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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 26.03.2020 – 3 K 1392/17.A

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0326.3K1392.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger und dem Volk der Tadschiken zugehörig. Er reiste am 6. Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. März 2016 einen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt trug er im Wesentlichen vor, er stamme aus Herat-Stadt und habe dort einen Linienbus betrieben. Er sei von Männern gebeten worden, Gegenstände zu transportieren. Der beladene Bus sei an einem Kontrollpunkt durchsucht worden. Hierbei seien Waffen und Munition gefunden worden. Er sei von der Polizei vernommen worden. Da die Transportbehörde für ihn gebürgt habe, habe man ihn unter der Bedingung freigelassen, dass er am nächsten Morgen wiederkomme, um die Polizisten zu dem Haus zu führen, an dem die Männer seinen Bus beladen hätten. In der Nacht habe er von diesen Männern einen Drohanruf erhalten, weshalb er sich entschlossen habe, Afghanistan sofort zu verlassen.

Gemäß § 77 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab und verweist auf die Feststellungen in dem Bescheid vom 20. Mai 2017. Darin lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung ab und erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz nicht zu. Ferner wurde das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich Afghanistans festgestellt und eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung erlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Tage ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Der Kläger hat am 8. Juni 2017 Klage erhoben.

Er beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren,

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. Juni 2017 beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift in der Gerichtsakte verwiesen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Hefter) verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (1.), des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (2.) noch liegen in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vor (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) (3.). Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Mai 2017 ist auch hinsichtlich der Ausreiseaufforderung, der Abschiebungsandrohung und der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) (4.).

Das Gericht nimmt auf die Feststellungen und Begründung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG); ergänzend wird ausgeführt:

1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegen im Fall des Klägers nicht vor. Es fehlt an einer individuellen Verfolgung. Voraussetzung ist, dass die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung bzw. den Flüchtlingsschutz herleitet, ihm gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein muss.

Es ist Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass bei verständiger Würdigung die geschilderte Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – juris Rn. 8), sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag aufgrund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel die Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Von dem Asylsuchenden kann verlangt werden, dass er zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 1994 – 9 C 434.93 – juris, und vom 19. März 1991 – 9 B 56/91 – juris Rn. 5).

Hiervon ausgehend hat das Gericht erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des vorgetragenen Verfolgungsschicksals. Der Vortrag des Klägers weist Ungereimtheiten und Widersprüche auf, die er nicht überzeugend aufzulösen vermochte und die die Glaubhaftigkeit der Aussagen erschüttern.

So gab der Kläger auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten an, zwei bis drei Stunden von der Polizei in Anwesenheit des Stellvertreters der Transportbehörde vernommen worden zu sein, bevor der Präsident der Transportbehörde hinzugestoßen sei. In dieser Zeit sei er ausführlich befragt worden, er habe erzählt, „wo er die Ware hingebracht habe, wie alles stattgefunden hat, wie der Auftrag zu Stande kam“ (S. 11 d. Sitzungsniederschrift). Obwohl der Kläger nach eigenen Angaben so intensiv befragt wurde, hat er der Polizei weder die Telefonnummer der Männer noch die genaue Anschrift des Hauses, an dem er sich mit den Männern getroffen hat, mitgeteilt. Für das Gericht ist es nicht lebensnah, dass der Kläger trotz stundenlanger Befragung durch die Polizei nicht auf den Gedanken kommt oder aufgefordert wird (vgl. S. 5 d. Anhörungsniederschrift), zumindest die noch in seinem Handy gespeicherte Telefonnummer mitzuteilen, böten sie doch einen Anhalt für den Wahrheitsgehalt seiner Einlassungen und für weitere polizeiliche Ermittlungen.

