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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 08.06.2020 – 3 M 18/19

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0608.3M18.19.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 250,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Anordnung einer Ersatzzwangshaft gegenüber dem Vollstreckungsschuldner hat keinen Erfolg.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatzzwangshaft liegen nicht vor. Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg (VwVGBbg) kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist und der Pflichtige auf die Zulässigkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist.

Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatzzwangshaft hinsichtlich des mit Bescheid vom 8. März 2016 festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von insgesamt 250,00 Euro nicht vor.

Dem Vollstreckungsschuldner ist mit der inzwischen unanfechtbaren Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2016 aufgegeben worden, spätestens bis zum 1. März 2016 einen Personalausweis zu beantragen. Bis heute ist er dieser Pflicht – soweit ersichtlich – nicht nachgekommen. Er wurde in der Ordnungsverfügung auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft hingewiesen (Ziffer 4 des Tenors).

Vorliegend bestehen beachtliche Zweifel darüber, ob das gegenüber dem Vollstreckungsschuldner mit Bescheid vom 8. März 2016 unanfechtbar festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 250,00 Euro uneinbringlich ist. Von der Uneinbringlichkeit ist auszugehen, wenn ein Zwangsgeld ordnungsgemäß festgesetzt ist und ein Beitreibungsversuch nicht zum Erfolg geführt hat oder die Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen offenkundig ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 5 E 1213/08 – juris Rn. 6; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, 11. Aufl. 2017, § 16 Rn. 3; Deusch/Burr, in: BeckOK VwVfG, Stand: Juli 2019, VwVG, § 16 Rn. 4).

Erforderlich ist die positive Feststellung der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2005 – 34 A 101.04 – zitiert nach juris). Daran fehlt es.

Zwar konnte die von der Vollstreckungsgläubigerin geltend gemachte Forderung, einschließlich des festgesetzten Zwangsgeldes, durch die unternommenen Vollstreckungsversuche des von ihr beauftragten Landkreises O… in der Vergangenheit nicht beigetrieben werden. Indes lagen die Vollstreckungsversuche zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Anordnung der Ersatzzwangshaft bei Gericht etwa ein Jahr zurück. Es ist mithin nicht offenkundig bzw. belegt, dass ein erneuter Vollstreckungsversuch nach Ablauf dieses nicht unerheblichen Zeitraums ebenfalls erfolglos verlaufen würde. Diesbezüglich ist unter anderem einzustellen, dass der Vollstreckungsschuldner in der Vergangenheit einen Teil der von der Vollstreckungsgläubigerin geltend gemachten Forderung beglichen zu haben scheint (so reduzierte sich die Forderung zwischenzeitlich von 438,90 Euro auf 388,90 Euro, vgl. auch Bl. 19 GA). Von einer offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit ist daher nicht auszugehen. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Vollstreckungsgläubigerin die Durchführung weiterer Vollstreckungsversuche angekündigt, sich nach Ablauf der von ihr benannten Frist zum 30. April 2020 aber nicht mehr bei Gericht gemeldet hat. Demnach ist offen, ob und falls ja, mit welchem Ergebnis die Beitreibungsversuche stattfanden; die erforderliche positive Feststellung seitens des Gerichts kann daher nicht getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer bei dem unselbständigen Zwangsmittel der Ersatzzwangshaft die beizutreibende Zwangsgeldforderung zugrunde legt. Insoweit ist das wirtschaftliche Interesse des Vollstreckungsgläubigers mit einem Betrag von 250,00 Euro angemessen bewertet, da es diesem mit dem Antrag zuvörderst darum ging, Ersatzzwangshaft in Bezug auf das mit Bescheid vom 8. März 2016 festgesetzte Zwangsgeld anordnen zu lassen.