in Verbindung mit einem Anfechtungsbegehren i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Aufhebung der Beitragsbescheide vom 20. Juni 2001 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Februar 2003 und – klarstellend - des dem entgegenstehendenBescheides vom 6. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2017 zulässig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Fall, dass sich ein Beteiligter auf die von Anfang an bestehende oder im Wege der Anfechtung rückwirkend herbeigeführte Nichtigkeit eines Prozessvergleichs beruft, dies mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu verfolgen mit der Folge, dass das bisher mit der Sache befasste Gericht hierüber und, wenn es die Nichtigkeit als gegeben ansieht, in dem dann anhängig gebliebenen Rechtsstreit auch über die Berechtigung der von dem Kläger ursprünglich geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 2010 – 6 C 15.09 –,juris Rn. 10; Beschluss vom 27. Oktober 1993 – 4 B 175.93 –, Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 12; Beschluss vom 14. Dezember 1967 – 8 B 146.67 – BVerwGE 28, 332; Urteil vom 27. September 1961 – 1 C 93.58 –, Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 2 S. 2; ebenso etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 21. März 2019 – 13 A 18.1859 -, juris, Rn. 25). Bei einem Streit um die Geltendmachung des nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines (zunächst) wirksam geschlossenen Vergleichs nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), der vorliegend trotz der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg zumindest dem Rechtsgedanken nach anzuwenden ist, hingegen ist dieser in einem neuen Prozess auszutragen. Im Fall eines nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt insoweit erster Linie eine Vertragsanpassung, ggf. sogar eine Kündigung in Betracht, die im Wege einer Leistungsklage – ggf. i.V.m. einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 S 309/03 -, juris, Rn. 23; VG Leipzig, Urteil vom 15. August 1997 – 4 K 1819/96 -, juris) – auf Abgabe einer entsprechenden Zustimmung des Beklagten zu einer solchen Anpassung zu verfolgen wäre. Denn bei der Erklärung, mit dem ein Vertragspartner dem Anpassungsverlangen des anderen Vertragspartners zustimmt, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung und nicht um einen mit der Verpflichtungsklage geltend zu machenden Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 8 C 4.11 –, BVerwGE 143, 335 = juris Rn. 48; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2003, a.a.O., Rn. 23; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. März 2019, a.a.O., Rn. 50; VG München, Urteil vom 18. September 2001 – m 1 K 01.4412 -, juris, Rn. 29; Urteil vom 16. Dezember 2010 – M 17 K 07.3957 -, juris, Rn. 82 ff.). Ein solcher Fall ist hier mit Blick auf die vom Kläger in Bezug genommene – nach dem im Erörterungstermin vom 30. September 2004 im Verfahren 6 K 458/03 geschlossene Vergleich ergangene - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) gegeben, da der Kläger sich insoweit nicht auf eine von Anfang an bestehende oder im Wege der Anfechtung rückwirkend herbeigeführte Nichtigkeit dieses Prozessvergleichs beruft, sondern der Sache nach geltend macht, diese (nachträgliche) Entscheidung habe dem seinerzeit geschlossenen Vergleich die Grundlage entzogen.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Anpassung bzw. Kündigung des genannten Vergleichs.
Dabei mag dahinstehen, ob ein Anspruch bereits daran scheitert, dass der Kläger seinerzeit nicht Vertragspartner des Vergleichs war und der von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegte Erbschein ihn nur – zusammen mit Frau A... und Herrn M... - als Miterben nach dem verstorbenen J..., der – neben Frau A... – Vertragspartner des mit dem Beklagten seinerzeit geschlossenen Vergleichs war, ausweist, Frau A... und Herr M... ein solches Begehren aber nicht geltend machen. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung oder Kündigung nicht vor.
