Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 02.04.2020 – 9 K 30/17.A
9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0402.9K30.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger, ein nach eigenen Angaben am 4. November 1993 geborener Staatsangehöriger Kameruns, beantragte am 17. November 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Mit Bescheid vom 5. März 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Spanien an, da Spanien nach der Dublin-III-Verordnung für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 beantragte der Kläger, dass die Bundesrepublik wegen der zum berechneten Geburtstermin am 21. März 2016 erwarteten Geburt eines Kindes von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache.
Unter dem 7. Januar 2016 zog die Beklagte das Übernahmeersuchen gegenüber den Behörden Spaniens zurück. Mit Bescheid vom 18. Januar 2016 hob das Bundesamt den Bescheid vom 5. März 2015 auf; in der Begründung ist aufgeführt, dass die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache.
Am 25. Juli 2016 hörte das Bundesamt den Kläger gemäß § 25 Asylgesetz an.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 nahm der Kläger gegenüber dem Bundesamt den Asylantrag zurück.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2016 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz im Falle des Klägers nicht vorliegen. Zugleich forderte sie den Kläger in Ziffer 3. des Bescheides auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm widrigenfalls die Abschiebung nach Kamerun oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4. des Bescheides).
Unter dem 5. Januar 2017 erteilte die Ausländerbehörde der Stadt C... dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz.
Der Kläger hat gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23. Dezember 2016 am 6. Januar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Abschiebungsandrohung rechtswidrig sei, da diese nur erlassen werden könne, wenn der Ausländer nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei. Damit sei die Befristungsentscheidung ebenfalls aufzuheben, da diese ein akzessorischer Verwaltungsakt sei und ihr mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung die Grundlage entzogen werde.
Nachdem der Kläger durch das Gericht darauf hingewiesen wurde, dass die Abschiebungsandrohung sich mit Erteilung eines Aufenthaltstitels erledigt haben dürfte, beantragt der Kläger (schriftsätzlich sinngemäß),
festzustellen, dass sich die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. und die Befristungsentscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Dezember 2016 mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erledigt haben.
Hilfsweise
die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. und die Befristungsentscheidung in Ziffer 4. des Bescheides der Beklagten vom 23. Dezember 2016 aufzuheben.
weiter hilfsweise
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 23. Dezember 2016 zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf 0 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen.
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 23. Dezember 2016 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Befristung zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts waren.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer entscheidet den mit Beschluss vom 29. März 2017 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragenen Rechtsstreit im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO); der Kläger hat das Einverständnis mit Erklärung vom 13. Oktober 2017 und 1. April 2020, die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 erklärt.
Die Klage hat weder mit ihrem Hauptantrag, noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. Soweit es den Hauptantrag auf Feststellung, dass die im Bescheid vom 23. Dezember 2016 verfügte Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) sowie die erfolgte Befristungsentscheidung (Ziffer 4) erledigt sind, betrifft, erklärt sich dies damit, dass es der Klage an dem nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Nach dieser Norm kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Wege der Feststellungsklage begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hierfür genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1972 – 6 C 8.70 – juris Rn. 23). Ein solches Feststellungsinteresse ist vorliegend aber nicht gegeben und auch sonst nicht ersichtlich.
Die vom Bundesamt in dem Bescheid vom 23. Dezember 2016 ausgesprochene Abschiebungsandrohung hat sich mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Kläger unter dem 5. Januar 2017 erledigt. Durch die Gewährung des mit dem Aufenthaltstitel verbundenen ausländerrechtlichen Bleiberechts ist die Ausreisepflicht des Klägers entfallen, deren Vollstreckung die Abschiebungsandrohung vorbereiten sollte. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ausreisepflicht des Klägers zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses vor dem Hintergrund der noch nicht bestehenden Bestandskraft des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Dezember 2016 nur latent war oder möglicherweise bereits bestanden hat. In jedem Fall ist mit der Ausreisepflicht auch die Grundlage der Abschiebungsandrohung entfallen. Die auf die ursprüngliche Ausreisepflicht zielende und mit ihrem Wegfall erledigte Abschiebungsandrohung kann für eine neu entstehende Ausreisepflicht grundsätzlich nicht erneut als Vollstreckungsmaßnahme genutzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12.99 – juris Rn. 21). Die einmal eingetretene Erledigung wird dann auch durch einen späteren Wegfall des Aufenthaltstitels nicht in Frage gestellt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 06. Juni 2012 – 18 B 301/12 – juris Rn. 8).
