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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 03.03.2020 – 3 L 640/19

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0303.3L640.19.00

Tenor§

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auf die Erwägungen zu II. wird verwiesen.

II. Der Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 15. November 2019 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. November 2019 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Bei der mit Bescheid vom 7. November 2019 ausgesprochenen Fortnahmeverfügung handelt es sich nicht nur um eine Bestätigung der am 27. August 2019 durch die Polizei erfolgten Fortnahme des Hundes „J...“, sondern um eine eigenständige Regelung i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG. Der Antragsgegner hat zum Ausdruck gebracht, dass er den Sachverhalt und die Voraussetzungen einer Fortnahme und anderweitigen Unterbringung des Hundes erneut geprüft hat und für die Zukunft eine neue Entscheidung treffen wollte. Hierfür spricht, dass die Behörde ihre Entscheidung auf Erkenntnisse stützt, die sie nach dem 27. August 2019 gewonnen hat, und sie dann die Antragstellerin zwischenzeitlich darüber informierte, dass sich „der Sachverhalt noch in Klärung“ befinde (vgl. S. 3 d. Ordnungsverfügung). Bestätigt wird dies durch die äußere Form der Ordnungsverfügung sowie die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung.

2. Der Antrag ist indes unbegründet.

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 7. November 2019 in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die darin enthaltene Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fortnahmeverfügung genügt den Anforderungen von § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 – 10 S 37.18 – juris Rn. 6, und vom 19. Juli 2018 – 10 S 67.17 – juris Rn. 5). Der Begründung des angegriffenen Bescheides lässt sich insoweit entnehmen, dass der Antragsgegner die Interessen der Antragstellerin mit dem für einen sofortigen Vollzug streitenden öffentlichen Interesse abgewogen hat. Der Antragsgegner führt im Wesentlichen an, ohne die sofortige Vollziehung bestünde die Gefahr weiterer Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften sowie einer Vernachlässigung der Grundbedürfnisse für den Schutz von Leben und Gesundheit des Hundes „J...“. Der aus Art. 20a GG ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren erfordere vom Tierhalter die Hinnahme tierschutzrechtlicher Maßnahmen. Dies genügt. Das besondere Vollzugsinteresse kann sich – wie hier – auch aus dem allgemeinen Erlassinteresse des Verwaltungsaktes selbst ergeben bzw. mit diesem identisch sein und dem privaten Aussetzungsinteresse vorgehen, wenn – wie hier – bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die begründete Besorgnis besteht, die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2008 – OVG 11 S 70.08 – juris Rn. 4; Beschluss der Kammer vom 20. Juni 2017 – 3 L 255/17 – juris Rn. 6).

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO in Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, wiederherstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt. So liegt der Fall indes nicht.

Die Fortnahmeverfügung des Antragsgegners ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen aber auch nur möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig.

Rechtsgrundlage ist § 16a Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 TierSchG. Soweit der Antragsgegner diese Vorschrift in der Ordnungsverfügung vom 7. November 2019 zwar als Rechtsgrundlage benennt, sie aber fehlerhaft zitiert und die Fortnahme des Hundes vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein Halterverbot nach § 16a S. 2 Nr. 3 TierSchG abhängig macht, steht dies der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht entgegen (siehe hierzu cc).

Nach § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Hs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.

Die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG liegen vor.

aa) Der Hund „J...“ zeigt schwerwiegende Verhaltensstörungen, weil die Antragstellerin ihn nicht angemessen gepflegt hat. Dies steht nach summarischer Prüfung fest.

Das Gericht stützt sich hinsichtlich der Bejahung schwerwiegender Verhaltensstörungen auf die amtstierärztlichen Ausführungen in der Fortnahmeverfügung. Darin kommt die Amtstierärztin auf Grundlage einer am 24. Oktober 2019 durchgeführten Begutachtung (vgl. Aktennotiz auf Bl. 34 d. BA I) zu dem Ergebnis, dass der Hund „hochaggressiv“, „trotz Beschwichtigung nicht zu beruhigen“ und ein normales „Handling“ nicht möglich sei. Ferner stützt sie ihre Annahme auf die Feststellungen der bei der Fortnahme des Hundes involvierten Polizisten und des Tierheims, der Hund „sei sehr ängstlich und zeige eine ausgeprägte Handscheue“ (vgl. S. 2 d. Ordnungsverfügung). An das Gutachten eines Amtstierarztes, dem bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist und dessen Gutachten daher eine besondere Bedeutung zukommt, sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 B 62/13 – juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 – OVG 5 S 27.12 – juris Rn. 4 m.w.N.). Die amtstierärztlichen Feststellungen decken sich auch mit den (zwar nur in einer Aktennotiz der Amtstierärztin (vgl. Bl. 4 d. BA) wiedergegebenen) Schilderungen der bei der Fortnahme involvierten Polizisten und des Tierheims C.... Ob die Feststellungen der Amtärztin M... bzw. des Amtstierarztes D... im Aktenvermerk vom 24. Oktober 2019 bzw. in der angegriffenen Ordnungsverfügung diesen Anforderungen genügen, wofür freilich Vieles spricht, oder ob die Tierärztin neben ihren Beobachtungen den wahrgenommenen Sachverhalt im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Fortnahme fachlich zu bewerten hat, hier also in Bezug auf § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG (und nicht Nr. 3) (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 16a, Rn. 23 m.w.N.), oder ob das Gutachten wegen Vorliegens eines evidenten Verstoßes gegen § 2 TierSchG ausnahmsweise sogar ganz entbehrlich war (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 – 7 C 5/13 – juris), kann vorliegend mit Blick auf die im Eilverfahren gebotene Interessenabwägung (hierzu unten) offenbleiben.

