Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 13.01.2020 – 1 K 1690/17.A

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0113.1K1690.17.00

Tenor§

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid vom 3. Juli 2017 aufgehoben.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die am 14. Dezember 2015 in Berlin geborene Klägerin, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern R..., geboren am 3. Mai 1987, und R..., geboren am 20. März 1983, ist nach Angaben ihrer gesetzlichen Vertreter Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit.

Die Eltern der Klägerin stellten am 20. Januar 2015 für sich selbst und für minderjährige Geschwister der Klägerin Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) u.a. die Anträge der Eltern der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1.), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten (Ziffer 2.), drohte die Abschiebung u.a. der Eltern innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides in die Russische Föderation an (Ziffer 3.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Eltern der Klägerin hätten bereits in Belgien erfolglos Asylanträge gestellt, sodass ihre jetzigen Anträge als Zweitanträge anzusehen seien. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Es bestehe die Möglichkeit internen Schutzes in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus. Die vorgelegten ärztlichen Atteste genügten nicht den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Am 11. Mai 2017 erhoben die Eltern der Klägerin Klage bei dem Verwaltungsgericht Cottbus. Zur Begründung beriefen sie sich im Wesentlichen darauf, ihre Anträge seien keine Zweitanträge, sondern Erstanträge. Denn eine inhaltliche Prüfung und eine abschließende Entscheidung der Asylanträge hätten weder in Belgien noch in Frankreich stattgefunden. In Belgien sei nur ein Dublinverfahren gegenüber Frankreich durchgeführt worden. In Frankreich sei keine abschließende Entscheidung getroffen worden.

Das Verwaltungsgericht Cottbus wies die Klage der Eltern der Klägerin unter dem Aktenzeichen VG 1 K 1152/17.A mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 30. November 2017 ab, weil es hinsichtlich der Eltern bei Antragstellung in der Bundesrepublik Deutschland bereits ein endgültig abgeschlossenes Asylverfahren in Belgien gegeben hatte und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorlagen.

Für die Klägerin erachtete das Bundesamt einen Asylantrag gemäß § 14a Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylG als am 31. Mai 2017 gestellt. Auf das Schreiben des Bundesamtes vom 2. Juni 2017 mit der Aufforderung, Fluchtgründe für die Klägerin vorzutragen, erfolgte keine Rückäußerung.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2017 versagte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2.), versagte den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 4.), forderte die Klägerin unter Androhung ihrer Abschiebung in die Russische Föderation auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen zu verlassen (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es habe von einer persönlichen Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG abgesehen, weil der Asylantrag für ein Kind unter sechs Jahren gestellt worden sei und der Sachverhalt aufgrund der Verfahrensakten der Eltern, die das Bundesamt beigezogen habe, ausreichend geklärt sei.

Die Klägerin hat am 20. Juli 2017 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der schriftsätzlich mit Klageerhebung gestellten Anträge auf Verpflichtung des Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes, höchst hilfsweise von Abschiebungsverboten zurückgenommen und den Klageantrag nur hinsichtlich der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides aufrechthalten.

Die Klägerin beantragt nunmehr schriftsätzlich,

den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 1. Juli 2019 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Mit Schriftsätzen vom 2. Dezember 2019 und vom 6. Dezember 2019 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte im Verfahren der Eltern VG 1 K 1152/17.A und die Aktenausdrucke des Bundesamtes für die Klägerin Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin, da die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) mit Beschluss vom 1. Juli 2019 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht kann zudem gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben.

Soweit die Klägerin schriftsätzlich die Verpflichtungsanträge hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung, des subsidiären Schutzes und der Abschiebungsverbote zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Hinsichtlich des noch aufrecht erhaltenen Klageantrags ist die Klage zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig und insbesondere als Anfechtungsklage statthaft. Bei einem Anhörungsmangel im Asylverfahren ist nur die Anfechtungsklage und nicht etwa die Verpflichtungsklage statthaft, weil in diesen Fällen, auch wenn das Bundesamt gleichwohl eine materielle Entscheidung getroffen hat, eine Pflicht der Verwaltungsgerichte zum „Durchentscheiden“ nicht besteht (Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil v. 12. August 2019 – VG 1 K 416/17.A – unveröffentlicht; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil v. 13. April 2018 – A 4 K 6467/17 – juris, Leitsatz und Rn. 19; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 28. November 2016 – 6 K 12579/16.A – juris, Leitsatz; a.A.: Verwaltungsgericht Trier, Urteil v. 8. März 2017 – 7 K 76/17.TR –, juris).

