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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 12.05.2020 – 5 K 2635/17.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0512.5K2635.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Kläger, syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, wenden sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrages als unzulässig.
Sie stellten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag, der am 29. August 2017 registriert wurde. Am 31. August 2017 wurden die Kläger zur Zulässigkeit ihres Asylantrages angehört. Die Kläger zu 1. und 2. gaben dabei an, bereits in Lettland internationalen Schutz und einen Aufenthaltstitel erhalten zu haben. Die Familie sei in einem Flüchtlingslager mit einer Unterkunft versorgt worden. Sie hätten in einem Zimmer mit eigener Toilette und eigenem Bad gewohnt. Nach Erhalt des Aufenthaltstitels hätten sie für 4 Personen 400 Euro monatlich erhalten. Der Sohn sei im Kindergarten betreut worden, wo er auch verpflegt worden sei. Nach dem Besuch eines 1,5 monatigen Sprachkurses habe man auch arbeiten dürfen. Der Kläger zu 1. berichtet davon, dass er auf der Straße gefragt worden sei, warum er die Befriedung seines Landes Anderen überlasse, und die Klägerin zu 2., dass man sie wegen ihres Kopftuches befremdet angesehen habe. Die EURODAC-Abfrage ergab für die Kläger eine Schutzgewährung vom 26. Juli 2017 in Lettland.
Mit Bescheid vom 26. September 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge als unzulässig ab, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und drohte den Klägern eine Abschiebung nach Lettland binnen 30 Tagen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die Zuerkennung internationalen Schutzes in Lettland und auf auskömmliche Lebensbedingungen ebendort. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Seite 159 bis 164 der Beiakte I Bezug genommen.
Mit ihrer am 4. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhobenen und an das erkennende Gericht verwiesenen Klage verfolgen die Kläger ihr auf Gewährung von Asyl und internationalem Schutz gerichtetes Verpflichtungsbegehren weiter.
In der Begründung machen sie geltend, dass es unmöglich sei, eine Wohnung oder Arbeit zu finden. Mangels angemessener Sprachkurse könne einer Familie mit Kindern die Integration in die lettische Gesellschaft nicht gelingen. Die Lebensbedingungen für Flüchtlinge in Lettland entsprächen offensichtlich nicht den in Artikel 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011 / 95 / EU) vorgesehenen Bedingungen. Insbesondere fehle es an Integrationsmaßnahmen. Zum Beleg verweisen die Kläger auf einen Artikel von Spiegel Online vom September 2016 sowie darauf, dass 2 nach Lettland zurückgekehrte Familien unter unwürdigen Umständen leben würden. Für die Kinder gebe es keine Unterstützung und keinen Zugang zu schulischer Bildung, ebenso wenig eine medizinische Versorgung. Zum Überleben seien sie auf Unterstützung freiwilliger Helfer angewiesen.
Anwaltlich vertreten beantragen die Kläger unter Konkretisierung ihres Klagebegehrens,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
Wegen weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. Sämtliche Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe§
Die Anfechtungsklage gegen die Ablehnungsentscheidung, die Abschiebungsandrohung und die Einreise- und Aufenthaltssperre ist unbegründet.
Die angefochtene Antragsablehnung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihrem Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Unzulässigkeitsverdikt findet seine Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, weil die Kläger bereits in Lettland internationalen Schutz (vgl. Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU) genießen.
Dieses Unzulässigkeitsverdikt ist nur dann rechtswidrig, wenn eine Verletzung von Art. 4 der EU-GR-Charta droht (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 – Rn. 35, 44).
Das ist vorliegend nicht der Fall.
Dagegen streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. – Juris Rn. 85) und dessen Umsetzung ins nationale Recht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dient. Jeder Mitgliedsstaat ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, diese Vermutung zu achten (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 – Rn. 41).
Die zur Widerlegung dieser Vermutung besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 90). Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 88).
Bei dieser Prognose ist von gemeinsamer Ausreise aller in Deutschland lebenden Mitglieder der Kernfamilie, also auch des – hier nicht verfahrensbeteilgten - nachgeborenen Kindes, auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, Juris Rn. 17).