Die Verhaltensstörungen sind als schwerwiegend anzusehen. Insoweit genügt es, dass einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und / oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 16a, Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Das Gericht geht davon aus, dass die Antragstellerin das Tier über einen längeren Zeitraum nicht angemessen gepflegt hat, indem sie ihren Hund durch ihren Lebensgefährten betreuen ließ und dieser den Hund wiederholt geschlagen und angeschrien hat.

Nach summarischer Prüfung spricht Viel dafür, dass die schwerwiegenden Verhaltensstörungen des Hundes „J...“ in der unangemessenen Pflege begründet liegen. Der Begriff der Pflege umfasst die Maßnahmen, die das Wohlbefinden des Tieres herbeiführen und erhalten und schließt alles ein, was landläufig als eine gute Behandlung bezeichnet wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 – 11 ME 234/12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – 23 L 1756/16 – juris Rn. 32; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 2 Rn. 34). Hierzu gehört auch, „eine für das Tier als fühlendes Wesen spürbare Zuwendung des Menschen, deren Versagung bei domestizierten Tieren Leiden verursachen kann“ (VG Aachen, Beschluss vom 8. März 2010 – 6 L 542/09 – juris Rn. 63). Dem trägt auch § 1 TierSchG Rechnung, wonach das Wohlbefinden des Tieres zu schützen ist und demgemäß niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Darüber hinaus umfasst der Begriff der Pflege auch die Pflicht des Tierhalters, das Tier durch eine sachkundige Person in geeigneter Weise überwachen zu lassen (Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 2 Rn. 36). Hiervon ausgehend wurde dem Hund „J...“ keine angemessene Pflege zuteil.

Für das Gericht steht eingedenk der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Aussage der Nachbarin P... nach summarischer Prüfung fest, dass der Lebensgefährte der Antragstellerin den Hund „J...“ wiederholt geschlagen hat. Die Zeugin P... hat in ihrer Vernehmung durch die Polizei ausgesagt, dass der Lebensgefährte Z... den Hund „J...“ seit März / April 2019 ca. zwei bis drei Mal im Monat für „so eine halbe Stunde bis zu einer Stunde“ geschlagen und angeschrien habe. Die Schilderungen der Nachbarin erscheinen plausibel und trotz Nachbarstreitigkeiten und sich daraus ergebender etwaiger negativer Belastungstendenzen glaubhaft. Insbesondere legt sie offen, wie sie von den ihr geschilderten Vorfällen erfahren hat, ob diese etwa auf eigenen Wahrnehmungen beruhen oder auf Erzählungen von Dritten. So räumt sie z.B. ein, die Schläge durch den Lebensgefährten der Antragstellerin in der Regel nur gehört und nur einmal (durch den Türspion) beobachtet zu haben, wie dieser den Hund trat, ihm die Leine über den Kopf zog und schrie, ihn totzuschlagen. Auch ihre Schilderungen der Ereignisse am 27. August 2019 sind plausibel. So führte sie aus, Schmerzensschreie und ein Jaulen des Hundes vernommen zu haben, unmittelbar nach einem „Rumsen und Werfen von Gegenständen“ sowie gehört zu haben, wie Herr Z... schrie, dem Hund „den Schädel einschlagen zu wollen“ und diesen als „Mistvieh“ bezeichnete, woraufhin sie die Polizei rief. Hierzu steht nicht im Widerspruch, dass der Hund am Tag seiner Fortnahme keine sichtbaren Verletzungen aufwies, da nicht jede Gewalteinwirkung äußerliche Spuren hinterlässt. Der mit Schriftsatz vom 14. Februar 2020 getätigte Einwand der Antragstellerin, das Heulen ihres Hundes sei dem Umstand geschuldet, dieser sei vorübergehend allein gewesen, vermag den angenommenen Sachverhalt nicht zu erschüttern. Denn der Vortrag bietet keine Erklärung dafür, dass die Nachbarin P... neben dem Gejaule gleichzeitig auch Schreie des Herrn Z... vernommen hat. Auch die eidesstattliche Erklärung des Lebensgefährten der Antragstellerin vom 19. Dezember 2019 kann das angenommene Ergebnis nicht entkräften. Darin hat dieser nur allgemein erklärt, „den Hund nicht geschlagen, getreten oder gequält“ zu haben, ohne den vom Antragsgegner geschilderten Sachverhalt substantiiert entgegenzutreten. Zudem ist auch offen, auf welchen Zeitraum sich seine Erklärung bezieht. Angesichts seines offensichtlich unkontrollierten und aggressiven Verhaltens sowie seines vermutlichen Drogenkonsums (vgl. den Erkenntnisvermerk des Polizeipräsidiums vom 25. Oktober 2019) ist er zur Betreuung des Tieres als ungeeignet anzusehen. Da die Antragstellerin mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt, rechtfertigt dies auch die Fortnahme des Tieres gegenüber der Antragstellerin.

