Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 06.03.2020 – 1 K 221/17
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0306.1K221.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten und der Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen seine Abberufung als gesetzlicher Vertreter des unbekannten Eigentümers des Grundstücks L... in G... (Flurstück 449 der Flur 2).
Das Grundstück war seit dem 07. Dezember 1946 im Grundbuch von G..., Blatt 737 auf den im Westen B... lebenden Alteigentümer G... eingetragen; es wurde ausweislich eines „Grundstücksbogens“ nach § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 durch den Rat der Gemeinde G... verwaltet, der es – soweit ersichtlich – erstmals am 16. März 1970 verpachtete.
Mit Bescheid vom 09. Juni 1994 bestellte der Beklagte im Anschluss an einen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom selben Tag nach § 11b des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) das Amt S... zum gesetzlichen Vertreter des Grundstückseigentümers. Die zunächst bis zum 31. Dezember 1996 befristete Vertreterbestellung verlängerte er unter dem 24. Februar 1997 unbefristet und widerrief sie unter dem 28. Februar 2002 mit Blick auf die von Seiten des Amtes vorgeschlagene Bestellung des Klägers als gesetzlichen Vertreter, die auf der Grundlage des § 11b VermG unter demselben Tag erfolgte. Nachdem das Amtsgericht K... auf eine Anfrage des seinerzeitigen Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen mitgeteilt hatte, dass eine staatlichen Verwaltung des Grundstücks „nicht (habe) festgestellt werden“ können, bestellte der Beklagte den Kläger mit Bestallungsurkunde vom 20. Januar 2005 rückwirkend zum 28. Februar 2002 auf der Grundlage des Art. 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zum gesetzlichen Vertreter des Grundstückseigentümers; in der Anlage I zur Bestallungsurkunde heißt es unter VII, dass der gesetzliche Vertreter auf „Antrag des Eigentümers bzw. bei tatsächlicher Erledigung des Auftrages abberufen“ werde. Mit Schreiben vom 29. September 2005 teilte das Bundesamt dem Landkreis D... mit, das dortige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen sei der Auffassung, dass es sich um ein nicht-staatlich verwaltetes Grundstück handele, wofür auch auch die fehlende Grundbucheintragung in Anspruch genommen werden können; dagegen sprächen jedoch der Grundstücksbogen und der abgeschlossene Pachtvertrag.
Am 26. April 2012 bestellte das Amtsgericht N... die Beigeladene zur Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben des J... (61 VI 47/12) mit dem Wirkungskreis „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Erbenermittlung“. Hierüber informierte die Beigeladene den Beklagten unter dem 21. März 2016 und beantragte, den Kläger als gesetzlichen Vertreter des Alteigentümers abzuberufen. Sie legte Ablichtungen von Erbscheinen des Amtsgerichts N... vom 15. Februar 1950 (4.VI.136.50) und vom 09. Juni 2015 (63 VI B 226/15) vor, wonach der Alteigentümer von seiner Tochter E..., diese von ihrem Sohn J... beerbt worden ist; J... ist zwischen dem 09. und dem 10. Februar 2012 verstorben. Das Amtsgericht teilte auf Nachfrage des Beklagten mit, die Erbscheine seien nicht eingezogen worden.
Am 22. September 2016 wurde das Grundbuch von G..., Blatt 737 in Abteilung I dahingehend berichtigt, dass die unbekannten Erben nach J... als Eigentümer eingetragen wurden.
Mit einem dem Kläger am 09. November 2016 zugestellten Bescheid vom 08. November 2016 hob der Beklagte die Vertreterbestellung des Klägers für das Grundstück in G... auf.
