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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 24.03.2020 – 3 L 137/20

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0324.3L137.20.00

Tenor§

Dem Antragsteller wird gestattet, die Wohnung und Sachen des Antragsgegners in der R..., 0..., einschließlich der Nebenräume, wie z. B. Keller- und Speicherräume, zum Zwecke der Sicherstellung der Waffenbesitzkarte mit der Nummer 4... und der darin eingetragenen Schusswaffen und der entsprechenden Munition dieser Waffen sowie sich möglicherweise im Besitz des Antragsgegners befindlicher erlaubnisfreier Waffen und Munition zu durchsuchen.

Die Durchsuchung ist erst zuläassig, wenn dem Antragsgegner zuvor der (Widerrufs-) Bescheid des Antragstellers mit dem Geschäftszeichen S... und der vorliegende Beschluss bekanntgegeben und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, die genannten, in seinem Besitz befindlichen Gegenstände freiwillig herauszugeben.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Durchsuchungsanordnung ist bis zum 30. April 2020 befristet.

Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag des Antragstellers

auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung nebst sämtlicher dazugehöriger Nebenräume (einschließlich Kellerräume, Speicherräume usw.) des Antragsgegners und der dem Antragsgegner gehörenden Sachen sowie der Person des Antragsgegners, zum Zwecke der Sicherstellung der Waffenbesitzkarte mit der Nummer 4... und der darin eingetragenen Schusswaffen und Munition: halbautomatische Pistole, Kaliber .22lr, E... ; halbautomatische Pistole, Kaliber 9mmLuger, P... ; Wechselsystem, Kaliber .22lr, P..., sowie sich möglicherweise im Besitz des Antragsgegners befindlicher erlaubnisfreier Waffen und Munition,

hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.

Soweit der Antragsteller die Durchsuchung der Person des Antragsgegners begehrt, ist der Antrag unstatthaft, weil das Gesetz insoweit keinen Richtervorbehalt vorsieht.

Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet.

Für den Antrag auf richterliche Durchsuchung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung der Vollstreckung eines öffentlich-rechtlichen Bescheids, nämlich der waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung, dient (§ 40 Abs. 1 VwGO). Über den Antrag hat gem. § 5 Abs. 3 VwGO die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus in der Besetzung von drei Berufsrichtern zu entscheiden (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 8. Mai 1984 – 21 C 83 A.3207 – NJW 1984, 2482).

Einer Zustellung des vorliegenden Antrags an den Antragsgegner und seiner Anhörung dazu durch das Verwaltungsgericht vor Erlass der Durchsuchungsanordnung bedarf es hier auch mit Rücksicht auf dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ausnahmsweise nicht, da andernfalls der Zweck der Durchsuchung gefährdet würde (VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 16. Januar 2015 – 6 K 69/15 – juris Rn. 3).

Die Voraussetzungen einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, S. 2 WaffG liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG sofort sicherstellen. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörden berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt.

Die beantragte Durchsuchung dient der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, hier der Anwendung des unmittelbaren Zwanges gem. §§ 27 Abs. 2 Nr. 4, 34 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) im Falle fehlender Bereitschaft des Antragsgegners zur freiwilligen Herausgabe seiner Waffen (vgl. VG Trier, Beschluss vom 13. März 2012 – 1 N 261/12.TR – juris).

Der beabsichtigte Bescheid des Antragstellers, mit dem gegenüber dem Antragsgegner neben dem Widerruf der im Tenor benannten Waffenbesitzkarte mangels erforderlicher Zuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) WaffG (Ziffer 1), ein sofort vollziehbares (Ziff. 3) Waffenbesitzverbot nach § 41 WaffG ausgesprochen (Ziffer 2) und die sofortige Sicherstellung angeordnet werden soll (Ziffer 4), wird mit der – im Tenor dieses Beschlusses als Voraussetzung für die Durchsuchungsermächtigung genannten – Bekanntgabe wirksam und vollziehbar (zur Zulässigkeit dieser Konstruktion siehe VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 16. Januar 2015 – 6 K 69/15 – juris Rn. 8 m. w. N.). Er ist weder nichtig noch offenkundig rechtswidrig, so dass er nach seiner Bekanntgabe Grundlage der Vollziehung sein kann. Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da sonst der Richtervorbehalt nach Art. 13 GG bzw. § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG eine bloße Formsache wäre, was dem Normzweck nicht gerecht werden würde (vgl. VGH München, Beschluss vom 23. Februar 2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 33).

Das hier auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WaffG beabsichtigte Waffenbesitzverbot ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Nach diesen Normen kann die zuständige Behörde jemanden den Besitz von erlaubnispflichigen (Abs. 2) und erlaubnisfreien (Abs. 1 Nr. 1) Waffen oder Munition untersagen, soweit es zur Verhütung von gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umganges mit diesen Gegenständen geboten ist.

Ein Waffenbesitzverbot ist zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten, wenn der Adressat in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit Waffen Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn duch den fotdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde. Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 33).