Für das Gericht ist auch fraglich, welchen Sinn es hätte machen sollen, den Kläger zunächst freizulassen, obwohl die Polizei seinem Vortrag keinen Glauben schenkte (vgl. S. 7 d. Sitzungsniederschrift: „Die Polizei wäre nur dann von [m]einer Unschuld ausgegangen, wenn [ich] am nächsten Morgen wiedergekommen wäre“). Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Vernehmung „kurz vor Feierabend“ gewesen sei (S. 5 d. Anhörungsniederschrift) bzw. „die Chefs und Entscheider schon zu Hause“ gewesen seien (S. 7 d. Sitzungsniederschrift) und man ihn habe gehen lassen, weil die Transportbehörde „ihr Wort“ für den Kläger gegeben habe, überzeugt dies das Gericht nicht. So stellt sich z.B. die Frage, warum das Vorgehen mit den „Chefs und Entscheidern“ nicht telefonisch besprochen wurde. Auch hätte es auf der Hand gelegen, vor einer Freilassung des Klägers zunächst dessen Haus zu durchsuchen. So war aus Sicht der Polizei nicht auszuschließen, dass der Kläger dort weitere Waffen und Munition lagert, die er nach seiner Freilassung über Nacht hätte verschwinden lassen können.

Durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers ergeben sich auch daraus, dass dieser die Frage, ob er die Telefonnummer(n) der Männer noch besäße, in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung verneinte, seine Tasche samt Handy verloren zu haben (S. 8 d. Sitzungsniederschrift), gegenüber dem Bundesamt aber angab, seine Sim-Karte aus Angst weggeworfen zu haben (vgl. S. 6 d. Anhörungsniederschrift). Auf den Widerspruch angesprochen, führte der Kläger aus, bei der illegalen Einreise in den Iran sei auf ihn geschossen worden, hierbei habe er dann sein „schweres Gepäck“ abgeworfen. Möglicherweise habe der Dolmetscher des Bundesamtes, der eine Iraner gewesen sei, falsch übersetzt. Dies überzeugt schon deshalb nicht, weil das Wort „Sim-Karte“ sowohl im Persischen als auch auf Dari mit „Sim-Kart“ übersetzt wird (vgl. https://de.langenscheidt.com/deutsch-persisch/sim-karte und „Reise Know-How Dari für Afghanistan“ auf Google Books unter dem Stichwort „Telefonieren“). Ein Übersetzungsfehler erscheint daher fernliegend, zumal die Angaben („Ich habe meine Sim-Karte aus Angst weggeworfen“/„Ich habe meine Tasche verloren“) sich nicht nur hinsichtlich einzelner Vokabeln, sondern grundlegend voneinander unterscheiden. Zudem bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift auf der Anhörungsniederschrift, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe und ihm die verfasste Niederschrift rückübersetzt wurde.

Soweit der Kläger sein „schweres Gepäck“ abgeworfen hat, dürfte dies auch im Widerspruch zur Angabe stehen, „nur ein paar Kleidungsstücke“ mitgenommen zu haben (vgl. S. 7 d. Sitzungsniederschrift).

Ferner gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, auf seiner Flucht in Nimrus ein Telefonat mit dem Präsidium für Transport geführt zu haben, während er in der mündlichen Verhandlung äußerte, sein Handy ausgeschaltet zu haben. Als sein Prozessbevollmächtigter auf das in der Anhörung vor dem Bundesamt beschriebene Telefonat mit dem Präsidium für Transport verwies, entgegnete der Kläger, dass er den Anruf nicht in Nimrus, sondern vorher in Farah erhalten habe. Zu einem späteren Zeitpunkt der informatorischen Befragung gab der Kläger auf die Frage zum Inhalt des Telefonats an, nicht ans Telefon gegangen zu sein. Auf Vorhalt der Passage aus dem Anhörungsprotokoll, aus der sich ein Telefongespräch ergibt (vgl. S. 4 d. Anhörungsniederschrift), ergänzte der Kläger seinen Vortrag nunmehr dahingehend, nicht nur einmal von dem Präsidenten für Transport angerufen worden zu sein, sondern zweimal. Einmal habe er mit ihm gesprochen, das andere Mal habe er den Anruf nicht beantwortet.

