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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 12.03.2020 – 6 K 2667/17

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0312.6K2667.17.00

Tenor§

Der Winterdienstgebührenbescheid vom 22. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2017wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollsteckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Winterdienstgebühren.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flur 1, Flurstücke 437/5 und 507/2, G... in 0..., eingetragen im Grundbuch der Stadt D... auf jeweils eigenen Grundbuchblättern, und zwar das Flurstück 437/5 auf Blatt 365, laufende Nummer 4 mit der Bezeichnung Gebäude- und Freifläche und das Flurstück 507/2 auf Blatt 798, laufende Nummer 1 mit der Bezeichnung Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche.

Mit Bescheid vom 22. März 2017 zog der Beklagte den Kläger hinsichtlich der o.g. Grundstückes für den Veranlagungszeitraum vom 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 zu Winterdienstgebühren in Höhe von 24,21 Euro heran, wobei die genannten Flurstücke jeweils mit ihrer anrechenbaren Fläche und der Flächenwurzel sowie mit ihrer Flurstücksbezeichnung und dem jeweiligen Grundbuchblatt und dem auf sie entfallenden Geldbetrag bezeichnet werden.

Hiergegen legte der Kläger am 6. April 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Mit der dem Bescheid zugrunde liegenden Winterdienstgebührensatzung vom 11. Oktober 2016 würden die Anforderungen des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit verletzt. Auch verstoße die Satzung gegen das Kostenüberschreitungsverbot in § 6 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG). Die Satzung enthalte zudem widersprüchliche Bestimmungen zur Gebührenpflicht. So sei gemäß § 6 Abs. 1 der Winterdienstgebührensatzung grundsätzlich gebührenpflichtig der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Widersprüchlich abweichend hierzu werde im § 6 Abs. 3 Satz 1 der Satzung bestimmt, dass dies nicht für landwirtschaftliches Gartenland gelte. Mit dieser Vorgehensweise werde auch gegen den eindeutigen Wortlaut vom § 49 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) verstoßen, nach dem nur tatsächlich bebaute Grundstücke herangezogen werden dürften. Hinzu komme, dass in derselben Straße des Klägers nicht alle Gartengrundstücke herangezogen worden seien. Hierin bestehe zusätzlich eine Verletzung des verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatzes.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2017, dem Kläger zugestellt am 29. September 2017, zurück. Zur Begründung führte er aus: Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung der Stadt D... über die Erhebung von Gebühren für den Winterdienst in der Stadt D... vom 11. Oktober 2016 sei der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks gebührenpflichtig. Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung gelte ein Grundstück als erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit zur Straße habe und dadurch innerhalb der geschlossenen Ortslage eine übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht werde. Die Satzung sei insoweit nicht zu beanstanden, da sie in Übereinstimmung mit § 49 a BbgStrG die Reichweite der Winterwartungspflicht auf öffentliche Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen beschränke. Die mit Bescheid vom 22. März 2017 veranlagten Flurstücke 437/5 und 507/2 der Flur 1 in der Gemarkung D... lägen sich versetzt gegenüber und würden durch die G...getrennt, hätten also beide eine Zugangsmöglichkeit zur öffentlichen Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage. Im Liegenschaftskataster sei für das Flurstück 437/5 als Nutzungsart „Gebäude- und Freiflächenmischnutzung“ vermerkt und für das Flurstück 507/2 „Wohnbaufläche und Landwirtschaftsfläche/Gartenland“. Somit seien gemäß § 6 Absätze 1 und 3 der Winterdienstgebührensatzung beide Flurstücke mit der gesamten Grundstücksfläche zu veranlagen. Die Satzung sei hinsichtlich des Gebührenschuldners auch nicht widersprüchlich. Denn in § 6 Abs. 3 der Winterdienstgebührensatzung heiße es lediglich, dass für Grundstücke, die im Rahmen des Ackerbaus, der Feld- und Weidewirtschaft oder forstwirtschaftlich genutzt würden, Grundstückseigentümer von der Gebührenpflicht ausgenommen seien und dass dies nicht für Gartenland gelte. Dies sei nicht zu beanstanden. Die Wohnbaufläche und das landwirtschaftliche Gartenland des Grundstücks G... bildeten eine wirtschaftliche Einheit und seien somit als Gesamtfläche zur Bescheiderstellung heranzuziehen.

