Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 03.03.2020 – 5 K 1196/18.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0303.5K1196.18.00

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig.

Der nach eigenen Angaben aus Syrien stammende und am 1. Januar 2000 geborene Kläger beantragte am 2. Mai 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl.

Die im Rahmen des Asylverfahrens durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab für den Kläger u.a. einen Treffer der Kategorie 1 zu Griechenland vom 10. Juli 2017 (Bl. 2 VV).

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates vom 2. Mai 2018 gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, im August 2015 aus Syrien ausgereist zu sein. Von Syrien sei er über die Türkei, Griechenland und Belgien nach Deutschland gereist, wobei er sich in Griechenland etwa 9 Monate aufgehalten habe. Dort habe er auch internationalen Schutz beantragt und zuerkannt bekommen.

Das Bundesamt hörte den Kläger daraufhin am 3. Mai 2018 zur Zulässigkeit des Asylantrages an. In diesem Zusammenhang bestätigte der Kläger erneut, dass sein Asylantrag in Griechenland positiv beschieden worden sei. Die ersten zwei Monate habe er keine Unterkunft gehabt und im Park geschlafen. Danach sei ihm von einer Hilfsorganisation eine Wohnung zur Verfügung gestellt worden. Die Wohnung habe er allerdings nur bekommen, weil er mit seiner Schwester und seinem Schwager in Griechenland gewesen sei. Während seines Aufenthalts in Griechenland sei er von Afghanen geschlagen worden. Die Polizei habe nur daneben gestanden und zugeschaut. Er habe 90 Euro pro Monat vom griechischen Staat erhalten. Eine Krankenversorgung habe er nicht bekommen. Weil es in Griechenland keine Perspektive auf Arbeit oder Studium gegeben habe, sei er zunächst mit dem Flugzeug nach Belgien und dann mit dem Bus weiter nach Deutschland gereist.

Ein Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes nach der Dublin III-Verordnung vom 3. Mai 2018 lehnten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 11. Mai 2018 ab und teilten in diesem Zusammenhang mit, dass dem Kläger am 8. August 2017 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 2). Weiter forderte es den Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf, drohte ihm für den Fall des Nichteinhaltens dieser Frist die Abschiebung nach Griechenland an und stellte fest, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate nach dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage, die der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Integration, Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen in Griechenland weise derartige Mängel auf, dass eine Abschiebung dorthin nicht in Betracht komme. Zudem sei seiner Schwester N... im Bundesgebiet subsidiärer Schutz gewährt worden (Az. des Bundesamtes: 7...). Auch die übrigen Familienmitglieder – eine Schwester mit ihrem Ehemann und deren Kind sowie seine Mutter und eine weitere, minderjährige, Schwester – seien inzwischen in Deutschland und hätten – wie er selbst – Unzulässigkeitsentscheidungen erhalten. Gerichtliche Entscheidungen in diesen, ebenfalls bei der 5. Kammer anhängigen Verfahren (VG 5 K 118/20.A, VG 5 K 117/20.A, VG 5 K 149/19.A), lägen noch nicht vor. Er gehöre insofern zu den besonders schutzbedürftigen Familienangehörigen, die bei einer Rückführung nach Griechenland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt seien und in eine existenzielle Notlage geraten würden, weshalb ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu befürchten sei. Zumindest dürfe er aus Gründen der Wahrung der Familieneinheit nicht abgeschoben werden, solange die Verfahren der übrigen Familienmitglieder noch andauerten. Unter Beachtung der „Tarakhel“-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sei im Übrigen jedenfalls eine individuelle Garantieerklärung der griechischen Behörden erforderlich, die in seinem Fall nicht vorliege.

Der Kläger hat ursprünglich sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2018 zu verpflichten,

ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

hilfsweise, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

weiter hilfsweise, Abschiebungsverbote hinsichtlich der Republik Syrien festzustellen.

Nachdem der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 13. Februar 2020 im Übrigen zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr noch,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2018 mit Ausnahme der Ziffer 3 Satz 4 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Gericht mit Beschluss vom 4. Mai 2018 (VG 5 L 269/18.A) als unzulässig abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.

Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen bleibt die zulässige Klage erfolglos.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. Mai 2018 ist überwiegend rechtmäßig. Soweit er rechtswidrig ist, verletzt er den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Insbesondere ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Asylantrag des Klägers nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist, weil dem Kläger – wie er auch selbst einräumt – bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde.

Der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes stehen auch keine unionsrechtlichen Gründe entgegen.

Nach der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbietet allerdings Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) den Mitgliedstaaten eine Ablehnung des Asylantrages als unzulässig, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu erfahren (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 -, juris).

