Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 11.06.2020 – 9 L 231/20.A

9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0611.9L231.20.00

Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt R... aus B... wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung – wie es sich aus den nachstehenden Gründen ergibt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 121 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Der auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtete Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20. Mai 2020 (VG 9 K 1006/20.A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07. April 2020 (7...) anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – wie hier – die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens auf der Grundlage des § 71a Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ab (Ziffer 1 des Bescheides) und stellt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides), darf nach § 71a Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 99).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die auf §§ 71a Abs. 4 AsylG i. V. m. §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung erweist sich vielmehr aller Voraussicht nach als rechtmäßig.

Gemäß § 71a Abs. 1 AsylG liegt ein Zweitantrag vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. In diesem Fall ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen.

Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass es sich hier um einen Zweitantrag gemäß § 71a Abs. 1 AsylG handelt.

Deutschland ist gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig geworden, da es versäumt wurde vor Ablauf der entsprechenden Frist aus Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 Dublin III-VO ein Übernahmeersuchen an Frankreich zu stellen.

Zudem ist die Voraussetzung eines erfolglosen Abschlusses eines vom Antragsteller in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) geführten Asylverfahrens erfüllt. Frankreich ist als Mitglied der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat (§ 26a Abs. 2 AsylG). Ein erfolgloser Abschluss des in einem solchen sicheren Drittstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist, was nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen ist, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 – juris, Rn. 29 ff.). Die Annahme des Bundesamtes, es liege der erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat vor, beruht hier auf einer zureichenden Tatsachenbasis. Mit dem vom Bundesamt grundsätzlich zu nutzenden, sogenannten Info-Request nach Art. 21 Dublin-II-VO bzw. Art. 34 Dublin-III-VO ist unter den Mitgliedstaaten ein beschleunigtes Informationsaustauschsystem eingeführt worden, dessen Möglichkeiten zur Informationsgewinnung den Verwaltungsgerichten nicht offen stehen (vgl. VG München, B. v. 11. Mai 2018 – M 21 S 18.31077 – juris, Rn. 28). Von diesem hat die Antragsgegnerin vorliegend auch Gebrauch gemacht und ist ihrer Aufklärungspflicht damit nachgekommen. Die französischen Behörden teilten in Beantwortung des vom Bundesamt gestellten Info-Requests mit Schreiben vom 26. Juli 2019 mit, dass die Antragstellerin am 15. Oktober 2015 einen Asylantrag in Frankreich stellte. Die Ablehnung des Antrages erfolgte in erster Instanz am 05. Juli 2016. Die Beschwerdeentscheidung wurde am 07. Juni 2017 abgelehnt. Es fand eine weitere Prüfung des Asylbegehrens statt, nachdem die Antragstellerin ausweislich der vorliegenden Eurodac-Treffer am 16. Oktober erneut einen Asylantrag in Frankreich stellte. Dieser wurde in erster Instanz am 30. Oktober 2017 und in zweiter Instanz am 20. März 2018 abgelehnt. Diese Information im Rahmen des Info-Request ist für die Feststellung des erfolglosen Abschlusses des Asylverfahrens i. S. d. § 71a AsylG grundsätzlich ausreichend (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 15. Januar 2019 – 1 A 7299/16 – juris, Rn. 25 m. w. N.).

Die Annahme eines Zweitantrages wird auch durch die Angaben der Antragstellerin bestätigt. So führt die Antragstellerin in ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1-4 AsylG am 21. Mai 2019 aus, dass sie 2015 einen Asylantrag gestellt habe. Sie sei angehört und der Asylantrag abgelehnt worden. Im Jahr 2017 habe sie erneut einen Asylantrag gestellt, allerdings sei sie nicht erneut zu einem Gespräch eingeladen worden. Ihr sei ein Brief geschickt worden, dass ihr erneutes Asylbegehren abgelehnt worden sei. Dies konnte auch nicht durch die Antragsbegründung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im hiesigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ernsthaft in Zweifel gezogen werden, denn Substantielles gegen die Annahme der Antragsgegnerin, dass es sich vorliegend um einen Zweitantrag handelt, wurde von diesem nicht vorgetragen.

