Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 29.04.2020 – 3 L 31/20.A

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0429.3L31.20.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

Das Gericht legt die wörtlichen Anträge des Antragstellers sachdienlich gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 07. Februar 2017 (Az.: VG 5 L 179.17) und auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO aus. Erkennbares Rechtsschutzziel des Antragstellers ist es, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine Rückgängigmachung der Folgen seiner Abschiebung nach Afghanistan am 14. August 2018 dadurch zu erreichen, dass ihm die Wiedereinreise in das Bundesgebiet ermöglicht wird. Dieses Begehren kann er in zulässiger Weise durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 7 S. 2 i.V.m. Abs. 5 S. 1 VwGO seiner Klage gegen einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt, erweitert um den Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO, verfolgen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 29. März 2019 – 13 ME 519/18 –, juris, Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschl. v. 30. Juli 2018 – 10 CE 18.769, 10 CS 18.773 –, juris, Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschl. v. 29. April 2019 – 29 L 383/19.A –, juris, Rn. 1). Anderes könnte allenfalls gelten, wenn der Antragsteller geltend machen würde, er sei durch die Abschiebung als hoheitlichen Eingriff in subjektive Rechten verletzt, etwa weil diese wegen Unmöglichkeit hätte ausgesetzt werden müssen (in einem solchen Fall die Zulässigkeit eines Antrages nach § 123 VwGO annehmend: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23. Juli 2018 – 7 B 10768/18 –, juris, Rn. 26 ff.). Dies ist hier allerdings ersichtlich nicht der Fall. Der Antragsteller beruft sich zur Begründung seines Antrags allein darauf, er habe einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes (vgl. zu alldem bereits: Beschl. d. Kammer v. 13. Januar 2020 – VG 3 L 624/19 –, n.v., BA, S. 2 f., m.w.N.).

Der danach sinngemäß gestellte Antrag,

1. unter Abänderung des Beschlusses vom 07. Februar 2017(Az.: VG 5 L 179.17) die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 15. Februar 2017 gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07. Februar 2017 anzuordnen,

2. die Aufhebung der Vollziehung von Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07. Februar 2017 anzuordnen und der Antragsgegnerin aufzugeben, sich umgehend um die Freilassung des Antragstellers zu bemühen und ihm umgehend die Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen,

hat keinen Erfolg.

Der gemäß § 80 Abs. 7 S. 2 i.V.m. Abs. 5 S. 1 VwGO gestellte Antrag zu 1. ist statthaft und zulässig. Dem Antragsteller fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hinsichtlich Ziffer 5 des Bescheides vom 07. Februar 2018, weil die Abschiebung vollzogen und der Antragsteller am 14. August 2018 nach Afghanistan abgeschoben wurde. Das Rechtsschutzinteresse besteht zumindest solange fort, wie über den durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag und die damit verbundene Abschiebungsandrohung nicht unanfechtbar entschieden ist (vgl. zu einer nicht bestandskräftigen Ablehnung eines beantragten Aufenthaltstitels: Bayerischer VGH, Beschl. v. 30. Juli 2018 – 10 CE 18.769, 10 CS 18.773 –, juris, Rn. 15; vgl. zu einer nicht unanfechtbaren Abschiebungsanordnung: VG Düsseldorf, Beschl. v. 29. April 2019 – 29 L 383/19.A –, juris, Rn. 8). Das ist hier der Fall. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 07. Februar 2017 erhobene Klage VG 3 K 573/17.A ist noch anhängig.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient allein der Möglichkeit, einer relevanten nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen, und darf deshalb nicht als Rechtsmittelverfahren zu einer vorgehenden gerichtlichen Entscheidung verstanden werden (vgl. nur: BVerwG, Beschl. v. 25. August 2008 – BVerwG 2 VR 1.08 –, juris, Rn. 5). Die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände müssen demnach geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Daran fehlt es hier.

Der Einwand des Antragstellers, eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet verbiete sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des Herkunftsstaates Afghanistan generell, greift nicht. Zwar kann grundsätzlich ein veränderter Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO bestehen, wenn nach der Eilentscheidung im Aussetzungsverfahren eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage nunmehr höchstrichterlich anders beantwortet wird (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Werkstand: 37. EL Juli 2019, § 80, Rn. 585, m.w.N.). Hierfür ist jedoch vorliegend nichts ersichtlich. Es bleibt schon offen, auf welche Entscheidung sich der Antragsteller hier bezieht, denn ein Aktenzeichen oder Entscheidungsdatum nennt er nicht.