Dabei ist für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der genannten Vorschriften vorliegt, auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH von folgenden Maßstäben auszugehen:

Gegen eine Verletzung von Art. 4 GR-Charta streitet zunächst die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris Rn. 85).

Andererseits kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass die Gefahr besteht, dass Personen in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos nachzuweisen, ist es deshalb verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die die Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung mit sich bringen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 86).

Auch erkennbare Schwachstellen vermögen dabei nur dann einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu begründen, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht. Diese Schwelle ist nach der Rechtsprechung des EuGH erst dann erreicht, wenn aufgrund der Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats die reale Gefahr besteht, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot, Seife“), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 89/90 und - C-163/17 - juris, Rn. 92).

Danach ergibt sich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht bereits aufgrund von Mängeln bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten. Selbst eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse oder gar große Armut reichen für sich genommen nicht aus um einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta anzunehmen. Gleiches gilt für den Umstand, dass Schutzberechtigte in einem Mitliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in sehr eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 91 ff. und - C-163/17 -, juris Rn. 93). Auch Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Ebenso wenig folgt aus der Menschenrechtskonvention die allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, geschweige denn, dass die Vertragsstaaten verpflichtet wären, jeder Person innerhalb ihres Hoheitsgebietes Obdach bzw. finanzielle Leistungen zu gewähren (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – Nr. 27725/10 -, Mohammed Hussein u.a. v. die Niederlande und Italien -, juris Rn. 70 f.; Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 - M.S.S. v. Belgien und Griechenland -, juris Rn. 249).

Ob ein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK vorliegt, hängt danach auch und gerade in den Fällen, in denen in dem betroffenen Mitgliedstaat allgemein schlechte Lebensbedingungen herrschen, entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist zunächst auf den Willen und die Möglichkeiten des Einzelnen abzustellen. Insbesondere in Ländern, in denen der Zugang zu „Bett, Brot und Seife“ dem Betroffenen ein hohes Maß an Eigeninitiative abverlangt, kann die Wahrscheinlichkeit unabhängig vom eigenen Willen eine Situation extremer materieller Not zu geraten, bei bestimmten Personen wesentlich größer sein als bei anderen. So wird bei nicht besonders schutzbedürftigen Personen erst dann eine Existenzbedrohung angenommen werden können, wenn davon auszugehen ist, dass sie es auch unter Zuhilfenahme aller vorhandenen Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in dem betroffenen Mitgliedstaat nicht schaffen, eine – auch nur bescheidene – Existenz aufzubauen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris Rn. 47). Für andere Personen, die aufgrund besonderer Umstände wie beispielsweise der familiären Situation, Krankheit, etc. besondere Bedürfnisse mitbringen und/oder eine entsprechende Eigeninitiative nicht entfalten können, wird demgegenüber im Einzelfall bereits die Verweigerung staatlicher Hilfeleistungen eine existenzbedrohende Gefahr auslösen können (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 20. September 2019 - 3 K 2100/18 -, juris Rn. 22; VG Regensburg, Urteil vom 3.Januar 2019 - RN 11 K 18.31292 -, juris Rn. 25).

Dies zugrunde gelegt ist die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Für die Rückkehrprognose geht das Gericht dabei vorliegend davon aus, dass der volljährige und gesunde Kläger alleine (d.h. insbesondere ohne seine Schwestern und seine Mutter) nach Griechenland zurückkehren würde und insofern keine besondere Schutzbedürftigkeit aufweist. Nur in Bezug auf Mitglieder der Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermutet werden, dass diese gemeinsam in ihr Heimatland bzw. den sonstigen Zielstaat zurückkehren (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 16 ff.).

Dass arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten in Griechenland unabhängig von deren Willen und eigenen Entscheidungen gleichsam automatisch Verelendung und damit eine gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, lässt sich aufgrund der der Kammer vorliegenden Erkenntnisse zur Behandlung anerkannt Schutzbedürftiger weder positiv feststellen noch scheint es beachtlich wahrscheinlich (wie hier im Ergebnis auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2019 - 12 L 1326/19.A -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 20. September 2019 - 3 K 1222/18 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 2. September 2019 - 5 A 326/18 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 3. Januar 2019 - RN 11 K 18.31292 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 L 703.18 A -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 26. September 2018 - AN 14 S 18.50697 -, juris).

Die individuellen Erlebnisse des Klägers erlangen dabei zunächst keine ausschlaggebende Bedeutung. Sie stellen schon keine objektiven Angaben im oben dargestellten Sinn dar. Ferner kommt ihnen, zumal wenn sie wie hier, mehrere Jahre zurückliegen, nur in begrenztem Umfang Erkenntniswert zu. Keinesfalls führen sie zu einer Beweislastumkehr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 - Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr. 2).