Es fehlen zudem jegliche Anhaltspunkte dafür, dass das Schutzbegehren in Frankreich nicht vollumfänglich, das heißt auch unter Einbeziehung des subsidiären Schutzes, geprüft wurde. Art. 2 b) RL 2013/32/EU musste bis zum 20. Juli 2015 umgesetzt sein, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der von der Antragstellerin am 15. Oktober 2015 in Frankreich gestellte Asylantrag auch unter der Maßgabe der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus geprüft wurde.

Auch das Vorliegen von Wideraufnahmegründen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hat das Bundesamt zu Recht verneint. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist dafür zunächst erforderlich, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1); neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3). Notwendig ist insoweit ein schlüssiger Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen (vgl. BVerfG, B. v. 03. März 2000 – 2 BvR 39/98 – juris, Rn. 33). Hier fehlt es bereits an einer nachträglichen Sachlagenänderung. Die Antragstellerin schilderte in ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt lediglich Sachverhalte, die sich in Nigeria, vor Verlassen des Heimatlandes und in Frankreich ereigneten. Diese hat die Antragstellerin bereits in ihrem Verfahren in Frankreich geltend gemacht. So gibt die Antragstellerin an, dass sie in dem Asylverfahren in Deutschland die gleichen Gründe geltend machen möchte, wie sie es auch schon in Frankreich getan habe. Sie habe im dortigen Verfahren eine drohende Genitalbeschneidung geltend gemacht. Soweit die Antragstellerin auch Gefahren durch die Madame, die sie nach Europa verbrachte, befürchtet, hätte sie diese ebenfalls im Verfahren in Frankreich geltend machen können und müssen, denn das Erstverfahren wurde erst im Jahr 2017, das Folgeverfahren sogar erst im Jahr 2018 abgeschlossen. Die Antragstellerin gab jedoch an, dass sie lediglich bis 2017 als Prostituierte für die Madame gearbeitet habe. Darüber hinaus konnte sie betreffend vermeintlicher weiterer Vorfälle im Zusammenhang mit der Madame keine konkreten und substantiierten Angaben machen.

Das Bundesamt hat hinsichtlich Nigerias zutreffend die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG verneint. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist unzulässig, wenn sich dies aus der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Art. 3 EMRK verbietet aufenthaltsbeendende Maßnahmen, wenn im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Allerdings muss nach der Rechtsprechung des EGMR die drohende Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, die sich aus den Umständen des Einzelfalls und der aktuellen Staatenpraxis ergibt.

Der Antragstellerin droht keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Form der weiblichen Genitalbeschneidung bei einer Rückkehr nach Nigeria. Zwar geht das Gericht nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich davon aus, dass die weibliche Genitalverstümmelung in allen bekannten Formen nach wie vor in Nigeria verbreitet ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2019, Seite 15). 13 % der Mädchen (0-14 Jahre) und 18 % der Frauen (15-49 Jahre) sind in Nigeria von FGM betroffen. Bei 77 % wurde FGM vor dem 4. Lebensjahr praktiziert, 7 % wurden zwischen dem 5. und dem 9. Lebensjahr, 3 % zwischen dem 10. und dem 14. Lebensjahr und 1 % nach dem 15. Lebensjahr beschnitten. Es gibt kein national einheitliches Gesetz, das FGM in Nigeria kriminalisiert. Allerdings wurden lokale Gesetze in Edo, Bayelsa, Cross River, Rivers, Ebonyi, Delta, Ogun, Osun, Ondo, Ekiti und Oyo verabschiedet, aus welchen hervorgeht, dass die Entfernung des weiblichen Sexualorgans verboten ist. Dies wird mit einem Bußgeld von 50.000 Naira und/oder mit einem Jahr Gefängnisstrafe geahndet. Diese Strafe gilt pro Fall und kann bei MehrfachtäterInnen auch mehrfach verhängt werden (vgl. zu dem Ganzen: https://www.frauenrechte.de/index.php/themen-und-aktionen/weibliche-genitalverstuemmelung2/unser-engagement/aktivitaeten/genitalverstuemmelung-in-afrika/fgm-in-afrika/1462-nigeria).