Der zwischen den oben genannten Beteiligten im Erörterungstermin vom 30. September 2004 im Verfahren 6 K 458/03 geschlossene Vergleich hat seine Rechtsgrundlage in § 106 Satz 1 VwGO. Der Vergleich vor dem Verwaltungsgericht gem. § 106 VwGO ist zum einen materiell-rechtlich ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, zum anderen eine Prozesshandlung der Vergleichspartner mit dem Ziel, den Rechtsstreit ganz oder zum Teil zu erledigen. Ein gerichtlicher Vergleich hat insoweit als Prozesshandlung einerseits und als materiell-rechtlicher Vertrag andererseits eine Doppelnatur; als Prozesshandlung führt er zur Prozess-, als materiell-rechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1962 – 5 C 100.61 -, BVerwGE 14, 103, 104; Beschluss vom 27. Oktober 1993 – 4 B 175/93 -, juris; Urteil vom 10. März 2010 – 6 C 15/09 u.a. -, juris; Urteil vom 18. Juli 2012 – 8 C 4/11 -, juris, Rn. 41 ff.). Diese Auffassung entspricht auch dem Willen der Vergleichspartner, die mit dem Vergleich nicht nur den Rechtsstreit beenden, sondern auch die materiell-rechtliche Streitfrage erledigen wollen. Der Vergleich nach § 106 VwGO gibt den Beteiligten die Möglichkeit, über eine bestehende (erhebliche) tatsächliche oder rechtliche Ungewissheit eine einvernehmliche Lösung durch gegenseitiges Nachgeben herbeizuführen. Zwangsläufige Folge der rechtlichen Doppelnatur eines gerichtlichen Vergleichs ist, dass sich der prozessuale und materiell-rechtliche Vertrag in ihrer Wirksamkeit wechselseitig, wenn auch unterschiedlich, beeinflussen. Ist die Vergleichsvereinbarung materiell unwirksam, so verliert auch die Prozesshandlung ihre Wirksamkeit, da sie nur die Begleitform für den materiell-rechtlichen Vergleich ist. Entbehrt der Vergleich der sachlich-rechtlichen Grundlage, so geht ihm auch die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozessbeendigung ab. Im umgekehrten Fall gilt dies nicht in gleicher Weise. Auch ein prozessual unwirksamer Vergleich kann als materiell- rechtliche Vereinbarung eine von der Rechtsordnung anerkannte Funktion erfüllen. Ob er als außergerichtliches Rechtsgeschäft Bestand haben kann, richtet sich nach dem hypothetischen Willen der Beteiligten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1993, a.a.O.; Urteil vom 10. März 2010, a.a.O., juris Rn. 12; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. März 2019, a.a.O., Rn. 26).
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist zunächst auch davon auszugehen, dass der genannte Vergleich wirksam (geworden) ist.
Für etwaige formelle Fehler bestehen keine Anhaltspunkte, insbesondere ist der Vergleich – ausweislich der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung – von den Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts erklärt und in das Protokoll über den Erörterungstermin aufgenommen, den Beteiligten vorgespielt und anschließend von diesen genehmigt worden (vgl. § 105 VwGO [zu dessen Anwendbarkeit auch auf Erörterungstermine Sodan/Ziekow, VwGO, Komm., 5. Aufl. 2018, § 105 Rn 5 ff] i.V.m. §§ 159 ff. Zivilprozessordnung – ZPO).
Auch materiell-rechtlich sind Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Vergleichs nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
Insbesondere war der Abschluss eines solchen Prozessvergleiches in materiell- rechtlicher Hinsicht zulässig, da der Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen im Abgabenrecht im Allgemeinen und im Anschlussbeitragsrecht im Besonderen grundsätzlich zulässig ist (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 27. November 1985 – 16 VG 960/85 -, juris; Kluge in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 33 b und Rn. 284 jew. m.w.N.). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass seinerzeit die Voraussetzungen für den Abschluss eines Vergleichsvertrages im Sinne der Überwindung einer Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens nicht vorgelegen hätten.
Ist mithin von der Wirksamkeit des Vergleichs auszugehen, sind durch den im Prozessvergleich beinhalteten öffentlich-rechtlichen Vertrag die ursprünglichen Beitragsbescheide (auch) in materieller Hinsicht geändert worden. Zwar sind die Bescheide vom 20. Juni 2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Februar 2003 n i c h t a u s d r ü c k l i c h geändert worden, da diese bis zum Ablauf der Frist zum Widerruf des Prozessvergleichs in ihrer ursprünglichen Form bestehen blieben und danach lediglich als Folge der Bestandskraft des Vergleiches ihre materiell-rechtliche Wirkung verloren hatten. Jedoch kommt die Wirksamkeit des Vergleiches einer faktischen Änderung der Bescheide gleich. Denn inhaltlich weicht der Vergleich von den angegriffenen Bescheiden über den Anschlussbeitrag ab. Von der in diesen Bescheiden (gesamtschuldnerisch) bezifferten Summe von 1.853,92 DM (= 926,96 Euro) sollten die seinerzeitigen Kläger nach dem Vergleich nur noch 722,79 Euro des ursprünglich festgesetzten Betrages tragen. In dieser Reduzierung des Anschlussbeitrages durch den Vergleich liegt daher faktisch eine Änderung, auch wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt als solcher in seiner Form bestehen blieb, ohne dass sich daraus allerdings materiell-rechtliche Konsequenzen ergeben konnten (vgl. wie hier zu einem im Wege eines gerichtlichen Vergleichs geänderten Erschließungsbeitragsbescheides VG Hamburg, Urteil vom 27. November 1985, a.a.O.).
