Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 05.03.2020 – 6 K 990/17
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0305.6K990.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wehrt sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten.
Der Kläger ist seit dem 1. April 2015 unter der Anschrift K... in C... mit einer Wohnung gemeldet. Der Beklagte führt den Kläger seit 1. April 2015 mit einer Wohnung unter der vorgenannten Anschrift mit der Rundfunkbeitragsnummer 6... und fordert von diesem Rundfunkbeiträge.
Unter derselben Anschrift betreibt der Vater des Klägers, Herr H..., die A..., eine Kfz-Werkstatt mit einem zugehörigen Kfz-Zubehörhandel. Der Beklagte führt die A... des Vaters zur Beitragsnummer 1... als Betriebsstätte. Unter dieser Beitragsnummer werden hier die vorbezeichnete Anschrift regelmäßig Rundfunkbeiträge – zuletzt in Höhe von monatlich 5,83 € – gezahlt.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass ein Familienangehöriger bereits Rundfunkbeiträge für die veranlagte Wohnung unter der Beitragsnummer 1... zahle.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass unter der von ihm angegebenen Beitragsnummer eine Betriebsstätte angemeldet sei. Eine Beitragsnummer für die klägerische Wohnung könne nicht festgestellt werden. Aus diesem Grunde habe der Beklagte die Wohnung zum 1. April 2015 auf den Namen des Klägers angemeldet und die Beitragsnummer 6... vergeben. Für das Datum der Anmeldung habe der Beklagte die Information des Einwohnermeldeamtes zu Grunde gelegt.
Im Folgenden zahlte der Kläger trotz Zahlungserinnerung durch den Beklagten hinsichtlich der Beitragsnummer 6... keine Rundfunkbeiträge.
Daraufhin setzte der Beklagte mit hier nicht streitgegenständlichen Bescheiden Rundfunkbeiträge hinsichtlich einer Wohnung zur Beitragsnummer 6... gegenüber dem Kläger fest, mahnte diesen und ersuchte die zuständige Finanzbehörde der Stadt C... um Vollstreckung der festgesetzten Beträge. Die Vollstreckung blieb im Ergebnis erfolglos.
Mit dem hier streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Januar 2017 setzte der Beklagte erneut gegenüber dem Kläger hinsichtlich einer Wohnung zur Anschrift K... in C... für einen Zeitraum von Oktober 2016 bis Dezember 2016 Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 52,50 € zusammen mit einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € zur Beitragsnummer 671 420 250 fest.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Januar 2017 legte der Kläger gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Januar 2017 – ohne diesen zu begründen – Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2017, der dem Kläger am 24. März 2017 zugestellt wurde, wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nach Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 sei. Im privaten Bereich sei für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Ob und welche Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien und ob diese genutzt würden, sei unerheblich. Im Rahmen des Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 RBStV sei dem Beklagten die klägerische Anschrift übermittelt worden. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV habe der Beklage den Kläger unter der ermittelten Anschrift als Wohnungsinhaber angemeldet und Rundfunkbeiträge festgesetzt. Die gesetzliche Vermutung habe der Kläger nicht widerlegt. Insbesondere habe er keinen anderen Inhaber der Wohnung und dessen Beitragsnummer benannt, unter der bereits Rundfunkbeiträge für die Wohnung gezahlt würden. Die Ausführungen, wonach es sich bei den vom Kläger genutzten Räumlichkeiten nicht um eine Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages handele, da sie sich in einer Betriebsstätte befinden würde, für die bereits Rundfunkbeiträge gezahlt würden, überzeugten nicht. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unterscheide zwischen dem privaten und nicht privaten Bereich. Im privaten Bereich sei für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 RBStV) von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Ein Rundfunkbeitrag sei für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer Wohnung befänden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt werde, nicht zu entrichten (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV). Mit dieser Regelung sollten z.B. heimische Arbeitsplätze von Selbstständigen und Freiberuflern abgegolten werden. Der Kläger sei jedoch für die von ihm bewohnte Wohnung, die sich innerhalb einer Betriebsstätte befinde, beitragspflichtig. Die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV sei auf die klägerische Situation nicht anwendbar, denn diese gelte nur im umgekehrten Fall, wenn sich die Betriebsstätte in der Wohnung befinde. Eine entsprechende Beitragsfreiheit für Privatwohnungen sehe der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vor. Als Inhaber einer Wohnung sei der Kläger deshalb zur Zahlung der Rundfunkbeiträge verpflichtet, auch wenn sich diese innerhalb einer Betriebsstätte befinde. Sowohl die Höhe als auch die Fälligkeit des Rundfunkbeitrags (§ 7 Abs. 3 RBStV) seien gesetzlich geregelt. Trotz der gesetzlichen Bestimmungen habe der Kläger die Rundfunkbeiträge nicht gezahlt. Auch sei die zusammen mit dem Rundfunkbeitrag erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 € rechtmäßig.