Mit seiner am 25. Oktober 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus: Die Veranlagung des Klägers verstoße gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Denn z. B. die Eigentümer/Nutzer der Grundstücke Flurstück 505 und 504/1 seien nicht veranlagt worden, obwohl sie auch Anlieger der G... seien.

Der Kläger beantragt,

1. den Winterdienstgebührenbescheid vom 22. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2017 aufzuheben,

2. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: Die veranlagten Grundstücke des Klägers seien weder in landwirtschaftlicher Hinsicht noch als Gartenland genutzt, sondern vielmehr bebaut. Auch könne ein Widerspruch in den Satzungsregelungen nicht erkannt werden, da es sich bei dem in der streitgegenständlichen Satzung genannten landwirtschaftlichen Gartenland ebenfalls um erschlossene Grundstücke handele, die jedoch aufgrund der tatsächlichen Nutzung der Grundstücke von der Gebührenpflicht ausgenommen seien. Auch verstoße die Satzung nicht gegen § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. BbgStrG. Bei den streitgegenständlichen Grundstücken handele es sich zudem nicht um Grundstücke außerhalb der geschlossenen Ortslage, auf die sich die Regelung des § 49 Abs. 4 Nr. 1, 2. Alt. BbgStrG beziehe.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß § 87 a Abse. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden und Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist begründet. Der angefochtene Winterdienstgebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dem Gebührenbescheid mangelt es bereits an einer gültigen satzungsrechtlichen Grundlage. Die vom Beklagten der Gebührenerhebung zugrunde gelegte Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Winterdienst in der Stadt D... vom 11. Oktober 2016 (Winterdienstgebührensatzung – WDGebS 2016) – deren später erlassenen Änderungssatzungen erfassen den Erhebungszeitraum nicht -, die sich Rückwirkung auf den 1. Januar 2016 beimisst und daher – die Zulässigkeit dieser Rückwirkungsanordnung mit Blick auf den Änderungsbeschluss vom 8. Dezember 2015 und dessen Bekanntmachung im D... Amtsblatt vom 19. Dezember 2015 hier zugunsten des Beklagten unterstellt - den Veranlagungszeitraum des Bescheides vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 erfasst, ist nichtig.

Zwar weist die Winterdienstgebührensatzung 2016 keine formellen Satzungsfehler auf. Denn sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum von der Allgemeinen Stellvertreterin des Bürgermeisters der Stadt D... ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben von § 12 der Hauptsatzung der Stadt D... vom 19. August 2014 im Amtsblatt der Stadt D... vom 29. Oktober 2016 auf Seite 5 f. veröffentlicht, wobei weder gegen diese Veröffentlichung noch gegen die Wirksamkeit der Hauptsatzung Bedenken bestehen. Die Winterdienstgebührensatzung 2016 ist jedoch aus materiellen Gründen unwirksam.

Sie enthält den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Mindestinhalt nicht, da sie keine wirksame (vollständige) Regelung zum Kreis der Abgabenschuldner und auch keine wirksame Regelung zum Gebührensatz enthält, was zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt.