Im Asylverfahren stellen persönliche Anhörungen der Antragsteller in vielen Fällen für das Bundesamt die einzige Möglichkeit dar, um das individuelle Verfolgungsschicksal beurteilen zu können. Wegen der sachtypischen Beweisnot, in der sich viele Asylbewerber wegen des Fehlens von Beweismitteln zum Beleg des geltend gemachten Verfolgungsschicksals befinden, ist dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden größere Bedeutung beizumessen als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekunden der Fall ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 – juris, Rn. 38). Anders als im klassischen Verwaltungsverfahren, wo die Anhörung nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zwar auch grundsätzlich vorgesehen ist, jedoch in bestimmten Fällen gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 unterbleiben darf und wo Anhörungsmängel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG heilbar oder gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich sein können, fehlen derartige Vorschriften zu Heilung und Unbeachtlichkeit von Anhörungsmängeln im Asylgesetz und ist ein Unterbleiben der Anhörung nur in deutlich engeren Grenzen als nach § 28 VwVfG zulässig, vgl. §§ 24 Abs. 1 Satz 4-6, 25, 33 AsylG. Dies zeigt die überragende Bedeutung, die der persönlichen Anhörung im behördlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt nach Auffassung des Gesetzgebers grundsätzlich zukommt.

Das behördliche Asylverfahren weist zudem gegenüber dem klassischen Verwaltungsverfahren Besonderheiten und spezifische Verfahrensgarantien für die Anhörung auf. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG hat das Bundesamt den Ausländer persönlich anzuhören. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung im Asylverfahren ergibt sich auch aus dem Recht der Europäischen Union, insbesondere aus Art. 12-17 der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013 (Verfahrens-RL). Die Entscheidung der Asylbehörde unterliegt demnach besonderen Anforderungen (Art. 11 Verfahrens-RL). Dabei wird dem Asylbewerber u.a. gemäß Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2 Verfahrens-RL (§§ 23, 24 AsylG) Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung unter Bedingungen gegeben, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten; dementsprechend sieht z.B. § 25 Abs. 6 Satz 1 AsylG vor, dass die Anhörung beim Bundesamt nicht öffentlich ist. Das besondere Gewicht der mündlichen Anhörung im Asylverfahren erfordert auch die Herstellung und Wahrung einer Kommunikationssituation, in der die besonderen Schwierigkeiten einer umfassenden Darlegung der Asylgründe überwunden werden können, und Möglichkeiten, in Fällen unzureichender Darlegung tatsächlich vorhandener Asylgründe das Vorbringen zu ergänzen und Missverständnisse auszuräumen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 – juris, Rn. 37-38).

Das zweistufige Verfahren mit der obligatorischen ersten Anhörung vor dem Bundesamt und einer sich möglicherweise anschließenden zweiten informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht kann nicht durch eine einzige, lediglich durch das Gericht stattfindende Anhörung – unter Überspringen der behördlichen ersten Stufe – ersetzt werden. Denn die besonderen Verfahrensgarantien bezüglich der Anhörung sind im gerichtlichen Verfahren nicht in gleichem Maße gewährleistet wie im behördlichen Verfahren. So ist z.B. die Anhörung vor dem Bundesamt in jedem Fall nicht öffentlich und kann auch besonders gestaltet werden, etwa durch Anhörer gleichen Geschlechts, vgl. § 25 Abs. 6 AsylG. Dies kann vor Gericht aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes der mündlichen Verhandlung und des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter nicht sichergestellt werden.

Weiter dient das zweistufige Verfahren der Gewähr, dass der Wahrheitsgehalt der persönlichen Angaben der Antragsteller, die häufig die einzige Entscheidungsgrundlage darstellen, noch einmal überprüft werden kann. Gerade die Möglichkeit, etwaige Widersprüche, Übersetzungsprobleme usw., die sich bei der Anhörung vor dem Bundesamt ergeben haben mögen, im gerichtlichen Verfahren zu erklären bzw. auszuräumen, aber auch die Notwendigkeit, die früher vor dem Bundesamt getätigten mündlichen Angaben auch bei Gericht in konsistenter Form und ohne unauflösbare Widersprüche wiederzugeben, dienen der Gewährleistung einer gerechten richterlichen Entscheidung über einen in vielen Fällen allein auf mündlichen Angaben der Antragsteller beruhenden Sachverhalt im Herkunftsstaat, für den Beweismittel oft nicht zur Verfügung stehen.

Schließlich zeigt auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass im Asylverfahren im Regelfall ein zweistufiges Verfahren durchzuführen ist und dass sich das Verwaltungsgericht wegen der Eigenart und der speziellen verfahrensrechtlichen Erfordernisse des Asylverfahrens bei Anhörungsmängeln nicht an die Stelle des Bundesamtes setzen darf.