Die Abberufung habe nach Art. 233 § 2 Abs. 3 S. 5 EGBGB zu erfolgen, wenn die Vertretung gesichert sei. Das sei vorliegend allerdings nicht der Fall, weil die Erbfolge nach dem Vertretenen bislang noch nicht abschließend geklärt sei; es liege „weiterhin ein Vertretungsbedürfnis“ vor. Zwar sei die Konkurrenzsituation zwischen Nachlasspflegschaft und gesetzlicher Vertretung nicht gesetzlich geregelt. Nach dem Sinn und Zweck der Rechtsinstitute sei Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB jedoch geschaffen worden, weil die nach der Wiedervereinigung überlasteten Gerichte nicht in jedem Fall die erforderliche Vertretung über eine Pflegschaft hätten regeln können – eine Ersetzung des Rechtsinstituts der Pflegschaft sei jedoch nicht beabsichtigt gewesen. Dem Antrag auf Abberufung sei zu entsprechen, weil die Voraussetzungen des Art. 233 § 2 Abs. 3 S. 5 EGBGB „in entsprechender Anwendung“ vorlägen.
Der Kläger erhob am 09. Dezember 2016 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, die Spezialregelung in Art. 233 EGBGB schließe die allgemeinen Regelungen des BGB aus und die Nachlasspflegschaft beziehe sich nicht auf das streitgegenständliche Grundstück. Ein Nachlasspfleger sei nicht mit einem gesetzlichen Vertreter nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB oder § 11b VermG identisch und im erstgenannten Fall könne der Entschädigungsfonds benachteiligt werden. Der Antrag auf Abberufung sei hier auch nicht von dem „Eigentümer“ gestellt worden und der Wirkungskreis der Nachlasspflegerin decke den Antrag auf Abberufung nicht. Er habe seit Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen, die Erben zu finden. J... habe weitere Erben, wie aus dem anliegenden Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vom 25. Januar 2016 hervorgehe.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit einem am 20. Januar 2017 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2017 zurück. Das Grundstück unterliege einer „doppelten Vertretung“ und es sei unklar, wann die Rechtsnachfolge nach J... geklärt werden könne. Eine ordnungsgemäße Sicherung und Verwaltung des Nachlasses könne nur durch die Nachlasspflegschaft gewährleistet werden.
Am 02. Februar 2017 ging bei dem Verwaltungsgericht C... eine von dem gesetzlichen Vertreter verfasste Klageschrift ein, deren Rubrum lautet: „Klage des Herrn G..., vertr. d. d. gesetzlichen Vertreter K... “. Die seinerzeitige Berichterstattung wies die Klägerseite in der Eingangsverfügung des Gerichts darauf hin, es bestünden Bedenken hinsichtlich der „Klagebefugnis des am 26.11.1946 verstorbenen Herrn G... “, und regte an, das Aktivrubrum zu überdenken.
Am 24. Februar 2017 bat der gesetzliche Vertreter um eine Korrektur des Rubrums dergestalt, dass die Klage von ihm als gesetzlicher Vertreter des Verstorbenen erhoben worden sei.
Der Kläger trägt vor: Die Klage sei zulässig, insbesondere habe nicht der Verstorbene, sondern dessen gesetzlicher Vertreter geklagt und eine Klageänderung in Form eines Klägerwechsels liege daher nicht vor.
Im Übrigen wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, die Grundbucheintragung vom 22. September 2016 sei unrichtig.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 08. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei zunächst von dem Verstorbenen erhoben worden und der Klageänderung werde widersprochen.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Bestellung des Klägers zum Vertreter habe sich erledigt, nachdem die unbekannten Erben nach J... als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen worden seien. Der erforderliche Aufhebungsantrag sei ebenfalls gestellt worden.
Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 06. Juli 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat der Beigeladenen mit Beschluss vom 08. Januar 2020 Prozesskostenhilfe bewilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe§
I. Die Klage ist mit dem Anfechtungsbegehren statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Klage wurde (bereits) im Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Verwaltungsgericht am 02. Februar 2017 von dem im Rubrum bezeichneten – und nach § 61 Nr. 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beteiligungsfähigen sowie nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten – Kläger in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des Verstorbenen erhoben.
