Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 09.06.2020 – 5 L 51/20.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0609.5L51.20.00

Tenor§

Der Antragstellerin zu 1. wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der zur Vertretung bereiten Frau Rechtsanwältin K..., P..., 1..., bewilligt. Im Übrigen wird Prozesskostenhilfe versagt.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin zu 1. ist mit Blick auf uneinheitliche erstinstanzliche Rechtsprechung zum Anspruch auf Übernahme von Familienangehörigen nach Art. 17 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 zu bewilligen. Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin zu 2. ist abzulehnen, weil diese trotz eigener Ankündigung keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat.

Der Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Übernahmeersuchen der griechischen Dublin-Einheit bezüglich der Antragstellerin zu 1. stattzugeben und an deren Überstellung nach Deutschland mitzuwirken,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§123 Abs. 1 Satz 2 VwGO; sog. Regelungsanordnung). Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Der Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Die Hellenische Republik ist nach den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, namentlich mit Blick auf die gemäß Art. 7 VO (EU) Nr. 604/2013 („Versteinerungsklausel“) maßgeblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gemeinsamen Asylantragstellung der in Griechenland zusammen aufhältig gewesenen Antragstellerinnen, jedenfalls aber infolge Ablaufs sämtlicher Fristen gemäß Art. 21 VO (EU) Nr. 604/2013 für die Bearbeitung des dort am 2. März 2018 gestellten Asylantrages selbst dann zuständig, wenn die griechischen Behörden um eine neuerliche Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1560/2003 ersucht haben sollten (vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2018 – C-47/17 und C-48/17 – Asylmagazin 2019, 31f.). Soweit vertreten wird, dass die Fristen in Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3 VO (EU) Nr. 604/2013 nur zu Gunsten eines Asylantragstellers beachtlich sein sollen, widerspricht diese Ansicht nicht nur dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschriften, sondern auch ihrem in der Rechtsprechung des EuGH beschriebenen Sinn. Die in den Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren vom Unionsgesetzgeber geschaffenen Fristen sind nach der Rechtsprechung des EuGH zwingend. Sie sollen entscheidend zur Verwirklichung des im fünften Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz beitragen, indem sie gewährleisten, dass diese Verfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt werden. Diese Reihe zwingender Fristen zeugt von der besonderen Bedeutung, die der Unionsgesetzgeber einer raschen Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats beimisst, sowie davon, dass es in Anbetracht des Ziels, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden, nach Ansicht des Unionsgesetzgebers wichtig ist, dass solche Anträge gegebenenfalls von einem anderen Mitgliedstaat als dem nach den in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien als zuständig bestimmten Mitgliedstaat geprüft werden (EuGH, Urteil vom 13. November 2018 – C-47/17 und C-48/17 – Juris Rn. 69 - 70).

Ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 besteht nicht. Ein Mitgliedstaat, der nach den in dieser Verordnung genannten Kriterien für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz unzuständig ist, ist nicht auch nicht eingedenk Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung dazu verpflichtet, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen und diesen Antrag in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung selbst zu prüfen (EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 – C-661/17 – NVwZ 2019, 297-301 = Juris Rn. 72).

Ebenso wenig verschafft Art. 17 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 einen solchen Anspruch. Zunächst begründet diese Vorschrift kein anderes Ermessen, als dasjenige nach Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung. Dies ergibt sich bereits aus dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung. Danach sollten die Mitgliedstaaten „insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um … einen bei ihm oder einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen“. Die Erwägung unterscheidet nicht danach, ob der Antrag im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde, was der Annahme widerspricht, dass die in Art. 17 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 vorgesehene Entscheidungsbefugnis sich ihrem Wesen nach von dem Selbsteintrittsermessen in Art. 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 unterscheidet. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass Art. 17 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 den Anstoß für die Ermessensausübung einem anderen Mitgliedstaat zuweist. Diese prozedurale Einkleidung wandelt das Ermessen nicht seinem Wesen nach (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 06. Januar 2020 – 16 AE 5247/19 – Juris Rn. 26).

Sollten sich entgegen der vorstehenden Ausführungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dennoch Rechte Schutzsuchender auf Übernahme aus anderen EU-Mitgliedstaaten ableiten lassen, so läge jedenfalls in der Ablehnung der Antragsgegnerin gegenüber dem griechischen Staat, die Antragstellerin zu 1. zu übernehmen, kein Verstoß gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Nach dem bisherigen Kenntnisstand des Gerichts in diesem Eilverfahren ist die Antragstellerin zu 2. mit Wissen und Wollen der Antragstellerin zu 1. aus Griechenland mit ihrer Großmutter ausgereist, womit aus freien Stücken die etwaig in Griechenland bestandene Lebensgemeinschaft beendet wurde, obwohl Griechenland für alle Verfahren zuständig war. Sollte eine familiäre Gemeinschaft bestanden haben, so wäre Griechenland auch im Hinblick auf diese Gemeinschaft nach Art. 10 oder 11 VO (EU) Nr. 604/2013 zuständig gewesen, um die Einheit der Familie zu wahren. Diese Zuständigkeit Griechenlands nach der VO (EU) Nr. 604/2013 haben die Antragstellerinnen unterlaufen, indem die Antragstellerin zu 1. ihre Tochter unter falscher Identität und unter Täuschung der griechischen und deutschen Grenzbehörden nach Deutschland verbringen ließ, um hier einen weiteren Schutzantrag anzubringen. Es handelt sich damit um eine sekundäre Binnenmigration, die die Dublin-Verordnung gerade zu verhindern sucht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zumindest die Antragstellerin zu 2. aufgrund ihres geringen Alters auf diese Entscheidung der Antragstellerin zu 1. keinen Einfluss hat nehmen können (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 06. Januar 2020 – 16 AE 5247/19 – Juris Rn. 32). Die Trennung ist Folge seiner eigenmotivierten Entscheidung zur Weiterwanderung und nicht eines Handelns der Antragsgegnerin. Würde die Antragsgegnerin in dieser Situation auch noch die Antragstellerin zu 1. in Deutschland aufnehmen, würde sich eine ungewollte Sekundärmigration weiter perpetuieren. Es liegt auf der Hand, dass die Antragsgegnerin mit einer solchen Ermessenspraxis Anreize zum Unterlaufen der in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 angelegten Zuständigkeitsordnung durch Weiterwanderung in unzuständige EU-Mitgliedstaaten unter Zurücklassung von Familienmitgliedern setzen würde, was sie im Einklang mit den Zwecken der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ersichtlich zu vermeiden bestrebt ist (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 06. Januar 2020 – 16 AE 5247/19 – Juris Rn. 32).

Nationale Regelungen können vorliegend keinen Anspruch begründen, weil sie durch Art. 17 VO (EU) Nr. 604/2013 verdrängt werden. Die von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 getroffene Entscheidung, einen Antrag auf internationalen Schutz, für den er nach den Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung nicht zuständig ist, zu prüfen oder nicht zu prüfen, stellt eine Durchführung des Unionsrechts dar (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 – C-661/17 – Juris Rn. 64). Nach dem Vorstehenden gilt dies auch für Art. 17 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.