Anders als im Falle Griechenlands und zeitweise im Falle Bulgariens gibt es keine Empfehlung des UNHCR, von Abschiebungen nach Lettland abzusehen. Den Stellungnahmen des UNHCR kommt in diesem Zusammenhang aber eine besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 – NVwZ-RR 2013, 660ff. Rn. 44).
Die individuellen Erlebnisse eines Betroffenen stellen in diesem Zusammenhang keine Grundlage für die Widerlegung der Vermutung. Sie stellen schon keine objektiven Angaben im oben genannten Sinne dar. Ferner kommt ihnen, zumal wenn sie wie hier mehrere Jahre zurückliegen, nur in begrenztem Umfang Erkenntniswert zu, keinesfalls führen sie zur einer Beweislastumkehr (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 – Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr. 2).
Ebenso wenig bieten die Angaben der Kläger Veranlassung, von Amts wegen die Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten in Lettland zu erforschen. Die Kläger tragen in der mündlichen Verhandlung selbst vor, dass sie Lettland unmittelbar nach ihrer Anerkennung verlassen haben, also keine Erfahrungen mit Lebensbedingungen außerhalb des Flüchtlingslagers gesammelt haben. Soweit sie über ihre Erlebnisse während des Asylverfahrens bis zum Verlassen des Flüchtlingslagers berichten, entbehren diese Schilderungen jeglicher Anhaltspunkte für eine Situation extremer materieller Not. Eigenen Angaben zu Folge sind sie mit Unterkunft, Verpflegung und Waschgelegenheit versorgt worden. Sie haben ein Zimmer mit eigener Toilette und eigenem Bad bewohnt. Ferner haben sie Grundnahrungsmittel (Mehl, Reis, Kartoffeln und Öl) erhalten. Soweit sie rügen, dass das Öl nicht geschmeckt habe, ist damit nicht dargetan, dass es ungenießbar war. Ferner haben sie pro Person 84 Euro Bargeld erhalten. Der Kläger zu 3. hat einen Kindergarten besucht. Soweit die Klägerin zu 2. geltend macht, dass man ihr abverlangt habe, für ein Ausweislichtbild ihr Kopftuch abzunehmen, ist dies schon für den hier maßgeblichen Maßstab des Art. 4 EU-GR-Charta irrelevant. Im Übrigen räumt sie ein, dass sie nach Vorlage einer Bescheinigung der islamischen Gemeinde ihr Kopftuch hat anbehalten dürfen.
Soweit die Kläger beklagen, dass sie sich nach dem Verlassen des Flüchtlingslagers selbst um eine Unterkunft hätten kümmern müssen und dass ihnen nur ein monatlicher Betrag von 400 Euro zugestanden hätte, ist ihre Einschätzung, dass dieser Betrag nicht auskömmlich sein würde, spekulativ. Dies gilt umso mehr als der Mindestlohn in Lettland nur bei 370 Euro liegt (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation –Lettland - Gesamtaktualisierung am 16.03.2018, Seite 8). Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass der Kläger zu 1. sich nicht hat darauf verweisen lassen wollen, einen Arbeitsplatz zu suchen, wo er – nach eigenen Angaben - ca. 700 Euro verdienen könnte. Dass der Arbeitsmarkt eine solche Suche hätte als aussichtslos erscheinen lassen, tragen die Klägerselbst nicht vor. Im Übrigen ist es nicht nur dem Kläger zu 1. sondern auch der Klägerin zu 2. anzusinnen, einer Erwerbsbeschäftigung nachzugehen. Dies gilt unabhängig von ihren hergebrachten Rollenbildern, weil die extreme Not unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen drohen müsste. Angesichts dessen, dass die Kläger zu 3. und 4. mittlerweile schulpflichtig sind bzw. werden und das nachgeborene Kind in einem Kindergarten betreut werden könnte, ist die Klägerin zu 2. an der Erwerbstätigkeit nicht durch Kinderbetreuung gehindert.