Mit seiner am 24. April 2017 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass es sich bei den von ihm genutzten Räumlichkeiten in der K... nicht um eine Wohnung im Sinne des § 3 RBStV handele. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 RBStV wäre dafür Voraussetzung, dass diese einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen hätte und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden könne. Die von ihm genutzten Räumlichkeiten befänden sich jedoch in einem Gebäude und könnten nicht durch einen separaten Eingang bzw. über eine Treppe oder einem Vorraum erreicht werden. Der Kläger könne seine Räumlichkeiten nur über die Betriebsstätte des A... betreten. Für ihn sei keine eigenständige Wohnung gegeben, noch bestehe eine separate Eingangsmöglichkeit. Sofern der Betriebsinhaber die Betriebsstätte verschließt, sei es dem Kläger nicht mehr möglich in die oberen Räumlichkeiten, die er bewohne, zu gelangen. Es bestehe auch keine andere Möglichkeit, die klägerische Räumlichkeit zu erreichen, als durch die Betriebsstätte selbst. Es gebe vor Ort nur einen Zugang, über den die sowohl vom Kläger genutzten Räumlichkeiten, als auch die Betriebsstätte betreten werden könnten. Die Wohnung sei auch nicht separat abgeschlossen, sondern sei mit den Betriebsräumlichkeiten der Betriebsstätte offen verbunden. Insoweit könne nicht von einer separaten Wohnung gesprochen werden, die eine Beitragspflicht für den Kläger auslöse. Vor diesem Hintergrund greife auch die vom Beklagten angebrachte Entscheidung des VG München vom 17. Juli 2015 im hiesigen Fall nicht, da die Räumlichkeiten des dortigen Klägers separat abschließbar gewesen seien und über eine eigene Tür verfügt hätten. Bei den Räumlichkeiten des Klägers sei jedoch weder eine Abschließbarkeit der Räumlichkeiten vorhanden, noch bestünden separate Türen. Es fehle bereits an der räumlichen Abgeschlossenheit. Sowohl die Räumlichkeiten im Erdgeschoss als auch die Räumlichkeiten oben seien nicht als zwei separate Teile – Wohnung und Betriebsstätte – anzusehen. Es handele sich vielmehr um eine einzige Betriebsstätte, die bereits veranlagt werde. Für diese Betriebsstätte würden bereits durch deren Inhaber, den Vater des Klägers, Rundfunkbeiträge entrichtet. Es sei daher nicht gerechtfertigt, vom Kläger Rundfunkbeiträge zu fordern und festzusetzen, obwohl er sich nicht in einer Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 RBStV aufhalte.
Der Kläger beantragt,
den Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2017 jeweils zur Beitragsnummer 6... 250 aufzuheben;
die Zuziehung der Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung verweist er inhaltlich auf seine Widerspruchsentscheidung vom 15. März 2017. Ergänzend führt er aus, dass eine Wohnung, die in einer Betriebsstätte gelegen sei, auch als Wohnung angesehen werden müsse und der Kläger insoweit als Wohnungsinhaber beitragspflichtig sei. Anders als die Konstellation einer Betriebsstätte in einer Wohnung, habe der Gesetzgeber den umgekehrten Fall, nämlich eine Wohnung innerhalb einer Betriebsstätte, ausdrücklich nicht geregelt. Damit unterlägen Wohnungen in Betriebsstätten der Rundfunkbeitragspflicht (VG München, Urteil vom 17. Juli 2015 - 6a K 15.409). Mit dem Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV sei beabsichtigt, dass solche Betriebsstätten, die innerhalb einer Wohnung Platz fänden – insbesondere kleinere Büros – beitragsfrei gestellt würden. Büros kämen meist ohne größere Einrichtungen aus und könnten von zu Hause aus betrieben werden. Der Fall einer Kfz-Werkstatt sei von der Regelung nicht beabsichtigt. Bei der Kfz-Werkstatt des Vaters des Klägers handele es sich nicht um ein solches kleines Büro. Außerdem gibt der Kläger selbst an, dass die Kfz-Werkstatt nicht in einer Wohnung gelegen sei, sondern umgekehrt. Genau dieser Fall sei aber absichtlich nicht geregelt worden und daher im Umkehrschluss beitragspflichtig. Aus den Angaben und Fotos auf der Webseite der Kfz-Werkstatt gehe hervor, dass es sich bei dieser um einen größeren Betrieb handele. Es erschein daher ausgeschlossen, dass eine solche Betriebsstätte in der klägerischen Wohnung gelegen sein könne. Der