Sofern der Antragsteller sich auf die Bedrohung der noch in Afghanistan lebenden Familie des Antragstellers im Mai 2017 und weitere, nicht näher bezeichnete, Einwände im Rahmen seines Antrags vom 14. August 2018 bezieht, waren diese bereits Gegenstand des ersten Abänderungsantrages vom 14. August 2018 (VG 3 L 483/18). Folgen mehrere Abänderungsverfahren hintereinander, so ist für die Frage des Vorliegens der Abänderungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt des Erlasses des vorangegangenen Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO abzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06. Mai 2002 – 11 S 616/02 –, juris, Leitsatz u. Rn. 6; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1183). Im dortigen Verfahren hat der Antragsteller die geltend gemachte Bedrohung im Mai 2017 nicht glaubhaft gemacht (vgl. Beschl. d. Kammer v. 14. August 2018 – VG 3 L 483/18.A –, n.v., BA, S. 3). Sofern er die Substantiierung nun durch die Vorlage eines Zeitungsartikels über einen Arbeitseinsatz in einer Kirche in F… im Frühjahr 2017 sowie die Vorlage eines Drohbriefs vom 07. Mai 2017 nachholt, hat er die Umstände im Rahmen des ersten Abänderungsantrages nicht ohne Verschulden nicht geltend gemacht hat. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers führt diesbezüglich aus, sie sei unmittelbar nach den Vorfällen vom Antragsteller informiert worden, habe diese aber in der Kürze der Zeit nicht angemessen vorbereiten können. Sie habe nicht mit der Gefahr einer Abschiebung nach Afghanistan gerechnet und sei davon ausgegangen, dass das Gericht zweifelsfrei dem Eilantrag aufgrund des offensichtlich rechtswidrigen Bescheids stattgeben werde. Dies stellt zumindest Fahrlässigkeit der Prozessbevollmächtigten dar, die dem Antragsteller zuzurechnen ist (vgl. zum Verschuldensmaßstab in § 60 VwGO: Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Werkstand: 37. EL Juli 2019, § 60, Rn. 20).

Auch die geschilderten Vorfälle nach der Abschiebung des Antragstellers im August 2018 rechtfertigen eine Änderung der gerichtlichen Entscheidung nicht. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller seinen Vortrag, er habe sich von August 2018 bis Januar 2019 im IOM-Hotel in Kabul aufgehalten, habe seine Hoffnung auf eine Rückkehr nach Deutschland verloren und sich sodann auf den Weg nach Kandahar gemacht und sei auf der Reise von den Taliban gefasst und entführt worden, hinreichend glaubhaft gemacht wurde – was angesichts des allein vorgelegten, an die Familie des Antragstellers gerichteten, Drohbriefs vom 17. September 2018 durchaus zweifelhaft sein dürfte.

Denn selbst bei unterstellter Glaubhaftmachung käme eine andere Entscheidung nicht in Betracht. Sowohl das Bundesamt mit Bescheid vom 07. Februar 2017 als auch das Gericht mit Beschlüssen vom 27. März 2017 (Az.: VG 5 L 179/17.A) und vom 14. August 2018 (VG 3 L 483/18.A) haben entscheidend darauf abgestellt, dass der Antragsteller jedenfalls über eine inländische Fluchtalternative bzw. Ort des internen Schutzes in Kabul verfügt. Dass dies nach den vom Antragsteller vorgetragenen neuen Umständen nicht (mehr) der Fall ist, trägt der Antragsteller selbst nicht vor. Im Gegenteil ergibt sich aus seinem Vorbringen gerade, dass er über vier Monate in Kabul gelebt hat, ohne dass die Taliban ihn dort persönlich bedroht hätten oder seiner habhaft geworden wären. Zu dem vom Antragsteller geschilderten Vorfall soll es erst, nachdem der Kabul verlassen hat, gekommen sein. Im Übrigen wird auf die Ausführungen hinsichtlich einer inländischen Fluchtalternative bzw. Ort des internen Schutzes im angegriffenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG) sowie den vorgenannten gerichtlichen Beschlüsse verwiesen.

Das weitere Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich vorwiegend in einer abweichenden Bewertung der seinerzeitigen Auskunftslage. Die im Abänderungsantrag angeführten Auskünfte datieren nahezu durchgehend vor der letzten gerichtlichen Entscheidung am 14. August 2018, etwa das Gutachten von F… an das VG Wiesbaden vom 28. März 2018, ein Report der Asia Foundation vom 12. April 2018 sowie ein Report des ODI vom Juni 2018. Lediglich der „quarterly report on the protection of civilians in armed conflict: 1 January to 30 September 2019“ der UNAMA vom 17. Oktober 2019 ist nach der Entscheidung am 14. August 2018 erschienen. Dieser lässt allerdings keine entscheidungserhebliche Änderung der tatsächlichen Umstände in Bezug auf die Ausführungen des Bundesamtes und des Gerichts in den vorgenannten Entscheidungen erkennen. Der Antragsteller bezieht sich auf einen dort berichteten Vorfall in der Provinz Balkh am 23. Juli: „the Taliban accused a man of carrying a Salaam SIM card and spying for the Afghan government, beheading him with a knife“. Inwiefern dieser Vorfall in der Provinz Balkh einen neuen Umstand hinsichtlich der Fluchtalternative bzw. eines Ortes internen Schutzes in Kabul darstellen soll, erschließt sich dem Gericht nicht.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch eine Änderung des Beschlusses vom 27. März 2017 – VG 5 L 179.17.A – von Amts wegen auf der Grundlage des § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO nicht geboten.

Wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet, kommt ein Vollzugsbeseitigungsanspruch nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO (Antrag zu 2.) nicht in Betracht. Damit kann vorliegend dahinstehen, ob der Antragsteller im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage neben der Vollzugsbeseitigung durch Ermöglichung der Wiedereinreise auch die Bemühung der Bundesrepublik um die Freilassung des Antragstellers erreichen kann.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.