Unabhängig vom Vorstehenden belegen die dem Gericht vorliegenden objektiven Erkenntnisse, dass von öffentlicher Unterstützung vollständig abhängigen Schutzberechtigten in Lettland keine Gefahr droht, infolge Gleichgültigkeit dortiger Behörden in einer Situation extremer materieller Not zu leben, die es nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, die unionsrechtliche Vermutung im vorliegenden Falle also widerlegt wäre (so auch.VG Berlin, Beschluss vom 31. August 2018 – 34 L 207.18 A –Juris; für Ehepaar mit 4 Kindern VG Magdeburg, Urteil vom 19. August 2019 – 8 A 11/19 – Juris; für eine sechsköpfige Familie: VG Magdeburg, Urteil vom 14. Oktober 2019 – 8 A 33/19 – Juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15. Mai 2017 – 2 A 410/17 – Juris).
Die lettische Republik hat im Jahr 2016 das soziale Leistungsangebot für subsidiär Schutzberechtigte erweitert. Dadurch haben auch sie jetzt Anspruch auf verschiedene Sozialleistungen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation –Lettland - Gesamtaktualisierung am 16.03.2018, nachfolgend: Länderinformation, Seite 8). Ihnen steht eine einmalige finanzielle Unterstützung sowie eine monatliche Sozialhilfe in Höhe von 139 Euro im Falle der Arbeitslosigkeit zu, obwohl der Mindestlohn selbst nur bei 370 Euro liegt. Für Ehegatten sowie Minderjährige wird ein Betrag in Höhe von 97,00 € gezahlt (vgl. Nr. 10 der Cabinet Regulation No. 302 vom 06.06.2017; zit. nach VG Magdeburg, Urteil vom 14. Oktober 2019 – 8 A 33/19 – Juris Rn. 27). Obschon diese Leistungen an subsidiär Schutzberechtigte für sieben Monate gezahlt werden, ist nicht zu erkennen, dass anerkannte international Schutzberechtigte nach Erhalt des Aufenthaltsstatus sich selbst überlassen bleiben (VG Magdeburg, Urteil vom 14. Oktober 2019 – 8 A 33/19 – Juris Rn. 27). Nach der Schutzgewährung ist es bis zu zwölf Monate möglich, die Betreuung durch einen Sozialarbeiter und einen Mentor der Lettischen Caritas oder des Safe House (Patverums Drosa maja) in Anspruch zu nehmen. Der Sozialarbeiter erstellt einen individuellen Integrationsplan und der Mentor bietet Unterstützung während der Absolvierung des Integrationsprogramms. Außerdem gibt es ein weiteres Hilfsangebot zum Beispiel bei der Beschaffung von Personaldokumenten und der Wohnungssuche (Länderinformation, S. 8). Schutzberechtigte haben zudem Zugang zu medizinischer Versorgung, Bildung, Sprachkursen und dem Arbeitsmarkt (Länderinformation, S. 9). Trotz dieser Integrationsleistungen bestehen Probleme bei der Suche nach einer Arbeit und bei der Wohnungssuche. Hierfür werden bei der Suche nach einer Beschäftigung überwiegend Sprachprobleme genannt und bei der Wohnungssuche vorrangig finanzielle Schwierigkeit ins Feld geführt. Um die Wohnungsproblematik zu bewältigen, wurde ein Pilotprojekt gestartet, wonach die Mietkosten für ein halbes Jahr vom Staat übernommen werden. Um die Sprachbarriere zu verbessern, soll der Sprachkurs von jetzt sechs Monaten verlängert werden (Länderinformation, S. 9 m.w.N.; so auch VG Magdeburg, Urteil vom 19. August 2019 – 8 A 11/19 – Juris Rn. 46 - 48). Aufgrund erkannter Schwierigkeiten und der kurzen Übergangsphase von sechs Monaten ist eine Ausweitung des Pilotprojekts geplant (VG Magdeburg, Urteil vom 14. Oktober 2019 – 8 A 33/19 – Juris Rn. 29).
Ebenso wenig liegen Hinweise darauf vor, dass die angemessene medizinische Versorgung, für die ebenfalls eine starke unionsrechtliche Vermutung besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU – Rn. 70), gegenwärtig nicht gewährleistet ist. Die aktuell veröffentlichten Zahlen (vgl. tagesschau.de vom 10. Mai 2020) zu den registrierten Infektionen (ca. 172.000 für Deutschland und ca. 950 für Lettland) und den Todesfällen (7569 für Deutschland und 18 für Lettland) zeigen auch angesichts dessen, dass in Deutschland mit 83.1 Mio. gut 40 mal so viele Menschen leben wie in Lettland (ca. 2 Mio.), ein erheblich geringeres Infektions- und Sterblichkeitsrisiko in Lettland.
