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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 12.05.2020 – 2 K 492/16
2. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0512.2K492.16.00
Tenor§
Der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um einen Bescheid über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer.
Der Kläger ist Inhaber einer etwa 30m² großen Gartenhütte mit der Nummer 101 im Gemeindegebiet der Beklagten auf dem Gelände „M...“.
In einem Erfassungsbogen zur Zweitwohnungssteuer gab der Kläger am 23. Februar 2016 an, dass die Gartenhütte weder über eine Elektroenergie- und Wasserversorgung noch über eine Heizung verfüge. Dies wird bestätigt durch ein Schreiben vom 22. August 2016 sowie eine E-Mail vom 7. Oktober 2016 des Vorstandes der Genossenschaft M... eG, aus denen sich ergibt, dass der Kläger – wie die meisten anderen Nutzer auf dem Gelände - sich sein Trinkwasser von zuhause aus mitbringe und dass die Gartenhütte des Klägers über keinen Stromanschluss verfüge, da dieser nicht gewünscht sei. Der vom Vorbesitzer ausgefüllte Erfassungsbogen vom 2. November 2015, der dem Kläger nicht bekannt war, gab an, dass die genannten Versorgungseinrichtungen bis auf die Heizung vorhanden sind.
Mit Mehrjahresbescheid vom 25. Februar 2016 setzte die Beklagte gegen den Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von insgesamt 72,00 € (36,- € jährlich) fest.
Die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (im Folgenden ZwStS) vom 9. Juli 2007, die am 19. Juli 2007 im Amtsblatt für die Stadt M... veröffentlicht wurde und auf die sich der Zweitwohnungssteuerbescheid stützt, lautet wie folgt:
§ 2 Steuergegenstand und Steuerschuldner
(1) (…)
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung im Stadtgebiet, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken, innehat. Eine Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu einem anderen Zwecke nutzt oder zeitweilig nicht nutzt.
Als Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung gelten Wohnungen, die über:
- eine Wohnfläche von mindestens 25m²,
- eine Wasserversorgung sowie eine Abwasserbeseitigung in vertretbarer Nähe,
- einen Anschluss an die Strom- oder eine vergleichbare Energieversorgung,
- eine Beheizungsmöglichkeit,
- und wenigstens ein Fenster verfügen,
so dass die Wohnung wenigstens vorübergehend zum Wohnen geeignet ist.
Gegen den Bescheid über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer erhob der Kläger mit Schreiben vom 4. März 2016 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die besteuerte Gartenhütte nicht zum Wohnen, auch nicht zum vorübergehenden Wohnen geeignet sei, da diese über keinen Wasser-, keinen Strom- und keinen Gasanschluss verfüge. Des Weiteren bestehe keine Heizungsmöglichkeit. Sanitäre Anlagen stünden außerhalb der Gartenhütte zur Verfügung, wobei die Waschmöglichkeit nur behelfsmäßig sei. Schließlich führt der Kläger aus, dass er die Gartenhütte nicht ganzjährig nutzen könne und er diese ausschließlich zur Erholung nutze.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass nach der zugrundeliegenden Satzung eine Wohnung vorliege, wenn die Räumlichkeit von ihrer Ausstattung her zumindest zum teilweisen Wohnen geeignet sei. Dabei setze die Eignung zum zumindest zeitweisen Wohnen das Vorhandensein einer Mindestausstattung voraus, die wenigstens vorübergehend die Führung eines Haushalts ermögliche. Dabei sei ausreichend, dass die Versorgungseinrichtungen in vertretbarer Nähe vorhanden seien. Zudem sei zu berücksichtigen, ob die Räumlichkeit bestimmungsgemäß nur in den Sommermonaten nutzbar sei, dann bedürfe es nicht zwingend einer Heizung. Diese Voraussetzungen lägen hier ausweislich der Erfassungsbögen vom 2. November 2015 und 23. Februar 2016 vor.
Mit seiner am 12. April 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Konkretisierend führt er aus, dass es im Umkreis von mindestens 500 m keine Möglichkeit für ihn gebe, einen Stromanschluss zu nutzen. Die vom Vorbesitzer angegebene Elektroleitung habe er bei der Übernahme der Parzelle entfernt, da er die alte Gartenhütte wegen erheblicher Schäden komplett habe abreißen müssen. Dabei sei auch die bis dato vorhandene Elektroleitung mit entfernt worden. Nunmehr bestehe lediglich eine theoretische Anschlussmöglichkeit an den Gemeinschaftsanschluss. Dies wäre jedoch mit einem hohen baulichen Aufwand sowie hohen Kosten verbunden. Ansonsten habe er keine Möglichkeit den elektrischen Gemeinschaftsanschluss zu nutzen. Einen Trinkwasseranschluss habe seine Gartenhütte nicht. Eine Waschmöglichkeit habe er nur im nahegelegenen M....
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 25. Februar 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 10. März 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wiederholt zur Begründung im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass der Kläger in den umliegenden Gartenhütten einen Stromanschluss nutzen könne. Zudem stünden in kürzester fußläufiger Entfernung mehrere Stromverteiler und Elektroanschlusskästen zur Verfügung. Das Gelände „M...“ sei bereits teilweise mit Wasser erschlossen. Insoweit stehe dem Kläger eine Hydrophoranlage fußläufig zur Verfügung. Alle notwendigen Versorgungseinrichtungen seien in vertretbarer Nähe vorhanden. Soweit der Kläger nun vorträgt, dass ihm in vertretbarer Nähe kein Stromanschluss zur Verfügung stehe, stehe dies im Widerspruch zu den Angaben des Vorbesitzers im Erfassungsbogen vom 2. November 2015 und sei vom Kläger nicht ausreichend dargelegt worden.
