Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 30.01.2020 – 6 K 2024/18
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0130.6K2024.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wehrt sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten.
Der Kläger wird beim Beklagten seit dem 1. Januar 2013 mit der Rundfunkbeitragsnummer 421 292 083 mit einer Wohnung geführt. Trotz Zahlungsaufforderungen und Mahnungen zahlte der Kläger keine Rundfunkbeiträge.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2015, der dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 29. Juli 2015 zugestellt wurde, setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für einen Zeitraum von April 2015 bis Juni 2015 Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 52,50 € zusammen mit einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest.
Mit seinem Schreiben vom 18. August 2015, welches beim Beklagten am 19. August 2015 eingegangen ist, wehrt sich der Kläger gegen den Festsetzungsbescheid. Zur Begründung führte er aus, dass der Bescheid sowohl inhaltliche als auch formale Fehler aufweise und somit nichtig sei. Sowohl Gebühren als auch Beiträge dürften lediglich von öffentlich-rechtlichen Körperschaften erhoben werden, mit der Folge dass der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als eingetragenes Unternehmen vom Kläger weder eine Gebühr noch einen Beitrag verlangen dürfe. Gemäß § 37 Abs. 3 VwVfG müsse ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Die Namenswiedergabe dürfe, lediglich bei Verwaltungsakten, die mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden seien, fehlen. Dies gelte jedoch nur dann, wenn Schlüsselzeichen verwendet würden, die demjenigen für den der Verwaltungsakt bestimmt sei, mithilfe von angegebenen Erläuterungen verständlich seien und er den Inhalt des Verwaltungsakts eindeutig erkennen könne. Der streitgegenständliche Bescheid sei nicht von dem Behördenleiter oder einem Vertreter unterschrieben worden. Vielmehr schreibe dem Kläger eine unbekannte Person eines Unternehmens. Weiterhin sei es ihm nicht möglich, mithilfe der vorhandenen Erläuterungen den Inhalt des Bescheides eindeutig zu erkennen. Darüber hinaus sei es fraglich, wieso laut „Rechtsbehelfsbelehrung“ eine Signatur - ob elektronisch oder handschriftlich -, zwar durch den Kläger erfolgen müsse, der Beklagte jedoch hierauf verzichten dürfe. Der Beitragsservice sei eine nicht-rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten und keine Behörde, sodass der Beitragsservice auch keine Verwaltungsakte erlassen könne. Der Beitragsservice habe eine Steueridentifikationsnummer. Demnach handele es sich bei ihm um ein Unternehmen, welches sich zudem selbst als nicht-rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung bezeichne. Ein Bescheid eines solchen Unternehmens sei nichtig und setze keinerlei Fristen in Gang. Auch weise der Kläger den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als solchen zurück. Einen Staatsvertrag könnten nur zwei oder mehrere souveräne Staaten miteinander abschließen. Gemäß § 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages hätten die Länder mit ihren Unternehmen einen Vertrag geschlossen. Nach den Grundsätzen der Privatautonomie seien jedoch Verträge zulasten Dritter nicht möglich. Insbesondere sei es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten. Ferner werde das Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG, wonach jeder das Recht auf freie Meinungsbildung habe, durch die Landesrundfunkanstalten und dem dazugehörigen Beitragsservice missachtet. Nach dem Grundgesetz sei es dem Kläger erlaubt, sich aus frei zugänglichen Medien zu informieren. Dieses Grundrecht besage auch, dass es ihm selbst obliege zu wählen, aus welchen Medien er sich informiere und aus welchen nicht. Letzteres sei die negative Informationsfreiheit. Dieses Recht könne ihm weder vom Gesetzgeber noch von einer Landesrundfunkanstalt genommen werden. Gemäß Rundfunkstaatsvertrag habe der Beklagte die Würde und die religiösen Überzeugung der Menschen zu achten und diese nicht ins Lächerliche zu ziehen. Die fortgesetzten Verstöße gegen den Rundfunkstaatsvertrag bezüglich der religiösen Selbstbestimmung und Ausrichtung verletzten den Kläger in seinen Rechten. Auch werde der Informationsauftrag vom Beklagten nicht erfüllt, da die Informationen nachweisbar einseitig und den jeweiligen Regierungsinteressen angepasst seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2018 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch als unzulässig zurück. Zur Begründung führte er aus, dass ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben sei, § 70 Abs. 1 VwGO. Ein schriftlicher Verwaltungsakt gelte mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, § 41 Abs. 2 VwVfG. Seinen Unterlagen sei jedoch zu entnehmen, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 2. Juli 2015 am 9. Juli 2015 bei der Post aufgegeben wurde. In Hinblick darauf, dass der Bescheid von der Deutschen Post AG nicht als unzustellbar zurückgesandt worden sei, bestünden keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Bescheides. Der Widerspruch sei beim Beklagten jedoch erst am 19. August 2015 eingegangen. Die Widerspruchsfrist für den Bescheid vom 2. Juli 2015 sei daher abgelaufen.