Die Abschiebungsandrohung findet ihre Grundlage in § 35 AsylG, wobei die Kläger durch eine längere als die gesetzlich vorgesehene Ausreisefrist in ihren Rechten nicht verletzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 51.18 – Juris Rn. 21). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Abschiebungsandrohung ist das Asylgesetz in seiner aktuellen Fassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 51.18 – Juris Rn. 11), weshalb § 34a AsylG nicht mehr heranzuziehen ist.
Solche Abschiebungsverbote liegen nicht vor.
Zunächst stellen durch die Corona-Pandemie bedingten Reisebeschränkungen kein Abschiebungsverbot dar, weil die Unmöglichkeit der Abschiebung kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis bildet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1998 – 9 B 604.98 – Juris; BVerwG, Beschluss vom 01. September 1998 – 1 B 41.98 – Buchholz 402.240 § 50 AuslG 1990 Nr 4). Dies gilt erst recht bei absehbar vorübergehenden Hindernissen.
Gem. § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Prüfungskompetenz der Beklagten und dementsprechend auch die des Gerichts beschränken sich nur auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und Abschiebungshindernisse, sodass das Gericht allein die mögliche Verletzung zielstaatsbezogener relevanter Verbürgungen der EMRK prüft.
Im Falle einer Abschiebung nach Lettland droht keine konventionswidrige Behandlung. Dagegen streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. – Juris Rn. 85). Diese Vermutung wird nach dem Vorstehenden vorliegend nicht widerlegt.
Ebenso wenig greift ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das normative Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG umfasst auch solche Gefährdungen; einer Prüfung bedarf es deshalb vor einer Aufenthaltsbeendigung in sichere Drittstaaten, wozu auch Lettland als Mitglied der EU gehört, auch insoweit nicht (vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, BVerfGE 94, 49-114, Rn. 186).
Die unmittelbare Anschlussversorgung rückkehrender Schutzberechtigter mit Wohnraum ist nach der Kompetenzverteilung im Asylsystem von der zuständigen Ausländerbehörde zu berücksichtigen, mithin nicht Gegenstand des vorliegenden Asylrechtsstreits ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1999 – 9 C 12.99 – Juris, Rn. 14). Der inlandbezogene Bezug endet nämlich nicht bereits mit der Ankunft des Betroffenen im Zielstaat, sondern vielmehr erst nach Übergabe der Betroffenen an die dortigen Behörden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 – juris). Dabei liegt es der Ausländerbehörde ob, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Sie kann zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauern (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2015 – OVG 12 S 63.15 -). Beispielhaft kommt dieser Gedanke auch in § 58a Abs. 1a AufenthG zum Ausdruck, wonach sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers die Behörde zu vergewissern hat, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.
Die von der Anfechtungsklage erfasste Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist nicht zu beanstanden. Dass die im Bescheid getroffene Ermessensentscheidung des Bundesamts zu begründen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 31 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Zum Begründungsinhalt und -umfang kann ergänzend auf die Regelungen in § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG zurückgegriffen werden, wonach in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Inhalt und Umfang der Begründung von Ermessensentscheidungen richten sich im Übrigen nicht nach allgemeinen Maßstäben, sondern nach den Umständen des Einzelfalls (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 14.10.1965 – II C 3.63 – BVerwGE 22, 215). Auch bei der Bemessung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG hat das Bundesamt die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannten Umständen zu berücksichtigen. Fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Kriterien können hierzu nicht festgelegt werden. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt sich in Fällen, in denen – wie hier – keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft (vgl. zur Ausbildungsduldung Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. November 2016 – 11 ZB 16.30463 – Juris Rn. 4). Eine gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2008/115/EG i.V.m. Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer wird in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes regelmäßig - und so auch hier - in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen werden können (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 – Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr 5, Rn. 72).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.