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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 24.04.2020 – 3 K 104/17.A

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0424.3K104.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.

Nach eigenen Angaben wurde der Kläger am 20. Januar 1982 in S... in Afghanistan geboren, besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, ist dem Volk der Pashtunen zugehörig und sunnitischer Religionsangehöriger.

Am 28. Januar 2014 Schutz beantragte der Kläger internationalen Schutz in den Niederlanden. Die niederländische Behörde lehnte diesen Antrag am 07. August 2014 ab. Am 17. März 2015 verließ der Kläger die Niederlande. Die Rechtsmittel des Klägers gegen die Entscheidung in den Niederlanden wurden final am 10. April 2015 zurückgewiesen (vgl. information request der Niederlande, Bl. 60 GA).

Er stellte am 28. April 2015 persönlich bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt). Im Rahmen der schriftlichen Begründung seines Antrages gab der Kläger an, am 08. September 2014 aus den Medien erfahren zu haben, dass die Taliban seine Familie bedroht habe. Am 18. März 2015 habe er seine Verwandten kontaktieren könne. Dabei habe er erfahren, dass die Taliban seinen Bruder ermordet hätten. Hierzu gäbe es entsprechende Unterlagen.

Im Rahmen des Dublinverfahrens erklärten die Niederlande ihre Zuständigkeit, so dass das Bundesamt den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 07. Juli 2015 zunächst als unzulässig ablehnte und die Abschiebung in die Niederlande anordnete. Wegen Reiseunfähigkeit des Klägers lief die Überstellungsfrist ab, so dass die Zuständigkeit am 03. Januar 2016 auf die Bundesrepublik Deutschland überging. Dies teilte das Bundesamt der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 04. Januar 2016 mit und hörte den Kläger mit an seine frühere Prozessbevollmächtigte gerichteten Schreiben vom 20. Juli 2016 zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG an (Bl. 134 VV, BA I). Laut Versandliste des Bundesamtes (Bl. 142 VV, BA I) wurde das Schreiben am 20. Juli 2016 versandt.

Am 25. August 2016 übergab der Kläger der Ausländerbehörde Dokumente und Zertifikate seinen militärischen Dienst betreffend. Unter dem 27. September 2016 und dem 11. Oktober 2016 erkundigte sich die früher Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Bundesamt nach dem Verfahrensstand und bat um Akteneinsicht, die ihr unter dem 20. Oktober 2016 durch Übersendung eines Ausdrucks der elektronischen Akte zum Verbleib gewährt wurde.

Mit Bescheid vom 04. Januar 2017 hob das Bundesamt seinen Bescheid vom 07. Juli 2015 auf (Ziffer 1), lehnte den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 2) und stellte das Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG fest (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 AsylG lägen nicht vor. Dies sei nur der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt seien. Hierbei seien lediglich die vom Kläger selbst geltend gemachten Gründe zu prüfen. Einer persönlichen Anhörung bedürfe es dabei nicht zwingend. Eine Änderung der Sachlage sei nicht gegeben. Hierfür müsse der neue Sachvortrag alleine aus sich heraus so detailliert und in sich stimmig sein, dass sich daraus Gründe zur Gewährung internationalen Schutzes ergäben. Zu dem Vorfall der Taliban habe der Kläger keine näheren Angaben getätigt. Dies sei bereits Gegenstand des Asylverfahrens in den Niederlanden gewesen bzw. hätte dort zum Gegenstand gemacht werden müssen. Auch die Rechtslage habe sich nicht zugunsten des Klägers geändert. Die bei der Ausländerbehörde abgegebenen, seinen militärischen Dienst betreffenden Dokumente stellten keine neuen Beweismittel dar. Diese hätte der Kläger bereits im Erstverfahren vorlegen können bzw. seien dort bereits gewürdigt worden. Auch sei nicht dargelegt worden, dass die Beweismittel eine für ihn günstigere Entscheidung herbeiführen könnten. Hinsichtlich des Vorfalls der Taliban habe der Kläger keine Unterlagen vorgelegt.

Mit der am 18. Januar 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens weiter. Der Kläger sei sieben Jahre als Soldat beim afghanischen Militär im aktiven Einsatz gegen die Taliban gewesen. Er sei von den Taliban bedroht worden. Im September 2014 habe der Kläger über eine online verfügbare, örtliche Tageszeitung namens „Chabar Gusari Pamir“ erfahren, dass seine Familie von den Tailban bedroht worden sei. Der Kläger habe hiervon noch im Verfahren in den Niederlanden berichtet. Diese sei allerdings nicht ernst genommen worden. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in den Niederlanden habe der Kläger erfahren, dass sein Bruder von den Tailban ermordet worden sei. Der Todesfall sei nicht weiter untersucht worden. Nach Kenntnis des Klägers sei der Bruder mit dem Auto unterwegs gewesen und von einem quer auf der Straße stehenden Fahrzeugs gestoppt worden. Er sei aufgefordert worden, das Auto zu verlassen und dann auf offener Straße erschossen worden. Der Bruder sei nicht bewaffnet gewesen. Diese Art der Tötung sei den Taliban zuzuschreiben. Die Tatsache der Ermordung des Bruders habe der Kläger im ersten Asylverfahren nicht einbringen können. Als Beleg hat der Kläger die Meldung der Tageszeitung sowie die Sterbeurkunde des Bruders eingereicht. Er habe diese nicht verspätet vorgelegt, da die Unterlagen ihn selbst erst im Februar 2017 per E-Mail erreicht hätten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes vom 04. Januar 2017 zu Punkt 2. aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO.

II. Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen (BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 – juris).

Rechtsgrundlage für die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Gemäß § 71a Abs. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens (2.) in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat (3.), im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt, die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (1.) und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen (4.). Die Prüfung obliegt dem Bundesamt (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 1 C 4.16 –, juris, Rn. 23-24).

Diese Voraussetzungen liegen vor.

1. Deutschland ist mit Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) am 03. Januar 2016 für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig geworden.

2. Darüber hinaus ist ein „erfolgloser Abschluss“ des vom Kläger in den Niederlanden eingeleiteten Asylverfahrens gegeben. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 29). Die niederländischen Behörden haben unter dem 05. April 2018 mitgeteilt, dass der Asylantrag des Klägers am 10. April 2015 final abgelehnt wurde.

Damit war das Asylverfahren der Antragstellerin in den Niederlanden bereits im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen, als Deutschland für deren Asylantrag aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist am 03. Januar 2016 zuständig geworden ist – und dies unabhängig davon, ob die von den niederländischen Behörden als „final decision“ bezeichnete Entscheidung noch anfechtbar war.

Dieser Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs und nicht der Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland ist nach Auffassung des Gerichts für die Beurteilung der Frage maßgeblich, ob ein Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen ist (offen lassend: BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 40; vgl. ausführlich zum Streitstand: VG Hannover, Beschl. v.07. Februar 2019 – 3 B 217/19 –, juris, Rn. 29 ff.; Dicken, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 25. Edition, Stand: 01. März 2020, AsylG, § 71a, Rn. 2a.1).

Für den Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland spricht zunächst zwar der Wortlaut des § 71a Abs. 1 AsylG. Dieser legaldefiniert den Zweitantrag augenscheinlich dahingehend, dass der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt, woraus geschlossen werden könnte, der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage eines erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat sei der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 13. Juli 2017 – VG6 L 665/17.A –, juris; VG Regensburg, Urt. vom 8. August 2018 – Rn.12 K 18.31824 –, juris; VG Augsburg, Beschl. v. 9. Juli 2018 – Au 4 S 18.31170 –, juris).

Aus der Systematik der Norm folgt jedoch, dass ein Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG nur vorliegen kann, wenn Deutschland auch für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (geworden) ist. Denn die Rechtsfolge der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens tritt nur in diesem Fall ein und wenn zudem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Gemeint ist hiermit die (internationale) Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylantrages nach Maßgabe der Dublin III-VO oder auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages und nicht die Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung seiner Zuständigkeit, die ohnehin bei jeder Asylantragstellung in Deutschland gegeben ist. Läge diese Voraussetzung der (internationalen) Zuständigkeit Deutschlands nicht vor, wäre – wie vorliegend auch vor dem Zuständigkeitsübergang geschehen – eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt ausführlich: VG Hannover, Beschl. v. 07. Februar 2019 – 3 B 217/19 –, juris, Rn. 29 ff ; so auch: VG Schleswig, Beschl. v. 27. November 2017 – 1 B 190/17 –, juris, Rn. 38).

Für diese Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck des § 71a AsylG. Zweck der Regelung ist die Beschleunigung des Asylverfahrens, wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen sicheren Drittstaat ein Asylverfahren durchlaufen hat. Grundsätzlich handelt es sich hier zwar im asylverfahrensrechtlichen Sinne nicht um einen Folgeantrag, da der Antragsteller erstmals im Bundesgebiet eine Asylgewährung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt. Dennoch rechtfertigt sich die Anwendung der Folgeantragsregeln, da ein Asylsuchender auf das bereits durchgeführte Asylverfahren und die damit verbundene prinzipiell als gleichwertig angesehene Prüfung eines Anspruchs auf internationalen Schutz verwiesen werden kann. Es soll damit eine Gleichstellung eines erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens in einem zuständigen Vertragsstaat mit einem erfolglos in Deutschland abgeschlossenen Asylerstverfahren erreicht werden. Entscheidend ist insofern, dass bereits ein früheres Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossen worden ist. Damit hat der Asylsuchende ausreichend Möglichkeiten gehabt, seine Asylgründe umfassend vorzutragen. Ein erneutes Verfahren findet nur statt, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel aufgezeigt werden, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigen (vgl. zu alldem: VG Hannover, Beschl. v. 07. Februar 2019 – 3 B 217/19 –, juris, Rn. 29 ff., m.w.N.; dies andeutend: VG Magdeburg, Beschl. v. 24. Juli 2019 – 2 B 219/19 –, juris, Leitsatz u. Rn. 24).