Der sich den prozessualen Gegebenheiten anpassende Vortrag zeigt, dass der Kläger zu einer in sich stimmigen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Schilderung seines Verfolgungsgeschehens nicht in der Lage war und seine Verfolgungsgeschichte wohl frei erfunden ist.

Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der klägerischen Schilderungen genügt eine Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, nicht für die Annahme eines Verfolgungsgrundes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Insbesondere begründet die Gefahr der Rekrutierung durch die Taliban keine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur wegen einer politischen Überzeugung im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG.

Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Taliban jedem, der eine Zusammenarbeit mit ihnen bzw. eine Rekrutierung ablehnt, eine abweichende politische Überzeugung oder Religion zuschreiben. Die Ziele der Taliban sind insoweit nicht eindeutig politischer Natur, sondern weisen eine diffuse Gemengelage aus politischen, religiösen und wirtschaftlichen sozialen Motiven auf. Der Kläger vom Volk der Tadschiken hat vorliegend keinerlei Meinung, Grundhaltung und Überzeugung zu den Taliban vertreten. Die alleinige Nichtbeteiligung an einer Organisation, ohne dass hierfür die Beweggründe näher zutage getreten wären, genügt jedoch nicht für die Annahme einer dem Kläger von Seiten der Taliban zugeschriebenen politischen Überzeugung gegen diese Organisation (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteil vom 17. April 2019 – 1 K 688/18.A – S. 11 ff. d. Entscheidungsabdrucks; VG Würzburg, Urteil vom 13. Februar 2019 – W 1 K 18.31857 – juris Rn. 29-33 m.w.N.; VG Aachen, Urteil vom 31. Januar 2018 – 7 K 3084/17.A – juris Rn. 42-47). Der Kläger hat eine Zusammenarbeit mit den Männern, die seinen Bus beluden, schon nicht abgelehnt. Stattdessen ging er auf das Angebot ein, Gegenstände in seinem Bus zu transportieren. Nach den Angaben des Klägers fußen die geäußerten Drohungen auf der Annahme der Männer, er (der Kläger) sei ein „Agent der Polizei“ und habe die Ladung absichtlich der Polizei gegeben (vgl. S. 4 d. Anhörungsniederschrift). Im Übrigen ist sich selbst der Kläger nicht ganz sicher, dass die Männer, die ihn bedrohten, Angehörige der Taliban sind („So genau weiß ich das nicht, könnte sein, könnte aber auch nicht sein. So etwas macht nur die Taliban“; S. 4 d. Sitzungsniederschrift).

Demnach besteht nach Überzeugung des Gerichts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit (zu diesem Beweismaßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – juris Rn. 22 ff.) dafür, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan durch die Taliban als politischer Gegner angesehen, zwangsrekrutiert oder gar bestraft oder getötet wird.

Auch soweit der Kläger sich bei Rückkehr nach Afghanistan vor einem polizeilichen Strafverfahren fürchtet, fehlt es an einer Verfolgung in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale. Nach den klägerischen Ausführungen droht ihm ein solches allein wegen des Transports der Waffen und Munition.

Darüber hinaus scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch deshalb aus, weil dem Kläger eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.

Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 S. 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen. Die Beurteilung erfordert eine Einzelfallprüfung. Dabei sind die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen. Entscheidend dafür, ob eine inländische Fluchtalternative als zumutbar angesehen werden kann, ist insbesondere auch die Frage, ob an dem verfolgungssicheren Ort das wirtschaftliche Existenzminimum des Asylsuchenden gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 –1 C 24.06 – juris Rn. 11; Beschlüsse vom 17. Juni 2006 – 1 B 100.05 – juris Rn. 11, und vom 21. Mai 2003 – 1 B 298.02 – juris Rn. 3).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist anzunehmen, dass dem Kläger in Afghanistan inländische Fluchtalternativen in den Großstädten Kabul und Masar-e Sharif zur Verfügung stehen. Dort könnte er sich niederlassen, ohne der Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein. Dort ist nicht zuletzt aufgrund der Anonymität der Großstadt nicht mit Verfolgung zu rechnen. Zwar ist bekannt, dass die Taliban über ein Netzwerk von Informanten verfügen, um Personen auch in Städten aufzuspüren. Jedoch ist es deutlich schwieriger Menschen in größeren Städten zu verfolgen und aufzuspüren, weshalb die dafür vorhandenen Ressourcen grundsätzlich für Menschen verwendet werden, an denen die Taliban ein gesteigertes Interesse haben. Aus diesem Grund beschränkt sich die Liste der Personen, in die die Taliban ihre knappen Ressourcen investieren, um sie in den großen Städten zu verfolgen, landesweit auf nicht mehr als hundert Personen. Bei Personen mit geringerem Profil ist davon auszugehen, dass die Taliban sie oder ihre Familienmitglieder nach ihrer Übersiedlung in die Städte wahrscheinlich nicht ins Visier nehmen werden, es sei denn, es bestehen persönliche Feindschaften, Rivalitäten oder Streitigkeiten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Taliban das Interesse und die Ressourcen hätten, um auch nicht in besonderem Maße hervorgetretene Gegner an anderen Orten innerhalb Afghanistans aufzuspüren, gibt es nicht (vgl. EASO, Afghanistan, Individuals Targeted by Armed Actors in the Conflict, Dezember 2017, S. 63 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2019 – 13 A 2600/18.A – juris Rn. 14).

Die Angaben des Klägers als wahr unterstellt, hat er sich durch seine Ausreise den Taliban entzogen, weil sie ihm eine Zusammenarbeit mit der Polizei unterstellten und glaubten, er würde sie an diese verraten. Ein besonderes Interesse der Taliban an seiner Person ist nicht ersichtlich. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Taliban jetzt, fast fünf Jahre nach der Ausreise des Klägers aus Afghanistan, an diesem noch ein gezieltes, landesweit bestehendes Interesse zeigen würden. Gegen eine landesweite Verfolgung spricht auch, dass es in Afghanistan kein funktionierendes Meldewesen gibt (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan der Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Stand: 19. Dezember 2016). Es erschließt sich nicht, wie es für einen Dritten – nach langjähriger Abwesenheit des Betroffenen – möglich sein soll, einen Neuankömmling aufzuspüren, wenn er nicht in irgendeiner Art und Weise auf Daten von anderer Seite zugreifen kann.

Das Gericht geht auch davon aus, dass der Kläger Masar-e Sharif – trotz zweifellos vorhandener Gefahren – von Kabul als Zielort einer Rückreise oder auch (möglichen) Abschiebung (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 5. Februar 2018 auf die Kleine Anfrage „Durchführung von Sammelabschiebungen nach Afghanistan“, BT-Drs. 19/632, S. 5 ff.) bereits auf dem Landweg sicher und legal erreichen kann. Es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass Zivilisten auf den Hauptrouten zwischen Kabul und den größeren Städten Gefahren von wesentlicher Intensität drohen würden. Die Fahrten vom Flughafen in die Stadt sind tagsüber generell als sicher zu betrachten (EASO, Afghanistan: Guidance Note and Common Analysis, Juni 2018, S. 102).

Vom Kläger kann unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Kabul oder Masar-e Sharif niederlässt.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die allgemeine Versorgungslage dort wie im Rest Afghanistans schwierig ist: Afghanistan, das etwa 27 Millionen Einwohner hat, von denen 47,3 Prozent unter 15 Jahre und 60 Prozent unter 25 Jahre alt sind, ist eines der ärmsten Länder der Welt. Im Human Development Index belegte es im Jahr 2018 Platz 168 von 189 (UN Development Programme, Human Development Indices and Indicators, 2018 Statistical Update).

