Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 18.05.2020 – 3 L 223/20
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0518.3L223.20.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Der Antrag ist vorliegend gerichtet auf die (vorläufige) Feststellung, dass die Antragstellerin berechtigt ist, unter Einhaltung bestimmter Hygienestandards ihre Spielhalle in der O... in G..., die gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 8. Mai 2020 für den Publikumsverkehr zu schließen ist, zu betreiben (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO).
Der Antrag ist unstatthaft, da damit das Normenkontrollverfahren i.S.d. § 47 Abs. 1 VwGO bzw. ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO umgangen würde (vgl. hierzu: VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. April 2020 – 1 B 70/20 – juris Rn. 3 ff.). Eine Klage bzw. – wie hier – ein Antrag mit dem alleinigen Ziel der Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm kann grundsätzlich nicht auf § 43 VwGO gestützt werden, da ein solcher Antrag eine Umgehung des § 47 Abs. 1 VwGO ermöglichen würde (BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 – 7 C 13/06 – juris Rn. 20, vgl. dort [Rn. 22] auch zum (fehlenden) Rechtsverhältnis zwischen Normadressat und Normgeber). Ein „atypischer Feststellungsantrag“ ist mit Blick auf das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot des effektiven Rechtsschutzes nur dann statthaft, wenn die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm – wie hier § 7 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV – nicht einer Kontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO unterliegt (vgl. VG Schleswig-Holstein, a.a.O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). So liegt der Fall hier nicht.
Auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck einer solchen Normenkontrolle, durch eine einzige Entscheidung eine Reihe von Einzelklagen zu vermeiden (vgl. BT-DRs. 3/55 vom 5. Dezember 1957, S. 33), spricht vorliegend gegen die Statthaftigkeit eines Feststellungsantrags. Durch eine Prüfung der Rechtsgültigkeit von § 7 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV durch das Oberverwaltungsgericht würden eine Reihe – der bereits beim angerufenen Gericht rechtshängigen – Einzelanträge unterbunden.
Nach alledem ist der mit der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Auffassung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Beschluss vom 29. April 2020 – 6 L 456/20 – juris) nicht zu folgen. Da die Antragstellerin trotz des gerichtlichen Hinweises zur Zulässigkeit des Antrags an ihrem Feststellungsantrag festhält, kann ihr Antrag unter Berücksichtigung ihres Gesamtvorbringens nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO nicht an das Oberverwaltungsgericht verwiesen werden.
Im Übrigen kann dahinstehen, ob das Land Brandenburg als Normgeber der richtige Antragsgegner ist oder ob der Antrag nicht gegen die örtlich zuständige Infektionsschutzbehörde als Vollzugsbehörde der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zu richten war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Der Auffangwert ist heranzuziehen, da der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Punkte für eine anderweitige Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung bietet. Eine Halbierung des Streitwerts kommt aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.