Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 16.01.2020 – 1 L 24/20.A
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0116.1L24.20.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
Der am 10. Januar 2020 schriftsätzlich sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, der nach eigenen Angaben am 1. Januar 1992 geboren und afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der Hazara aus Kandahar ist,
in Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. April 2019 (VG 1 L 364/18.A) und vom 17. Oktober 2019 (VG 1 L 521/19.A) gemäß § 80 Abs. 7 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage VG 1 K 1181/18.A vom 5. April 2018 hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. März 2018 enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen,
über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 7 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Es liegen weder veränderte Umstände vor, die eine Änderung oder Aufhebung des Beschlusses erfordern würden, noch sind im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände glaubhaft gemacht worden.
Es bestehen keine geänderten Umstände im Hinblick auf ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigt, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG).
Die Regelung in § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG umfasst nach ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck auch die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 28. September 2017 – 2 L 85/17 – juris, Leitsatz und Rn. 13).
Bei dem Antragsteller greift die gesetzliche Vermutung, dass seiner Abschiebung keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. Gegenteiliges ist nicht glaubhaft gemacht.
Die mit Antragstellung vorgelegte „fachärztliche psychiatrische Behandlungsbestätigung“ des D..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Januar 2020 stellt keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG dar und genügt nicht zur Glaubhaftmachung. Die Diagnosestellung für die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) genügt nicht den oben genannten Kriterien an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung. Dasselbe gilt auch für die weiteren Diagnosen „depressive Störung mittelschwere Episode ohne psychotische Symptome“, die Panikattacken, Zwangsstörung zZ vorwiegend Zwangsgedanken, selbstschädigendes Verhalten, nicht organische Insomnie und Albträume.
Zunächst sind die Erkrankungen nicht eindeutig im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG benannt. Einige Diagnosen wie z.B. posttraumatische Belastungsstörung und Albträume überschneiden sich zudem, sodass unklar ist, ob es sich dabei um jeweils selbständige Diagnosen oder lediglich um einzelne Diagnosemerkmale handelt. Denn es fehlt bei sämtlichen Diagnosen an Angaben der ICD-10-Schlüssel oder nach einer sonstigen wissenschaftlich anerkannten Klassifikation, sodass bereits nicht klar ist, nach welchem Diagnosemodell diese Diagnosen gestellt wurden. Für eine belastbare Diagnosestellung insbesondere im psychotherapeutisch-psychiatrischen Bereich im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG ist es jedoch mindestens erforderlich, eine Diagnosestellung z.B. nach dem WHO-Klassifikationssystem ICD-10, nach dem amerikanischen Diagnosemodell DSM oder einem sonstigen wissenschaftlich anerkannten Diagnosemodell vorzunehmen. Andernfalls kann die Diagnosestellung und -erhebung bereits nicht nachvollzogen werden.
Weiter ist die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung unschlüssig und genügt nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG.
Die Diagnosemerkmale der PTBS nach der im Rahmen der Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft Wissenschaftlicher Medizinischer Fachgesellschaften konsensualisierten, gemeinsamen „Leitlinie Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10: F 43.1, AWMF-Leitlinien-Register Nr 051/010“ der Deutschen Gesellschaft für Psychotherapeutische Medizin, der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie, dem Deutschen Kollegium für psychosomatische Medizin, der Allgemeinen Ärztlichen Gesellschaft für Psychotherapie und der Deutschsprachigen Gesellschaft für Psychotraumatologie, d.h. der führenden deutschen Fachgesellschaften für Psychotherapie und Psychosomatik, zuletzt im Januar 2006 aktualisiert, bestehen aus fünf Kriterien: A Wertigkeit des traumatisierenden Ereignisses; B Flashbacks, Nachhallerlebnisse, Alpträume; C Angst, Angstausweitung, Vermeidung; D Erinnerungslücken bzw. Übererregbarkeit; E zeitliche Zuordnung.
In der vorliegenden „Behandlungsbestätigung“ wurden weder die Wertigkeit des traumatisierenden Ereignisses herausgearbeitet (Kriterium A) noch die zeitliche Zuordnung (Kriterium E) problematisiert.
Im Rahmen des A-Kriteriums wird der Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses gefordert. Aus der vorgelegten „Behandlungsbestätigung“ ist keinerlei Anhaltspunkt ersichtlich, welches Ereignis den Antragsteller traumatisiert haben soll. Es heißt lediglich, der Antragsteller fürchte „aufgrund erlebter Todesdrohung bei einer Rückkehr bzw. Abschiebung nach Afghanistan um sein Leben“. Was der Antragsteller genau erlebt haben soll, geht daraus nicht ansatzweise hervor. Daher ist erst recht unschlüssig, wodurch und auf welche Weise es bei ihm zu einer Retraumatisierung gekommen sein soll.