Die Hauptstadt Kabul ist die wirtschaftlich bedeutendste und fortschrittlichste Stadt Afghanistans. Trotzdem sind nach offiziellen Angaben ca. 80 Prozent der Einwohner direkt oder indirekt in der Landwirtschaft tätig, 15 Prozent im Dienstleistungssektor und fünf Prozent in der Industrie. Obwohl sowohl afghanische Regierungsbehörden als auch viele große Firmen ihren Sitz in Kabul haben, ist die Arbeitslosigkeit in der Hauptstadt sehr hoch (Amnesty International, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 5. Februar 2018, S. 55). Menschen aus unsicheren Provinzen kommen auf der Suche nach Sicherheit und Jobs nach Kabul, wo etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen existieren, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer und Binnenvertriebene wohnen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29. Juni 2018 mit letzten Kurzinformationen vom 22. August 2018, S. 49-50). Kabul-Stadt ist daher Ziel von Flüchtlingen und nicht umgekehrt ein Ort, aus dem Fluchtbewegungen in andere Regionen in nennenswerter Anzahl festzustellen wären.

Im Januar 2017 wurde berichtet, dass geschätzte 70 Prozent der Bewohner von Kabul in informellen Siedlungen leben und dass etwas mehr als die Hälfte dieser Haushalte in den informellen Siedlungen mit ungesicherter Nahrungsmittelversorgung konfrontiert waren (UNHCR, Leitfaden zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan, November 2018, S. 7). Es gibt in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln aber keine Hinweise darauf, dass Flüchtlingen bzw. Rückkehrern in Kabul das Überleben generell, unabhängig von ihren individuellen Eigenschaften und Lebensumständen, unmöglich wäre.

In Kabul gibt es lokale Treffpunkte in bestimmten Stadtteilen für Menschen, die Arbeit suchen. Arbeitsuchende und „Arbeitgeber“ treffen dort früh am Morgen Vereinbarungen für Tagesarbeiten oder Arbeiten von kurzer Dauer, in der Regel unqualifizierte Handarbeit, es kann aber auch qualifiziertere Arbeit geben. Nach einem kurzen Gespräch und einer kurzen Einschätzung entscheidet der „Arbeitgeber“, wer eingestellt wird, wobei nicht jeder Arbeit bekommt. Demnach gibt es Orte in Kabul, wo Arbeit, wenn auch nur unterwertige und tagesweise, unabhängig von bestehenden Netzwerken vermittelt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 106 m.w.N.).

In Masar-e Sharif in der Provinz Balkh befindet sich ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt der Region Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Dagegen ist die Infrastruktur noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region, da viele Straßen in schlechtem Zustand sind (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29. Juni 2018 mit letzten Kurzinformationen vom 22. August 2018, S. 68 f; vgl. zur Lage in Masar-e Sharif auch OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 166 ff. m.w.N.).

Sofern der Lebensunterhalt gewährleistet ist, stehen in Kabul und Masar-e Sharif zwar Unterkünfte und Nahrung grundsätzlich zur Verfügung, der Zugang zu angemessenen Unterkünften soll jedoch eine Herausforderung sein. Auch sind Einrichtungen zur Gesundheitsversorgung vorhanden. Diese sind aufgrund des Anstiegs der Zahl der Flüchtlinge und Rückkehrer jedoch überlastet und teilweise auch abhängig vom Vorhandensein finanzieller Mittel (zum Ganzen EASO, Afghanistan: Guidance Note and Common Analysis, Juni 2018, S. 104 f.). Rückkehrern, die sich in Kabul und Masar-e Sharif niederlassen, soll es zwar – trotz Schwierigkeiten bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Unterkunft, Zugang zu Wasser, Hygiene und Bildung – besser gehen als solchen in anderen Großstädten Afghanistans; allerdings sind auch dort schätzungsweise 30 Prozent der Bevölkerung von Lebensmittelunsicherheit betroffen (ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Masar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, Dezember 2018, S. 37).