Zwar legt die Formulierung des Aktivrubrums in der Klageschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02. Februar 2017 auf den ersten Blick und für sich betrachtet nahe, dass ein Verstorbener Kläger sein soll. Das Rubrum ist jedoch einer Auslegung durch das Gericht zugänglich und auch bedürftig, weil die Wertung, ein Toter habe Klage erhoben, mit dem sonstigen Inhalt der Klageschrift nicht in Übereinstimmung zu bringen wäre.
Die Auslegung einer Klageschrift erfolgt nach den für Willenserklärungen geltenden Grund-sätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); maßgebend sind danach nicht der Wortlaut der Klageschrift allein oder die subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der Behörde, vielmehr ist der wirkliche Wille einer Erklärung unter Berücksichtigung aller dem Gericht bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art (BFH, Beschl. v. 13. Juni 2019 – VIII B 146/18 –, juris Rn. 4) zu erforschen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (etwa: BVerwG, Urt. v. 21. August 2018 – BVerwG 1 C 21.17 –, juris Rn. 25 m. w. N.; zu einer Parteibezeichnung in einer Klageschrift auch: OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13. März 2008 – 13 A 354/08 –, juris Rn. 4 m. w. N.).
Bei einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten ist zwar ein strengerer Maßstab als bei einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten anzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2012 – BVerwG 9 B 56.11 –, juris Rn. 7/8 [zur Auslegung eines Klagebegehrens im Rahmen des § 88 VwGO) – auch in diesem Zusammenhang ist jedoch auf ein sinnvolles Auslegungsergebnis und darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Rechtsschutz möglichst Rechnung getragen werden kann (BGH, Beschl. v. 25. Juli 2012 – IV ZR 233/09 –, juris Rn. 6; BGH, Urt. v. 26. Mai 2009 – VI ZR 174/08 –, juris Rn. 13; BFH, Beschl. v. 13. Juni 2019 – VIII B 146/18 –, juris Rn. 4).
Hiervon ausgehend teilt das Gericht die Wertung der Verfügung vom 02. März 2017 nicht, der Prozessbevollmächtigte habe einen Toten als Kläger eines Aktivprozesses benennen und damit eine – nicht nur im Verwaltungsprozess – ersichtlich unzulässige Klage erheben wollen: Im Verwaltungsprozess sind nach § 61 Nr. 1 1. Alt. VwGO natürliche Personen beteiligungsfähig. Das Gesetz stellt auf die Rechtsfähigkeit ab, die nach § 1 BGB bei natürlichen Personen mit der Vollendung der Geburt beginnt und mit dem Eintritt des Todes endet. Die Klage eines Verstorbenen ist ebenso wie die Klage einer nichtexistenten Partei grundsätzlich unzulässig (Brandenburgisches OLG, Urt. v. 23. September 2016 – 11 Bauland U 1/15 –, juris Rn. 53; MüKoZPO/Lindacher, 5. Aufl. 2016, ZPO § 50 Rn. 7).
Die Klageschrift ist vielmehr ihrem g e s a m t e n Inhalt nach dahingehend auszulegen, dass der Rechtsanwalt als gesetzlicher Vertreter selbst Kläger sein sollte.
Die Klage ist bereits im Zeitpunkt ihrer Erhebung begründet worden und der Begründung lässt sich hinreichend entnehmen, dass der gesetzliche Vertreter mit der Klage eigene Rechte geltend machen will: Aus dem Betreff auf Seite 1 der Klageschrift ergibt sich, dass ein „Bescheid über die gesetzliche Vertreterbestellung" den Streitgegenstand des Begehrens bildet, und dass der Rechtsanwalt K... zum gesetzlichen Vertreter des verstorbenen G... bestellt wurde. In der Begründung ab Seite 2 der Klageschrift wird ausgeführt, die Klage richte sich gegen die Entscheidung des Beklagten, die Bestellung des gesetzlichen Vertreters aufzuheben, und auf Seite 3 heißt es ausdrücklich, der „gesetzliche Vertreter“ habe gegen den Aufhebungsbescheid vom 08. November 2016 Widerspruch eingelegt und dieser sei mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2017 zurückgewiesen worden. Die Aufhebung der gesetzlichen Vertretung sei rechtswidrig gewesen. Diese Ausführungen verdeutlichen, dass die Bezeichnung des Klägers in der Klageschrift mehrdeutig ist und dass mit der Klage in Übereinstimmung mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchsverfahrens eigene Rechte des gesetzlichen Vertreters verfolgt werden.
