Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 14.05.2020 – 8 K 1895/18.A

8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0514.8K1895.18.A.00

Tenor§

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2018 wird aufgehoben, soweit unter Ziffer 1 auch der auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichtete Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wird.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der nach seinen Angaben am 1. Januar 1988 in A... geborene Kläger, eritreischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tigrinia, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig.

Der Kläger stellte am 7. Juli 2016 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Eisenhüttenstadt einen Asylantrag und gab dabei an, Eritrea am 3. Juni 2010 verlassen und zunächst bis Anfang 2014 in Äthiopien gelebt zu haben. Über Sudan, Libyen und Italien sei er am 30. August 2014 in die Schweiz eingereist, wo er ebenfalls bereits einen Asylantrag gestellt habe. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und ordnete die Abschiebung des Klägers in die Schweiz an, nachdem die dortigen Behörden mit Schreiben vom 10. August 2016 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylbegehrens des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO erklärt hatten. Am 10. Januar 2017 wurde der Kläger über den Flughafen Berlin-Tegel nach Zürich abgeschoben.

Am 16. Mai 2017 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 18. Mai 2017 bei der Außenstelle des Bundesamtes in Eisenhüttenstadt einen Asylantrag stellte. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 6. Juni 2017 erneut als unzulässig ab. Da Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, ordnete es zudem die Abschiebung des Klägers in die Schweiz an, nachdem die dortigen Behörden mit Schreiben vom 1. Juni 2017 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylbegehrens des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO erklärt hatten. Den hiergegen am 12. Juni 2017 erhobenen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 13. Oktober 2017 – VG 2 L 757/17.A – ab. Eine auf den 30. Januar 2018 angesetzte erneute Abschiebung des Klägers in die Schweiz konnte nicht durchgeführt werden, nachdem dieser nicht an seinem Wohnsitz angetroffen worden war. Ab dem 4. Februar 2018 befand sich der Kläger sodann im Kirchenasyl der Evangelischen Kirchengemeinde J....

Nachdem die Überstellungsfrist am 13. April 2018 abgelaufen war, hob das Bundesamt seinen Bescheid vom 6. Juni 2017 mit Bescheid vom 25. Mai 2018 auf und übernahm den Kläger ins nationale Verfahren. Am 21. Juni 2018 und am 24. Juli 2018 wurde der Kläger zu seiner Herkunft und seinen Asylgründen angehört. Mit Bescheid vom 11. September 2018, als Einschreiben am 13. September 2018 zur Post gegeben, stellte das Bundesamt im Hinblick auf die den Kläger in Eritrea treffende Wehrpflicht und die dabei herrschenden Bedingungen das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest und lehnte den Asylantrag im Übrigen als unzulässig ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass es sich bei dem Asylantrag des Klägers um einen Zweitantrag im Sinne des § 71 a des Asylgesetzes (AsylG) handele, nachdem dieser bereits in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe, der nach materieller Prüfung abgelehnt worden sei. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt habe der Kläger lediglich die Gründe vorgetragen, wegen derer er sein Heimatland verlassen und die er bereits in der Schweiz geltend gemacht habe. Daher fehle es am Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes im Sinne des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), so dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei.

Am 27. September 2018 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen VG 5 K 2158/18.A beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) anhängig war und mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen worden ist.

Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, dass das Bundesamt im Hinblick auf den von seinem Asylbegehren mitumfassten Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes fehlerhaft vom Vorliegen eines Zweitantrages ausgegangen sei. Denn im Rahmen des in der Schweiz durchgeführten Asylverfahrens sei eine entsprechende Prüfung nicht erfolgt, diese habe sich vielmehr auf die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt. In richtlinienkonformer Auslegung des § 71 a Abs. 1 AsylG sei für die Ablehnung der Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens jedoch erforderlich, dass im vorangegangenen Asylverfahren eine vollständige Prüfung des internationalen Schutzes im Sinne der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU stattgefunden habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2018 aufzuheben,

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2018 zu verpflichten, ihn als Flüchtling anzuerkennen,

hilfsweise, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid und weist im Wesentlichen darauf hin, dass die Verweisung der Schweizer Behörden auf Art. 18 Abs. 1 d der Dublin III-VO für eine rechtskräftige Ablehnung des Asylantrages des Klägers in der Schweiz spreche. Zudem habe der Kläger ausdrücklich angegeben, dort einen – erfolglos gebliebenen – Asylantrag gestellt zu haben. Lägen die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung nicht vor, werde, wie es auch hier dem entsprechenden Bescheid vom 16. Juni 2016 zu entnehmen sei, in der Schweiz von Amts wegen geprüft, ob Vollzugshindernisse gegeben seien. Sei der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, werde eine vorläufige Aufnahme verfügt, wobei die Vollzugshindernisse der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit der Prüfung des subsidiären Schutzes und der Abschiebungsverbote nach deutschem Recht entsprächen. Namentlich werde dabei auch der Schutz aus der EMRK bzw. vor konkreten Gefahren in Krieg, Bürgerkrieg und allgemeiner Gewalt erfasst.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich der Kläger und die Beklagte hiermit einverstanden erklärt haben.

Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages gerichtete Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 -, juris Rn. 14 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2016 – OVG 3 B 2.16 -, juris Rn. 15) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden, wobei vorliegend dahin stehen kann, ob die Klagefrist im Falle der Ablehnung eines Zweitantrages als unzulässig anders als im Regelfall nicht eine Woche (§§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 71 a Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG), sondern zwei Wochen beträgt, wenn – wie hier – der angefochtene Bescheid keine Abschiebungsandrohung enthält (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 9. Dezember 2019 – 10 K 995/18.A -, juris Rn. 18). Denn nicht nur gibt die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides die Klagefrist mit zwei Wochen an, worauf der Kläger vertrauen durfte, sondern sie verweist diesen überdies an das örtlich nicht zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), so dass die Klagefrist vorliegend gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ohnehin ein Jahr betrug.

I. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. September 2018 ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit seiner unter Ziffer 1 getroffenen Regelung, den Asylantrag des Klägers auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes als unzulässig abzulehnen, rechtswidrig und verletzt diesen daher insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 a Abs. 1 AsylG.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag u. a. dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrages nach § 71 a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Vom Vorliegen eines Zweitantrages ist nach § 71 a Abs. 1 AsylG auszugehen, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Liegt ein Zweitantrag vor, ist gemäß § 71 a Abs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland hierfür zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.

Zwar ist der Asylantrag, den der Kläger in der Schweiz gestellt hat, ausweislich des Asylentscheides des Schweizerischen Staatssekretariats für Migration SEM vom 16. Juni 2016 unanfechtbar abgelehnt worden. Auch ist die Schweiz ein sicherer Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes, § 26 a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage I zum Asylgesetz), für den mit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 1993 (Dublin III-VO) Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, die von der Schweiz gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 des Assoziationsabkommens vom 26. Oktober 2004 angewendet werden.

Dennoch kann das Bundesamt seine Ablehnungsentscheidung, soweit diese auch den Antrag des Klägers auf subsidiären Schutz umfasst, vorliegend nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 a Abs. 1 AsylG stützen. Zwar geht das Gericht davon aus, dass die Regelungen grundsätzlich mit Unionsrecht vereinbar sind, und zwar auch soweit Asylverfahren erfasst werden, die in einem Staat durchgeführt wurden, der – wie hier die Schweiz - kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (hierzu unter 1). Im Rahmen des Schweizerischen Asylverfahrens erfolgt jedoch keine Prüfung des subsidiären Schutzes, so dass es insoweit an einem abgeschlossenen Asylverfahren im Sinne des § 71 a Abs. 1 AsylG fehlt (hierzu unter 2).

1) Die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 a Abs. 1 AsylG auf Staaten, die wie die Schweiz zwar am Dublin-System teilnehmen, ohne aber Mitglied der Europäischen Union zu sein, ist mit Art. 33 Abs. 2 lit. d) i. V. m. Art. 2 lit. b) und q) der Richtlinie (RL) 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) grundsätzlich vereinbar.

Zwar beschränken Art. 33 Abs. 2 lit. d) i. V. m. Art. 2 lit. b) und q) RL 2013/32/EU die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen eines vorausgehenden erfolglosen Asylverfahrens als unzulässig zu betrachten, auf Fälle, in denen auch der frühere Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes gerichtet war. Unter „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ ist gemäß Art. 2 lit. b) RL 2013/32/EU das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat (Hervorhebung durch das Gericht) zu verstehen, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes anstrebt und der nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95/EU ersucht. Ausgehend von diesem Wortlaut wird in der Rechtsprechung teilweise vertreten, dass die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU voraussetzt, dass auch das vorangegangene Asylverfahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt worden ist, und dass nur dann in einem weiteren Asylantrag ein Folgeantrag im Sinne dieser Regelung vorliegt (vgl. so: Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 9. Dezember 2019 – 10 K 995/18.A -, juris Rn. 38 ff. und Beschluss vom 13. September 2019 – 10 L 1000/19.A -, juris Rn. 25; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 8 L 130/20.A -, juris Rn. 17 ff.).