Gleiches gilt dann auch für die mit dem Bescheid vom 23. Dezember 2016 verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots; auch Ziffer 4. des Bescheides hat sich erledigt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 enthaltene Regelung, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot kraft Gesetzes mit der Abschiebung eintritt, ist mit der Rückführungsrichtlinie nicht vereinbar gewesen, da das mit einer Rückkehrentscheidung (vgl. Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG) einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot (Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG) nach Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG stets einer behördlichen oder richterlichen Einzelfallentscheidung, die auch seine Dauer festlegen muss, bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21.17 – juris Rn. 21). Dies bedeutet aber nicht, dass eine Befristungsentscheidung, wie sie hier im Bescheid vom 23. Dezember 2016 ergangen ist, stets rechtswidrig wäre. Eine nach der Richtlinie 2008/115/EG gebotene Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer wird in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes vielmehr regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 – juris Rn. 72). Mit der Befristungsentscheidung des Bundesamtes wird konkludent ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 23. Januar 2020 – 5 K 1464/18.A – juris Rn. 39). Insoweit beinhaltet die Regelung in Ziffer 4. (erstens) die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes für den Fall der Abschiebung des Ausländers und (zweitens) eine Befristung desselben. Diese mit dem Bundesamtsbescheid ausgesprochene Regelung steht aber nicht für sich allein, sondern knüpft an die mit dem gleichen Bescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung an, da diese eine Abschiebung im Falle einer unterbliebenen freiwilligen Ausreise ermöglichen soll (vgl. § 59 AufenthG) und Voraussetzung für die Vollstreckung einer den Ausländer treffenden Ausreisepflicht ist; das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gilt insoweit nur in dem Fall einer Abschiebung des Ausländers. Entfällt dann – wie hier – die Ausreisepflicht des Ausländers durch Erteilung eines Aufenthaltstitels, erledigt sich – wie oben dargelegt – die Abschiebungsandrohung und damit auch der (konkludente) Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung und die mit ihm erfolgte Befristung, da sie an die Durchsetzung der (nicht mehr bestehenden) Ausreisepflicht im Wege der Abschiebung anknüpfen.
Haben sich damit sowohl die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3. des Bescheides) sowie das (konkludent) erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot nebst Befristung (Ziffer 4. des Bescheides) erledigt, kann sich ein Feststellungsinteresse, auf welches sich der Kläger berufen könnte, nur daraus ergeben, dass trotz der eingetretenen Erledigung zu Lasten des Klägers aus der Abschiebungsandrohung und dem Einreise- und Aufenthaltsverbot nebst Befristung im Bescheid des Bundesamtes vom 23. Dezember 2016 noch Schlüsse gezogen werden könnten. Dies könnte nach Lage der Dinge lediglich dann der Fall sein, wenn auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung im Bundesamtsbescheid vom 23. Dezember 2016 eine Abschiebung des Klägers drohen könnte. Hierfür fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten. Für die Vollziehung einer Abschiebung ist regelmäßig nicht das Bundesamt sondern die nach Landesrecht zuständige Ausländerbehörde zuständig. Ist dies die örtliche Ausländerbehörde – für den Kläger die Ausländerbehörde der Stadt C... als die gemeinsame Ausländerbehörde der Stadt C... und des Landkreises S... – liegt auf der Hand, dass durch die Abschiebungsandrohung nicht der unzutreffende Rechtsschein erzeugt werden kann, der Kläger wäre noch vollziehbar ausreisepflichtig und abzuschieben, da die gleiche Behörde dem Kläger den Aufenthaltstitel erteilt hat, auf deren Grundlage sich der Ausländer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten darf. Soweit für Brandenburg nunmehr die Zentrale Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 3 Nr. 6 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht vom 9. Juli 2019 (Ausländerrechtszuständigkeitsverordnung) für