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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 14.01.2020 – 3 L 494/19

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0114.3L494.19.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag des Antragstellers,

1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 08. Oktober 2019 gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners betreffend den Antrag des Antragstellers vom 10. Juli 2019 auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung nach § 18 AufenthG sowie gegen die Aufforderung an den Antragsteller, die Bundesrepublik bis zum 8. Oktober 2019 zu verlassen und im Fall der nicht fristgerechten Ausreise den Antragsteller abzuschieben, anzuordnen,

hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweilen Anordnung zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 10. Juli 2019 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen,

2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller seinen iranischen Pass wieder auszuhändigen und

3. die mit der Fiktionsbescheinigung verbundene Wohnsitzauflage aufzuheben,

hat keinen Erfolg.

I. Soweit es den Antrag zu 2. betrifft, fehlt dem Antragteller bereits das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem ihm im Rahmen des Gesprächs beim Antragsgegner am 1. Oktober 2019 sein Reisepass übergeben wurde.

II. Im Übrigen ist der Antrag zulässig.

Der Antrag zu 1. ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 23. September 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. September 2019. Dieser Bescheid enthielt zum einen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 AufenthG, der gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Fiktionswirkung ausgelöst hat, und eine Abschiebungsandrohung. Bezüglich beider Regelungen entfaltet der Widerspruch des Antragstellers kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis entfällt die aufschiebende Wirkung wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg die Vollziehbarkeit gegeben.

Ein Rechtschutzbedürfnis kann dem Antragsteller nicht abgesprochen werden. Ein solches fehlt zwar grundsätzlich dann, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache bereits offensichtlich unzulässig ist, denn der vorläufige Rechtsschutz kann keine Rechtsposition gewähren, die bereits in der Hauptsache ausgeschlossen ist.

Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners ist nicht bestandskräftig geworden. Zwar hat der Antragsteller hinsichtlich des am 23. September 2019 erhobenen Widerspruchs am 01. Oktober 2019 beim Antragsgegner die Rücknahme erklärt. Ob diese Rücknahmeerklärung wirksam erfolgt ist oder ob der Antragsteller diese Erklärung mit Schreiben vom 08. Oktober 2019 gegenüber dem Antragsgegner wirksam widerrufen oder angefochten hat, bedarf hier allerdings keiner Entscheidung. Jedenfalls ist in dem Schreiben des Antragstellers vom 08. Oktober 2019 sogleich eine (erneute) Widerspruchserhebung zu sehen, die dann auch noch innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO erfolgt ist.

Auch wenn der Antragsteller in dem Schreiben vom 08. Oktober 2019 nicht ausdrücklich einen erneuten Widerspruch erklärt, ist das Schreiben in sachgerechter Auslegung als erneute Widerspruchserhebung zu verstehen. In diesem Schreiben wird von einem „Widerruf“ der Rücknahmeerklärung gesprochen. Dies zeigt, dass der Antragsteller sich noch immer gegen den Bescheid vom 19. September 2019 zur Wehr setzen möchte, weshalb sein Schreiben als Widerspruch gegen diesen Bescheid zu betrachten ist (vgl. zur Auslegung von Rechtsbehelfen auch: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 8 C 17/01 –zitiert nach juris).

III. Der Antrag zu 1. ist nicht begründet.

Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt nicht das private Interesse des Antragstellers, sich für die Dauer des Hauptsachenverfahrens weiter in Deutschland aufhalten zu dürfen, das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Es kann dahingestellt bleiben, ob aus § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eine gesetzliche Wertung hinsichtlich eines Vorrangs des öffentlichen Vollziehungsinteresses abzuleiten wäre, denn unabhängig davon, erweist sich der angegriffene Bescheid zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig, so dass auch ein überwiegendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nicht bejaht werden kann.

Hinsichtlich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Beschäftigtenverordnung (BeschV) bestehen keine durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung.

Nach § 18 Abs. 4 AufenthG darf ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 zugelassen worden ist. Gemäß § 18 Abs. 2 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Daran anknüpfend regelt § 2 Abs. 1 Nr. 3 BeschV, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einem inländischen Hochschulabschluss keiner Zustimmung bedarf.