Das Rubrum war nach alledem auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20. Februar 2017 lediglich klarzustellen, ohne dass es auf die Voraussetzung einer Klageänderung nach § 91 VwGO ankäme.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 08. November 2016 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Ein Anhörungsmangel, § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wäre schon nach § 46 VwVfG unbeachtlich, und der Beklagte war ebenfalls berechtigt, den Kläger als gesetzlichen Vertreter abzuberufen.
Nach Art. 233 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich das Grundstück befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter, sofern der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen.
Diese Regelung, die ihren jetzigen Wortlaut und ihre systematische Stellung durch Art. 13 Nr. 3 lit. a des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2211, 2213) erhalten hat, findet ihre Rechtfertigung darin, dass Grundbuchumschreibungen aus Anlass von Erbfällen in den neuen Bundesländern aus verschiedenen Gründen unterblieben und auch später nicht nachgeholt wurden, so dass für die Vertretung des Grundeigentümers an sich die Bestellung von Pflegern notwendig geworden wäre. Diese den Gerichten obliegende Pflegerbestellung wäre aber in den neuen Bundesländern nicht hinreichender zügig durchführbar gewesen (vgl. BT-Drs. 12/5553 S. 131 f. und zu dem Sinn und Zweck der Regelung: BGH, Beschl. v. 18. April 2012 – XII ZB 623/11 –, juris sowie ausf. BVerwG, Urt. v. 05. Mai 2015 – BVerwG 9 C 12.14 –, juris Rn. 14-19 im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg Urt. v. 10. April 2014 – OVG 70 A 17.13 –, juris Rn. 18).
Nach Art. 233 § 2 Abs. 3 S. 4 EGBGB findet § 16 Abs. 3 und 4 VwVfG entsprechende Anwendung, nach Art. 233 § 2 Abs. 3 S. 5 EGBGB wird der Vertreter auf Antrag des Eigentümers abberufen.
Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die Abberufung des Klägers als gesetzlicher Vertreter nach Art. 233 § 2 Abs. 3 S. 5 EGBGB – wie auch der Beklagte einräumt – nicht vor, weil diese Vorschrift schon ihrem Wortlaut, vor allem aber ihrem Sinn und Zweck nach voraussetzt, dass „der Eigentümer“ des Grundstücks feststeht; hiermit ist ersichtlich die abschließende Klärung der Eigentumsfrage gemeint, welche den Grund für die Bestellung des gesetzlichen Vertreters entfallen lässt. Diese Voraussetzungen sind jedoch nach wie vor nicht gegeben, weil zwar nunmehr geklärt ist, dass der Alteigentümer von seiner Tochter und diese von ihrem Sohn beerbt wurde, der oder die Erben des Letztgenannten jedoch weiterhin unbekannt sind.
Anders als der Beklagte meint, kommt aber auch eine „entsprechende“ Anwendung des Art. 233 § 2 Abs. 3 S. 5 EGBGB schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen einer Analogie – vor allem die erforderliche Regelungslücke – nicht vorliegen.
Die angefochtenen Bescheide finden aber in Art. 233 § 2 Abs. 3 S. 4 EGBGB in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VwVfG und § 1919 BGB ihre Rechtsgrundlage.