Kläger bzw. dessen Vater seien daher sowohl als Inhaber einer Betriebsstätte als auch als Wohnungsinhaber beitragspflichtig. Das in § 3 Abs. 1 Nr. 2 RBStV genannte Tatbestandsmerkmal des „eigenen Eingangs“ gelte nach seinem Sinn und Zweck primär der Unterscheidung von beispielsweise Mehrparteien- und Einfamilienhäusern. Während für die erstgenannte Kategorie für jede eigene Wohnung ein gesonderter Beitrag zu erheben sei, soll ein Einfamilienhaus, obwohl es mehrere Zimmer aufweise, nicht mehrfach belastet werden. Damit eine trennscharfe Unterscheidung möglich sei, habe der Gesetzgeber das vorgenannte Merkmal in den Gesetzestext mit aufgenommen. Gleiches gelte für sogenannte Wohngemeinschaften, die auch nur „einfach“ und nicht nach Bewohneranzahl belastet werden sollen. Eine Privilegierung von Wohnungsinhabern, deren Wohnungen nur über eine Betriebsstätte betreten werden könnten, habe der Gesetzgeber hierbei nicht gewünscht. Zudem bestehe hier auch keine Vergleichbarkeit der Konstellation des Klägers zu den Kategorien der Wohngemeinschaft und des Einfamilienhauses. Vielmehr sei es schlicht ein Sonderfall, dass die Wohnung des Klägers nicht gesondert von einem mit der Kfz-Werkstatt gemeinsam genutzten Flur betreten werden könne. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RBStV sei ausgehend von seinem Wortlaut, seiner Funktion und unter Berücksichtigung des Regelungsgefüges des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages dahingehend auszulegen, dass er die Beitragserhebung nur für solche Wohnräume ausschließe, die in anderen Wohnungen lägen und deshalb auch nur über eine andere Wohnung betreten werden könnten. Wohnräume, die nicht in anderen Wohnungen lägen, aber gleichwohl nicht direkt von außen, sondern nur über andere Räume betreten werden könnten, blieben hingegen beitragspflichtig. Diese anderen – den Zugang zur eigentlichen Wohnung vermittelnden – Räume, die ihrerseits keine Wohnung darstellten, seien jeweils als „Vorraum“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Ausgehend hiervon stelle auch der Werkstattraum, über den der Kläger in seinen Wohnraum gelange, einen „Vorraum“ im Sinne von § 3 Abs.1 S. 1 Nr. 2 RBStV dar.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2020 hat die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Gerichtsakte, die bei der Inaugenscheinnahme der klägerischen Räumlichkeiten gefertigten Lichtbilder sowie das Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung vom 5. März 2020 verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage konnte durch den Einzelrichter entschieden werden, weil die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss vom 6. Februar 2020 auf den Berichterstatter übertragen hat, § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der angegriffene Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2017 zur Rundfunkbeitragsnummer 6... ist sowohl in Hinblick auf die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für einen Zeitraum von Oktober 2016 bis Dezember 2016 für die Wohnung in der K... in Höhe von 52,50 € als auch in Hinblick auf die zugleich erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von 8,00 € nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist im privaten Bereich seit dem 1. Januar 2013 § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der jeweils gültigen Fassung (RBStV).
Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und die Pflicht zur Leistung von Rundfunkbeiträgen sind verfassungsgerichtlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 für alle Gerichte verbindlich entschieden (§ 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), vgl. jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 –11 N 109.16, juris), dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wesentlichen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).
§ 10 Abs. 5 RBStV erlaubt es der zuständigen Landesrundfunkanstalt - hier dem Beklagten - rückständige Rundfunkbeiträge mit Bescheid festzusetzen.
Der Kläger ist vorliegend als Inhaber der im Rubrum bezeichneten Wohnung sowohl rundfunkbeitragspflichtig und war auch mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand.