Allerdings ergibt sich (auch) aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, dass der Kläger eine Versorgung mit den nötigsten Lebensmitteln und Dingen des täglichen Bedarfs voraussichtlich zunächst über Hilfsorganisationen wird sicherstellen müssen, da ihm eigene finanzielle Mittel nicht zur Verfügung stehen werden.

Zwar haben anerkannt Schutzberechtigte rechtlich in gleicher Weise wie Einheimische Zugang zu den vom griechischen Staat bereit gestellten Sozialhilfeleistungen. Anerkannt Schutzberechtigte, die das Land verlassen haben, sind aber jedenfalls in den ersten Jahren nach ihrer Rückkehr faktisch von dem Erhalt dieser Leistungen ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die zum Februar 2017 neu eingeführte soziale Grundsicherung in Höhe von 200 Euro als auch das zum 1. Januar 2019 eingeführte Wohngeld in Höhe von 70 Euro (jeweils pro Einzelperson), da die für deren Beantragung erforderlichen Unterlagen in der Praxis kaum zu erlangen sind. Abgesehen von weiteren Schwierigkeiten kann insbesondere der durch eine entsprechende Steuererklärung zu erbringende Nachweis eines mindestens zwei- (soziale Grundsicherung) bzw. fünfjährigen (Wohngeld) legalen Inlandsaufenthalts zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigen nicht gelingen (AA, Auskunft an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019).

Zum Cash Card-Programm des UNHCR, in dessen Rahmen Asylbewerber finanziell unterstützt werden, haben Rückkehrer mit Schutzstatus ebenfalls keinen Zugang (AA, Auskunft an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019; Auskunft an das VG Stade vom 6. Dezember 2018).

Auch spricht wenig dafür, dass der Kläger allein durch Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen erzielen kann, um sein Existenzminimum vollständig zu sichern. Die Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit in Griechenland ist generell schwierig. Zwar steht der Zugang zum Arbeitsmarkt rechtlich allen dauerhaft und legal im Land lebenden Personen, also auch anerkannt Schutzberechtigten, offen. Aufgrund der hohen allgemeinen Arbeitslosigkeit (16,9 % im zweiten Quartal 2019) haben zurückkehrende Schutzberechtigte aber faktisch schlechte Chancen, in Griechenland Arbeit zu finden (AA, Auskunft an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019, Auskunft an das VG Greifswald vom 26. September 2018). Auch die Aussicht, von staatlicher Seite einen Arbeitsplatz vermittelt zu bekommen, ist gering (AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 26. September 2018). Vor allem durch Nichtregierungsorganisationen bestehen zwar punktuelle Initiativen zur Arbeitsvermittlung; diese sind allerdings auch nur zum Teil erfolgreich (AA, Auskunft an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019).

Gleichwohl kann zur Überzeugung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass der junge, gesunde und kinderlose Kläger es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch unter Inanspruchnahme vorhandener Hilfsangebote nicht schaffen wird, sich in Griechenland mit den Nötigsten zu versorgen, um seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.

Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in Griechenland mit Schwerpunkt in Athen und Thessaloniki, wo auch die meisten Schutzberechtigten leben, zahlreiche internationale und lokale Nichtregierungsorganisationen aktiv sind, die Unterstützungsleistungen anbieten. Sie helfen bei der Beschaffung der für die Beantragung von Sozialhilfe erforderlichen Dokumente, bieten Sprachkurse an, und unterstützen bei der Arbeitssuche. Viele Nichtregierungsorganisationen unterhalten zudem Suppenküchen, in denen Bedürftige – auch anerkannt Schutzberechtigte – warme Mahlzeiten erhalten. Diese Hilfsmaßnahmen, bei denen kein Grund für die Annahme besteht, dass sie der Kläger nicht wird in Anspruch nehmen können, bilden ein „elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrungen“ (vgl. AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 26. September 2018).

Danach mag der Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland möglicherweise sehr arm und gegebenenfalls auch über einen längeren Zeitraum auf die Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen angewiesen sein, um sich mit dem Nötigsten an Lebensmitteln und den Dingen des täglichen Bedarfs zu versorgen. Daneben kann von dem jungen und arbeitsfähigen Kläger erwartet werden, eine hohe Eigeninitiative zu entfalten, um sein Leben in Griechenland zu organisieren und durch Hilfs- und Gelegenheitstätigkeiten jedenfalls einen Teil seines Lebensunterhalts selbstständig sichern zu können. Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies bei ernsthaftem Bemühen auch nach einer Übergangszeit nicht gelingen wird, liegen der Kammer nicht vor.

Die vorliegenden Erkenntnisse tragen auch nicht die Annahme, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland gezwungen sein wird, für einen längeren Zeitraum ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen auf der Straße zu leben.