Nach § 16 Abs. 4 VwVfG gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend. Mit dem letzten Halbsatz werden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pflegschaft (§§ 1909 ff. BGB) und damit auch die Bestimmungen über die Beendigung der Vertretung, so auch § 1919 BGB, in Bezug genommen (Hoffmann in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 16 Rn. 21; Knack/Henneke-Ritgen, VwVfG, § 16 Rn. 56; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 16 Rn. 33; vgl. auch: BGH, Urt. v. 09. November 2016 – 5 StR 313/15 –, juris Rn. 35 [Vertreterbestellung bei defizitären oder unterbliebenen Eigentümerermittlungen als Untreue]). Nach § 1919 BGB ist die Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist; der Grund der Anordnung kann auch in einem weiteren, das Fürsorgebedürfnis umfassenden Sinn entfallen sein, etwa dann, wenn der Kreis von Angelegenheiten, für den die Pflegschaft angeordnet wurde, keiner Fürsorge mehr bedarf, weil das Bedürfnis weggefallen ist (Roth in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1919 BGB, Rn. 2).
Das ist hier der Fall. Auch an das Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen – dieses Bedürfnis kann auf öffentlich-rechtlichem oder privatrechtlichem Gebiet liegen – sind keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Ein Bedürfnis liegt jedenfalls dann vor, wenn rechtliche Interessen des Eigentümers betroffen sind. So rechtfertigt beispielsweise die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, bei dem der Grundstückseigentümer Beteiligter ist, die Annahme eines entsprechenden Vertretungsbedürfnisses. Die Rechtsprechung lässt auch das Interesse etwa einer Behörde, einer Gemeinde oder eines Dritten, eine zustellfähige Adresse des Eigentümers zu erlangen, genügen (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10. April 2014 – OVG 70 A 17.13 –, juris Rn. 28 – 29; Staudinger/Rauscher, BGB, Artikel 233 § 2 EGBGB, Rn. 58a).
Ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, ist mit dem Zeitpunkt der Bestellung der Beigeladenen zur Nachlasspflegerin entfallen. Die Beigeladene ist ebenso gesetzliche Vertreterin der unbekannten Erben, wie es der Kläger war. Der Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht für einen bestimmten Wirkungskreis bestellt, in der Regel umfassend zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie zur Ermittlung der Erben; er ist nach h. M. privater gesetzlicher Vertreter der noch unbekannten, endgültigen Erben (Schulz in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 5. Aufl. 2019, Nachlasspflegschaft, Rn. 23_5; Hönninger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 1960 BGB [Stand: 15.03.2017], Rn. 23; zur Vergleichbarkeit der Befugnisse des Vertreters nach § 11b VermG und des Nachlasspflegers auch: KG Berlin, Beschl. v. 11. Januar 2011 – 1 W 359/10 –, juris Rn. 7).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist nicht ersichtlich, was die zusätzliche Bestellung des Klägers als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB rechtfertigen könnte.
Die gegen dieses Ergebnis von Seiten des Klägers angeführten Gründe greifen nicht durch.
Zwar dürfte es an dem Bedürfnis fehlen, einen Nachlasspfleger zu bestellen, w e n n der Nachlass ausschließlich aus dem Grundeigentum bestanden hätte, das bereits von der gesetzlichen Vertretung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB (oder § 11b VermG) umfasst war (KG, Beschl. v. 11. Januar 2011 – 1 W 359/10 –, juris Rn. 7 m. w. N.).