die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger ausländischer Personen zuständig wäre, ergibt sich nichts anderes. Denn nach § 3 Abs. 6 Ausländerrechtszuständigkeitsverordnung tritt eine Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde hier nur ein, wenn die zuständige Ausländerbehörde eine Mitteilung nach § 4 der Verordnung erteilt hat. Nach § 4 Ausländerrechtszuständigkeitsverordnung, der den Inhalt und die Voraussetzungen für die Mitteilung an die Zentrale Ausländerbehörde regelt, teilt die Ausländerbehörde – hier die Ausländerbehörde der Stadt C... – der Zentralen Ausländerbehörde die für eine Abschiebung erforderlichen Angaben zu der vollziehbar ausreisepflichtigen Person mit, wenn sie nach umfassender Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass für eine vollziehbar ausreisepflichtige Person kein nicht nur vorübergehendes Abschiebungshindernis vorliegt und deshalb eine Abschiebung geboten ist. Auch insoweit gilt, dass die Mitteilung nach § 4 der Verordnung von der Ausländerbehörde zu erteilen wäre, die dem Kläger auch die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, so dass es ausgeschlossen erscheint, dass der Kläger – solange er Inhaber des Aufenthaltstitels ist und ihm gegenüber nicht erneut die Abschiebung angedroht wird – Gegenstand einer solchen Mitteilung und infolgedessen Betroffener einer Abschiebungsmaßnahme der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg werden könnte.
Hat die Klage mit dem Hauptantrag nach alledem keinen Erfolg, so bleibt die Klage auch in den Hilfsanträgen ohne Erfolg. Soweit der Kläger eine Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. und der Befristungsentscheidung in Ziffer 4. des Bescheides der Beklagten vom 23. Dezember 2016 begehrt, mangelt es der Klage am Rechtsschutzinteresse. Wie oben dargelegt, haben sich sowohl die Abschiebungsandrohung und das konkludent erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot nebst Befristungsentscheidung erledigt und zeitigen daher keine Rechtsfolgen mehr, so dass der Kläger durch die erstrebte Aufhebung seine Rechtsposition nicht verbessern kann. Sollte der Kläger meinen, bei einer unterbliebenen Aufhebung der Regelungen in Ziffer 3 und 4 des Bundesamtsbescheides drohe der Rechtsschein, dass er vollziehbar ausreisepflichtig sei, gelten die oben zum Feststellungsinteresse getroffenen Ausführungen entsprechend. Es liegt insoweit auf der Hand, dass bei der für eine Abschiebung bzw. für die Mitteilung nach § 4 Ausländerrechtszuständigkeitsverordnung zuständigen Ausländerbehörde, die auch für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zuständig war, durch die Abschiebungsandrohung nicht der (unzutreffende) Anschein einer noch bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht erzeugt wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 04. August 2003 – 8 A 2621/03.A – juris Rn. 5).
Auch in Bezug auf den weiteren Hilfsantrag, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 23. Dezember 2016 zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf 0 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen bzw. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Befristung zu entscheiden, fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Wie bereits oben dargelegt, trat das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 in richtlinienkonformer Auslegung (Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG) nicht kraft Gesetzes mit der Abschiebung ein, sondern es bedurfte stets einer behördlichen oder richterlichen Einzelfallentscheidung. Fehlt es an einer solchen, wie dies hier durch den Eintritt der Erledigung der Regelung in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Dezember 2016 der Fall ist, ist auch für eine Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes bzw. eine Verpflichtung des Beklagten, eine Befristung zu erlassen oder abzuändern, kein Raum. Nichts anderes ergibt sich aus § 11 Abs. 1 AufenthG in der derzeit geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019; hiernach ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr gesetzlich eintritt, sondern gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein solches zu erlassen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.