Mit seiner am 10. Dezember 2018 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass das klägerische Schreiben vom 19. August 2015, welche sich gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Juli 2015 gerichtet habe, nicht verfristet sei. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Zustellungsurkunde sei der Festsetzungsbescheid vom 2. Juli 2015 dem Kläger erst am 29. Juli 2015 zugestellt worden. Der Kläger bestreitet, dass der Beitragsservice für den Beklagten rechtswirksame Bescheide erstellen dürfe. Der Kläger habe weder mit dem Beklagten noch mit dem nichtrechtsfähigen Beitragsservice ein Vertragsverhältnis abgeschlossen. Den Nachweis, dass bezüglich des Klägers kein Tatbestand begründet sei, der zur Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren führe, könne der Beklagte nicht erbringen. Der Kläger habe sich weder angemeldet, noch einen Vertrag unterzeichnet, der ein Beitragskonto oder Teilnehmerkonto beim Beklagten rechtfertigen würde. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als auch der Beklagte selbst seien keine Anstalt, Stiftung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts. Hierzu habe das BVerfG in seinem Urteil vom 27. Juli 1971 ausgeführt: „Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlichrechtliche Anstalten kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlichrechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlichrechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.“ Es gebe auch keine gesetzliche Grundlage für die geltend gemachten Beiträge. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei ein Vertrag und kein Gesetz. Es bestehe weder mit dem Beitragsservice noch mit der Rechtsvorgängerin, der Gebühreneinzugszentrale, ein Vertrag. Nach den Grundsätzen der Privatautonomie seien Verträge zulasten Dritter nicht möglich. Insbesondere sei es nicht möglich, Dritte ohne Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten. Eine vertragliche Pflicht zulasten des Klägers sei nicht gegeben und von der Gegenseite auch nicht nachgewiesen. Ein von einem Unternehmen, für welches die Bestimmungen des VwVfG nicht gölten, ausgefertigter Beitragsbescheid sei nichtig. Es fehlten dem Schreiben auch eine Rechtsbehelfsbelehrung sowie die Nennung der Rechtsgrundlage. Durch die fehlende Behördeneigenschaft fielen die Landesrundfunkanstalten nicht unter § 1 VwVfG. Das Verwaltungsverfahrensgesetz dürfe deswegen nicht angewandt werden. Der Bescheid verstoße zudem gegen Art. 5 Abs.1 GG, wonach jeder das Recht auf freie Meinungsbildung habe. Der Informationsauftrag werde durch den Beklagten nicht erfüllt. Exemplarisch verweist der Kläger insoweit auf die Berichterstattung über den Iran, einen Beitrag des WDR mit dem Titel „Oma ist eine Umweltsau“ und Tweets von Mitarbeitern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkgebühren würden zweckentfremdet genutzt. Insoweit verweist der Kläger auf die Gehälter der Intendanten der jeweiligen Rundfunkanstalt. Auch bemängelt der Kläger eine zu große Staatsnähe der Rundfunkanstalten. Schließlich sei die Festsetzung von Säumniszuschlägen insgesamt unzulässig.
Der Kläger beantragt,
den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2018 aufzuheben.