Andererseits nimmt die Schweiz jedoch aufgrund des oben genannten Assoziationsabkommens am Dublin-Zuständigkeitssystem – nunmehr unter der Dublin III-Verordnung – teil. Dieser Einbindung der Schweiz in das gemeinsame Europäische Asylsystem und damit letztlich Sinn und Zweck dieses Systems liefe es jedoch zuwider, wenn Asylbewerber – wie etwa hier der Kläger – zwar im Rahmen des Dublin-Systems zur Prüfung ihres Asylantrages in die Schweiz überstellt werden können, die Mitgliedstaaten aber dennoch verpflichtet sein sollten, nach dortigem erfolglosem Abschluss des Verfahrens – und Entfallen der Zuständigkeit der Schweiz nach der Dublin-Verordnung – nochmals ein vollständiges Asyl(erst)verfahren durchzuführen (vgl. ebenso (für Norwegen): Verwaltungsgericht Schleswig, Vorlagebeschluss vom 30. Dezember 2019 – 13 A 392/19 -, Rn. 30 ff.). Insofern ist davon auszugehen, dass der Begriff „Mitgliedstaat“ in der Dublin III-Verordnung und in der Richtlinie 2013/32/EU, der in Kenntnis der Tatsache verwendet worden ist, dass sich auch Staaten wie Norwegen und die Schweiz durch Abkommen mit der Europäischen Union am Dublin-System beteiligen, erweiternd dahingehend auszulegen ist, dass er grundsätzlich auch diese – am Dublin-System beteiligten - Staaten erfasst (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 13. September 2019 – 15 A 4496/17 As SN -, juris Rn. 21 ff.; Verwaltungsgericht Schleswig, Vorlagebeschluss vom 30. Dezember 2019 – 13 A 392/19 -, Rn. 30 ff.; a. A. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 9. Dezember 2019 – 10 K 995/18.A -, juris Rn. 51 ff.).

2. Vorliegend sind jedoch die eine Ablehnung des Asylantrages erforderlichen Voraussetzungen des § 71 a Abs. 1 AsylG nicht gegeben. Es fehlt vielmehr an einem vorhergehenden erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren (hierzu unter a), da und soweit im Rahmen des Schweizer Asylverfahrens eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht geprüft wurde (hierzu unter b).

a) Wie oben bereits dargelegt, setzt der Begriff des Asylverfahrens in europarechtlicher Auslegung voraus, dass eine vollständige Prüfung des internationalen Schutzes im Sinne der Richtline 2011/95/EU stattgefunden hat. So bezeichnet Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU einen „Folgeantrag“ als einen „weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird“. Wie oben ebenfalls bereits dargelegt, beziehen sich die Begriffe „Antrag auf internationalen Schutz“ und „früherer Antrag“ nicht nur auf das Begehren einer Flüchtlingsanerkennung, sondern auch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (Art. 2 lit. h) RL 2011/95/EU, Art. 2 lit. b) RL 2013/32/EU). Entsprechend verlangt auch der Begriff der „bestandskräftigen Entscheidung“ nach Art. 2 lit e) RL 2013/32/EU eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist. Ausgehend hiervon ist auch im Rahmen einer europarechtskonformen Anwendung des § 71 a Abs. 1 AsylG erforderlich, dass das in einem sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossene Asylverfahren neben der Prüfung einer Flüchtlingsanerkennung auch die Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes umfasste. Nur in diesem Fall kann vom (vollumfänglichen) Vorliegen eines Zweitantrages ausgegangen werden (so bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2019 – VG 6 K 1895/18.A -, juris Rn. 2; vgl. auch Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 21. Februar 2019 – 8 K 9975/17.A -, juris Rn. 31 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 1 AE 2790/16 -, juris Rn. 16 ff.; im Ergebnis auch Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 9. Dezember 2019 – 10 K 995/18.A -, juris Rn. 94; a. A. Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 13. März 2919 – A 1 K 3235/16 -, juris Rn. 23 ff.).