Die danach erforderliche Bewertung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes darf nicht eng erfolgen (so auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. April 2016 – 3 B 53/16 –, juris), sondern muss sich nach dem Regelungskontext des § 2 BeschV an dem Ziel der im Jahre 2013 neugefassten Verordnung orientieren, im Interesse der Sicherung der Fachkräftebasis Deutschlands gut ausgebildeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmern die Zuwanderung zur Ausübung einer Beschäftigung zu erleichtern (so auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2018 – OVG 2 S 47.17 –, juris). Für die Frage, ob eine Beschäftigung hinsichtlich der beruflichen Qualifikation angemessen ist, ist insoweit ein entscheidendes Kriterium, ob die Ausländerin oder der Ausländer die im Studium erworbenen Fähigkeiten im Rahmen der Beschäftigung anwenden muss oder ob die Tätigkeit diese Fähigkeiten überhaupt nicht benötigt und objektiv eine unterwertige Tätigkeit ausgeübt wird. Qualifikationsangemessen ist eine Beschäftigung, die sowohl nach dem Tätigkeitsbereich als auch der Besoldung eine dem akademischen Abschluss entsprechende Qualifikation erfordert (vgl. Offer/Mävers, BeschV, Kommentar, Rn 27 zu § 2). Qualifikationsangemessen ist mithin eine Beschäftigung nicht schon dann, wenn nur die Tätigkeit den erworbenen Fähigkeiten entspricht, sondern sie muss auch nach den einschlägigen tarifvertraglichen oder besoldungsrechtlichen Regelungen vergütet werden bzw. die Vergütung muss den marktüblichen Entgeltbedingungen entsprechen.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auch eine unterwertige Beschäftigung, ohne die eine Aufstiegsposition nicht erlangt werden kann – jedenfalls zeitweilig – hingenommen werden kann (vgl. Offer/Mävers, a.a.O.). Entsprechendes kann gelten, wenn aus anderen Gründen eine Vergütung zu marktüblichen Konditionen zeitweise nicht erlangt werden kann, wobei etwa fehlende Sprachkenntnisse dazu gehören können.

Die Grenze einer „nicht marktüblichen“ Entlohnung nach unten liegt aber in den Regelungen des Mindestlohngesetzes. Eine Vergütung, die nicht einmal diesen Betrag erreicht, steht einer marktüblichen Entlohnung und damit einer qualifikationsangemessenen Beschäftigung für Personen mit einem Hochschulabschluss erkennbar entgegen.

Unter Beachtung der obigen Grundsätze fehlt es hier an dem Nachweis einer qualifikationsangemessenen Beschäftigung. Dabei geht auch der Antragsgegner davon aus, dass die im Arbeitsvertrag vom 19. Juni 2019 definierte Tätigkeit des Antragstellers bei der Firma R... der erreichten Qualifikation entspricht. Der Antragsteller hat ein Zertifikat eines „European Master in Logistics and Supply Chain Managment“ vorgelegt – konkret „Master of Engineering“, ausgestellt von der Technischen Hochschule in W... unter dem 22. Januar 2018. Zu seinem Tätigkeitsfeld gehört unter anderem: Integration mobiler, elektronischer Informationssysteme in die private betriebliche Informationskette; Realisierung datenverarbeitungsgestützter Tourenplanung und -Bewertung; Durchführung datenverarbeitungsgestützter Transportoptimierung; Bewertung betriebsübergreifender Telematiclösungen und –dienstleistungen; sowie ergebnisorientierte Logistik-Kontrolle der Niederlassungen und Tochtergesellschaften.

Hingegen ist die in § 6 des Arbeitsvertrages aufgenommene Vergütung in Höhe von 1.589,87 € brutto/ Monat nicht qualifikationsangemessen. Sie liegt mit einem Stundensatz von 9,17 Euro unter dem Mindestlohn von 9,19 Euro für das Jahr 2019.

An der nicht qualifikationsangemessenen Vergütung ändert auch der Umstand nichts, dass nach § 6 Abs. 2 des Arbeitsvertrages der Antragsteller eine außertarifliche, jederzeit anrechenbare Zulage i.H.v. 200 € brutto pro Monat erhält. Der Arbeitgeber hat in Absatz 3 vermerkt, dass es sich bei dieser Zulage um eine freiwillige Leistung handelt und der Arbeitnehmer anerkennt, dass hieraus auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft erwächst.

Nach den insoweit unstreitigen Angaben des Antragsgegners gestützt auf eine Information der Bundesagentur für Arbeit liegt diese Vergütung weit entfernt von marktüblichen Entgeltbedingungen. Ohne, dass der Antragsteller dem entgegengetreten ist, wäre im aktuellen Fall für einen Berufsanfänger mindestens ein durchschnittliches Bruttoentgelt i.H.v. 2.500 € monatlich für einer Vollzeittätigkeit zu zahlen, das im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses zeitnah entwickelt/erhöht werden müsste. Im Übrigen ist einzustellen, dass zwar auch freiwillige Leistungen, also alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mindestlohnwirksam sind und dem Arbeitnehmer lediglich ein Differenzanspruch zusteht, wenn der Mindestlohn nicht gezahlt wird. (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2018 – 5 AZR 69/17 -, zitiert nach juris), jedoch vorliegend der Arbeitgeber die freiwillige Leistung jederzeit einstellen kann und für den Antragsteller in diesem Fall bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur ein Anspruch auf Mindestlohnzahlung gegeben wäre, was im vorliegenden Zusammenhang nicht genügt.