Der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Klarstellend führt der Beklagte aus, dass der Widerspruch vom 18. August 2015 entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 8. November 2018 doch zulässig sei. Der Bescheid sei auch formell rechtmäßig. Er sei von der zuständigen Stelle erlassen worden. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio sei die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle aller Landesrundfunkanstalten. Als solche führe er, wie zuvor die GEZ im Hinblick auf die Rundfunkgebühren, namens und im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt den Einzug der Rundfunkbeiträge durch. Die Legitimation der Landesrundfunkanstalten, ihre Aufgaben ganz oder teilweise durch diese gemeinsame Stelle selbst wahrzunehmen, ergebe sich aus § 10 Abs. 7 RBStV i.V.m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Die Bescheide wurden ausdrücklich im Namen und Auftrag der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt erstellt. Die Bescheide ließen auch den Ersteller eindeutig erkennen. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg sei – wie bei Behörden- und Geschäftsbriefen üblich – auf der linken Seite des Briefkopfes des streitgegenständlichen Bescheids als Ersteller der Bescheide benannt. Darüber hinaus sei auch in der Grußformel des Bescheids („mit freundlichen Grüßen Rundfunk Berlin-Brandenburg“) zweifelsfrei der Beklagte als Ersteller des Bescheids angegeben. Auf der rechten Seite des Briefkopfes sei zwar der Beitragsservice aufgeführt, dies sei jedoch unschädlich. Hierbei handele es sich um die Kontaktdaten der nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft. Die materielle Berechtigung, Beitragsbescheide zu erlassen, folge aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts, wonach die Organe der vollziehenden Gewalt grundsätzlich befugt seien, zur hoheitlichen Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen. Auch sei ohne Belang, dass der Festsetzungsbescheid keine Unterschrift trage. Gemäß § 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG könnten bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen werde, Unterschrift und namens Wiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide würden automatisch erstellt werden und seien demnach auch ohne Unterschrift gültig. Gesetzliche Grundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Bei diesem handele es sich um ein durch die Bundesländer erlassenes Gesetz, welches bundeseinheitlichen gültig sei. Dieser Staatsvertrag bestimme ausdrücklich, dass für das innehaben von Wohnungen, Betriebsstätten und nicht privat genutzten Kraftfahrzeugen Rundfunkbeiträge zu zahlen seien. Die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags entstehe somit kraft Gesetzes. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden. Darüber hinaus führt er ergänzend aus, dass der Kläger als Inhaber einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig sei. Hierzu bedürfe es, wie auch unter Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, keines gesonderten Vertrages zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Seine Beitragspflicht ergebe sich unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei auch wirksam. Er sei insbesondere kompetenzgemäß erlassen worden. Die Rundfunkfinanzierung durch sachkompetenzimplizite Abgabe liege im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer, den im Rahmen ihrer Kulturhoheit auch die Regelung des Rundfunkwesens und seiner Finanzierung obliege. In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages ausdrücklich bestätigt habe. Schließlich sei auch die negative Informationsfreiheit nicht verletzt. Nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz habe jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags stelle keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar, weil den Beitragsschulden keine Informationen beziehungslos Informationsquellen aufgedrängt würden. Der Rundfunkbeitrag knüpfe vielmehr an die Möglichkeit zum Empfang unterschiedlichster Rundfunksendung an und verpflichte deshalb nicht zur Nutzung von bestimmten Programmangeboten.
Mit Beschluss vom 14. August 2019 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Sitzungsniederschrift vom 30. Januar 2020 verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage konnte durch den Einzelrichter entschieden werden, weil die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbaren Beschluss vom 14. August 2019 auf den Berichterstatter übertragen hat, § 6 Abse. 1 u. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zunächst zulässig, da namentlich das notwendige Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO durchgeführt wurde.
Der Kläger hat hier fristgemäß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angegriffenen Festsetzungsbescheides vom 2. Juli 2015 gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO schriftlich beim Beklagten mit Schreiben vom 18. August 2015, welches beim Beklagten am 19. August einging, Widerspruch erhoben. Der in Rede stehende Festsetzungsbescheid vom 2. Juli 2015 ist zwar ausweislich des im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Postausgangsvermerks am 9. Juli 2015 zur Post aufgegeben worden. Er wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde aber erst am 29. Juli 2015 zugestellt und insoweit am 29. Juli 2015 bekannt gegeben (vgl. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg).
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der angegriffene Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2018 ist sowohl in Hinblick auf die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für einen Zeitraum von April 2015 bis Juni 2015 in Höhe von 52,50 € als auch in Hinblick auf die zugleich erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von 8,00 € nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich ist seit dem 1. Januar 2013 § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der jeweils gültigen Fassung (RBStV).
Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und die Pflicht zur Leistung von Rundfunkbeiträgen sind verfassungsrichterlich geklärt, sodass insoweit dem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 für alle Gerichte verbindlich entschieden (§ 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, vgl. jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 –11 N 109.16, juris), dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wesentlichen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).
Auch kommt es nach der nunmehr geltenden Rechtslage auf ein tatsächliches Bereithalten von Empfangsgeräten nicht mehr an. Denn die Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet gegeben. Es ist nicht erforderlich, dass der beitragsrelevante Vorteil wahrgenommen wird; maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern ein Empfang durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist. Ebenfalls unerheblich ist, ob einzelne Beitragsschuldner bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten, denn die Empfangsmöglichkeit besteht unabhängig vom Willen des Empfängers. Es widerspräche dem Beitragscharakter, wenn die Zurechnung des Vorteils vom Willen abhinge, von der bestehenden Nutzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (BVerfG, a.a.O.).
Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt auch nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab, noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Oktober 2010 – 6 C 12.09, juris).
Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95 –, BVerfGE 103, 44-81, juris) und zu-gleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hingegen nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grund-recht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 - NJW 2000, 649, BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 6 C 12/09 –, Rn. 39 - 40, beide juris).
Das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, wird nicht unmittelbar eingeschränkt, sondern lediglich mit einer Zahlungsverpflichtung verknüpft, deren Höhe jedenfalls derzeit nicht befürchten lässt, dass nutzungs-willigen Interessenten der Zugang zu Informationen in unzumutbarer Weise er-schwert würde, zumal § 4 Abs. 1 u. 6 RBStV die Möglichkeit der Befreiung, namentlich für einkommensschwache Beitragspflichtige, bietet.
Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung und kann insoweit dahinstehen, ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente als nicht unumstrittene sog. negative Informationsfreiheit davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen, oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikentscher/Möllers, NJW 1998, S. 1337 m.w.N.). Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet bereits keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls, selbst bei unterstelltem Vorliegen eines solchen Grundrechts an einem Eingriff in dieses fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 135, juris), da die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rundfunkprogramms und nicht aus der Pflicht der Inanspruchnahme resultiert. Es bleibt jedem, namentlich dem Kläger, freigestellt, das Programmangebot des Beklagten zu nutzen oder sich anderweitig zu informieren.
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für einen Zeitraum von April 2015 bis Juli 2015 durch den Beklagten in der erfolgten Höhe lagen hier vor.
Nach § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt – hier den Beklagten im Bereich Berlin-Brandenburg – festgesetzt.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der Kläger mit der Zahlung seiner Rundfunkbeiträge für den hier festgesetzten Zeitraum im Rückstand war.
Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist nämlich im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird nach § 2 Abs. 2 S. 2 RBStV jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist (Nr. 1) oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (Nr. 2).
Es wurde vom Kläger nicht in Abrede gestellt, dass er die in den Bescheiden bezeichnete Wohnung selbst bewohnt und somit im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 RBStV Inhaber der veranlagten Wohnung ist.
Eines Vertrages bedurfte es, entgegen der klägerischen Auffassung, vorliegend nicht, da die Pflicht zur Leistung der Rundfunkbeiträge gesetzlich normiert ist. Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen die zivilrechtliche Privatautonomie als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit vor. Der Beklagte handelt vorliegend hoheitlich und nicht zivilrechtlich.
Der Kläger war auch mit der Zahlung seiner Rundfunkbeiträge im Rückstand, da er trotz Zahlungspflicht die Rundfunkbeiträge (zum Fälligkeitstermin für die Monate April, Mai und Juni 2015) nicht leistete. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 RBStV beginnt die Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkbeitrag mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Nach Abs. 3 S. 1 der bezeichneten Vorschrift ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Nach Abs. 3 S. 2 der Vorschrift ist der Rundfunkbeitrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Dies hat der Kläger nicht getan.
Schließlich entspricht die für drei Monate festgesetzte Höhe von 52,50 € den gesetzlichen Vorgaben. Nach § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV) beträgt der Rundfunkbeitrag seit dem 1. April 2015 nämlich monatlich 17,50 €.
Auch ist gegen die zugleich erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlags sowohl im Hinblick auf Rechtsgrund und Höhe nichts zu erinnern. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 in der gültigen Fassung (Rundfunkbeitragssatzung) durfte der Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8 €, zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festsetzen, da die geschuldeten Rundfunkbeitrage nicht (innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit) durch den Kläger entrichtet wurden. Formell-rechtlich und materiell-rechtlich begegnet die Rundfunkbeitragssatzung keinen Bedenken. So ist die Rundfunkbeitragssatzung und insbesondere die Praxis der Festsetzung von Säumniszuschlägen durch den Beklagten nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2017 – 11 A 25/13, beck-online), an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, nicht zu beanstanden.
Ferner ist in formeller Hinsicht gegen den angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtlich nichts einzuwenden.
Zunächst war der Beklagte zum Erlass des Bescheides zuständig. Nach § 10 Abs. 1 RBStV steht ihm als Beitragsgläubiger das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag in dessen Bereich sich die Wohnung des Beitragsschuldners befindet, zu. Die Voraussetzungen liegen einerseits bei dem Beklagten als Beitragsgläubiger für den Bereich Berlin und Brandenburg und andererseits bei dem Kläger als Beitragsschuldner, seinerzeit gemeldet mit einer Wohnung in Ruhland in Brandenburg, vor.