b) Das von dem Kläger in der Schweiz betriebene Asylverfahren ist nicht in diesem Sinne vollständig erfolglos abgeschlossen, da eine Prüfung des subsidiären Schutzes nicht erfolgt ist. Das Schweizer Recht kennt den subsidiären Schutz, wie er in der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehen ist, vielmehr nicht (vgl. Art. 1 des Schweizer Asylgesetzes), namentlich unterscheidet es lediglich zwischen der Flüchtlingsanerkennung (Art. 2 und 3 Abs. 1 des Schweizer Asylgesetzes) und der – in Regelungsgehalt und Voraussetzungen nicht mit Art 15 RL 2011/95/EU deckungsgleichen - Gewährung vorübergehenden Schutzes (Art. 4 des Schweizer Asylgesetzes) bzw. der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 des Schweizer Ausländer- und Integrationsgesetzes). Zwar hat sich die Schweiz, wie oben bereits dargestellt, an das Dublin-System der Europäischen Union – nunmehr in Gestalt der Dublin III-Verordnung – angeschlossen, ohne aber die für sie als Nicht-Mitgliedstaat nicht unmittelbar bindende Richtlinie 2011/95/EU in das nationale Recht überführt zu haben, womit sie auch nicht zur Umsetzung von Art. 18 RL 2011/95/EU über die Zuerkennung subsidiären Schutzes einschließlich Schaffung entsprechender nationaler Regelungen verpflichtet ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2016 – OVG 3 B 2.16 -, juris Rn. 21; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 21. Februar 2019 – 8 K 9975/17.A -, juris Rn. 35; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 9. Dezember 2019 – 10 K 995/18.A -, juris Rn. 76, 94; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 22 L 3215/18.A -, juris Rn. 35; Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 3 B 5/18 -, juris Rn. 16).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich etwas anderes auch nicht aus dem Asylentscheid des Schweizerischen Staatssekretariats für Migration SEM vom 16. Juni 2016. Die sich darin an die Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung anschließende Prüfung einer vorläufigen Aufnahme des Klägers gemäß Art. 44 Satz 2 des Schweizer Asylgesetzes i. V. m. Art. 83 des Schweizer Ausländer- und Integrationsgesetzes betrifft lediglich den Vollzug der Wegweisung und stellt keine (vergleichbare) Prüfung des subsidiären Schutzes dar, zumal die vorläufige Aufnahme keinen eigenständigen Status des Asylsuchenden begründet und die aus ihrer Gewährung resultierenden Rechte nicht den Rechten des subsidiär Schutzberechtigten nach der Richtlinie 2013/32/EU vergleichbar sind (vgl. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 9. Dezember 2019 – 10 K 995/18.A -, juris Rn. 78; Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 4 AE 1149/18 -, Seite 5 f. EA). Dies gilt auch, soweit im Rahmen dieser Prüfung das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 3 EMRK thematisiert wird. Abgesehen davon, dass es einer ausdrücklichen Entscheidung über den subsidiären Schutzstatus bedarf (vgl. etwa § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG), weisen die aus Art. 3 EMRK abzuleitenden Abschiebungsverbote einerseits und die Regelungen zum subsidiären Schutz in der Richtlinie 2011/95/EU andererseits sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihren Rechtsfolgen gewichtige Unterschiede auf (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 1 AE 2790/16 -, juris Rn. 20 f.; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 21. Februar 2019 – 8 K 9975/17.A -, juris Rn. 37 ff.).

II. Soweit der Kläger mit seinem Asylantrag vom 18. Mai 2017 auch seine Anerkennung als Flüchtling begehrte, ist die Ablehnungsentscheidung des Bundesamtes dagegen nicht zu beanstanden. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 a Abs. 1 AsylG vor.

Wie oben bereits dargelegt, wurde das von dem Kläger in der Schweiz als sicherem Drittstaat betriebene Asylverfahren hinsichtlich seiner Anerkennung als Flüchtling mit Asylentscheid vom 16. Juni 2016 erfolglos abgeschlossen. Insoweit handelt es sich bei dem Asylantrag des Klägers vom 18. Mai 2017 um einen Zweitantrag im Sinne von § 71 a Abs. 1 AsylG. Aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden.

Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht erkennbar und von dem Kläger auch nicht geltend gemacht worden, dass sich die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der von ihm begehrten Flüchtlingsanerkennung zu seinen Gunsten geändert hätte (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorlägen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Vielmehr hat der Kläger, der sich zur Begründung seines Asylantrages ausschließlich auf Vorgänge vor seiner Flucht aus Eritrea im Juni 2010 berufen hat, in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 21. Juni 2018 ausdrücklich bestätigt, seine von ihm geschilderten Fluchtgründe auch bereits in der Schweiz vorgetragen zu haben. Entsprechend ergibt sich sowohl aus der Niederschrift der Anhörung vor dem Bundesamt als auch aus dem Asylentscheid des schweizerischen Staatssekretariats für Migration SEM vom 16. Juni 2016, dass sich der Kläger in beiden Verfahren im Wesentlichen auf eine wegen seiner Wehrdienstentziehung in Eritrea erfolgte Verfolgung und Inhaftierung berufen hat.

III. Die Kostenentscheidung für das nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.