Die Rundfunkbeitragspflicht richtet sich nach § 2 Abs. 1 RBStV, wonach im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 RBStV wird als Inhaber wird jede Person vermutet, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers hinsichtlich der veranlagten Wohnung in der K... vor, da er unter der vorstehenden Anschrift gemeldet ist und auch selbst vorgetragen hat, dort zu wohnen.
Bei den vom Beklagten veranlagten Räumlichkeiten in der K... handelt es sich auch entgegen der klägerischen Auffassung um eine Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.
Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 RBStV ist Wohnung unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird (Nr. 1) und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann (Nr. 2).
Die von dem Kläger bewohnten Räume erfüllen diese Voraussetzungen.
Zunächst greift der Einwand des Klägers, der Wohnraum könne nicht unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen betreten werden, nicht durch.
Bei der Definition des Wohnungsbegriffs handelt es sich ausweislich der Gesetzesbegründung um eine eigenständige Definition für den Bereich des Rundfunkbeitragsrechts, die an den Abgrenzungserfordernissen des Beitragsrechts ausgerichtet und im Licht des Beitragsmodells auszulegen ist. Insbesondere ist auch ein mietrechtlicher Begriff der Wohnung nicht zugrunde zu legen, wonach eine Wohnung erst dann vorliegt, wenn eine eigene Kochstelle und eigene sanitäre Einrichtungen vorhanden sind (VG München, Urteil vom 2. März 2016 – M 6 K 15.1124 –, juris Rn. 73; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 2 A 3345/18 –, Rn. 9 - 10, juris).
Wohnräume, die nicht in anderen Wohnungen liegen, aber gleichwohl nicht direkt von außen, sondern nur über andere Räume betreten werden können, bleiben grundsätzlich beitragspflichtig. Diese anderen – den Zugang zur eigentlichen Wohnung vermittelnden – Räume, die ihrerseits keine Wohnung darstellen, sind jeweils als „Vorraum“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 04. November 2019 – 3 K 4135/17 –, Rn. 26 - 405, juris).
§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RBStV ist – ausgehend von seinem Wortlaut, seiner Funktion und unter Berücksichtigung des Regelungsgefüges des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages – dahingehend auszulegen, dass er die Beitragserhebung nur für solche Wohnräume ausschließt, die in anderen Wohnungen liegen und deshalb auch nur über eine andere Wohnung betreten werden können (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 4. November 2019 – 3 K 4135/17 –, Rn. 26 - 405; VG München, Urteil vom 17. Juli 2015 – M 6a K 15.409 –, beide juris).
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV schließt somit allein räumliche Verhältnisse aus dem Wohnungsbegriff aus, in denen Wohnräume „ausschließlich über eine andere Wohnung“ betreten werden können (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 2 A 3345/18 –, Rn. 15 - 16, juris; vgl. zum Fall einer eigenen Wohnung trotz gemeinsamer Nutzung eines Flures, einer Küche u. ä. in einem Studentenwohnheim: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. August 2017 - 2 A 2419/16, juris).
Dass in ein und derselben Raumeinheit sowohl eine Wohnung als auch eine Betriebsstätte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV – bei der Kfz-Werkstatt des Vaters handelt es sich um eine solche, da sie eine zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit ist – liegen kann, ergibt sich dabei bereits aus der vom Gesetzgeber dafür geschaffenen Kollisionsnorm des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV. Ein Rundfunkbeitrag ist nämlich nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV für eine Betriebsstätte dann nicht zu entrichten, wenn sich diese innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Damit ist also der (hypothetische) Fall umfasst, dass sämtliche Räume der Raumeinheit in welchem Umfang auch immer, zumindest auch für nicht private Zwecke bestimmt sind oder genutzt werden, wobei es auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken nach § 6 Abs. 1 Satz 3 RBStV nicht ankommt (VG München, Urteil vom 2. März 2016 – M 6 K 15.1124 –, juris Rn. 73; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 2 A 3345/18 –, Rn. 9 - 10, juris). Hieraus folgt jedoch, dass bereits nach der Intention des Gesetzgebers sich eine Wohnung innerhalb einer Betriebsstätte befinden kann. Ausgehend hiervon stellt ein solcher Werkstattraum, über den der Kläger in seinen Wohnraum gelangt und der seinerseits unstreitig keine Wohnung darstellt, einen „Vorraum“ im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RBStV dar. Darauf, dass Kochstelle und Sanitärräume außerhalb dieses Raumes liegen, kommt es nach der oben zitierten Legaldefinition der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht an (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 04. November 2019 – 3 K 4135/17 –, Rn. 26 - 405, juris).