Richtig ist allerdings, dass ein Schutzstatusinhaber bei einer Rückführung nach Griechenland nicht mit staatlicher Unterstützung bei der Wohnungssuche rechnen kann. Die Maßnahmen des griechischen Staates beschränken sich nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vielmehr im Wesentlichen darauf, der Rückführung zuzustimmen, die Ankunft des Betroffenen am Flughafen Athen zu bestätigen und Informationen zur nächsten Ausländerbehörde zu erteilen (AA, Auskunft an das VG Stade vom 6. Dezember 2018).

Allgemeine und insbesondere staatlich geleitete Einrichtungen zur Unterbringung anerkannt Schutzberechtigter gibt es in Griechenland nicht, (teil-)staatliche Unterbringungsstrukturen beschränken sich für griechische Staatsangehörige wie für Ausländer gleichermaßen auf die Unterbringung in Obdachlosenunterkünften. Es ist allerdings extrem schwer, in einer solchen Unterkunft aufgenommen zu werden, da die wenigen in Athen und Umgebung vorhanden Unterkünfte dauerhaft überfüllt sind und lange Wartelisten haben (vgl. AA, Auskunft an das VG Stade vom 6. Dezember 2018). Nach Recherchen von Pro Asyl stehen die Obdachlosenunterkünfte zudem teils nur bestimmten Personengruppen offen bzw. verlangen das Beherrschen der griechischen oder englischen Sprache, was die Aufnahme für anerkannt Schutzberechtigte zusätzlich erschwert (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Update 30. August 2018, S. 6 ff.; aida, Country Report: Greece, Update 2018, S. 185).

Auch über das von dem UNHCR durchgeführte und von der EU finanzierte Hilfsprogramm „ESTIA“, das insbesondere die Unterbringung von besonders vulnerablen Asylbewerbern in Wohnungen, Gastfamilien und Hotels beinhaltet, können zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte keine Unterkunft erlangen. Denn das Programm ist auf Asylbewerber ausgelegt. Zwar konnten anerkannt Schutzberechtigte, die bereits während des Asylverfahrens in einer Unterkunft des ESTIA-Programms wohnten, bisher auch nach ihrer Anerkennung für eine Übergangszeit in den entsprechenden Unterkünften verbleiben; Schutzberechtigte, die aus Griechenland ausgereist sind und von den Mitgliedstaaten dorthin zurückgeführt werden, werden indes nicht (erneut) in eine ESTIA-Unterkunft aufgenommen (AA, Auskunft an das VG Potsdam vom 23. August 2019).

Auch von dem Anfang September 2019 gestarteten Integrationsprogramm „Helios II“, in dessen Rahmen eine Bereitstellung von maximal 5.000 Wohnungen für anerkannt Schutzberechtigte geplant ist, profitieren zurückkehrende Schutzberechtigte letztlich nicht. Zielgruppe des Programms sind Schutzberechtigte mit einer Anerkennung ab 1. Januar 2018, wobei solche mit einer Anerkennung ab dem 1. Januar 2019 und nach einer Übergangszeit in einer ESTIA-Unterkunft bevorzugt werden sollen. Das Programm Helios II richtet sich mithin zunächst an Personen, die während ihres Asylverfahrens in ESTIA-Unterkünften untergekommen sind und diese bisher nicht verlassen mussten. Für die entsprechende Personengruppe soll eine Anschlussunterbringung gewährleistet werden. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes sind die in dem Programm vorhandenen Plätze damit de facto bereits von dieser Gruppe belegt (AA, Auskunft an das VG Chemnitz vom 1. Februar 2019), so dass selbst für den Fall, dass überstellte Schutzberechtigte theoretisch in das Programm aufgenommen werden könnten (was nicht gesichert ist, vgl. AA, Auskunft an das VG Potsdam vom 23. August 2019), nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie hierüber eine Unterkunft erlangen.

Die Anmietung von Wohnraum auf dem privatwirtschaftlichen Wohnungsmarkt ist nach übereinstimmenden Angaben dem Grunde nach möglich, in der Praxis aber nur schwer zu realisieren. Denn zum einen wird freier Wohnraum in Griechenland traditionell an Familienmitglieder, Studenten und Bekannte abgegeben (AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 26. September 2018). Zum anderen ist die Anmietung einer Wohnung anerkannt Schutzberechtigten jedenfalls anfangs auch deshalb kaum möglich, weil Ihnen regelmäßig – wie aufgezeigt – die finanziellen Mittel fehlen.

Auch wenn es sich danach für zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte als extrem schwierig erweist, in Griechenland eine Unterkunft zu finden, kann aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse gleichwohl nicht angenommen werden, dass allen Rückkehrern ungeachtet einer besonderen Schutzbedürftigkeit gleichsam automatisch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verelendung aufgrund von (dauerhafter) Obdachlosigkeit droht.