Das Gericht ist indes nicht davon überzeugt, dass der Antragstellerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine Genitalverstümmelung droht. Nach dem Vortrag der Antragstellerin erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass die Familie ihres Ehemannes tatsächlich auf eine Beschneidung besteht. So gibt die Antragstellerin in ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt an, dass die Familie ihres Ehemannes während der Schwangerschaft mit ihrer ersten Tochter wegen der Beschneidung auf sie zugekommen sei. Ihre erste Tochter sei im Jahr 2012 geboren. Aus Angst vor der Beschneidung sei sie anlässlich der Geburt ihrer Tochter zu Freunden in einen Ort namens J... gegangen und habe dort sechs Monate verbracht. Anschließend sei sie erneut in das Haus der Familie ihres Ehemanns zurückgekehrt und habe Nigeria schließlich erst im Jahr 2015 verlassen. Eine Beschneidung sei niemals erfolgt. Zwar habe man nach der Rückkehr in das Familienhaus erneut gefordert, dass die Antragstellerin beschnitten werde, konkretere Angaben diesbezüglich erfolgen durch die Antragstellerin jedoch nicht. Es ist nicht erkennbar, dass die Familien einen Druck gegenüber der Antragstellerin aufgebaut hätten, dessen sich die Antragstellerin nicht entziehen konnte. Schlussendlich reiste die Antragstellerin aus Nigeria aus, weil sie eine Madame kennenlernte, die ihr versprochen habe, dass sie in einem ihrer Shops in Europa für sie arbeiten könne. Damit war eine drohende Genitalverstümmlung offenkundig nicht der Grund für die Ausreise der Antragstellerin.