Die waffenrechtliche Gefährlichkeit des Antragsgegners, aufgrund derer das ausgesprochene Besitzverbot geboten ist, ergibt sich vorliegend daraus, dass dieser die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gerade mit Blick auf die unten genannten tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, weil ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 WaffG) fehlt (zur Anwendbarkeit der Erteilungsvorschriften für eine waffenrechtliche Erlaubnis im Rahmen eines Waffenbesitzverbotes vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 35; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05. Dezember 2019 – 17 K 532/17 – juris Rn. 24).

Die Unzuverlässigkeit des Antragsgegners ergibt sich vorliegend gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) i. V. m. lit. a) WaffG daraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung war, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitunghshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährden.

Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Auskunft der von der Behörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung einzuholenden Auskunft der Verfassungsschutzbehörde gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 4 WaffG ist der Antragsgegner Mitglied einer Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 BbgVerfSchG und “erwiesenes” Mitglied einer Vereinigung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) bis c) WaffG. Die bloße Auskunft über die Mitgliedschaft genügt auch ohne weitere Hinweise, etwa um welche Vereinigung es sich hierbei handeln soll, (noch) den Anforderungen an die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 WaffG zu stellenden Tatsachen. Denn die Auskunft der Verfassungsschutzbehörde bezieht sich ihrerseits auf Tatsachen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 begründen. Auch der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 WaffG ist zu entnehmen, dass allein die Speicherung bei der Verfassungsschutzbehörde regelmäßig zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht, weil die Voraussetzungen für eine Speicherung klar geregelt sind und der Bürger die Möglichkeit hat, direkt gerichtlich gegen eine Speicherung vorzugehen (BT-Drs. 18/10262, S. 7). Dies wird insbesondere durch den in den Gesetzesmaterialien angestellten Vergleich zur Vorschrift des § 51 Abs. 3 S. 2 der Abgabenordnung deutlich, wonach bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht eines Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, widerlegbar davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht vorliegen (ebd.).

Für das Waffenbesitzverbot hat der Antragsteller gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO die sorfortige Vollziehung angeordnet, so dass es nach Bekanntgabe sofort vollziehbar sein wird.

Der Antragsgegner ist demnach berechtigt, die Wohnung einschließlich der Nebenräume des Antragsgegners zu betreten. er darf diese ebenso wie die Sachen des Antragsgegners durchsuchen. Der Begriff der “Sachen” ist dahingehend zu verstehen, dass er sich auf die in den Wohn- und Nebenräumen vorhandenen Möbelstücke und sonstigen vorhandenen Gegenstände bezieht.

Die sofortige Sicherstellung der Waffen und Munition ist hier nicht schon allein wegen des dargestellten Gefahrpotentials geboten, sondern auch deshalb, weil mit Bekanntgabe des mit der Anordnung des Sofortvollzugts versehenen Waffenbesitz- verbots das weitere Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition durch den Antragsgegner den Straftatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG verwirklichen würde. Die sofortige Sicherstellung ist aber auch erforderlich, da zu befürchten ist, dass der Antragsgegner die Waffen und Munition beiseite schaffen wird, wenn ihm eine Frist zur Herausgabe der Waffen gesetzt wird. Ein Vorgehen nach § 46 Abs. 3 WaffG, für das aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Fristsetzung für die Beendigung des Waffenbesitzes erforderlich ist, ist deshalb hier zur Durchsetzung des Waffenbesitzverbots nicht geeignet, so dass sich der Antragsteller für ein Vorgehen nach § 46 Abs. 4 WaffG entscheiden dürfte.

Wegen der Gefahr des Beiseiteschaffens muss die Sicherstellung als Zwangsmittel, hier der unmittelbare Zwang nach § 34 VwVGBbg, nicht gem. § 28 VwVGBbg angedroht werden, da ansonsten der Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre. Andere Zwangsmittel als der unmittelbare Zwang kommen nicht in Betracht. Eine Ersatzvornahme scheidet mangels vertretbarer Handlung aus, ein Zwangsgeld ist untunlich, da es keinen rechtzeitigen und zweckentsprechenden Erfolg verspricht. Überdies sieht § 46 Abs. 4 WaffG ausdrücklich eine Durchsuchung zum Zwecke der sorortigen Sicherstellung vor. Allerdings ist dem Antragsgegner nach Bekanntgabe des beabsichtigten Bescheids die Möglichkeit einzuräumen, die Waffen und Munition freiwillig herauszugeben. Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 7. Februar 2017 – 3 L 12/17 – S. 6 d. Entscheidungsabdrucks).

Die Durchsuchung der Wohnung einschließlich aller Nebenräume des Antragsgegners ist verhältnismäßig, denn die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen ist, stellt eine Gefahr für die hohen Rechtsgüter Leben und Gesundheit dar, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (vgl. ebd.).

Die Anordnung ist zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu befristen, den die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1997 – 2 BvR 1992/92 – juris).

Um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden, wird der Antragsteller im Wege der Amtshilfe beauftragt, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar vor Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 I S. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer geht von dem Regelstreitwert (5.000,00 Euro) aus, der in Anwendung von Ziff. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zu vierteln war.