Gegen eine solche Einschätzung spricht bereits ganz entscheidend, dass objektive Berichte, wonach Obdachlosigkeit bei anerkannt Schutzberechtigten massenhaft oder auch nur vermehrt auftritt, nicht existieren. Im Gegenteil weist das Auswärtige Amt darauf hin, dass Obdachlosigkeit in Athen trotz der fehlenden staatlichen Unterstützung kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt (AA, Auskunft an das VG Stade vom 6. Dezember 2018). Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht naheliegend, mit dem Auswärtigen Amt davon auszugehen, dass zurückkehrenden Schutzberechtigten ungeachtet des Fehlens staatlicher Unterbringungsmöglichkeiten jedenfalls informelle Möglichkeiten der Unterkunftsfindung durch eigene Strukturen und der Inanspruchnahme landsmännischer Vernetzung zur Verfügung stehen (AA, a.a.O.). Schließlich weist auch der Liaisonbeamte des Bundesamtes in Griechenland darauf hin, dass die Obdachlosigkeit durch das Anwachsen sozialer Strukturen der Flüchtlinge erfolgreich zurückgedrängt werden konnte (AA, Auskunft an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019).

Auch aus den übrigen Erkenntnismitteln ergeben sich keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass anerkannt Schutzberechtigte ungeachtet einer besonderen Schutzbedürftigkeit im Fall einer Abschiebung stets dem realen Risiko einer Obdachlosigkeit ausgesetzt sind. Soweit dies in der Rechtsprechung anders gesehen wird (vgl. VG Magdeburg, Urteile vom 2. Dezember 2019 - 9 A 325/18 MD -, n.v., vom 10. Oktober 2019 - 6 A 390/19 -, juris und vom 30. August 2019 - 8 A 239/18 -, juris; VG Köln, Urteil vom 28. November 2019 - 20 K 2489/18.A -, juris), beruht diese Einschätzung im Wesentlichen auf Stellungnahmen von Pro Asyl zu den Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter, in denen der Eindruck vermittelt wird, dass anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland regelmäßig gezwungen seien, auf der Straße oder in verlassenen Gebäuden ohne Zugang zu Wasser und Strom zu leben (vgl. Pro Asyl, Stellungnahmen Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland vom 23. Juni 2017 und vom 30. August 2018 sowie Fallstudie vom 4. Januar 2019; vgl. auch aida, Country Report: Greece, Update 2018, S. 185/186). Diese Schlussfolgerung der Stiftung beruht indes offenbar ausschließlich auf Gesprächen, die Mitarbeiter mit betroffenen Schutzberechtigten geführt haben. Bei diesen Erfahrungsberichten dürfte es sich indes schon nicht um objektive Erkenntnisse handeln. Jedenfalls bestehen nicht unerhebliche Zweifel an der Aktualität und Repräsentativität der angeführten Einzelschicksale. So sind in der Stellungnahme zu den Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter vom 23. Juni 2017 Auszüge aus Interviews mit insgesamt neun international Schutzberechtigten (und ihrer Familien) und in der Fallstudie vom 4. Januar 2019 eine Familie als Beispiel aufgeführt. Schon angesichts dessen, dass der UNHCR zum Ende des Jahres 2018 von 44.500 Flüchtlingen und Migranten auf dem Festland Griechenlands ausging, die seit dem Jahr 2015 in Griechenland eingetroffen sind (AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 26. September 2018), lassen diese Berichte kaum den Schluss zu, dass allen Rückkehrern ungeachtet einer besonderen Schutzbedürftigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein entsprechendes Schicksal droht; zumal es sich bei den befragten Personen teilweise um Familien mit kleinen Kindern handelte, die ohnehin besondere Schwierigkeiten bei der Unterkunftsfindung haben dürften. Hinzu kommt, dass auch die von Pro Asyl begleiteten Schutzberechtigten zwar angegeben haben, keinerlei staatliche Unterstützung erhalten zu haben. Dass sie deshalb (dauerhaft) auf der Straße bzw. in verlassenen Häusern ohne Zugang zu Wasser und Strom leben mussten, behaupten sie indes selbst nur vereinzelt. Vielmehr scheinen Mehrere bei Freunden untergekommen zu sein (vgl. Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 23. Juni 2017, S. 30 ff.).