Mit Schriftsätzen vom 7. Januar 2020 und vom 6. März 2020 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten, bestehend aus einem Heft, verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 87 a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 25. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (BbgKAG) i. V. m. der ZwStS vom 9. Juli 2007.
Es bestehen zunächst keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken im Stadtgebiet (vgl. § 2 Abs. 2 ZwStS) erfordert gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln, die über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehen und daher regelmäßig Ausdruck einer entsprechenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005, BayVBl. 2006, S. 498 f m. w. N.), die zu einer entsprechenden örtlichen Aufwandsbesteuerung durch die Gemeinden auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 BbgKAG berechtigen (OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 16. April 2003 - 2 D 19/02.NE – juris, Rn 51 und 2 D 18/02.NE, n. v. -). Rechtlich unbedenklich ist hierbei auch, dass von der Zweitwohnungssteuerpflicht auch Wohnungen erfasst werden, die ausschließlich zur Erholung und nicht dauerhaft genutzt werden. Auch der für diese Wohnungen betriebene Aufwand rechtfertigt die Besteuerung, weil die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer keine besonders aufwendige oder luxuriöse Einkommensverwendung erfordert (OVG für das Land Brandenburg, a. a. O.).
Die Gartenhütte des Klägers ist jedoch keine Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 ZwStS, so dass der Kläger nicht zweitwohnungssteuerpflichtig ist. Danach gelten Wohnungen als Zweitwohnungen, die über eine Wohnfläche von mindestens 25m², einer Wasserversorgung sowie eine Abwasserbeseitigung in vertretbarer Nähe, einen Anschluss an die Strom- oder vergleichbare Energieversorgung, eine Beheizungsmöglichkeit und wenigstens ein Fenster verfügen, so dass die Wohnung wenigstens vorübergehend zum Wohnen geeignet ist.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Die Gartenhütte des Klägers erfüllt die unter § 2 Abs. 2 S. 3 Spiegelstrich 3 ZwStS genannte Voraussetzung nicht. Danach ist ein Anschluss an die Stromversorgung oder eine vergleichbare Energieversorgung erforderlich. Diese liegt nach der Überzeugung des Gerichts nicht vor. Soweit sich die Beklagte darauf bezieht, dass laut Erfassungsbogen des Vorbesitzers eine Stromversorgung vorhanden gewesen sei und der Kläger nicht dargelegt hat, dass er diese entfernt habe und er sich in Widersprüche verwickle, verfängt dies nicht. Die Angaben des Klägers zur Stromversorgung sind insgesamt plausibel und stringent. Der Kläger kannte die Angaben des Vorbesitzers nicht und hatte keinen Anlass, sich direkt zur Stromversorgung im Detail zu äußern. Der Kläger gab im Erfassungsbogen vom 23. Februar 2016 an, dass er über keine Elektroenergieversorgung verfüge. Diesen Vortrag wiederholte er auch durchgehend während des Verwaltungsverfahrens und im Gerichtsverfahren. Zudem teilte auch der Vorstand der Genossenschaft M... eG mit, dass kein Anschluss an die Stromversorgung besteht, da dieser nicht gewünscht ist. Insoweit deckt sich dies mit den Angaben des Klägers. Die Beklagte hatte Kenntnis von beiden Erfassungsbögen und hätte sich dem Kläger gegenüber aufgrund der Divergenz der Angaben gemäß § 12 Abs.1 Nr. 3a Bbg KAG i. V. m. § 88 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), um weitere Aufklärung bemühen müssen. Dann hätte der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit zur Aufklärung gehabt. Stattdessen aber hat die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid ohne weitere Klärung in Kenntnis der unterschiedlichen Angaben erlassen. Dem Kläger wurde somit erst im Gerichtsverfahren bekannt, dass der Vorbesitzer angab, über eine Stromversorgung zu verfügen. Der Kläger konnte sodann sofort plausibel darlegen, warum er über keine Stromversorgung mehr verfüge.
Ob es dem Kläger aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglich wäre, einen Stromanschluss herzustellen, ist nicht entscheidungserheblich, da es entscheidend nur auf die tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ankommt (OVG Mecklenburg Vorpommern, a. a. O.). Sofern die Hütte mit Entstehung der Steuerpflicht gemäß § 5 Abs. 2 ZwStS am 1. Januar des Jahres, für das die Steuer festgesetzt wird, hier also ab dem 1. Januar 2015, nicht über den notwendigen Stromanschluss verfügt, liegen die Voraussetzungen nicht vor.
Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass es nach ihrer Satzung ausreiche, dass sich ein Stromanschluss in vertretbarer Nähe befinde, führt dies nicht zur Zweitwohnungssteuerpflicht des Klägers. Damit eine Räumlichkeit als Zweitwohnung im Sinne des § 2 ZwStS gelte, ist ein Stromanschluss direkt in der Räumlichkeit notwendig. Nur in vertretbarer Nähe reicht nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 S. 3 ZwStS nicht aus. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung des Zusatzes „in vertretbarer Nähe“ direkt hinter Wasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung. Dieser Zusatz erstreckt sich aufgrund seiner unmittelbaren Stellung hinter Wasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung nur auf die ihm vorstehend genannten und nicht auch auf die dahinter genannten Voraussetzungen. Die hypothetischen Ausführungen der Beklagten, dass der Kläger in den umliegenden Gartenhütten einen Stromanschluss nutzen könne, sind daher obsolet.
Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob auch die fehlende Heizungsmöglichkeit in der Gartenhütte des Klägers dazu führt, dass dieser nicht zweitwohnungssteuerpflichtig ist. Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob die Voraussetzung der Trinkwasserversorgung tatsächlich gegeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).