Auch geht das Gericht davon aus, dass der Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine die Maßstäbe des Art. 3 EMRK verletzende Behandlung durch die Madame, die sie nach Europa verbrachte, droht. Zwar ist der Handel von nigerianischen Frauen und Kindern zu sexuellen Zwecken in Nigeria ein weit verbreitetes Phänomen und ein Problem großen, jedoch schwer bezifferbaren Ausmaßes. Die meisten Opfer des Menschenhandels stammen aus Benin City, der Hauptstadt des Bundesstaats Edo, sowie nahegelegenen Dörfern. Üblicherweise werden die Opfer in der Rekrutierungsphase durch Täuschung oder falsche Versprechungen dazu bewegt, nach Europa (überwiegend nach Italien und Spanien) zu gehen, um dort als Prostituierte zu arbeiten. Häufig wird den Frauen, die meist aus ärmlichen Verhältnissen stammen, in Aussicht gestellt, in Europa einen gut bezahlten Arbeitsplatz oder Bildungschancen zu erhalten, um dort ein besseres Leben führen zu können bzw. der in Nigeria zurückbleibenden Familie aus der Armut heraushelfen zu können. Zentrale Figuren und Anführer der Menschenhandelsnetzwerke sind in der Regel die sogenannten „Madams“, die oft selbst frühere Opfer der Zwangsprostitution sind. Die Madams rekrutieren die Opfer und überwachen den gesamten Prozess des Menschenhandels. Sie sind häufig auch die Personen, welche die Reise nach Europa finanzieren. Eine Aufklärung über die tatsächliche Schuldenhöhe erfolgt erst nach der Ankunft in Europa. Den zur Prostitution gezwungenen Frauen wird in der Regel ein Schuldenbetrag in Höhe von 35.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR in Rechnung gestellt, den sie bei der Madame abbezahlen müssen. Um die Zwangslage der zur Prostitution gezwungenen Frauen zu verstärken, kommt Voodoo – Ritualen eine besondere Bedeutung zu. Der Glaube an Voodoo ist in Nigeria, insbesondere im Bundesstaat Edo, weit verbreitet. Bei Voodoo, zuweilen auch als „Juju“ bezeichnet, handelt es sich um eine traditionelle westafrikanische Glaubensrichtung, die durch schwarze Magie und rituelle Schwüre geprägt ist. Dies machen sich die Menschenhändler zunutze, um die Opfer aufgrund ihres Glaubens an die Madam und die Schleuser zu binden und psychischen Druck auf die Opfer auszuüben. Die betroffenen Frauen müssen in einer rituellen Zeremonie einen sogenannten Juju – Schwur ablegen, durch welchen sie sich dazu verpflichten, das geschuldete Geld zurückzuzahlen, die Identität der Menschenhändler nicht preiszugeben und sich diesen bedingungslos zu untergeben. Es wird daran geglaubt, dass der Bruch des Schwurs Krankheit, Wahnsinn oder den Tod der Frauen und deren Familien zur Folge habe (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 23. Januar 2020 – Au 9 K 19.30603 –juris, Rn. 34). Die Antragstellerin gab jedoch an, dass sie nur bis zum Jahr 2017 als Prostituierte für die Madame gearbeitet habe. Seit dem habe sie nichts mehr von dieser gehört. Die Antragstellerin hat sich auch noch bis zum Jahr 2019 in Nantes, dem Ort, in dem sie für diese Frau gearbeitet haben soll, aufgehalten, ohne dass es zu Vorfällen oder Begegnungen mit dieser Frau gekommen ist. Es ist schlichtweg nicht erkennbar, dass diese Frau noch ein gesteigertes Interesse an der Person der Antragstellerin hat. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass die Madame herausfinden sollte, dass sich die Antragstellerin wieder in Nigeria befindet bzw. wo sie dort lebt, falls sie sie überhaupt suchen sollte, was bisher offenkundig seit 2017 nicht geschehen ist. Offensichtlich geht auch die Antragstellerin selbst nicht davon aus, dass ihr seitens der Madame mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren drohen. So gibt diese in ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1-4 AsylG beim Bundesamt am 21. Mai 2019, befragt danach, warum sie Frankreich im Februar 2019 verlassen habe, an, dass es ihr dort nicht gut gegangen sei. Sie habe teilweise auf der Straße gelebt. Es habe keinen Ort für sei in Frankreich gegeben. Die Behörden hätten ihr zudem untersagt mit ihrem Ehemann zusammenzuleben. Einen konkreten Anlass habe es für das Verlassen Frankreichs nicht gegeben. Sie sei einfach müde und erschöpft gewesen. Hätte sich die Antragstellerin Gefahren durch die Madame ausgesetzt gesehen, hätte es nahegelegen, deshalb Frankreich zu verlassen und dies auch bei einer Befragung danach anzugeben. Erst später führt sie auf die Frage, warum ihr Asylverfahren nicht in Frankreich durchgeführt werden könne, aus, dass sie wegen der Frau in Frankreich verängstigt sei und deshalb Frankreich verlassen habe. Dies erscheint an dieser Stelle nur wenig überzeugend, denn auch auf diese Frage gibt die Antragstellerin zunächst an, dass sie in Frankreich abgelehnt worden sei und man ihr ein weiteres Verfahren nicht erlauben werde.