Auch wenn – dies unterstellt – es dem Antragsteller zur vollständigen Realisierung seiner Aufgaben, wobei diese eher technischer Natur sind, an der erforderlichen Sprachkompetenz (noch) fehlen sollte, so würde dies allenfalls für eine gewisse Zeit einen geringeren als den marktüblichen Wert rechtfertigen. Dies hat der Arbeitgeber zwar mit seinem Schreiben vom 16. Oktober 2019 gesehen und eine Anhebung der Vergütung in Aussicht gestellt, jedoch bisher nicht umgesetzt. Mittlerweile ist der Antragsteller in dem Unternehmen nahezu ein halbes Jahr beschäftigt, ohne dass eine wie auch immer geartete Erhöhung des Entgeltes vereinbart und gezahlt werden würde. Insoweit ist seitens des Antragstellers noch nicht einmal vorgetragen worden, dass eine Anpassung an die erhöhten Sätze des Mindestlohngesetzes erfolgt wäre.

Soweit der Antragsteller im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ein Beschäftigungsangebot der G... vom 4. November 2019 vorlegt, wonach er im Aufgabenbereich Logistik Expert bei einem Monatsbruttolohn von 2.600 € beschäftigt wird, genügt auch dies nicht. Zwar kann gemäß § 18 Abs. 2, Abs. 4 AufenthG ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden. Ob in einem solchen Falle es zwingend der Vorlage eines Arbeitsvertrages bedarf, kann dahinstehen. Jedenfalls sind einem solchen entsprechende Unterlagen der Ausländerbehörde vorzulegen. Zu Recht verweist der Antragsgegner darauf, dass das vorgelegte Schreiben der oben genannten Firma nicht hinreichend ist, da es an einer Tätigkeitsbeschreibung sowie der näheren Darstellung des zu begründenden Arbeitsverhältnisses (Arbeitszeit, Urlaub, soziale Absicherung etc.) fehlt. Trotz Aufforderung wurden die Angaben nicht ergänzt. Dies lässt auf ein mangelndes Interesse des zukünftigen Arbeitgebers an einer Beschäftigung des Antragstellers schließen.

Soweit der Antragsteller auf zukünftige - hier schon nicht einschlägige Regelungen etwa des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes verweist, kann er auch damit nicht durchdringen. Für den hier relevanten Fall sind maßgebliche Veränderungen nicht vorgesehen. Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass auch für die Erteilung einer Blauen Karte EU ein bestimmtes Lohnniveau vorausgesetzt wird (vgl. etwa § 18 b Abs. 2 AufenthG ab 01. März. 2020).

Erweist sich nach dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen Prüfungsumfang die Ablehnung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch den Antragsgegner als rechtmäßig, ist auch die von ihm in den Bescheid vom 19. September 2019 aufgenommene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Die dem Antragsteller zur Ausreise gesetzte Frist ist angemessen und hält sich in dem durch § 59 Absatz 1 S. 1 AufenthG vorgegebenen Rahmen.

IV. Der Antragteller hat auch mit seinem hilfsweisen Antrag dahingehend, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 10. Juli 2019 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von Abschiebemaßnahmen abzusehen, keinen Erfolg.

Dieser Antrag ist bereits nur erhoben für den Fall, dass das Gericht den Antrag in Bezug auf die aufschiebende Wirkung für unstatthaft hält, so dass eine Entscheidung hierüber nicht zu ergehen braucht. Unabhängig davon hat er einen Anordnungsanspruch nicht geltend gemacht. Nach den obigen Erwägungen steht dem Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu. Sein vorhergehender Aufenthaltstitel war befristet und ist nun abgelaufen. Ohne Aufenthaltstitel ist der Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet.

Mit der Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrages und der Vollziehbarkeit der in dem Bescheid des Antragsgegners vom 19. September 2019 aufgenommenen Abschiebungsandrohung ist der Antragsteller nach § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG auch vollziehbar ausreisepflichtig (vgl.: Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 12. Aufl., Rn. 43 zu § 81). Nach Abschluss seines Studiums im Januar 2018 hatte der Antragsteller ausreichend Zeit, sich um eine qualifikationsangemessene Beschäftigung zu bemühen.

Andere Gründe, die einen weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen könnten, wurden durch den Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

V. Hinsichtlich der vom Antragsteller in Streit gestellten Wohnsitzauflage ist anzumerken, dass diese Teil der Fiktionsbescheinigung ist. Diese gilt allerdings nur solange, bis über den Antrag des Antragstellers nicht entschieden wurde. Hier liegt aber der Bescheid des Antragsgegners vom 19. September 2019 bereits vor. Mit der Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist die Fiktionsbescheinigung erloschen und auch die darin aufgenommene Wohnsitzauflage. Eine Entscheidung des Gerichts hierüber bedarf es mithin nicht. Es kann danach offenbleiben, ob und inwieweit sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung überhaupt statthaft ist und nicht vielmehr ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die sich aus seinem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer mit dem halben Auffangwert (Nr. 8.1, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. NVwZ-Beil 2013, 58).