Weil der afghanische Staat schwach und soziale Unterstützungsleistungen von ihm in der Regel nicht zu erwarten sind, spielen für sämtliche Lebensbereiche (Unterkunft, Arbeit usw.) Netzwerke eine große Rolle (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan Networks, Januar 2018, S. 10, 27 ff.), ohne die eine „Wiedereingliederung“ in die afghanische Gesellschaft jedenfalls erheblich erschwert ist. Andererseits können Rückkehrer von Unterstützungsmaßnahmen profitieren, die der übrigen Bevölkerung nicht zugänglich sind. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet in Deutschland verschiedene Rückkehrhilfen an. So können afghanische ausreisewillige Personen Leistungen aus verschiedenen Programmen erhalten, die Reisebeihilfen im Wert von 200 Euro und eine Starthilfe im Umfang von 1.000 Euro beinhalten; eine zweite Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro wird sechs bis acht Monate nach der Rückkehr im Heimatland persönlich ausgezahlt. Im Bedarfsfall sind auch die Kosten einer medizinischen (Anschluss-)Versorgung in Höhe von bis zu 2.000 Euro umfasst. Weiter gibt es verschiedene Beratungs- und Sachleistungsangebote, z.B. Unterstützung bei der Suche nach Wohnung, Arbeit oder bei der Existenzgründung, in medizinischen oder sozialen Angelegenheiten, bei Beschaffung von Papieren, Rechtsberatung usw. durch das European Return and Reintegration Network (ERRIN) und den UNHCR. Auch von Seiten der afghanischen Regierung gibt es Unterstützung, so eine Arbeitsvermittlung, rechtlichen Beistand sowie bei Fragen von Grund und Boden und Obdach. Weiter bieten nichtstaatliche Organisationen Unterstützung für freiwillige und abgeschobene Rückkehrer an, so IPSO (International Psychosocial Organisation) und AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation), u.a. kostenlose psychosoziale Unterstützungsangebote sowie die Möglichkeit einer Unterkunft für mehr als zwei Wochen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2019, S. 29; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29. Juni 2018 mit letzten Kurzinformationen vom 22. August 2018, S. 333 ff.).

Trotz der bestehenden Schwierigkeiten ist das Gericht nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls der Überzeugung, dass es dem jungen, ledigen und gesunden Kläger bei einer Rückkehr insbesondere in den Städten Kabul und Masar-e Sharif gelingen wird, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Im Hinblick auf eine mögliche Existenzsicherung hat der Kläger die hierfür erforderliche Leistungsfähigkeit eines gesunden jungen Mannes. Der Kläger verfügt über acht Jahre Schulbildung. Er unterscheidet sich damit von einer Vielzahl anderer afghanischer Flüchtlinge, die in ihr Heimatland zurückkehren. Vor seiner Ausreise nach Deutschland betrieb er selbständig erfolgreich einen Linienbus. Er war mit diesem Verdienst in der Lage, zumindest einen Teil seiner Reise nach Europa zu finanzieren. Ferner könnte die in Afghanistan lebende Familie ihre sozialen Kontakte nutzen, um dem Kläger Arbeitsmöglichkeiten zu verschaffen. In Kabul könnte er zudem in einem der Läden seiner Brüder, jedenfalls in der Anfangszeit, mitarbeiten und bei ihnen wohnen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geräte (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. März 2017 – 13a ZB 17.30099 – juris Rn. 12).

2. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Der Kläger hat nicht glaubhaft machen können, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG droht.

Dem Kläger droht insbesondere keine Bestrafung oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG. Soweit eine solche aus der vorgetragenen Bedrohung seitens der Taliban drohen sollte, scheitert dies bereits aus den oben dargestellten Gründen. Der Kläger wäre auch insoweit auf die Möglichkeit des internen Schutzes zu verweisen (§ 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m § 3e Abs. 1 AsylG). Dazu nimmt das Gericht in vollem Umfang Bezug auf seine obigen Ausführungen.

Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG droht. Beim Fehlen individueller gefahrerhöhender Umstände – wie hier – kann eine Individualisierung der Gefahr nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, was ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 19).