Die Regelung des Kreises der Gebührenschuldner in § 6 Abs. 1 und Abs. 3 WDGebS 2016 stimmt nicht mit den Vorgaben des § 49 a Abs. 4 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) überein. § 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Sätze 3 und 4 BbgStrG enthalten insoweit spezialgesetzliche und für den Satzungsgeber bindende Regelungen dazu, wer und in welcher Reihenfolge als Schuldner der Straßenreinigungsgebühr in Betracht kommt. Diese Vorgaben müssen ohne Abweichung in die Satzung übernommen werden. Gebührenschuldner sind danach die Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke (§ 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BbgStrG). Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte (§ 49a Abs. 4 Satz 3, 1. Alt. BbgStrG). Gleiches gilt bei Bestehen eines Nutzungsrechtes für die in § 9 des SachenRBerG genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts (§ 49 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. BbgStrG). Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflicht des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt (§ 49a Abs. 4 Satz 4 BbgStrG). Sonstige dinglich oder obligatorisch am Grundstück Berechtigte dürfen nicht zu Gebührenschuldnern (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Urt. vom 2.2.2016 – 9 A 15.13 –, juris, Rn. 56 ff. zum Nießbrauchsberechtigten), die genannten Personen müssen zu Gebührenschuldnern bestimmt werden. Weicht eine Satzung von diesen gesetzlichen Vorgaben ab, ist die betreffende Regelung und infolgedessen wegen Fehlens eines Mindestbestandteils gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG die gesamte Satzung unwirksam. Dies gilt auch für die vom Gesetz vorgesehene Reihenfolge der Gebührenschuldner (vgl. VG Cottbus, Urt. vom 25.1.2007 – 6 K 1584/03 –, S. 13 ff. des E. A., und – 6 K 304/02 –, S. 15 ff. des E. A. sowie – 6 K 2404/02 –, S. 15 ff. des E. A.; Urt. vom 18.4.2007 – 6 K 1267/02 –, S. 9 des E. A. zu einer Satzung, die weder den Nutzer gemäß § 9 SachenRBerG noch den Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft bei unklaren Eigentumsverhältnissen einer Gebührenpflicht unterwarf; zur Unwirksamkeit einer Gebührensatzung aus letzterem Grund auch OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 23.9.2014 – 9 N 143.13 –, juris, Rn. 11 ff.).

Ferner muss eine Gebührensatzung für die Benutzung einer bestimmten einheitlichen öffentlichen Einrichtung – um hinreichend bestimmt zu sein – nach dem auch im Gebührenrecht Geltung beanspruchenden Vollständigkeitsgrundsatz (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit) in dem von ihr beanspruchten gesamten Geltungszeitraum, d. h. für die von ihr – auch in Zukunft – erfassten Veranlagungszeiträume für alle in räumlicher und zeitlicher Hinsicht (bei realistischer Betrachtung) denkbaren, also in Betracht kommenden Benutzungstatbestände der betreffenden Einrichtung in wirksamer und geeigneter Weise die Berechnung der maßgeblichen Benutzungsfälle ermöglichen und insoweit jeweils ein mit übergeordnetem Recht in Einklang stehendes Gebührenbemessungssystem enthalten. Der Satzungsgeber darf sich weder darauf beschränken, nur einen Teil der schon bei Satzungserlass gegebenen Fälle zu regeln (etwa für einzelne Teile des Gemeindegebiets), noch darf er sich darauf beschränken, nur alle beim Satzungserlass aktuell gegebenen Fälle zu regeln, nicht aber diejenigen Fälle, die für die geplante Geltungszeit der Satzung möglicherweise noch zu erwarten sind; wenn bestimmte Fälle auftreten können, muss er deren Regelung gleich mit angehen. Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit ist zum einen damit zu begründen, dass ohne vollständigen Maßstab eine Abgabenberechnung nicht möglich ist und ein unwirksamer Maßstab zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Zum anderen ergeben sich dieselben Anforderungen aus dem im Gleichheitsgrundsatz verankerten Gebot der Abgabengerechtigkeit und dem im rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot wurzelnden Gebot der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit von Abgaben, damit die Gebührenbemessung für einzelne Fälle nicht der Entscheidung der Verwaltung im Einzelfall überlassen bleibt. Auch ist ohne eine für alle Fälle im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet rechtmäßige Maßstabsregelung weder eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation noch die wirksame Festlegung des Gebührensatzes möglich. Eine Verteilungsregelung, die einzelne Fälle ungeregelt lässt, führt daher zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung insgesamt (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 31.7.2003 – 2 D 27/02. NE –; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 7.11.2012 – 9 A 7.10 –, juris, Rn. 39, Rn. 45; Beschl. vom 23.9.2014 – 9 N 143.13 –, juris, Rn. 12 ff.; OVG M-V, Urt. vom 7.11.1996 – 4 K 11/96 –, juris; Urt. vom 15.3.1995 – 4 K 22/94 –, S. 17 des E. A.; OVG Lüneburg, Urt. vom 11.6.1991 – 9 L 186/89 –, KStZ 1992 S. 55, 56). Unvollständig und in der Folge unwirksam ist daher etwa eine Gebührensatzung, die den Maßstab oder Elemente des Maßstabes nicht für jeden denkbaren Anwendungsfall konkret festlegt, sondern insoweit nur eine von der Verwaltung auszufüllende teilweise oder Rahmenregelung enthält oder die etwaige gesetzliche Vorgaben für den Gebührenschuldner nicht umsetzt (vgl. zu letzterem VG Cottbus, Urt. vom 25.1.2007 – 6 K 1584/03 –, juris; OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 23.9.2014, a. a. O.). Auf die Frage, ob die geregelten Tatbestände durch Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale auch zu konkreten Veranlagungen geführt haben oder in naher oder absehbarer Zukunft noch führen, kommt es nicht an, da der Satzungsgeber mit dem (abstrakten) Normwerk den gesamten Geltungsrahmen der Satzung in Anspruch nimmt.