Auch kommt es vorliegend nicht darauf an, dass der vom Kläger genutzte Schlafraum als solcher mit einer Schiebetür nur geschlossen werden kann, aber nicht abschließbar ist. Auf eine Abschließbarkeit kommt es – im Gegensatz zur baulichen Abgeschlossenheit, die hier bei dem vom Kläger genutzten Raum gegeben ist – beim im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verwandten Wohnungsbegriff nicht an.
Dies verdeutlicht die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 RBStV.
Nach § 3 Abs. 2 RBStV gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten nicht als Wohnung: Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate (Nr. 1); Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen (Nr. 2); Raumeinheiten mit vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen, die durch Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches zur vollstationären Pflege zugelassen sind (Nr. 3); Raumeinheiten in Wohneinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 75 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches für Menschen mit Behinderungen erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben (Nr. 4); Patientenzimmer in Krankenhäusern und Hospizen (Nr. 5); Hafträume in Justizvollzugsanstalten (Nr. 6) und schließlich Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren (Nr. 7).
Der Gesetzgeber wollte die in § 3 Abs. 2 RBStV aufgezählten Räumlichkeiten ausdrücklich von der Rundfunkbeitragspflicht ausnehmen. Das bedeutet, dass es sich bei den in § 3 Abs. 2 RBStV aufgezählten Räumlichkeiten strenggenommen um Wohnungen im Sinne der Definition des § 3 Abs. 1 RBStV handeln muss, da sonst eine bewusste Ausnahmeregelung keinen Sinn hätte. Würde es sich bei den in § 3 Abs. 2 RBStV aufgezählten Räumlichkeiten bereits nicht um Wohnungen im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV handeln, bedürfte es einer ausdrücklichen Ausnahmeregelung nicht, da die in § 3 Abs. 2 RBStV genannten Räumlichkeiten schon nicht dem Wohnungsbegriff unterfallen würden. Da die Staatsvertragsgeber einen eigenen Wohnungsbegriff geschaffen haben (Göhmann/Schneider/Siekmann in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl., 2018, § 3 RBStV, Rn. 47) ergibt sich mit Blick auf § 3 Abs. 2 Nr. 6 RBStV im Umkehrschluss, dass es auf eine Abschließbarkeit gerade nicht ankommt. Hafträume, die selbst zwar Wohnungen im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV wären, aber nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 RBStV vom Wohnungsbegriff und somit von der Rundfunkbeitragspflicht ausgenommen sind, sind als solche gerade nicht durch den „Bewohner“ abschließbar.
Schließlich scheidet auch eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 2 RBStV im vorliegenden Fall aus. § 3 Abs. 2 RBStV ist abschließend, mit der Folge, dass Wohnungen, die in Betriebsstätten liegen, nur dann beitragsfrei sind, wenn sie die Voraussetzungen einer der in § 3 Abs. 2 RBStV aufgezählten Fallgruppen erfüllen (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 4. November 2019 – 3 K 4135/17 –, juris). Dies ist hier, wie zuvor dargestellt, nicht der Fall.
Doch selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einer analogen Anwendung des § 3 Abs. 2 RBStV ausgehen oder aber ein „ungeschriebenes Regelbeispiel“ annehmen würde, so fehlt es jedoch bereits an einer Vergleichbarkeit des klägerischen Falles mit den in § 3 Abs. 2 RBStV aufgeführten Fällen.
Gemeinsam ist den genannten, auf Grund der Ausnahmeregelung nicht der Beitragspflicht unterliegenden Raumeinheiten in § 3 Abs. 2 RBStV, dass sie – obwohl sie dem Wohnungsbegriff unterfallen würden – eine besonders enge Beziehung zwischen den dort untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung, eine Beaufsichtigung der untergebrachten Personen durch die Einrichtung sowie einen eher niedrigen Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte aufweisen (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2017 - 2 A 2419/16 - und Urteil vom 21. August 2018 - 2 A 1635/15 -, juris Rn. 56 ff., sowie Göhmann/Schneider/ Siekmann, in: Besck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 3 RBStV Rn. 53, jeweils m. w. N.). Hieran fehlt es bei dem klägerischen Schlafraum in der Werkstatt seines Vaters.