Die prozessuale Folge des zwischen den seinerzeitigen Beteiligten abgeschlossenen Vergleichs ist die Beendigung des damaligen Verfahrens, da sich der Rechtsstreit durch den Abschluss des Prozessvergleiches vollständig erledigt hat. Unter Erledigung ist dabei das Gegenstandsloswerden eines Begehrens durch ein nach Verfahrensbeginn liegendes Ereignis zu verstehen. Dieses nach Verfahrensbeginn - Erhebung der Klage gegen die Beitragsbescheide vom 20. Juni 2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Februar 2003 - liegende Ereignis war der zwischen den damaligen Beteiligten abgeschlossene Vergleich vom 30. September 2004, in dem die Beteiligten eine Regelung über den zu zahlenden Anschlussbeitrag sowie sämtliche bislang angefallene Nebenforderungen des Beklagten - wie Säumniszuschläge - trafen, und sich durch dessen Wirksamkeit letztlich der Rechtsstreit erledigt hatte. Da der Vergleich auf die Neuordnung eines Rechtsverhältnisses unter Ausschluss des Zurückgreifens auf die durch den Vergleich geordneten streitigen oder ungewissen Punkte gerichtet ist, hat er die negative Wirkung, dass er den Beteiligten ein Zurückgreifen auf die früheren Streitpunkte versagt und die positive, dass er die streitig oder ungewiss gewesenen Punkte durch die Vergleichsregelung ersetzt. Folglich hat sich durch die Herabsetzung der Höhe des Anschlussbeitrages und die Vereinbarung über Nebenforderungen des Beklagten der Rechtsstreit über die Beitragspflicht durch den Abschluss des Prozessvergleiches vollständig erledigt; der ursprüngliche Beitragsbescheid wurde durch diese Regelung (auch) in prozessualer Hinsicht ersetzt (ebenso zu einem im Wege eines gerichtlichen Vergleichs geänderten Erschließungsbeitragsbescheides VG Hamburg, Urteil vom 27. November 1985, a.a.O.).
Indes ist nicht davon auszugehen, dass sich mit Blick auf die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 12. November 2015, a.a.O.) die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, so wesentlich geändert hätten, dass dem Kläger als Miterben einer Vertragspartei (s.o.) das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten wäre.
Nach (dem Rechtsgedanken des) § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen (oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen). § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gilt nicht nur für Dauerschuldverhältnisse sowie auf gewisse Zeit angelegte, gestreckte Vertragsbeziehungen, sondern auch für öffentlich-rechtliche Verträge der hier in Rede stehenden Art, welche einmalige Leistungspflichten begründen. Zwar legt das Wort "Anpassung" eine in die Zukunft wirkende Vertragsänderung nahe, und die Bestimmung, dass, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, der Vertrag zu kündigen sei, spricht für die Annahme, dass dem Gesetzgeber vornehmlich Dauerschuldverhältnisse vor Augen gestanden haben. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein Vertrag, der einmalige Leistungspflichten begründet, ausnahmslos und schlechterdings bindet. § 60 VwVfG ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes, wonach die strikte Vertragsbindung ("pacta sunt servanda") auch ohne entsprechende Vereinbarung dann durchbrochen werden muss, wenn ein Festhalten an der Vereinbarung infolge einer wesentlichen Änderung der Vertragsgrundlage einer oder mehreren Vertragsparteien nicht zuzumuten wäre ("clausula rebus sic stantibus"). Demzufolge ist auch die Anpassung von Verträgen mit einmaligen Leistungspflichten möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, BVerwGE 87, 77; Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., Rn. 46). Die Geschäftsgrundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags wird insoweit gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, beim Vertragsabschluss aber zu Tage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien - oder durch die dem Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei - über das Vorhandensein bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille aufbaut. Als Gegenstand dieser Vorstellungen kommen neben tatsächlichen auch rechtliche Verhältnisse in Betracht. Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse daher nur, wenn die Vertragsparteien bei Kenntnis dieser Änderung den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten. Schließlich müssen die Folgen der nachträglichen Änderung den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat, weshalb ihm das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zumutbar ist. (Auch) ein gemeinsamer Irrtum über die Rechtslage, auf dem der Geschäftswille aufbaut, kann insoweit eine Vertragsanpassung rechtfertigen, wenn der Vertrag ohne diesen Irrtum nicht mit dem gleichen Inhalt geschlossen worden wäre (vgl. zum Ganzen VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2003, a.a.O., Rn. 25; VG Leipzig, Urteil vom 15. August 1997, a.a.O., Rn. 41; VG Gera, Urteil vom 21. November 2002 – 4 K 1149/00 -, juris; VG München, Urteil vom 18. September 2001, a.a.O., Rn. 44).
Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen scheidet eine Vertragsanpassung bzw. Kündigung zwar schon nicht deshalb aus, weil eine Kündigung Wirkung grundsätzlich nur für die Zukunft hätte und nicht zur Rückabwicklung des Schuldverhältnisses führen könnte, die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG also regelmäßig ausschiede, wenn die Änderung der Verhältnisse erst zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Vertragsverhältnis – wie hier durch die unstreitig erfolgte Zahlung der vereinbarten Beträge seitens der seinerzeitigen Kläger im Verfahren 6 K 458/03 der Fall - bereits abgewickelt ist (so aber etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2012 – 8 C 4/11 -, juris; VG München, Urteil vom 16. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 97 m.w.N., wonach die Änderung der Verhältnisse sich grundsätzlich bis zur endgültigen Abwicklung des Vertrages ergeben haben müsse, während dann, wenn die Leistungspflichten infolge Erfüllung oder auf andere Weise erloschen seien, die Änderungen, die das Geschäft für den einen oder anderen Vertragspartner im Nachhinein als ungünstig erscheinen ließen, keine Rolle mehr spielten). Denn die Anwendbarkeit des (Rechtsgedankens des) § 60 VwVfG ist nicht auf Verträge beschränkt, deren vertraglich begründete Leistungsverpflichtungen noch nicht durch Erfüllung erloschen sind. Zwar erlischt nach § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird (vgl.BGH, Urteil vom 11. November 1953 - II ZR 181/52 - BGHZ 10, 391, 396, 396). Das betrifft indes nur den Anspruch des Gläubigers auf die Leistung und die entsprechende Leistungspflicht des Schuldners. Damit endet nicht notwendig auch das Schuldverhältnis im weiteren Sinn als die Gesamtheit der schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner. Das Schuldverhältnis wirkt jedenfalls als Rechtsgrund für die empfangene Leistung (§ 812 BGB) fort. Aus ihm ergibt sich für den Gläubiger im Verhältnis der Vertragsparteien die Berechtigung, die Leistung behalten zu dürfen. Bezogen auf diese Rechtswirkungen kommt mithin eine Anpassung des Vertrages auch nach Erfüllung noch in Betracht. Ob eine Anpassung auch zurückliegende Zeiträume betreffen und in diesem Sinne Rückwirkung entfalten kann, ist allein eine Frage der Zumutbarkeit. Insofern mögen erhöhte Anforderungen gelten; schlechthin ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Vertragsanpassung jedoch auch dann nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., Rn. 49 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 1. Juni 1979 - V ZR 80/77 - BGHZ 74, 370, 373 und vom 24. November 1995 - V ZR 164/94 - BGHZ 131, 209, 216 f.).
Es ist indes nichts dafür vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich, dass sich die Verhältnisse, die für die im Prozessvergleich getroffenen Regelungen maßgebend gewesen sind, seit dessen Abschluss am 30. August 2004 so wesentlich geändert hätten, dass dem Kläger das Festhalten an diesem Vertrag nicht zuzumuten wäre.
Für eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG genügt nicht, dass sich für eine Vertragspartei das normale Vertragsrisiko realisiert. Es reicht ferner nicht aus, dass eine Vertragspartei nach ihrer gegenwärtigen Interessenlage in den Verschlagsschluss vernünftigerweise jetzt nicht mehr einwilligen würde. Vielmehr muss nach dem Regelungszusammenhang sowie nach dem Zweck der Vorschrift die Änderung der für den Vertragsinhalt maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu schwerwiegenden, bei Vertragsschluss nicht absehbaren Nachteilen für die Vertragspartei geführt haben, denen die Vertragspartner billigerweise Rechnung getragen hätten, wenn sie die Entwicklung vorhergesehen hätten. Die Folgen der nachträglichen Änderung müssen also den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1966 - 7 C 35.65 -, BVerwGE 25, 299, 302 f.; Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, BVerwGE 87, 77, 80 f.; Urteil vom 24. September 1997 - 11 C 10.96 -, NVwZ 1998, 1075; Beschluss vom 25. Januar 2011 - 2 B 73.10 -, juris Rn. 8; Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., Rn. 64). Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden der Vertragspartei abzustellen, sondern ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen. Anderenfalls hätte es eine Vertragspartei entgegen dem - für die Gewährleistung von Rechtssicherheit unverzichtbaren - Grundsatz "pacta sunt servanda" in der Hand, über die Eigendefinition der Unzumutbarkeit die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung weitgehend selbst zu bestimmen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., Rn. 64; Lorenz, DVBl 1997, 865, 871 m.w.N.). Die rechtliche Würdigung, ob sich aus der wesentlichen Änderung der gemeinsam vorausgesetzten Grundlagen des Vertrages unzumutbare Folgewirkungen für eine Vertragspartei ergeben, ist auf der Grundlage aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. BVerwG Urteil vom 25. November 1966, a.a.O.; Urteil vom 9. November 1990, a.a.O.; Urteil vom 24. September 1997, a.a.O.; Beschluss vom 25. Januar 2011, a.a.O.; Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., Rn. 65). Das Festhalten an dem unveränderten ursprünglichen Vertragsinhalt ist jedenfalls dann unzumutbar, wenn - bei Annahme der Gleichwertigkeit der gegenseitig versprochenen Leistungen bei Vertragsschluss - durch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung oder eine nachträgliche Rechtsänderung ein eklatantes Missverhältnis zwischen ihnen entstanden ist. Denn bei gegenseitigen Verträgen ist in der Regel die Vorstellung von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung Geschäftsgrundlage. Die Ausgleichsfunktion der beiderseitigen Leistungen muss im Hinblick auf § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG so stark gestört sein, dass es dem benachteiligten Vertragspartner nach Treu und Glauben unmöglich wird, in der bisherigen vertraglichen Regelung seine Interessen auch nur annähernd noch gewahrt zu sehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., Rn. 65).
Vorliegend ist für eine solche Unzumutbarkeit seitens des Klägers nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Der Kläger hat allein (sinngemäß) vorgetragen, dass die Beitragsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide, die Gegenstand des Vergleichsschlusses waren, unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 12. November 2015, a.a.O.) wegen einer verfassungswidrig rückwirkenden Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. und infolgedessen des Eintritts hypothetischer Festsetzungsverjährung verfassungswidrig seien, weil für das veranlagte Grundstück bereits vor dem 1. Januar 2000 eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Verbandes bestanden und dieser zudem zum genannten Zeitpunkt eine Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch erlassen hätte. Dies greift indes nicht. Dabei mag dahinstehen, ob im rechtlichen Ausgangspunkt überhaupt die Annahme gerechtfertigt wäre, dass die Vertragspartner des im Verfahren 6 K 458/03 geschlossenen Vergleichs die Verfassungsgemäßheit der Beitragserhebung überhaupt zur Geschäftsgrundlage des Vergleichs erhoben haben und lediglich eine ggf. bestehende „einfache“ Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung überwinden wollten bzw. ob dies zumindest die für den Beklagten erkennbare und von ihm nicht beanstandete Vorstellung der seinerzeitigen Kläger war. Denn der Vortrag des Klägers ist schon deshalb unergiebig und nicht geeignet, sein Begehren zu rechtfertigen, weil sowohl bei Erlass der Beitragsbescheide als auch der Widerspruchsbescheide noch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. galt, so dass die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur unzulässigen Rückwirkung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. hier nicht einschlägig ist. Denn § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG wurde erst durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) geändert, welches (erst) am 1. Februar 2004 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 10 des genannten Gesetzes). Sonstige nachträgliche Gründe für die Rechtswidrigkeit der seinerzeitigen Beitragserhebung, bei deren Kenntnis die seinerzeitigen Kläger im Verfahren 6 K 458/03 den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten, weil sie zu schwerwiegenden, bei Vertragsschluss nicht absehbaren Nachteilen für die damaligen Kläger geführt hätten und denen die Vertragspartner billigerweise Rechnung getragen hätten, wenn sie die Entwicklung vorhergesehen hätten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausgleichsfunktion der seinerzeit vereinbarten beiderseitigen Leistungen (Zahlungen seitens der damaligen Kläger einerseits, Verzicht auf (weitergehende) Forderungen des Beklagten andererseits) im Hinblick auf (den Rechtsgedanken des) § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG so stark gestört ist, dass es dem Kläger als Rechtsnachfolger eines der damaligen Kläger und Vertragspartner nach Treu und Glauben unmöglich wäre, in der bisherigen vertraglichen Regelung seine Interessen auch nur annähernd noch gewahrt zu sehen
Der mit dem (sinngemäß gestellten) Zahlungsantrag verfolgte Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Anwendung findet, hat keinen Erfolg, weil ohne die mit dem Leistungs- und Aufhebungsbegehren begehrte Abänderung des Vergleiches und der Beitragsbescheide der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des vereinnahmten Beitrags nicht in Wegfall geraten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.