Soweit in § 49 a Abs. 5 Satz 1 BbgStrG u.a. geregelt ist, dass die Gemeinden berechtigt sind, durch Satzung die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes zu Benutzungsgebühren für die Straßenreinigung heranzuziehen und es in Satz 3 heißt, dass an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte tritt, wenn für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts besteht, stimmen die vorgenannten Satzungsregelungen damit zwar überein. Bei den satzungsmäßigen Regelungen zum Kreis der Gebührenpflichtigen fehlt in der Winterdienstgebührensatzung 2016 – anders als in den Vorgängersatzungen - indes eine § 49 a Abs. 5 Satz 4 BbgStrG umsetzende Bestimmung, wonach bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen derjenige die Pflicht des Eigentümers wahrnimmt, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. Insoweit entspricht die Satzung den Vorgaben des Gesetzes nicht und ist deshalb wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit insgesamt nichtig (vgl. OVG Bln- Bbg, Beschl. vom 23.9.2014 – 9 N 143.13 -, juris, Rn. 11; VG Cottbus, Urt. vom 25.1.2007 – 6 K 1584/03 -, juris, Rn. 95).

Unwirksam und nichtig ist auch der in § 8 WDGebS 2016 festgelegte Gebührensatz von 0,35 Euro. Die diesem Gebührensatz zugrunde liegende Kalkulation erweist sich insoweit als methodisch fehlerhaft, als in ihr nicht ausgleichsfähige Kostenunterdeckungen in Höhe von 11.922,13 Euro aus dem Kalenderjahr 2013 Berücksichtigung fanden, die mit gemä0 § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG ausgleichspflichtigen Kostenüberdeckungen aus den Jahren 2014 und 2015 in Höhe von insgesamt 37.550,71 Euro verrechnet wurden, so dass sich eine in der Kalkulation für 2016 berücksichtigte Überdeckung in Höhe von (lediglich) 25.628,59 Euro ergab (vgl. Seite 7 f., 9, 10 f. der Kalkulation „Winterdienstgebühren 2016“), die entsprechend höher und in der Folge der Gebührensatz niedriger (0,25 Euro statt 0,35 Euro) ausgefallen wäre, wenn die in Rede stehende Unterdeckung nicht in Abzug gebracht worden wäre. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