So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hatte in den Niederlanden ausreichende Möglichkeit, seine Asylgründe umfassend vorzutragen. Er hat vorliegend darüber hinaus auch von der Möglichkeit eines Rechtsmittels in Bezug auf die getroffene Entscheidung Gebrauch gemacht. Er muss daher die Endgültigkeit der ablehnenden Entscheidung gegen sich gelten lassen. Es widerspräche dem gesetzgeberischen Willen, ihm in einem solchen Fall noch einmal eine volle (Erst-)Prüfung seines Asylantrages zukommen zu lassen. Damit würden zum einen die beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens durch eine Beschränkung auf das Prüfprogramm des § 71a AsylG und zum anderen eine Gleichstellung des erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens in den Niederlanden verfehlt.

3. Bei den Niederlanden handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG, für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten.

4. Auch das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hat das Bundesamt zu Recht verneint.

Offen bleiben kann hier, ob sich durch die vom Kläger geltend gemachten Umstände – die Bedrohung seiner Familie durch die Taliban und die Ermordung seines Bruders – die Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr.1 VwVfG zugunsten des Betroffenen geändert hat oder neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorliegen, denn es fehlt schon an den übrigen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG.

Zwar ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger entsprechend den Vorgaben des § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt galt in den Niederlanden der Grundsatz, dass im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens keine nachträglichen, also nach der Entscheidung der Behörde entstandenen, Tatsachen berücksichtigt wurden (vgl. Asylum Information Database, Country Report, The Netherlands, 16th January 2015, S. 15). Eine entsprechende Änderung der Rechtslage erfolgte im Juli 2015 (Asylum Information Database, Country Report, The Netherlands, November 2015, S. 24), so dass nach heutiger Rechtslage der Regional Court alle neue Fakten und Umstände nach der Entscheidung der Behörde berücksichtigt (Art. 83 Aliens Act, vgl. Asylum Information Database, Country Report: Netherlands, 2019 update, S. 26).

Es fehlt jedoch an der Einhaltung der Frist in § 51 Abs. 3 VwVfG. Danach muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt dabei mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat. Innerhalb dieser Frist ist das Vorbringen zu Substantiieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2004 – 1 C 15/03 –, juris, Rn. 12; Hessischer VGH, Beschl. v. 08. März 2000 – 12 ZU 1407/98.A; allgemein hierzu: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51, Rn. 132). Dabei beginnt die Frist bei Zweitanträgen erst, wenn diese gestellt werden dürfen (vgl. zu Folgeanträgen: BVerwG, Urt. v. 25. November 2008 – 10 C 25/07 –, juris, Leitsatz u. Rn. 14; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, § 51, Rn. 136), also vorliegend im Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs am 03. Januar 2016, spätestens mit der Anhörung der früheren Prozessbevollmächtigten zum Vorliegen der Voraussetzung des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG mit Schreiben vom 20. Juli 2016.

Sein Vorbringen, seine Familie sei durch die Taliban bedroht worden und sein Bruder durch die Taliban ermordet worden, hat der Kläger zwar schon bei seiner schriftlichen Anhörung am 28. April 2015 geltend gemacht und ausgeführt, hierzu gebe es Unterlagen. Die entsprechenden Unterlagen hat er jedoch erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2017 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Meldung der Online-Zeitung (datiert auf den 04. September 2014), mit Schriftsatz vom 08. Februar 2017 die Sterbeurkunde (datiert auf den 25. September 2014) und die Todesanzeige der Familie (datiert auf den 20. Dezember 2014) vorgelegt. Aufgrund der pauschal gebliebenen Aussage im Rahmen der schriftlichen Anhörung ist davon auszugehen, dass der Kläger die Umstände erst mit Vorlage der Unterlagen im gerichtlichen Verfahren – erstmals – substantiiert hat, so dass mit dem Vorbringen nicht lediglich ein bereits ausreichend geltend gemachter Wiederaufgreifensgrund bestätigt oder ergänzt wurde (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 10. Februar 1998 – 9 C 28/97 –, juris, Rn. 15). Soweit der Kläger geltend macht, er habe die Unterlagen selbst erst im Februar 2017 aus Afghanistan erhalten, kann er hiermit nicht durchdringen. Er hat die Unterlagen bereits im April 2015 erwähnt und damit von seiner Existenz gewusst. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger diese ohne Weiteres auch schon vor Februar 2017 von seinen Verwandten hätte erhalten können. Der Kläger hat selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er stehe im ständigen Kontakt mit seiner Familie, nachdem diese ihren Heimatort im Jahr 2015 verlassen habe.

Das Gericht verkennt nicht, dass die fehlende Substantiierung nach der Anhörung durch das Bundesamt im Juli 2016 offenbar der früheren Prozessbevollmächtigte des Klägers zuzurechnen ist, die auf das entsprechende Anhörungsschreiben und die im Oktober 2016 erfolgte Akteneinsicht nicht reagierte. Das Verhalten seiner (früheren) Prozessbevollmächtigten – insbesondere ein mögliches Verschulden – muss der Kläger allerdings gegen sich gelten lassen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51, Rn. 130).

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.