Auch soweit das Verwaltungsgericht Magdeburg offenbar davon ausgeht, dass Schutzberechtigte auf die Inanspruchnahme informeller Unterkunftsmöglichkeiten generell nicht verwiesen werden könnten, da diese die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft im Regelfall nicht genügten (Urteil vom 10. Oktober 2019 - 6 A 390/19 -, juris Rn. 39), vermag sich die Kammer dieser Einschätzung jedenfalls für das Unterkommen in der Wohnung von Landsfrauen und –männern bzw. Freunden nicht anzuschließen. Denn allein der Umstand, dass sich möglicherweise mehrere Personen (vorübergehend) eine Unterkunft teilen und auf engem Raum zusammen leben, stellt vor dem Hintergrund der Herausforderungen, vor die der griechische Staat durch die hohe Zahl ankommender Migranten gestellt wird, noch keine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK dar. Ob etwas anderes für den Fall anzunehmen wäre, dass anerkannt Schutzberechtigte gezwungen wären, in illegal besetzten Häusern ohne Zugang zu Wasser und Strom unterzukommen, kann dahinstehen. Dass nämlich diese Art der Unterbringung für Rückkehrer im Regelfall tatsächlich die einzig verbleibende Option darstellt, lässt sich den vorliegenden Erkenntnissen zur Überzeugung der Kammer schon nicht entnehmen. Der Griechische Flüchtlingsrat und Pro Asyl mögen in ihren Stellungnahmen zwar Entsprechendes nahelegen (vgl. Greek Council for Refugees, Report to the UN Committee on economic, social and cultural rights in view of its 55th session, 8. Januar 2015; Pro Asyl, a.a.O.); objektive und hinreichend aktuelle Anhaltspunkte für diese Einschätzung benennen sie indes – wie dargestellt – nicht. Fest steht letztlich lediglich, dass es informelle Wohnprojekte in Form besetzter Gebäude, z.B. ehemaliger Schulen und Krankenhäuser, in Athen und Thessaloniki gibt, in denen sich Migranten Obdach außerhalb des offiziellen Unterkunftssystems geschaffen haben (AA, Auskunft an das VG Greifswald vom 26. September 2018; ekathimerini.com, Protest in central Athens over Exarchia squat evictions, 14. September 2019, abrufbar unter: http://www.ekathimerini.com/244537/article/ekathi-merini/news/protest-in-central-athens-over-exarchia-squat-evictions). Unklar ist dagegen, um welche Art von Migranten es sich bei den dort aufhältigen Personen handelt. Das Auswärtige Amt vermutet jedenfalls, dass die betroffenen Personen mehrheitlich nicht über einen Schutzstatus verfügen (AA, a.a.O.). Besteht danach aber schon kein hinreichender Grund für die Annahme, dass es sich bei den in besetzten Häusern untergekommenen Migranten (mehrheitlich) überhaupt um anerkannt Schutzberechtigte handelt, so verbietet sich erst Recht der Schluss, anerkannt Schutzberechtigte seien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezwungen, auf diese Art der Unterkunft zurückzugreifen, sofern sie nicht auf der Straße leben wollten.

Berücksichtigt man zudem, dass auch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen bei der Wohnungsfindung unterstützen und teilweise selbst Wohnraum anbieten (AA, Auskunft an das VG Chemnitz vom 1. Februar 2019; Auskunft an das VG Stade vom 6. Dezember 2018; für eine Übersicht der Hilfsorganisationen vgl. auch https://saferefugees.info/speciality/acommodation), hält die Kammer es letztlich nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der nicht in besonderer Weise schutzbedürftige Kläger im Falle einer Überstellung nach Griechenland nicht in der Lage sein wird, sich unter eigenverantwortlicher Inanspruchnahme der Hilfe von Nichtregierungsorganisationen oder informelle Netzwerke eine Unterkunft zu beschaffen, mag diese auch hinter dem in Deutschland üblichen Standard zurückbleiben.

Schließlich ist auch die grundlegende Gesundheitsversorgung in Griechenland gesichert. Dies gilt insbesondere für die Notfallversorgung in Krankenhäusern. Fälle von ärztlicher Behandlungsverweigerung außerhalb der Notfallversorgung sind nach Auskunft des Auswärtigen Amtes seltene Ausnahmefälle (AA, Auskünfte an das VG Stade vom 6. Dezember 2018 und an das VG Greifswald vom 26. September 2018) und vermögen schon deshalb keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta zu begründen.