Bei der Prüfung einer solchen Bedrohung ist Bezugspunkt der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 31 Januar 2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 13), wobei aber auch hier nach § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3e AslyG (interner Schutz) zur Anwendung gelangt. Dies ist vorliegend Herat-Stadt.

Die allgemeine Gefahr in Herat erreicht kein Ausmaß, das so groß wäre, dass praktisch jede Zivilperson allein wegen ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Die Provinz Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, wobei sich die Sicherheitslage seit 2016 aufgrund von gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Regierungstruppen und den Taliban aber verschlechtert hat (EASO, Afghanistan – Security Situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 150). In der Provinz Herat registrierte die UNAMA im Jahr 2018 259 verletzte und getötete Zivilpersonen, was eine Abnahme von 48 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet (ebd., S. 153). Die Einwohnerzahl der Stadt Herat wird für den Zeitraum 2018/2019 auf 506.896 geschätzt (ebd., S. 149). Hiervon ausgehend errechnet sich bei 259 zivilen Opfern für das Jahr 2018 ein Gefahrengrad von 0,05 % (1:1.957). Das Niveau willkürlicher Gewalt rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Rückkehrer dem tatsächlichen Risiko eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist. Auch unter Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer würde die vom Bundesverwaltungsgericht als bei weitem nicht ausreichend erachtete Schwelle von 1:800 (0,125 %) noch nicht erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 22-23).

Auch hinsichtlich der inländischen Fluchtalternative Kabul liegt der Wert weit jenseits des Verhältnisses von 1:800. Die Situation der Menschen in der Hauptstadt Kabul und der umliegenden Provinz Kabul wird bestimmt durch eine anhaltend schlechte Sicherheitslage. Im Jahr 2017 litt Kabul unter groß angelegten Anschlägen, die eine Vielzahl von Opfern forderten. In der Stadt Kabul registrierte die UNAMA im Jahr 2017 1.612 verletzte und getötete Zivilpersonen (UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, S. 4). Im Verlauf des Jahres 2018 kam es zu einer Reihe schwerwiegender, gegen die Zivilbevölkerung gerichteter Anschläge in der Provinz Kabul, einschließlich der Stadt Kabul. Es wurden 1.866 zivile Opfer (1.270 verletzte und 596 Tote) in der Provinz registriert (EASO, Afghanistan - Security Situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 165), wovon 1.686 zivile Opfer auf die Stadt Kabul entfallen (ebd., S. 68). Wie groß die Einwohnerzahl der Stadt Kabul ist, ist schwer zu bestimmen. Die geschätzten Zahlen schwanken zwischen 4 Millionen (Islamic Republic auf Afghanistan Central Statistics Organization – Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, April 2017, S. 1) und 7 - 8 Millionen (Amnesty International, Stellungnahme an das VG Wiesbaden vom 5. Februar 2018, S. 55).

Ausgehend von einer zugunsten des Klägers verhältnismäßig geringen Zahl von ca. 4 Millionen Einwohnern für die Stadt Kabul, errechnet sich bei von 1.686 zivilen Opfern für das Jahr 2018 eine Gefahrendichte von 1:2.372 (0,042 %).

Entsprechendes gilt für Masar-e Sharif, in der 2018 227 Opfer zu beklagen waren (vgl. EASO, Afghanistan - Security Situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 99). Im Hinblick auf die Einwohnerzahl von 1.442.847 (vgl. ebd., S. 96) errechnet sich daraus ein Verhältnis von 1:6.089 bzw. von 1:2.030, was nach dem oben Ausgeführten keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt (vgl. VG München, Urteil vom 25. März 2019 – M 26 K 17.38822 – juris Rn. 30).

Aktuelle für das Jahr 2019 verfügbare Informationen und Meldungen beschreiben ein weiterhin hohes Gefahrenrisiko, wobei zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine wesentliche Änderung weder zum Positiven noch zum Negativen festgestellt werden kann (Nach dem UNAMA Report vom 17. Oktober 2019 ist auch unter Berücksichtigung eines deutlichen Anstiegs der zivilen Opfer für das 3. Quartal 2019 eine signifikante Änderung nicht feststellbar: Für Afghanistan insgesamt: 2018 8.240 betroffene Personen zu 8239 Opfer für das Jahr 2019 – jeweils für drei Quartale).

