Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 14.02.2020 – 3 L 585/19
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0214.3L585.19.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 29. Oktober 2019 anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet.
1. Mangels aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO) kann das Gericht der Hauptsache nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Bei der im summarischen Verfahren zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht die Interessen der Antragstellerin, des Antragsgegners und die der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des intervenierenden Dritten und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung auch schon vor deren Bestandskraft Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Drittrechtsbehelfs abzustellen, wobei allein die Verletzung von Normen relevant ist, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung statt. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Dritten aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Dritten wegen der Verletzung nachbarschützender Rechte als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen. Erscheint der Drittrechtsbehelf dagegen als offensichtlich aussichtslos, so ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten nach summarischer Überprüfung als offen dar, findet eine Interessenabwägung statt (vgl. zum Prüfungsmaßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2018 – OVG 2 S 50.17 – hier auch zum Vorrang für das „Bauen auf eigenes Risiko“).
2. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 29. Oktober 2019, die der Beigeladenen die Errichtung eines Mehrfamilienhauses, von drei Garagen und weiteren acht Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung B..., Flur 65, Flurstücke 219, 295 und 294, gestattet, voraussichtlich ohne Erfolg bleiben.
Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nach summarischer Prüfung nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind.
a) Soweit die Antragstellerin einwendet, das Vorhaben der Beigeladenen widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans, weil das Mehrfamilienhaus nicht längs der S... errichtet werden soll, sondern eine in die Tiefe des Grundstücks hineinragende Bebauung beabsichtigt sei, verfängt dies nicht. Der von der Antragstellerin eingereichte Bebauungsplan (Bl. 47 d.A.), von dessen Richtigkeit das Gericht mangels entgegenstehender Hinweise ausgeht, enthält keine solche Festsetzung. Vielmehr stützt die Begründung des Bebauungsplans die Ansicht, dass die genehmigte Bebauung in die Tiefe dem Willen des Plangebers entspricht (vgl. insbesondere Punkt 4.5 d. Begründung: „[Durch die Festsetzung hinreichend großer Baufenster] wird gewährleistet, dass […] eine flexible Bebauung und Stellung der Baukörper möglich ist“), wie auch die Antragstellerin selbst einzuräumen scheint (vgl. S. 5 d. Antragsschrift).
Auch ihr Vortrag, das beabsichtigte Vorhaben weiche insoweit von der Umgebungsbebauung ab, führt zu keiner anderen Bewertung, weil ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans planungsrechtlich allein nach den Voraussetzungen des § 30 BauGB zu prüfen ist. Darauf, dass sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung entsprechend der Vorgaben des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, kommt es nicht an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juni 2017 – OVG 10 S 34.17 – juris Rn. 12).
b) Es kann dahinstehen, ob das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist, weil die Stellplätze und Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen (bb). Die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anspruch auf Einhaltung der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, da diese nicht nachbarschützend sind (aa) und auch kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ersichtlich ist (cc).
aa) Ob und inwieweit eine Norm des Bauplanungsrechts betroffenen Nachbarn Drittschutz vermittelt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen sowie Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 – 4 B 52.95 – juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 – OVG 10 B 10.15 – juris Rn. 37, und Beschluss vom 9. Juni 2017 – OVG 10 S 34.17 – juris Rn. 6). Der Bebauungsplan dient mit Rücksicht auf seine städtebauliche Ordnungsfunktion für das Plangebiet zunächst öffentlichen Interessen (OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 2 Bs 100/19 – juris Rn. 25). Von einer neben diese Ordnungsfunktion nachbarschützenden Wirkung einer Festsetzung ist ausnahmsweise erst dann auszugehen, wenn mit ihnen die spezifische Qualität des Plangebietes und damit dessen Gebietscharakter begründet werden soll. Das setzt eine konzeptionelle Einbindung einer derartigen Ausweisung in den Bebauungsplan voraus (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 – 4 B 261.94 – juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 2 Bs 100/19 – juris Rn. 29). Ein solcher planerische Wille kann sich unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst, seiner Begründung und sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 – OVG 10 B 10.15 – juris Rn. 49; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 2 Bs 100/19 – juris Rn. 32; VGH Bayern, Beschluss vom 18. Juni 2018 – 15 ZB 17.635 – juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2000 – 1 M 2011/00 – juris Rn. 6 ff.). Maßgeblich ist, ob die Nachbarn durch die Festsetzung in einem Austauschverhältnis rechtlich derart verbunden werden, dass sie zu einer gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind und dadurch eine rechtliche Schicksalsgemeinschaft bilden, aus der keiner ausscheren darf (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 – juris Rn. 48; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 2 Bs 100/19 – juris Rn. 26, 28).