Nach alledem bleibt insgesamt festzuhalten, dass sich die Lebensbedingungen in Griechenland derzeit zweifelsfrei als äußerst schwierig darstellen, was zum Großteil einerseits an der allgemein schlechten Wirtschafslage und zum anderen an der Tatsache liegt, dass Griechenland – auch für griechische Staatsangehörige – nur in sehr geringem Umfang Sozialleistungen gewährt. Von der Bevölkerung wird insgesamt erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt. Bei dieser Sachlage ist der Zugang zu „Bett, Brot und Seife“ durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen geprägt ist, weshalb der Betroffene in der Lage sein muss, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch hohe Eigeninitiative und der Inanspruchnahme der Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen selbst für die Befriedigung seiner elementarsten Bedürfnisse zu sorgen. Ist dies einem anerkannt Schutzberechtigten aufgrund besonderer Umstände wie der familiären Situation, Krankheit, etc. nicht möglich, mag sich das Fehlen staatlicher Hilfeleistungen im Einzelfall zu einer existenzbedrohenden Gefahr verdichten. Für den Kläger, bei dem eine besondere Schutzbedürftigkeit nicht festzustellen ist, lässt sich dies indes aus den oben genannten Gründen nicht feststellen.

Besteht danach für den Kläger von vorn herein nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund der Lebensbedingungen in Griechenland, so bedarf es auch keiner individuellen Zusicherung der griechischen Behörden. Soweit der Kläger seine gegenteilige Auffassung mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Januar 2019 (RN 11 K 18.31292 -, juris) zu begründen versucht, geht dies fehl. Denn das genannte Urteil betraf – ebenso wie die Tarakhel-Entscheidung des EGMR (Urteil vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12 - Tarakhel v. Schweiz -, juris) – eine besonders schutzbedürftige Familie mit Klein- und Kleinstkindern und nicht – wie es bei dem Kläger der Fall ist – einen gesunden, alleinstehenden Mann. Ein allgemeines Erfordernis einer individuellen Zusicherung lässt sich auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 19).

Ungeachtet des Vorstehenden sind zurückkehrende Schutzberechtigte zur Überzeugung der Kammer auch nicht staatlicher Gleichgültigkeit seitens des griechischen Behörden ausgesetzt (so auch VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 L 703.18 A -, juris Rn. 17). Vielmehr hat der griechische Staat in Folge der - die Überstellung von Dublin-Rückkehrern betreffenden – Entscheidungen des EGMR (Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S. v. Belgien und Griechenland -, juris) und des EuGH (Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris) aus dem Jahr 2011 zahlreiche Anstrengungen unternommen, um die Lebensbedingungen nicht nur von Asylbewerbern, sondern auch von anerkannt Schutzberechtigten zu verbessern. Dass dies bisher – wie dargestellt – nur in begrenztem Umfang gelungen ist, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer Gleichgültigkeit griechischer Behörden. Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass Griechenland angesichts der anhaltend hohen Zahl ankommender Migranten nach wie vor besonderen Belastungen ausgesetzt ist, die es aufgrund der gleichzeitig schlechten Wirtschaftslage, die der Regierung insbesondere bei der Gewährung von Sozialleistungen nur einen eingeschränkten Handlungsspielraum belässt, kaum zu bewältigen vermag. Insofern spricht aus Sicht der Kammer viel für die Annahme, dass der griechische Staat die Notlage anerkannt Schutzberechtigter sehr wohl erkannt hat, aber derzeit in weiten Teilen schlicht nicht beheben kann. Im Übrigen lässt sich auch dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, dass dieser auch nur versucht hätte, nach seiner Anerkennung Unterstützungsleistungen gegenüber den griechischen Stellen – ggf. unter Inanspruchnahme von Rechtsschutzmöglichkeiten – geltend zu machen und die griechischen Behörden hierauf mit Gleichgültigkeit reagiert hätten (zu diesem Gesichtspunkt vgl. auch Schleswig-Holsteinisches VG, Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2019 - 13 A 960/18 -, S. 11).

Die von der Beklagten erlassene Abschiebungsandrohung, die ihre Rechtsgrundlage in § 35 AsylG findet, erweist sich nach alledem ebenfalls als rechtmäßig.

Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen nicht vor, wobei im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.

Darüber hinaus verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger sich eine Unterkunft eigeninitiativ wird beschaffen müssen, so dass sie ihm möglicherweise in den ersten Stunden nach seiner Rückkehr nicht unmittelbar zur Verfügung steht. Soweit deshalb eine nur kurzfristige (!) Obdachlosigkeit des Klägers unmittelbar nach Ankunft in Griechenland möglich erscheint, folgt indes auch hieraus kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Vielmehr ist diesem Gesichtspunkt nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vor Durchführung der konkreten Überstellungsmaßnahme seitens der Ausländerbehörde Rechnung zu tragen, die gegebenenfalls ein inländisches Abschiebehindernis wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne festzustellen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 11 ff.; Urteil der Kammer vom 14. November 2019 - VG 5 K 3104/17.A -, S. 7/8 UA; VG Ansbach, Beschluss vom 26. September 2018 - AN 14 S 18.50697 -, juris Rn. 36; VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 L 703.18 A -, juris Rn. 14). Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Mai 2017 (2 BvR 157/17 -, juris) bereits im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsandrohung weitere Feststellungen dahingehend für erforderlich gehalten hat, ob bei Rückführung anerkannt Schutzberechtigter „zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt ist“, wird hierdurch kein abweichender Maßstab aufgezeigt. Denn wie aus der weiteren Begründung des Beschlusses ersichtlich wird, beziehen sich die Ausführungen des Gerichts zur drohenden Obdachlosigkeit ersichtlich nicht nur auf die ersten Stunden nach Ankunft der betroffenen Person, sondern auf eine längeren – seit jeher im Rahmen der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigenden (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 16/17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 20 ZB 19.31553 -, juris Rn. 19) – Zeitraum.