Neben der rein quantitativen Ermittlung des Risikos, in der Rückkehrprovinz verletzt oder getötet zu werden, ist grundsätzlich auch eine wertende Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung erforderlich. Kommen die angestellten Berechnungen aber zu dem Ergebnis, dass das ermittelte Risiko weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, kann sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auswirken. Zudem ist die wertende Gesamtbetrachtung erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte möglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 24).

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Es sind weder die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG noch die des § 60 Abs. 7 AufenthG erfüllt.

a) In Bezug auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt insoweit nur eine allgemeine Gefahr aufgrund der schlechten Versorgungslage in Afghanistan in Betracht. Auch insoweit wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:

Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die aufgrund des Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 – Rn. 26).

Die humanitäre Lage und die Lebensbedingungen, die der Kläger in Afghanistan er in seiner Herkunftsstadt Herat zu erwarten hat, sind nicht derart schlecht, dass davon ausgegangen werden müsste, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich der Schutz nach Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen erstreckt. Insofern können schlechte humanitäre Bedingungen, die – wie hier – nicht auf einen verantwortlichen Akteur, sondern in erster Linie auf Armut oder fehlende staatliche Mittel, zurückzuführen sind, eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK nur in extremen Ausnahmefällen begründen. Ein solcher Ausnahmefall kann allenfalls dann vorliegen, wenn zu solchen schlechten humanitären Bedingungen ganz außerordentliche individuelle Gründe hinzutreten und humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 10).

Ein solcher Ausnahmefall besteht vorliegend nicht. Auch diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Das Schicksal des Klägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan lässt sich nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit dahingehend prognostizieren, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erwarten hätte; die hohen Anforderungen aus Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind daher nicht erfüllt.

Mit der obergerichtlichen Rechtsprechung geht das Gericht davon aus, dass für arbeitsfähige, alleinstehende männliche Staatsangehörige ohne gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen regelmäßig auch ohne Vermögen und ohne familiäre Unterstützung die Lage nicht so ernst ist, dass eine Abschiebung nach Herat, Kabul oder Masar-e Sharif ohne Hinzutreten besonderer Umstände eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Dies ist regelmäßig auch dann nicht anzunehmen, wenn der Betroffene weder über ein soziales Netzwerk in Afghanistan noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder nennenswertes Vermögen verfügt (vgl. jüngst OVG Sachsen, Beschluss vom 6. August 2019 – 1 A 658/19.A – juris Rn. 7 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 392 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 13a ZB 18.32203 – juris Rn. 5; VGH Hessen, Urteil vom 23. August 2019 – 7 A 2750/15.A – juris Rn. 148; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 55).

b) Es liegt ebenfalls kein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 AufenthG vor.

Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG geboten ist. Wann allgemeine Gefahren von Verfassung wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssten nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ausreise in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann, der Ausländer somit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 – juris Rn. 15). Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige ist im Allgemeinen nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen würde (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23. August 2019 – 7 A 2750/15.A – juris Rn. 171 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 441 ff.).

Die gegenwärtige Lage im Hinblick auf den Corona-Virus zwingt nicht zu einer anderen Einschätzung. Im Gegensatz zu der Entwicklung im Nachbarland Iran, sind in Afghanistan nur relativ wenige Fälle berichtet (Tolo-News meldet 423 Fälle, https://tolonews.com/health/coronavirus-cases-afghanistan-367, aufgerufen am 7. April 2020); auch gehört der Kläger nicht zur Gruppe der Personen mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko.

4. Das von der Beklagten verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG sowie die Abschiebungsandrohung einschließlich der Ausreisefrist begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Einwände hiergegen hat der Kläger nicht erhoben.

5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.