Ausgehend von diesen Maßstäben vermitteln die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in Form von Baugrenzen keinen Nachbarschutz, weil sich ein entsprechender Planungswille weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung noch dem Abwägungsprotokoll entnehmen lässt.
Unter Berücksichtigung der allgemeinen städtebaulichen Prägung der Stadt C...in Form von (Nahversorgungs-) Zentren, war Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans „S...“ der Schutz und Erhalt des Nahversorgungsstandorts in der S... (vgl. Punkt „1.1 Aufgabenstellung“ und Punkt 3 „Planungskonzept“: „Sicherung und Verbesserung der Nahversorgungsfunktion unter Berücksichtigung des Einzelhandelskonzept der Stadt C...“; „Sicherung der Zentrenstruktur der Stadt“). Der Bebauungsplan zielt darauf ab, „die lokalen städtebaulichen Konflikte westlich des Geländes des TKC-Geländes zu lösen und Entwicklungsperspektiven für die teilweise mindergenutzten Grundstücke aufzuzeigen“ (ebd.). Dem tragen auch die einzelnen Bestimmungen in der Begründung des Bebauungsplans Rechnung. So heißt es im Planungskonzept (Punkt 3): „Damit können Störungen zwischen der gewerblichen Nutzung im TKC-Gelände (Call-Center) und dem Wohnen minimiert werden […] Im Ergebnis der Untersuchung wird jedoch empfohlen, auf eine Bebauung in den unmittelbaren Randbereichen zu den Schallquellen (Flurstücke 219, …) eher zu verzichten.“ Allein vor diesem Hintergrund erfolgte schließlich die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen: „Dadurch, dass das Hinterland der Grundstücke im Baufeld 2 weiterhin nicht überbaubar ist, wird […] ein Abstand zum TKC-Gelände eingehalten und so dem Rücksichtnahmegebot zwischen Wohnen und Gewerbe entsprochen“ (Punkt 4.5 „Überbaubare Grundstücksflächen“ d. Begründung).
Aus der Zusammenschau der Erläuterungen ergibt sich, dass die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche allein aus städtebaulichen Erwägungen getroffen wurden und nicht auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte abzielten. Die Bestimmungen binden die Antragstellerin und Beigeladene nicht in ein nachbarliches Austauschverhältnis ein.
Auch soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorträgt, die Festsetzung diene dem Erhalt des bestehenden Grünflächenanteils, insbesondere der „grünen Quartiersmitte“, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dass für die Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Ausweisung von allseitigen Baugrenzen diese Erwägung maßgeblich war, lässt sich den vorliegenden Aufstellungsvorgängen nicht entnehmen. Die Festsetzung muss in einem vergleichbaren Maße wie die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung den besonderen Gebietscharakter formen und für den Gebietscharakter von erheblichem Gewicht sein (OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 2 Bs 100/19 – juris Rn. 29). Es reicht nicht aus, dass eine solche Erwägung – wie hier – nur eine sinnvolle „Nebenfolge“ ist. Unabhängig von der Frage, welche Bereiche von der im Bebauungsplan nicht näher beschriebenen „grüne Quartiersmitte“ überhaupt erfasst sind, lässt sich weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen, dass der Festsetzung über die überbaubare Fläche unter diesem Aspekt Drittschutz zukommt. Hierfür ist auch beachtlich, dass der Plangeber von einer gesonderten Festsetzung zu dieser „grünen Quartiersmitte“, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB möglich wäre, abgesehen hat.