Dass es sich bei dem Beklagten um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, bestehen keine Zweifel. In diesem Zusammenhang hilft auch das vom Kläger bemühte Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 1971 - 2 AvF 1/68 und 2 BvR 702/68, beck-online) nicht weiter. Das BVerfG hatte seinerzeit ausdrücklich festgestellt, dass sich die Tätigkeit der Rundfunkanstalten im öffentlich-rechtlichen Bereich vollzieht. Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung und nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und erfüllen eine integrierende Funktion für das Staatsganze. Ihre Tätigkeit ist nicht gewerblicher oder beruflicher Art (a.a.O.). Das vom Kläger angebrachte Zitat, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte nach jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln und dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt verfügen und sie also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen gleichen, bezieht sich auf die in den Urteilsgründen dargestellte abweichende Meinung der Richter D..., D... und W..., die sich gerade nicht durchgesetzt hat (a.a.O.).
Ferner lässt er den Beklagten als zuständige Behörde bzw. Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit dem § 44 Abs. 2 Nr. 1, 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) erkennen. Dass sich der Beklagte des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio bedient, ist vorliegend nicht zu beanstanden, da dieser befugt ist im Namen der Rundfunkanstalten, hier des Beklagten, Festsetzungsbescheide zu erlassen.
Der Beitragsservice nimmt gemäß § 2 Rundfunkbeitragssatzung, als die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen gemeinsamen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, die der jeweiligen Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise für diese wahr. Bei dem Beitragsservice handelt es sich um eine Verwaltungsstelle, die für die jeweilige Landesrundfunkanstalt tätig wird, an die die Beiträge zu entrichten sind.
Demgemäß ist der Beitragsservice ein Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb und Sitz der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert wurde. Daher werden Erklärungen des Beitragsservice im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben (vgl. etwa VG Cottbus, Beschluss vom 1. November 2018 – VG 2 L 278/18, nicht veröffentlicht; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. September 2016 – 3 B 166/16 – juris, Rn. 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 B 136/15 -, juris). Dies ist auch aus den hier in Rede stehenden Bescheiden hinreichend ersichtlich. Der Beklagte war als erlassende Behörde aus den Bescheiden erkennbar. Seine Bezeichnung „Rundfunk Berlin-Brandenburg“ befindet sich mit Adresse versehen auf der linken oberen Seite der Bescheide. Seine Verantwortlichkeit erhellt sich zudem aus der den Festsetzungsbescheid abschließenden Grußformel "Mit freundlichen Grüßen Rundfunk Berlin-Brandenburg". Die Grußformel befindet sich an der Stelle, an der für gewöhnlich die für den Inhalt des Schreibens verantwortlich zeichnende Person oder Institution aufgeführt ist (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 1 ZUB 6/15 -, juris Rn. 16).
Einer Unterschrift bedurfte es zur Formwirksamkeit des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides, entgegen der klägerischen Auffassung, vorliegend nicht.
Bei schriftlichen Verwaltungsakten, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen er-lassen werden, können nach § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG abweichend von § 37 Abs. 3 VwVfG Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.
Es mag zwar stimmen, dass rechtspolitisch durch § 37 Abs. 5 VwVfG den besonderen Bedingungen der massenhaften Generierung schriftlicher Verwaltungsakte unter Einsatz weitgehend automatisierter Datenverarbeitung Rechnung getragen werden soll. Bei diesen (Massen-) Verfahren wäre eine manuelle Unterzeichnung oder die manuelle Beglaubigung der Unterzeichnung des Originals kontraproduktiv, weil dadurch die besonderen Vorteile des Verfahrens im Hinblick auf Automatisierung und Geschwindigkeit verloren gingen. Zugleich besteht bei diesen Verfahren auch nicht das Bedürfnis, Zweifel daran zu beseitigen, dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern schon um den endgültigen Bescheid handelt (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57/91, beck-online).
Voraussetzung für das Fehlen einer Unterschrift nach § 37 Abs. 5 VwVfG ist ein Massenverfahren aber nicht. § 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG normiert lediglich, dass bei einem mit Hilfe automatischer Einrichtung erlassenen Verwaltungsakt abweichend von Abs. 3 der Vorschrift Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen können. Der streitgegenständliche Bescheid wurde mit Hilfe automatischer (EDV-) Einrichtungen erlassen, was der Kläger im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt hat.
Der Verweis des Klägers, dass der angegriffene Festsetzungsbescheid weder mit einer Rechtsbehelfsbelehrung noch mit der jeweiligen Rechtsgrundlage versehen war, entspricht weder den Tatsachen, noch würde dies – im Falle eines unterstellten Fehlens – zu einer pauschalen Rechtswidrigkeit des Bescheides führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abse. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).