So sieht das Bundesverwaltungsgericht in einer vergleichbaren Konstellation, nämlich bei der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, auch keine Pflicht für die Verwaltungsgerichte zum Durchentscheiden, sondern hält dabei allein die Anfechtungsklage für die statthafte Klageart. Soweit in der Vergangenheit in der früheren Rechtsprechung zum Folgeantrag eine Verpflichtung der Gerichte zum „Durchentscheiden“ angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet worden ist, hält das Bundesverwaltungsgericht daran mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts ausdrücklich nicht mehr fest, weil die verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 – juris, Leitsatz Nr. 2 und Rn. 17-20).

Auch bei einer auf reine Verpflichtung des Bundesamtes zur Bescheidung eines Asylantrags gerichteten Klage nimmt das Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage mit dem Ziel an, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Bescheidung seines Antrags zu verpflichten, wenn noch keine Anhörung beim Bundesamt stattgefunden hat (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 – juris, Leitsatz Nr. 1 und Rn. 32).

In der Konstellation einer Sachentscheidung über einen Asylantrag ohne Anhörung, obwohl das Bundesamt das Verfahren hätte einstellen müssen, besteht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtung der Sachentscheidung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 15. April 2019 – 1 C 46.18 –, UA auf www.bverwg.de, Leitsatz Nr. 2).

Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Bescheid ist formell rechtswidrig, weil die Beklagte die Eltern und gesetzlichen Vertreter bezüglich der Verfolgungsgründe der Klägerin nicht persönlich angehört und bezüglich der Eltern lediglich eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a Abs. 1 AsylG getroffen hat. Die Voraussetzungen, ausnahmsweise im Hinblick auf ein in der Bundesrepublik nachgeborenes Kind unter sechs Jahren von einer persönlichen Anhörung der Eltern abzusehen, sind hier nicht erfüllt.

Von der Anhörung ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist.

Zwar ist die Klägerin unter sechs Jahre alt und in der Bundesrepublik Deutschland geboren, sodass eine Vorverfolgung ihrer Person in der Russischen Föderation nicht in Betracht kommt. Dennoch ergibt sich eine ausreichende Klärung des Sachverhalts nicht aus den Verfahrensakten der Eltern der Klägerin, weil diese durch das Bundesamt nicht persönlich angehört wurden und für sie in Deutschland keine materielle Prüfung ihres Asylantrags stattfand. Vielmehr erging eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a AsylG, für die Eltern der Klägerin kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Die Vorschrift des § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG, wonach von einer Anhörung abgesehen werden kann, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist, gilt nur für Zweitanträge, aber gerade nicht für das Asylerstverfahren. Für Folgeanträge gilt gemäß § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG, dass von einer Anhörung abgesehen werden kann. In systematischer Sicht und nach dem Sinn und Zweck dieser beiden Regelungen ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass bei einer materiellen Prüfung im Asylerstverfahren eines Minderjährigen die persönliche Anhörung von dessen gesetzlichem Vertreter obligatorisch ist, wenn es sich bei den Asylanträgen der gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen nicht um Erstverfahren, sondern um Folge- oder Zweitanträge handelte und deswegen lediglich eine Unzulässigkeitsentscheidung ergangen war, für die gesetzlichen Vertreter kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Denn in den Fällen, wo eine Unzulässigkeitsentscheidung im Hinblick auf Folge- oder Zweitanträge ergeht, erfolgt typischerweise gerade keine materielle Prüfung der Fluchtgründe in einem Erstverfahren, weil diese Prüfung bereits in dem ersten Asylverfahren in Deutschland – bei Folgeanträgen – oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat – bei Zweitanträgen – erfolgt ist. Auf eine einmalige materielle Prüfung des Asylverfahrens hat jedoch auch der Minderjährige einen Anspruch.

Die Kostenentscheidung einschließlich der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO hinsichtlich des entschiedenen Teils und aus § 155 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der zurückgenommenen Anträge, jeweils i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83b AsylG. Das Obsiegen und das Unterliegen der Klägerin sind hier jeweils mit fünfundzwanzig Prozent zu gewichten, weil zwar der streitgegenständliche Bescheid aufgehoben wurde und die Klägerin insoweit obsiegte, sie aber ihr ursprüngliches Klageziel, die Zuerkennung mindestens von Flüchtlingsschutz bzw. die Ziele der Hilfsanträge, mangels Zulässigkeit dieser Verpflichtungsanträge verfehlt hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.