bb) Es ist fraglich, ob die vorgesehenen Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück der Beigeladenen im Einklang mit dem durch Heranziehung der Begründung auszulegenden Bebauungsplan stehen. Der Bebauungsplan selbst enthält keine Festsetzungen zu Stellplätzen und Garagen. Soweit es unter Punkt 4.6 seiner Begründung heißt, dass „innerhalb des Baufeldes 2 Stellplätze und Garagen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der festgesetzten überbaubaren Fläche unzulässig“ und diese im Übrigen „innerhalb der überbaubaren Flächen im Hinterland zu errichten“ seien, kann dies unterschiedlich interpretiert werden. Die Aussage könnte dahingehend ausgelegt werden, dass Stellplätze und Garagen nur innerhalb der Baufelder zulässig sein sollen. Sie könnte aber auch als Verweis auf die Vorschrift des § 23 BauNVO zu verstehen sein, mit der Folge, dass Stellplätze und Garagen im rückwärtigen Grundstücksbereich sowohl innerhalb der festgesetzten Baufelder zulässig sind (vgl. § 23 Abs. 1 BauNVO) als auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, soweit dies mit Landesrecht im Einklang steht (§ 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO). Die Feststellung, dass die nicht zu den Baufeldern definierten „Grundstücksteile nicht überbaubar sind“, auf diesen aber, „sofern das im B-Plan nicht ausgeschlossen ist, […] die Errichtung von Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO sowie solcher Anlagen zulässig ist, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind (z.B. Garagen bis zu einer bestimmten Größe)“ (Punkt 4.5 d. Begründung), spricht für letzteres Verständnis.
Dieses Verständnis zugrunde gelegt, stellt sich ferner die Frage, ob die genehmigten Stellplätze und Garagen der Beigeladenen nach § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO und der hier einschlägigen Regelung des § 6 Abs. 8 BbgBO zulässig sind, was zunächst voraussetzt, dass auch die Stellplätze von der Regelung erfasst sind. Zwar dürfte der Zulässigkeit der Stellplätze und Garagen entgegen der von der Antragstellerin zitierten (S. 9 d. Antragsschrift) Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschluss vom 9. April 1998 – 1 B 107/97) nicht entgegenstehen, dass diese hier (teilweise) außerhalb der Abstandsflächen errichtet werden sollen, obwohl § 6 Abs. 8 BbgBO nur eine Bebauung innerhalb der Abstandsflächen privilegiert. Sind die entsprechenden Anlagen nämlich sogar im besonders sensiblen Bereich der Abstandsflächen zulässig, muss dies erst recht für die weniger sensiblen Bereiche außerhalb der Abstandsflächen gelten (Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand: September 2019, § 23 BauNVO, Rn. 50).
Ob die Stellplätze und Garagen nach § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO zugelassen werden durften oder nicht, sodass im letzteren Fall zu prüfen wäre, ob insoweit die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen, kann letztlich aber dahinstehen. In beiden Fällen kann sich die Antragstellerin nur auf einen Verstoß ihrer nachbarlichen Interessen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots berufen. Denn anders als bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, bei der jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führt, steht dem Nachbarn hinsichtlich einer nicht nachbarschützenden Bestimmung des Bebauungsplans ein Abwehrrecht nur zu, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Interessen nimmt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 – OVG 10 B 10.15 – juris Rn. 37; Beschluss vom 11. Dezember 2013 – OVG 10 N 90.10 – juris Rn. 14; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 1998 – juris Rn. 5, vom 23. Juni 1995 – 4 B 52.95 – juris Rn. 4). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entscheidung über die Zulassung von Vorhaben nach § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO. Im Rahmen der hiernach zu treffenden Ermessensentscheidung hat die Behörde die Belange des Bauherrn mit städtebaulichen Belangen und nachbarlichen Interessen dahingehend abzuwägen, dass die Zulassung einer Anlage nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen darf (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Mai 2010 – 7 A 1942/08 – juris Rn. 53; VGH Bayern, Beschluss vom 18. Juni 2018 – 15 ZB 17.635 – juris Rn. 26; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2019, § 23 BauNVO Rn. 48).
cc) Ob eine Befreiung von den sich hier schon nicht in Form einer Festsetzung im Bebauungsplan, sondern nur aus der Begründung des Bebauungsplans ergebenden Bestimmung zur überbaubaren Grundstücksfläche die Antragstellerin nach dem Rücksichtnahmegebot in ihren Rechten verletzt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – OVG 10 N 90.10 – juris Rn. 16). Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es, einander abträgliche bauliche Anlagen und deren Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Unzumutbare Beeinträchtigungen und Nachteile braucht der Nachbar nicht hinzunehmen. Welche Anforderungen insoweit im Einzelnen bestehen, richtet sich maßgeblich danach, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies bemisst sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke.
Hiervon ausgehend verstößt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung mit Blick auf die im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks genehmigten Stellplätze und Garagen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Antragstellerin hat insoweit keine unzumutbaren Lärm- und Abgasimmissionen zu erwarten.
Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-) Bereich geltende Beurteilung verbietet sich demnach. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59/02 – juris Rn. 6). Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf. den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2016 – OVG 2 S 64.15 – juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 – juris Rn. 59, und vom 24. Januar 2008 – 7 A 270/07 – juris Rn. 47).
Ausgehend davon ist die Genehmigung von acht Stellplätzen und drei Garagen im hinteren Teil des Vorhabengrundstücks nicht unzumutbar, weil, wie die Antragstellerin vorträgt, der rückwärtige Ruhebereich tangiert werde. Es drängen sich nach summarischer Prüfung schon erhebliche Zweifel auf, ob der rückwärtige Bereich der Grundstücke im Plangebiet als Ruhebereich anzusehen ist. Allein die Tatsache, dass die Wohn- und Schlafräume laut Begründung des Bebauungsplans auf der dem Verkehrslärm abgewandten Ostseite der Gebäude anzuordnen sind, reicht für sich genommen nicht aus, um pauschal von einem rückwärtigen Ruhebereich sprechen zu können. Vielmehr ist ausweislich der Begründung des Bebauungsplans das gesamte Plangebiet immissionsschutzrechtlich vorbelastet (vgl. Punkt 2.3.1 „Nutzungsstruktur“, Punkt 2.3.3 „Umweltzustand“), dies gilt entgegen der Auffassung der Antragstellerin gerade auch für die rückwärtigen Grundstücksteile. So trägt die entlang der S... konzentrierte Bebauung den Störungen des östlich gelegenen, und damit den rückwärtigen Bereichen zugewandten TKC-Geländes Rechnung (vgl. Punkt 3 „Plankonzept“). Zudem ist aus den genehmigten Planunterlagen ersichtlich, dass zwischen den Stellplätzen und Garagen sowie dem Grundstück der Antragstellerin zwei Kinderspielplätze errichtet werden sollen, diese stehen einer Einordnung als Ruhebereich ersichtlich entgegen (und dürften im Übrigen auch die mit den Fahrzeugnutzungen verbundenen Geräusche tagsüber überdecken). Soweit die Antragstellerin vorträgt, es gäbe „im gesamten Hinterland keinen einzigen Stellplatz“ und demnach auch keine Vorbelastung (S. 14 d. Antragsschrift), trifft dies in Anbetracht der beim Brandenburg Viewer abrufbaren Luftbildaufnahmen nicht zu. Der Vortrag, die nächstgelegenen Stellplätze befänden sich nur 15 m von den rückwärtigen Fenstern ihres Wohnhauses entfernt, macht dies für sie nicht unzumutbar, zumal die Antragstellerin nicht mitgeteilt hat, ob dort überhaupt besonders schützenswerte Räume, etwa Wohn- oder Schlafzimmer, untergebracht sind. Auch bei elf einem Wohnhaus zugeordneter Stellplätze und Garagen sind nur gelegentliche PKW-Bewegungen und damit verbundene Geräusch- und Abgasimmissionen zu erwarten. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin annimmt, werde jedes Fahrzeug zweimal am Tag bewegt, ist bei elf Stellplätzen und Garagen mit maximal 44 Fahrzeugbewegungen zu rechnen. Diese werden sich im Regelfall auf die Tagzeit konzentrieren, weswegen eine Lärm- und Abgasbelästigung der Antragstellerin in den späten Abend- und Nachtstunden die Ausnahme sein wird. Soweit der Zufahrt eine besondere Bedeutung zukommt, weil – jedenfalls bei Wohnbebauung – der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet (BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59/02 – juris Rn. 6), ist hier zu berücksichtigen, dass die Zufahrt zum großen Teil südlich vom beabsichtigten Wohnhaus und damit auf der dem Wohnhaus der Antragstellerin abgewandten Seite erfolgen soll. Vor verbleibenden Lästigkeiten kann sich die Klägerin in zumutbarer Weise etwa durch das zeitweilige Schließen des Fensters oder anderweitige architektonische Selbstschutzmaßnahmen schützen.