Es fehlt auch an jeglicher Erörterung zum E-Kriterium. In der Regel zeigen sich die Symptome einer PTBS innerhalb von sechs Monaten nach dem traumatisierenden Ereignis. Hierzu fehlt es jedoch an jeglichen Feststellungen. Die Stellungnahmen verhalten sich nicht zu der Frage, wann und in welcher Form erstmals Symptome einer PTBS bei dem Antragsteller manifest geworden sind. Wann, unter welchen Umständen/aus welchen Gründen und in welcher Form es zu der „Reaktivierung von Traumata seiner posttraumatischen Belastungsstörung“ gekommen sein soll, ist ebenfalls völlig unklar.
Nach der Leitlinienempfehlung Nr. 4 können zur Unterstützung der Diagnostik psychometrische Tests und PTBS-spezifische strukturierte klinische Interviews eingesetzt werden. Derartige Tests sind z.B. SCL-90-R nach Derogatis; Beck-Depressionsinventar; Freiburger Persönlichkeitsinventar. Hier fehlt es an jeglichen derartigen Tests. Insbesondere wird nicht thematisiert, welchen beträchtlichen (Krankheits-)Gewinn der Antragsteller als Asylbewerber von einem Verbleib in der Bundesrepublik haben würde. Es ist schlechterdings unprofessionell, dieses Problem in einer psychologischen Stellungnahme zu einem Asylverfahren gänzlich außer Betracht zu lassen. Denn auch bei jeder anderen Validierung psychischer Beschwerden, wo begünstigende Sozialleistungen im Raum stehen, z.B. im Rahmen von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, wo sich die Frage des „sekundären Krankheitsgewinns“ ebenfalls häufig stellt, sind Simulation und Aggravation zu problematisieren und müssen diese Phänomene mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass geklagte psychische Beschwerden objektiv nur schwer nachprüfbar sind. Es ist jedoch erforderlich, diese so weit wie möglich zu objektivieren, z.B. unter Abarbeitung der oben erwähnten Testverfahren. Von einem oder mehreren dieser Verfahren hat Dr. H aber soweit ersichtlich keinen Gebrauch gemacht.
Dasselbe gilt entsprechend auch für die depressive Erkrankung sowie für die übrigen geltend gemachten, jedoch nicht nach einem Diagnosemodell spezifierten Erkrankungen auf psychotherapeutisch-psychiatrischem Gebiet. Auch hier hat D...die Angaben des Antragstellers unkritisch und unhinterfragt übernommen.
Schließlich lässt die vorgelegte „Behandlungsbestätigung“ auch nicht erkennen, welche konkreten Folgen sich nach psychotherapeutisch-psychiatrischer Beurteilung
aus der krankheitsbedingten Situation im Fall der Rückkehr voraussichtlich ergeben. Die allgemein gehaltenen Ausführungen hierzu, der Antragsteller neige sporadisch zu akuten Ausbrüchen von Angst, Panik und inneren Spannungszuständen, was zur Folge habe, dass es bei ihm zu gravierenden Einschränkungen „in allen drei Lebensbereichen“ käme, sind unsubstantiiert. Es wird nicht ausgeführt, welche Lebensbereiche überhaupt gemeint sind. Eine konkret drohende Suizidalität ergibt sich daraus auch nicht, ebenso wenig wie andere ernsthafte psychische Schäden.
Hinsichtlich der behaupteten Suizidalität im Hinblick auf Ereignisse im Jahr 2018 nimmt das Gericht Bezug auf seinen Beschluss vom 9. April 2019 (VG 1 L 364/18.A), Seite 22-23, wo es diesen Vortrag bereits als unglaubhaft bewertet hatte, weil die Diagnose nach dem damaligen Arztbrief allein auf den Befunderhebungen bei dem Antragsteller beruht hatte, die das Gericht als nicht belastbar angesehen hatte. Das Gericht hatte sodann darauf hingewiesen, dass unklar geblieben sei, welche Medikamente der Antragsteller in welcher Dosis konsumiert habe, dass der Antragsteller später bestritten habe, Medikamente in suizidaler Absicht genommen zu haben, und dass die verschiedenen Untersuchungen wie Urintest, Laborwerte, Liquoruntersuchung usw. keinen Hinweis auf einen Drogen- oder Tablettenkonsum ergeben hätten. Im Rahmen des Aufenthalts des Antragstellers im E...-Klinikum im Jahr 2017 gab es keine Hinweise auf akute Suizidalität oder Eigengefährdung.
Hiermit hat sich die jetzt vorgelegte „Behandlungsbestätigung“ jedoch nicht auseinandergesetzt, sondern erneut kritiklos und unhinterfragt lediglich die Angaben des Antragstellers übernommen.
Im Übrigen nimmt das Gericht Bezug auf seine Beschlüsse vom 9. April 2019 (VG 1 L 364/18.A) und vom 17. Oktober 2019 (VG 1 L 521/19.A), an denen es auch im Licht der jetzt vorgelegten „Behandlungsbestätigung“ weiterhin festhält.
Die Kostenentscheidung einschließlich der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.