Unabhängig davon, dass der Nachlass vorliegend ausweislich des im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Nachlassverzeichnisses nicht lediglich aus dem Grundeigentum in G... besteht, würde die vorstehend skizzierte Rechtsprechung, anders als der Kläger wohl meint, auch nicht dazu führen, dass die gesetzliche Vertretung unabänderlich bliebe, wenn das Amtsgericht eine – an sich nicht gebotene – Nachlasspflegschaft angeordnet hat. Vielmehr bedarf es schon zur Meidung widersprüchlicher Handlungen des gesetzlichen Vertreters und des Nachlasspflegers sowie unter Kostengesichtspunkten auch in jenem Fall der Abberufung des nach dem EGBGB oder dem VermG bestellten gesetzlichen Vertreters, wenn ein ordentliches Gericht einen Nachlasspfleger umfassend für den gesamten Nachlass des Verstorbenen bestellt. So liegt es auch hier: Die vom Amtsgericht N... für den Nachlass des J... angeordnete Pflegschaft bezieht sich auf dessen gesamten Nachlass und damit auch auf das Eigentum an dem streitgegenständliche Grundstück.
Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob Art. 233 EGBG die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Nachlasspflegschaft „ausschließt“, kommt es in der vorliegenden Fallkonstellation schon nicht an. Unabhängig hiervon wäre diese Frage zu verneinen; der von Seiten des Klägers zutreffend bezeichnete Hintergrund des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB, zu einer Beschleunigung der Vertretung beizutragen, spricht jedenfalls nicht für diese Annahme (anders, ohne weitergehende Begründung, zu § 11b VermG: Budde in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG; insoweit August 1995, § 11b VermG, die Bestellung eines Abwesenheitspflegers sei „nicht zulässig“).
Die Argumentation des Klägers, der Entschädigungsfonds gehe in Ansehung der Verfahrensweise des Beklagten seiner Rechte verlustig, führt ebenfalls nicht weiter. Unabhängig davon, dass, wie der Beklagte zutreffend vorträgt, der gesetzliche Vertreter nicht die Interessen des Entschädigungsfonds wahrzunehmen hat, dürfte auch die Befürchtung des Klägers nicht stichhaltig sein: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes (EntschG) sind an den Entschädigungsfonds u. a. abzuführen Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 S. 1 und 2 VermG und sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte, die bis zum 31. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentümer oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot gemäß § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes gemeldet hat. Das gesetzliche Erbrecht des Staates, § 1936, § 1964 BGB, ist ausgeschlossen, § 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EntschG. Dieses Recht des Entschädigungsfonds bleibt in jedem Fall unberührt.
Nach alledem kommt es auf die Frage, ob – wofür alles spricht – die nachträglichen Bestellung eines Nachlasspflegers die Behörde auch nach § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG berechtigt hätte, den Verwaltungsakt zu widerrufen, nicht mehr an. Die Rechtsprechung ist in einem vergleichbaren Fall jedenfalls davon ausgegangen, dass ohne den Widerruf der gesetzlichen Vertretung das öffentliche Interesse im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gefährdet gewesen wäre, weil der Widerruf des Verwaltungsakts zu einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel beiträgt und überflüssige Aufwendungen aus Haushaltsmitteln vermieden werden (vgl. VG Berlin, Urt. v. 07. Mai 2004 – 1 A 51.02 –, juris Rn. 14 – 18 [zu § 11 b Abs. 1 Satz 1 VermG]); Öffentliche Mittel aber werden auch vorliegend für die Tätigkeit des Klägers als gesetzlicher Vertreter eingesetzt, der nach Art. 233 § 2 Abs. 3 S. 4 EGBGB i. V. m. § 16 Abs. 3 S.1 VwVfG einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Erstattung seiner baren Auslagen besitzt.
Ebenso kann offen bleiben, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass die Bestellung des Klägers fehlerhaft auf Art. 233 EGBGB § 2 Abs. 3 gestützt worden sein dürfte. Das Grundstück dürfte den vorliegenden Unterlagen nach gemäß § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR I S. 615) unter vorläufiger Verwaltung gestanden haben, ohne dass es einer Grundbucheintragung bedurfte hätte (vgl. Brandenburgisches OLG, Urt. v. 15. Oktober 2003 – 13 U 36/03 –, juris Rn. 33).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 1. Hs. VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 S. 1 und 2 und § 711 S. 1 und 2 ZPO.