Soweit sich unter Rückgriff auf die Richtwerte der TA Lärm in Bezug auf die Geräuscheinwirkungen insbesondere zur Nachtzeit unter Umständen etwas anderes ergeben sollte, ist die Heranziehung der Richtwerte und der Spitzenpegel für die Beurteilung notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens ungeeignet, um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 – 3 S 149/17 – juris Rn. 30, und vom 11. Dezember 2013 – 3 S 1964/13 – juris Rn. 15 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – 7 A 633/17 – juris Rn. 7). Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO), in einem allgemeinen Wohngebiet keine unzumutbaren Störungen hervorrufen (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1992 – 4 B 81/91 – juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 3 S 149/17 – juris Rn. 30).
Die Ungeeignetheit einer bloßen Berufung auf Überschreitungen der Orientierungswerte der TA Lärm in solchen Fällen setzt allerdings voraus, dass entsprechend § 12 Abs. 2 BauNVO das genehmigte Wohnvorhaben der Beigeladenen als eine „zugelassene Nutzung“ zu qualifizieren ist. Dies ist hier der Fall. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin widerspricht das Vorhaben mit Blick auf die Zahl der Vollgeschosse nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans, die für das Baufeld 2 III-IV Geschosse vorsehen. Nach § 88 Abs. 2 BbgBO i.V.m. § 2 Abs. 4 BbgBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (vgl. § 20 BauNVO) sind Vollgeschosse „alle oberirdischen Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung technischer Gebäudeausrüstung dienen sowie Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Vollgeschosse.“ Letzteres ist hier der Fall. Das Dachgeschoss des Wohngebäudes der Beigeladenen ist ausweislich der genehmigten Bauvorlagen nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt und auch nicht geeignet (vgl. § 2 Abs. 5 BbgBO), weil es, wie der Antragsgegner zu Recht vorträgt, schon an einer Belichtung und Belüftung in Form von Fenstern fehlt.
c) Soweit die Antragstellerin einwendet, das Rücksichtnahmegebot sei vorliegend verletzt, weil nicht ersichtlich sei, wo die zum Wohngebäude gehörenden Mülltonnen platziert würden, dringt sie hiermit nicht durch. Ein Mülltonnenplatz ist als untergeordnete Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach § 23 Abs. 5 BauNVO auch auf nicht überbaubaren Flächen zulässig (VGH Bayern, Urteil vom 26. Februar 2003 – 2 B 99.2523 – juris Rn. 40). Ein solcher Stellplatz dient dem Wohnen und er ist deshalb grundsätzlich von Nachbarn als sozialadäquat hinzunehmen (VG Ansbach, Beschluss vom 19. September 2018 – AN 3 S 18.01660 – juris Rn. 78).
Eine Rücksichtslosigkeit kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die mit der Nutzung verbundenen Beeinträchtigungen im Einzelfall das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise zugemutet werden kann. Hierfür ist mit Blick auf die geplanten Wohneinheiten und die sich daraus schätzungsweise ergebende Zahl an Personen, die die Mülltonnen zur Entsorgung ihrer Abfälle nutzen werden, sowie unter Berücksichtigung üblicher Leerungszeiten nichts ersichtlich.
d) Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen § 13 S. 1 BbgBO berufen. Danach sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass durch Wasser oder Feuchtigkeit keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen (zur drittschützenden Wirkung siehe Urteile der Kammer vom 16. Juli 2018 – 3 K 1187/15 – juris Rn. 26 und vom 12. September 2019 – 3 K 1477/14 – S. 8 d. Entscheidungsabdrucks; Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 13 Rn. 7). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die von der Rechtsprechung maßgebende Erheblichkeitsschwelle in der Weise überschritten ist, dass das Niederschlagswasser auf das Grundstück der Antragstellerin abgeleitet wird und dort zu Überschwemmungen führt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 2 M 82/18 – juris Rn. 51; VGH Bayern, Beschluss vom 29. November 2006 – 1 CS 06.2717 – juris Rn. 20). Soweit die Antragstellerin sich auf das Urteil der Kammer vom 12. September 2019 vom 3 K 1477/14 stützt, verfängt dieser Einwand nicht. Das hiesige Vorhaben soll anders als die der zitierten Entscheidung zugrundeliegende Anlage schon nicht grenzständig zum Grundstück der Antragstellerin errichtet werden. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb das Niederschlagswasser nicht auf dem Grundstück der Beigeladenen selbst versickern kann.
4. Der Streitwert ist entsprechend § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2013, Textziffer 1.5, 9.7.1 mit der Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren regelmäßigen anzusetzenden Betrages von 7.500 Euro zu bestimmen.