Letztlich kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass die von ihm (im Sinne des RBStV) innegehaltene Wohnung sich in einer bereits veranlagten Betriebsstätte befindet – für die hier unstreitig von seinem Vater als Inhaber der Kfz-Werkstatt Rundfunkbeiträge entrichtet werden – und er deswegen keine Rundfunkbeiträge zu zahlen habe.
So kann sich der Kläger hier nicht auf eine in § 5 RBStV genannte gesetzliche Ausnahme von der allgemeinen Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich stützen.
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in Satz 2 festgelegten Staffelung zu entrichten. Nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV ist ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Diese Voraussetzungen sind bereits dem Wortlaut nicht gegeben, da sich die Wohnung des Klägers innerhalb einer Betriebsstätte befindet und nicht umgekehrt.
Aber auch eine analoge, über den Wortlaut der Norm hinausgehende Anwendung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV dergestalt, dass eine Wohnung, die sich innerhalb einer Betriebsstätte befindet, für die bereits Rundfunkbeiträge (im nicht privaten Bereich) entrichtet würden, nicht zu veranlagen sei, ist vorliegend ausgeschlossen. Für eine analoge Anwendung fehlt bereits eine (planwidrige) Regelungslücke. Der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV ist nämlich abschließend.
Den Fall der Wohnung innerhalb der Betriebsstätte hat der Gesetzgeber nämlich gesehen und ausdrücklich in § 3 Abs. 2 RBStV geregelt. Aus dem Umkehrschluss aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV und der Existenz von § 3 Abs. 2 RBStV ergibt sich nämlich zwanglos, wie bereits oben dargestellt, dass auch Wohnungen in Betriebsstätten - zusätzlich zum dafür zu entrichtenden Betriebsstättenbeitrag - der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV unterfallen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2019 – 11 N 92.17, vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 6. Juli 2017 – AN 6 K 16.02355 –, beide juris).
Es fehlt aber auch an einer vergleichbaren Interessenlage, die aber notwendig für die analoge Normanwendung wäre. Für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten beträgt der zu entrichtende Beitrag nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RBStV lediglich ein Drittel des Rundfunkbeitrags, also 5,83 €. Die Folge ist also, dass durch die Zahlung des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich für eine Wohnung in Höhe von zurzeit monatlich 17,50 € auch zugleich der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für die Betriebsstätte, die sich innerhalb der Wohnung befindet und insoweit monatlich 5,83 € beträgt, abgegolten ist. Der umgekehrte Fall aber, wonach die Zahlung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für eine Betriebsstätte, der wie erwähnt, monatlich zurzeit mindestens 5,83 € beträgt, sogleich einen Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für die in der Betriebsstätte gelegene Wohnung von monatlich 17,50 € mitumfassen soll, wäre sinnwidrig und ist insoweit nicht vergleichbar.
Der volljährige Kläger ist auch Inhaber der in Rede stehenden Wohnung, da er diese selbst bewohnt und namentlich unter der veranlagten Anschrift nach dem Melderecht gemeldet ist, § 2 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 1 RBStV.
Der Kläger war auch mit der Zahlung seiner Rundfunkbeiträge im Rückstand, da er trotz Zahlungspflicht die Rundfunkbeiträge (zum Fälligkeitstermin für die Monate Oktober, November und Dezember 2016) nicht leistete. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 RBStV beginnt die Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkbeitrag mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Nach Abs. 3 S. 1 der bezeichneten Vorschrift ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Nach Abs. 3 S. 2 der Vorschrift ist der Rundfunkbeitrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Dies hat der Kläger nicht getan.
Schließlich entspricht die für drei Monate festgesetzte Höhe von 52,50 € den gesetzlichen Vorgaben. Nach § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV) beträgt der Rundfunkbeitrag seit dem 1. April 2015 nämlich monatlich 17,50 €.
Auch ist gegen die zugleich erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlags sowohl im Hinblick auf Rechtsgrund und Höhe nichts zu erinnern. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 in der gültigen Fassung (Rundfunkbeitragssatzung) durfte der Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8 €, zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festsetzen, da die geschuldeten Rundfunkbeitrage nicht (innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit) durch den Kläger entrichtet wurden. Formell-rechtlich und materiell-rechtlich begegnet die Rundfunkbeitragssatzung keinen Bedenken. So ist die Rundfunkbeitragssatzung und insbesondere die Praxis der Festsetzung von Säumniszuschlägen durch den Beklagten nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2017 – 11 A 25/13, beck-online), an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abse. 1 u. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).