Gebührensätze müssen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG durch Satzung festgelegt werden. Die zuständige Vertretungskörperschaft entscheidet regelmäßig auf der Grundlage einer von der Verwaltung erarbeiteten oder in deren Auftrag erstellten Gebührenkalkulation. Diese ist der Berechnungsvorgang zur Bestimmung der Gebührensätze. Erforderlich ist zunächst die Ermittlung der voraussichtlich – oder im Fall der Nachberechnung: tatsächlich angefallenen - ansatzfähigen Kosten, die der Leistung als durch sie ganz oder zum Teil verursacht zuzuordnen sind, weil sie (auch) ihrer Erbringung dienen, für den zu kalkulierenden Zeitraum nach den in § 6 Abs. 2 KAG niedergelegten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Die ansatzfähigen Kosten sind schließlich nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen gültigen Gebührenmaßstabes auf alle Benutzer der Einrichtung leistungsgerecht, d. h. dem Grundsatz der Leistungsproportionalität entsprechend, zu verteilen, wobei der voraussichtliche – oder im Fall der Nachberechnung: feststehende - Umfang der Inanspruchnahme im Kalkulationszeitraum aufgrund der voraussichtlichen Zahl der maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten (= Maßstabseinheiten) zu schätzen bzw. in Ansatz zu bringen ist. Der Gebührensatz als der für die einzelne Maßstabseinheit zu zahlende Geldbetrag ergibt sich insoweit aus der Teilung der Kostenmasse durch die Zahl der Maßstabseinheiten. Eine solche, den Anforderungen des § 6 Abs. 2 KAG genügende, Gebührenkalkulation ist demnach auch Voraussetzung für eine Überprüfung des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. Auf die tatsächlichen Gebühreneinnahmen kommt es demgegenüber weder für die Betrachtung des Kostenüberschreitungsverbots aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG (vgl. dazu Kluge in Becker u.a., KAG Brandenburg, Komm., § 6 Rn. 267 ff.) noch für die Ermittlung von Unterdeckungen i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG an.