bb) Es sind im Rahmen der allein gebotenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG) fehlerhaft ausgeübt hat. Angesichts der obigen Ausführungen stellt sich die Fortnahmeverfügung auch als verhältnismäßig dar. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Antragstellerin in der Lage oder auch nur gewillt ist, die dargestellten Mängel in der Hundehaltung kurzfristig abzustellen. Hierzu stand ihr nach der Fortnahme des Hundes im August 2019 ausreichend Zeit zur Verfügung, die sie ungenutzt hat verstreichen lassen. Vielmehr beabsichtigt sie, nach der Geburt ihres Kindes vorrübergehend zu ihrer Mutter zu ziehen und den Hund in dieser Zeit bei ihrem Lebensgefährten in der gemeinsamen Wohnung zu belassen. Hinzu kommt, dass sich die Antragstellerin ausweislich ihrer E-Mails an das Veterinäramt uneinsichtig zeigte und offenbar nicht bereit ist, an den bisherigen Umständen etwas signifikant ändern zu wollen.

cc) Der Austausch der Ermächtigungsgrundlage war hier zulässig. Eine Änderung des Wesens des angefochtenen Verwaltungsaktes liegt durch die Auswechslung nicht vor. Zwar wird angenommen, dass das Nachschieben von Gründen sowie der Austausch der Ermächtigungsgrundlage bei einem Ermessensverwaltungsakt in der Regel zu einer Wesensveränderung führt, da sich die Ermessensausübung immer vom Zweck der Rechtsgrundlage leiten lassen muss. Ausnahmsweise kommt jedoch ein Austausch der Rechtsgrundlage in Betracht, wenn für den gleichen Sachverhalt die Zwecke zweier verschiedener Rechtsgrundlagen so eng beieinanderliegen, dass sachlich nur die „falsche Hausnummer“ korrigiert wird oder die Ermessenserwägungen, welche der falschen Rechtsgrundlage zugrunde gelegt worden sind, auch für die richtige Ermessensgrundlage maßgeblich sind (Wolf, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 86 m.w.N.). So ist es auch hier. Bezüglich des vorliegenden Sachverhaltes haben § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 TierSchG denselben Zweck, nämlich künftige tierschutzrechtliche Verstöße zu verhüten (vgl. § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG). Hinsichtlich beider Ermächtigungsgrundlagen sind vorliegend die gleichen Erwägungen für das Ermessen maßgeblich, insbesondere das sich aus Art. 20a GG ergebende Gebot des Tierschutzes im Verhältnis zu den Rechten der Antragstellerin an ihrem Hund – wie auch der erst im Eilverfahren eingereichte Schriftsatz des Antragsgegners vom 9. Januar 2020 zum Ausdruck bringt. Darin stützt der Antragsgegner die Fortnahme des Hundes erstmals auf die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG und legt insoweit die gleichen Ermessenserwägungen zu Grunde.

dd) Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht nach alledem ein öffentliches Interesse. Das besondere öffentliche Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an einer Vollziehung stellt sich als Ergebnis einer Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Natur, Schwere und Dringlichkeit des Interesses an der Vollziehung bzw. an der aufschiebenden Wirkung und der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen Rückgängigmachung der getroffenen Regelung und Verfolgung dar (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 90). Das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses hat der Antragsgegner auch ausreichend begründet. Den darin angenommenen Erwägungen folgt die Kammer und macht sie zum Gegenstand der eigenen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Der Auffangwert ist heranzuziehen, da der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers daran, von der angegriffenen Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, bietet. Aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens ist dieser Wert zu halbieren.