Ebenso wenig liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG mit Blick auf den Vortrag des Klägers vor, er sei von Afghanen geschlagen worden. Soweit in dieser – ohnehin mehr als vage gebliebenen – Aussage des Klägers die Befürchtung zum Ausdruck kommt, Opfer krimineller Übergriffe zu werden, ist er auf den Schutz durch die griechische Polizei zu verweisen. Es finden sich keine Hinweise darauf, dass die griechische Polizei es – von nicht repräsentativen Einzelfällen abgesehen – gegenüber Asylbewerbern und Flüchtlingen an Schutzbereitschaft fehlen lässt. Berichte über aktives Einschreiten durch die griechischen Behörden beispielsweise gegen rassistische Übergriffe auf Migranten legen vielmehr das Gegenteil nahe (vgl. AA, Auskunft an das VG Greifswald vom 26. September 2018).

Auch der Einwand des Klägers, wonach er aus Gründen der Wahrung der Familieneinheit nicht abgeschoben werden dürfe, rechtfertigt schließlich nicht die Annahme eines Abschiebungsverbotes. Der rechtmäßige Aufenthalt weiterer Familienmitglieder in der Bundesrepublik vermag unter Berücksichtigung der Wertungen von Art. 6 des Grundgesetzes (GG) und Art. 8 EMRK – wenn überhaupt – ein nationales Abschiebungshindernis zu begründen, das gegebenenfalls von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen ist; Der von der Antragsgegnerin erlassenen Abschiebungsandrohung steht er aber jedenfalls nicht entgegen.

In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche. Vorliegend hat die Beklagte die Frist demgegenüber nach § 38 Abs. 1 AsylG und damit rechtswidrig zu lang bemessen. Diese Entscheidung belastet den Kläger indes nicht, weshalb er auch diesbezüglich einen Aufhebungsanspruch nicht herzuleiten vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 51.18 -, juris Rn. 21).

Das konkludent mit der Befristungsentscheidung ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot beruht auf § 11 Abs. 1 AufenthG. Die konkrete Fristlänge, über die das Bundesamt gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen entscheidet, ist nicht zu beanstanden. Den Umstand, dass der Kläger eine anerkannte Schwester im Bundesgebiet hat, hat die Beklagte berücksichtigt und mit Blick auf die Volljährigkeit des Klägers und seiner Schwester in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt, indem es eine Frist von 30 Monaten festgesetzt und damit das in § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG festgesetzte Höchstmaß gerade nur zur Hälfte ausgeschöpft hatH. Mit Blick auf die übrigen Familienmitglieder des Klägers, die nach Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides ebenfalls ins Bundesgebiet eingereist sind, ergibt sich auch dann nichts anderes, wenn man die insoweit gegenüber dem Erlass der Bundesamtsentscheidung veränderte Sachlage zugunsten des Klägers berücksichtigte (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23). Denn die Asylanträge der Schwestern und der Mutter des Klägers sind vom Bundesamt ebenfalls als unzulässig abgelehnt und ihnen die Abschiebung nach Griechenland angedroht worden. Ungeachtet dessen, dass diese Abschiebungsandrohungen derzeit nicht sofort vollziehbar sind, verfügen die Familienmitglieder des Klägers damit nicht über einen gesicherten Aufenthaltsstatus in Deutschland, weshalb eine kürzere Fristsetzung auch vor dem Hintergrund der Wertungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht geboten erscheint (vgl. zur Berücksichtigung des Aufenthaltsstatus der Familienmitglieder im Rahmen der Befristungsentscheidung: Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. April 2019 - 10 C 18.2425 -, juris Rn. 11; VG Aachen, Urteil vom 7. August 2018 - 3 K 1991/16.A -, juris Rn. 105 ff.; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, § 11 AufenthG Rn. 59). Im Übrigen ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der volljährige Kläger, der sich alleine auf den Weg nach Deutschland gemacht hat, nunmehr der familiären Unterstützung bedürfe bzw. umgekehrt seine Familienangehörigen in besonderem Maße auf den Kläger angewiesen wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung.