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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 09.01.2020 – 2 K 126/12
2. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0109.2K126.12.00
Tenor§
Die Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 9. November 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. Dezember 2011 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen durch den Beklagten für das Grundstück in der Gemarkung Z..., Flur 8, Flurstück 710, deren Eigentümer sie zu jeweils ½ sind. Es liegt bezogen auf den H... innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes 2-... “. Das Grundstück ist über den H... erschlossen. Der H... mündet in die Waldstraße.
Nachdem der Beklagte die W... von K... bis P... ausgebaut hatte, zog er die Kläger mit getrennten Bescheiden vom 9. November 2011 jeweils für ihren ½ Miteigentumsanteil zu einem Beitrag i.H.v. 1.418,18 € heran. Mit Widerspruchsbescheiden vom 22. Dezember 2011, jeweils am 24. Dezember 2011 mit Postzustellungsurkunde den Klägern zugestellt, wies der Beklagte den von den Klägern gegen den jeweiligen Ausgangsbescheid erhobenen Widerspruch zurück.
Die Rechtsbehelfsbelehrung der Widerspruchsbescheide lautet jeweils:
“Gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Stadt K... vom 09.11.2011, bezogen auf das Grundstück der Gemarkung Z..., Flur 8, Flurstück 710, in Form dieses Widerspruchsbescheides der Stadt K... kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27 in 03050 Cottbus schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Cottbus erhoben werden“.
Unstreitig befindet sich zwischen der Fahrbahn der neu hergestellten W... und dem klägerischen Grundstück ein Grünstreifen, in dem parallel zur Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks - entsprechend der Ausführungsplanung - ein Entwässerungsgraben mit zwei Überläufen angelegt wurde.
Die Kläger haben am 30. Januar 2012 jeweils Klage erhoben.
Sie sind im Wesentlichen der Ansicht, dass ihr Grundstück nicht durch die W... erschlossen werde, da über die gesamte Grundstücksbreite ein Entwässerungsgraben von 1,5 m Tiefe verlaufe, der bis auf wenige Zentimeter an ihr Grundstück angrenze.
Die Kläger beantragen jeweils,
den Ausgangsbescheid vom 09.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass das Grundstück der Kläger auch von der W... aus erschlossen werde. Auch wenn ein Zugang/Zufahrt zum Grundstück der Kläger zur W... nicht vorhanden sei, so bestehe hier jedoch rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage vom Grundstück der Kläger aus. Allerdings müsse die Zufahrt auf Kosten der Kläger angelegt werden. Der Muldenbereich müsse zu ihren Lasten verrohrt werden und könnte dann anschließend überbaut werden. Dieser Aufwand sei von den Klägern zu tragen und ihnen wirtschaftlich zumutbar. Den Klägern sei auch dahingehend eine Auskunft erteilt worden. Eine Erweiterung der im Zuge des Straßenbaus hergestellten Entwässerungsanlage vor dem Grundstück der Kläger im Seitenbereich der W... sei erst nach einem Starkregen im September 2011 auf Veranlassung und in Abstimmung mit den Klägern erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Beiakten (ein Hefter, ein Ordner) verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist nach § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, weil die Rechtsbehelfsbelehrung in den jeweiligen Widerspruchsbescheiden irreführend und damit unrichtig ist, sodass die von den Klägern eingehaltene Jahresfrist zur Einlegung des Rechtsmittels eröffnet war.
Die Rechtsbehelfsbelehrung in den Widerspruchsbescheiden enthält keinen Hinweis auf die seit dem 1. Mai 2007 bestehende Möglichkeit, Klagen in elektronischer Form einzureichen und könnte damit nach dem objektiven Empfängerhorizont geeignet sein, den Eindruck zu erwecken, dass diese Möglichkeit der Klageerhebung nicht eröffnet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2011 - OVG 2 N 10.10; Beschluss vom 3. Mai 2010 - OVG 2 S 106.09, juris Rn. 5 ff.).
Die Klage ist auch begründet (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die Erschließungsbeitragsbescheide vom 9. November 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. Dezember 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.
Die Kläger sind für das Flurstück 710 der Flur 8 in der Gemarkung Z... für die Baumaßnahme in der W... (von K... bis P... ) derzeit nicht erschließungsbeitragspflichtig nach § 133 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB. Die sachliche Beitragspflicht ist bisher nicht entstanden.
Bei dem Flurstück handelt es sich um ein Grundstück, das momentan ausschließlich am H... anliegt. Ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang und der Gerichtsakte vorhandenen Fotos und Pläne der Örtlichkeit findet die Erschließung des oben genannten Flurstücks über den H... statt.
Eine zusätzliche Erschließung des Flurstücks über die W..., an das es ebenfalls angrenzt, besteht nicht. Bei der W... handelt es sich, bezogen auf das Flurstück der Kläger und den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht um eine Anbaustraße im Rechtssinne.
Eine Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ist ihrer Funktion nach dazu bestimmt, Grundstücken das an verkehrsmäßige Erschließung zu verschaffen, was für deren Bebaubarkeit bebauungsrechtlich erforderlich ist. Von einer solchen Anlage erschlossen wird daher ein Grundstück, für das die Anlage allein, d.h. unabhängig von einer weiteren Anbaustraße, das herzugeben geeignet ist, was das Bebauungsrecht für seine bestimmungsgemäße Nutzung an verkehrsmäßige Erschließung verlangt. Diese verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge erreichbar ist, d.h. verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks herangefahren werden kann und es von da ab, gegebenenfalls über einen Geh- und/oder Radweg betreten werden kann. Es fehlt an einem Erschlossensein eines Grundstücks begründenden Heranfahrenkönnens, wenn sich die Überwindung eines zwischen Fahrbahn und Grundstück befindlichen Zwischenraums im Einzelfall als unzumutbar darstellt. (BVerwG, Urteil vom 1. März 1991 - 8 C 59/89 -, juris Rn. 22; Driehaus/Raden, Erschließung- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage, München 2018, § 17 Rn. 71 ff m. w. N). Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Grundstück der Kläger fehlt es an einem Erschlossensein von der W... aus, weil sich die Überwindung des Entwässerungsgrabens als unzumutbar darstellt und dieses tatsächliche Hindernis – bisher – nicht von der Gemeinde, auf dessen Eigentum es sich befindet, ausgeräumt wurde.
Ausgehend von der Entwurfsplanung (Lageplan 1), die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt K... in ihrer Sitzung am 8. März 2010 als Baumaßnahme beschlossen wurde, steht dem Erschlossensein des klägerischen Grundstücks von der W... aus ein tatsächliches Hindernis auf dem gemeindeeigenen angrenzenden Flurstück entgegen. Entsprechend dieser beschlossenen und umgesetzten Planungen wurde im Zuge der hier abgerechneten Baumaßnahme quer zur nördlichen Flurstücksgrenze der Kläger in einem ca. 6 m breiten Grünstreifen eine ca. 2 m breite vertiefte Mulde angelegt, die unter anderem als Auffangbecken für die Regenentwässerung der Straße dient. Diese durchgehende Mulde verfügt an ihrem Beginn und an ihrem Ende jeweils über einen Notüberlauf.
Aufgrund der planerischen Gestaltung und dem Zweck der Mulde, das anfallende Regenwasser ordnungsgemäß aufzufangen und weiterzuleiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mulde, zumal wenn sich dort bestimmungsgemäß stehendes Regenwasser befinden sollte, zum Überqueren bestimmt und geeignet ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Mulde nach einem Starkregen auf Anregung der Kläger noch einmal zusätzlich vertieft wurde, weil sie ohnehin eine Mulde aufwies, ihre sonstigen Maße unverändert blieben und sie von Anfang an dazu angelegt worden ist, der Entwässerung zu dienen.
Es kommt auch nicht entscheidungserheblich darauf an, dass der Entwässerungsgraben (theoretisch) durch eine Verrohrung so überbaut werden könnte, dass auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße (W... ) bis zur Höhe des Grundstücks der Kläger gefahren werden und es von da ab betreten werden könnte, mithin dann das Grundstück erschlossen sein könnte. Denn diese Maßnahme ist zu keiner Zeit umgesetzt worden, sodass ein tatsächliches Hindernis einem Erschlossensein des klägerischen Grundstücks derzeit entgegensteht.
Allein das Angebot der Gemeinde an die Kläger, diese könnten das Hindernis auf ihre eigenen Kosten mit Zustimmung der Gemeinde beseitigen, um so von der Waldstraße auf ihr Grundstück zu gelangen, bewirkt nicht, dass von einem Erschlossensein des klägerischen Grundstücks im beitragsrechtlichen Sinne auszugehen wäre. Denn es ist nicht die Sache der Kläger auf einem Grundstück, das im Eigentum der Gemeinde steht und auf dessen Grund sich ein Hindernis befindet, auf ihre Kosten auszuräumen; selbst dann nicht, wenn die Gemeinde damit einverstanden ist. Ein tatsächliches Hindernis, das sich einzig auf dem öffentlichen Straßengrund befindet, hindert das Erschlossensein des privaten Grundstücks, solange die Gemeinde nicht durch geeignete Maßnahmen auf ihre Kosten die Beseitigung des Hindernisses bewirkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. April 1989 – 2 S 559/87 -, juris Rn. 31 m. w. N.).
Ausnahmsweise kann jedoch ein entsprechendes Angebot der Gemeinde zur Durchführung auf ihre eigene Kosten genügen, nämlich dann, wenn die Gemeinde das Hindernis tatsächlich beseitigen kann und sich der Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks bereits nachdrücklich und ernsthaft dagegen ausgesprochen hat (vgl. VGH München, Beschluss vom 29. April 1998 - 6 CS 96.4220, BeckRS 1998, 24734; OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. November 2008 - 4 L 365/08, BeckRS 2009,30475). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
Die Gemeinde hat den Klägern schon nicht angeboten, kostenfrei eine(n) Zufahrt/Zugang zu ihrem Grundstück anzulegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.