Unabhängig davon sind die Angaben der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Zwangsprostitution auch nicht überzeugend. Ihr Vortrag diesbezüglich ist oberflächlich und pauschal. So fehlt es gänzlich an konkreten und nachvollziehbaren Angaben hinsichtlich ihrer Reise bis nach Frankreich. Wann die Antragstellerin, wie und mit wem schließlich bis zu der Madame gelangt sein will, bleibt völlig im Dunkeln. Auch bezüglich der Geschehnisse in Frankreich lässt der Vortrag der Antragstellerin jegliche Substanz vermissen. So fehlen bereits Angaben dazu, wie es der Antragstellerin gelungen sein will sich von der Madame zu lösen. Auch dass die Antragstellerin keinerlei Angaben dazu machen kann, wie die Adresse der Unterkunft der Madame, in der auch die Antragstellerin zwei Jahre gelebt und gearbeitet haben soll, lautet, erscheint lebensfremd. Ebenso, dass es keine Instruktionen dazu gegeben haben soll, wie und bis wann die Antragstellerin das geschuldete Geld an die Madame zurückzuzahlen hatte.

Auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Nigeria führen nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, und zwar auch dann, wenn es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, d.h. im Falle „nichtstaatlicher Gefahren“ auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt. Hierbei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen sowie die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. Erforderlich ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts ein sehr hohes Schädigungsniveau, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK als zwingend bezeichnet werden können. Zudem ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr erforderlich, d.h. es muss eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen oder Hypothesen beruhende Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 164 ff. m. w. N.). Dies ist unter Beachtung der individuellen Umstände der Antragstellerin indes nicht der Fall. Zwar hat die Antragstellerin nicht nur für sich, sondern auch für ein Kleinkind (Az. VG 9 K 1091/20.A) zu sorgen. Sie verfügt jedoch über eine gewisse Schulbildung und Erfahrung auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt. So gibt die Antragstellerin an, dass sie bereits zwei Jahre als Hairstylistin gearbeitet habe. Dass ihr dies nicht erneut bei einer Rückkehr nach Nigeria möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Zudem ist darauf zu verweisen, dass im liberaleren Südwesten Nigerias – und dort vor allem in den Städten – alleinstehende oder alleinlebende Frauen eher akzeptiert werden. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation insbesondere für alleinstehende Frauen nicht übermäßig hart. Diese sind darauf angewiesen, spezifische Hilfsorganisationen für Frauen in Anspruch zu nehmen. Diese sind in Nigeria insbesondere in den größeren Städten zahlreich vertreten. Auf die ins Verfahren eingeführte Aufstellung im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich – BFA – Nigeria – Gesamtaktualisierung vom 12. April 2019, Seite 41 wird verwiesen. Weiter ist auf das in Afrika herrschende Prinzip der wechselseitigen Solidarität (Ubuntu) zu verweisen. Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird (vgl. BFA, a. a. O., Seite 50). Hinsichtlich der gewährleisteten wechselseitigen Solidarität ist darauf zu verweisen, dass es der Antragstellerin wohl auch gelungen ist, für ihr in Nigeria zurückgebliebenes Kind eine entsprechende Betreuungsmöglichkeit zu finden. Dass ihr dies bei einer unterstellten eigenen Rückkehr nach Nigeria nicht gelingen würde, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Zudem ist die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Nigeria auch nicht gänzlich auf sich allein gestellt. So gibt sie an, dass ihre Mutter – bei der sich auch ihre Tochter befindet – sowie Brüder, Schwestern und die Großfamilie noch in Nigeria leben. Zudem war es der Antragstellerin auch möglich für einen längeren Zeitraum bei ihren Freunden unterzukommen und Unterstützung zu erhalten, als sie sich von der Familie ihres Ehemannes bedroht sah. Demnach ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin für den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn sorgen kann.

Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG kommt für die Antragstellerin nicht in Betracht. Da der angegriffene Bescheid in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist, macht das Gericht von der Möglichkeit des § 77 Abs. 2 AsylG gebrach und verweist auf die zutreffenden Feststellungen und Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Abschiebungsandrohung in der Fassung der Änderung vom 26. Mai 2020 ergeben sich ebenfalls nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.