Solche Kostenunterdeckungen i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG liegen insoweit vor, wenn im Rahmen der Nachberechnung (Betriebsabrechnung) nach Ablauf des Kalkulationszeitraums festgestellt wird, dass die (beabsichtigte) Kostendeckung unterschritten wird. Im Ergebnis muss daher geprüft werden, ob der geplante Kostendeckungsgrad unterschritten wurde: Da der Sinn und Zweck der Regelung darin liegt, einen Ausgleich für Unsicherheiten bei der Schätzung der Kosten und Maßstabseinheiten zu schaffen (vgl. Kluge; a.a.O., § 6 Rn. 420), sind Kostenunterdeckungen allerdings nur dergestalt zu ermitteln, dass bei der genannten Nachberechnung die tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten mit den bei der Gebührenkalkulation geschätzten Werten zu vergleichen sind. Es ist abzustellen auf die Differenz zwischen den in der Gebührenkalkulation vor dem Kalkulationszeitraum kalkulierten und den tatsächlichen Kosten bzw. zwischen kalkulierten und tatsächlichen Leistungsmengen/Maßstabseinheiten. Die Ermittlung von Unterdeckungen ist insoweit von einer Einnahme-/Überschussrechnung zu unterscheiden (vgl. bereits VG Cottbus, Beschl. vom 7.1.2016 – 6 L 345/14 -, juris, Rn. 16 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt, Urt. vom 27. 7. 2006 – 4 K 253/05 –, zitiert nach juris, Rn. 39; Beschl. vom 9. 3. 2004 – 2 L 250/03 –, zit. nach juris; OVG Saarland, Urt. vom 25. 5. 2009 – 1 A 325/08 –, zit. nach juris, wonach sich der dort in § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG vorgesehene Ausgleich nur auf (Über- und) Unterdeckungen beziehe, die dadurch entstanden seien, dass sich Prognosen nicht erfüllt hätten; OVG Sachsen, Urt. vom 12. 1. 2015 – 5 A 597/09 -, zit. nach juris, Rn. 24 f.; Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 105 a; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 431). Ansatzfähige Kostenunterdeckungen i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG sind daher nur solche, die ungewollt dadurch entstanden sind, dass die tatsächlichen Kosten höher als die kalkulierten gewesen sind, etwa infolge unvorhersehbarer Kostensteigerungen, oder dadurch, dass die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, d. h. die Summe der Maßstabseinheiten niedriger als die kalkulierte Nutzungsmenge gewesen ist, etwa infolge Verhaltensänderungen bei den Nutzern oder wegen Ausfalls eines Großschuldners. Dies ist auf der Grundlage einer Betriebsabrechnung zu ermitteln. Demgegenüber kommt es für die Feststellung einer Kostenunterdeckung auf das tatsächliche Gebührenaufkommen nicht an, so dass die Vorschrift nicht für alle Fälle gilt, in denen der prognostizierte Kostendeckungsgrad nicht erreicht wird. Denn weder die Gebührenkalkulation noch die Betriebsabrechnung (Nachberechnung) sind eine kameralistische Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen, sondern eine Kostenrechnung, bei der die im Kalkulationszeitraum angefallenen Kosten und Maßstabseinheiten maßgeblich sind (abweichend, aber unverständlich insoweit Liedtke in Becker u.a., a. a. O., § 6 Rn. 459). Wenn die nach der Kalkulation erwarteten Gebühreneinnahmen nicht im Kalkulationszeitraum tatsächlich in die Kassen der kommunalen Körperschaft fließen, sondern – etwa wegen zögerlichen Zahlungsverhaltens oder Zahlungsunfähigkeit der Gebührenschuldner oder Versäumnissen des Gebührengläubigers bei der Forderungsbeitreibung – erst zu einem späteren Zeitpunkt eingehen oder gar – etwa wegen Insolvenzen oder mangels Beitreibung – (ganz) ausfallen, ist dies kein Fall des Ausgleichs von Unterdeckungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG (vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 22. 5. 2002 – 2 D 78.00. NE –, KStZ 2003 S. 233; VG Cottbus, Beschl. vom 7.1.2016, a.a.O.; wie hier zur dortigen Rechtslage VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 31. 5. 2010 – 2 S 2423/08 –, zit. nach juris, Rn. 68; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. vom 27. 7. 2006 – 4 K 253/05 –, zitiert nach juris Rn. 39; Beschl. vom 9. 3. 2004 – 2 L 250/03 –, zit. nach juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. vom 23. 2. 2000 – 2 K 20/97 –, NordÖR 2000 S. 304; Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 105 a; Kluge, a.a.O.).

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen lagen die Voraussetzungen für den vom Beklagten vorgenommenen – gewissermaßen, mit Blick auf die Verrechnung mit Überdeckungen, verdeckten - Unterdeckungsausgleich nicht vor. So resultieren die in Rede stehenden Unterdeckungen nach den Ausführungen in der genannten Kalkulation (vgl. dort Seite 10) und im Schriftsatz des Beklagten vom 6. März 2020 daraus, dass im Kalenderjahr 2013 überhaupt keine Gebühren erhoben wurden, sondern mit der Erstellung der Gebührenbescheide erst im Jahr 2014 begonnen wurde. Dies war deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte mit dem Inkrafttreten der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Winterdienst in der Stadt D... vom 5. März 2013 (Winterdienstgebührensatzung – WDGebS 2013 I) am Tage nach ihrer Veröffentlichung im D... Amtsblatt vom 11. Mai 2013 am 12. Mai 2013 (vgl. § 8 WDGEbS 2013 I) über eine Winterdienstgebührensatzung verfügte und jedenfalls auf der Grundlage dieser Satzung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens eine Gebührenerhebungspflicht bestand (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 26 ff, 29a und 33a). Gleiches galt mit Blick auf die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Winterdienst in der Stadt D... vom 24. September 2013 (Winterdienstgebührensatzung – WDGebS 2013 II), die rückwirkend zum 11. Mai 2013 in Kraft getreten ist (vgl. § 8 WDGEbS 2013 II). Unterlässt eine Gemeine – wie hier der Beklagte - die satzungsgemäß gebotene Gebührenerhebung ist es aus den oben dargelegten Gründen nicht zulässig, die hieraus entstandenen Unterdeckungen den Gebührenschuldnern des nächsten oder übernächsten Kalkulationszeitraums zu überbürden. Darauf, ob die genannten Winterdienstgebührensatzungen – in materieller Hinsicht (vgl. unten) - wirksam waren, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Bedenken begegnen auch die in § 6 Abs. 6 WDGebS 2016 getroffenen, widersprüchlichen Regelungen zur Gebührenpflicht bei Wohnungseigentum (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 1316 ff.) und die Regelungen in § 6 Abs. 7 WDGebS 2016 zum Eigentumswechsel insoweit, als der dort geregelte Zeitraum zur Berücksichtigung der Rechtsänderung im Eigentum zu lang bemessen sein dürfte (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 1294) und Rechtsänderungen bei den sonstigen Gebührenpflichtigen überhaupt nicht berücksichtigt werden. Dem muss aber wegen der aufgezeigten sonstigen Satzungsmängel nicht abschließend nachgegangen werden.

Früheres Satzungsrecht ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht als mögliche Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Gebührenbescheides in den Blick zu nehmen. Denn § 12 Abs. 2 WdGebS 2016 bestimmt insoweit ausdrücklich, dass mit dem Inkrafttreten dieser Gebührensatzung die Winterdienstgebührensatzung 2013 II außer Kraft tritt. Eine solche Aufhebungsregel indiziert den Willen des Satzungsgebers, auf die vorgehende(n) Abgabensatzung(en) auch in dem Fall, dass sich die Neuregelung als ungültig erweisen sollte, mit Inkrafttreten der neuen Satzung nicht (mehr) zurückgreifen zu wollen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier nach dem oben zur formellen Wirksamkeit der Satzung Ausgeführten der Fall - die Außerkrafttretensregelung formell wirksam ist (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 29.8.2001 – 2 D 70/00 –, S. 9 f. des E. A.; Urt. vom 3.12.2003 – 2 A 417/01 –, juris; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 28.1.2009 – OVG 9 A 1.07 –, juris, Rn. 41; Beschl. vom 23.9.2014 – OVG 9 N 143.13 –, juris Rn. 7; Kluge, a.a.o., § 6 Rn. 610). Die genannte Außerkrafttretensregelung erfasst über ihren Wortlaut hinaus auch die Winterdienstgebührensatz 2013 I, da nicht angenommen werden kann, der Satzungsgeber habe im Falle einer Unwirksamkeit der Winterdienstgebührensatzung 2016 aus materiellen Gründen zwar nicht mehr auf die Winterdienstgebührensatzung 2013 II, wohl aber auf die Winterdienstgebührensatzung 2013 I zurückgreifen wollen, zumal diese ihrerseits durch § 8 Abs. 2 WDGebS 2013 II außer Kraft gesetzt wurde und die Wirksamkeit der Winterdienstgebührensatzung 2013 II, insbesondere deren Veröffentlichung insoweit ihrerseits keinen Bedenken unterliegt.

Ob die Gebührenerhebung auch aus den vom Kläger aufgezeigten Gründen Bedenken begegnet, erscheint fragwürdig, bedarf aber wegen der Unwirksamkeit des Satzungsrechts ebenso wenig einer abschließenden Klärung wie die Frage, wie es rechtlich zu bewerten ist, dass der Beklagte verschiedene Buchgrundstücke in dem angefochtenen Gebührenbescheid zusammen veranlagt hat, obgleich wenig dafür spricht, dass diese eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es dem Kläger aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Der Bürger ist im Kommunalabgabenrecht in aller Regel nicht in der Lage, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 1999 – 2 E 34/99, 2 E 36/99 und 2 E 38/99 –)..