Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 19.06.2020 – 6 K 919/17.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0619.6K919.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigten, zur Flüchtlingsanerkennung sowie hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes sowie hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich seiner Person in Bezug auf sein Herkunftsland Afghanistan vorliegen.
Der Kläger wurde nach eigenen Angaben am 1. Januar 1990 in der Provinz M... in Afghanistan geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens.
In Afghanistan lebten noch seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern, seine Ehefrau sowie seine Großfamilie. In Afghanistan sei er als Fleischer tätig gewesen und habe zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Eine Schule habe er nicht besucht.
Er habe Afghanistan im Dezember des Jahres 2015 verlassen und sei über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und anschließend über die sogenannte Balkanroute auf dem Landweg nach Deutschland am 6. Januar 2016 eingereist.
Die persönliche Anhörung des Klägers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) fand am 30. September 2016 statt. In seiner Anhörung gab der Kläger an, dass er eine Frau geheiratet habe, die in der Provinz Kabul, im Landkreis P... geboren worden sei. Wegen der Kämpfe in seiner Heimatsprovinz hätten er und andere junge Leute sich bewaffnet, um sein Land und sein Gebiet zu verteidigen. Etwa einen Monat vor seiner Ausreise habe die Regierung das Gebiet wieder zurückerobert, weswegen er und andere junge Männer ihre Waffen abgegeben haben. Nach der Rückeroberung durch die Regierung haben die Taliban Drohbriefe geschickt, in denen sie angekündigt haben, dass sie alle diejenigen, die gegen sie gekämpft hätten, verfolgen und töten würden. Diese Drohbriefe seien an der Ruine einer ausgebrannten Schule angebracht worden. Gegen die Taliban habe er jedoch selbst nicht gekämpft. Er habe sich bewaffnet, um im Zweifel sein Dorf verteidigen zu können. Glücklicherweise sei es ruhig geblieben, sodass er nicht zu den Waffen greifen musste. Ihm sei nichts passiert.
Bereits fünf Jahre vor seiner Ausreise sei er auf dem Heimweg von seiner Hochzeitsfeier von Taliban angehalten worden. Diese hätten von ihm 5.000,00 Afghani gefordert. Da er sich geweigert habe diese zu bezahlen, seien ihm mit einem Gewehrkolben zwei Vorderzähne ausgeschlagen worden.
Mit Bescheid vom 31. März 2017, der dem Kläger am 4. April 2017 zugestellt wurde, versagte die Beklagte – vertreten durch das Bundesamt – die Flüchtlingseigenschaft, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte keinen subsidiären Schutzstatus zu. Darüber hinaus stellte das Bundesamt in seinem Bescheid fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes in Bezug auf Afghanistan nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung zu verlassen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass falls er die Ausreisefrist nicht einhalten werde, er nach Afghanistan abgeschoben werden wird. Darüber hinaus wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne der gesetzlichen Definition sei. Eine politisch motivierte Verfolgung seitens des afghanischen Staates oder eine dem Staat zuzurechnende Verfolgung seien klägerseits weder vorgetragen, noch seien Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Der Kläger habe vorgetragen, dass ihm nichts zugestoßen sei. Die bloße Furcht und Angst vor Verfolgung alleine reichten für eine Flüchtlingszuerkennung nicht aus. Weiterhin führe der Vortrag, dass er von den Taliban vor fünf Jahren zusammengeschlagen worden sei, nicht zu einer Zuerkennung, denn dieses Ereignis sei letztendlich nicht fluchtauslösend gewesen. Die Handlungen der Taliban stellten zwar kriminelles Unrecht dar, welches in keiner Weise zu billigen sei, blieben jedoch flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Der Kläger müsse keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seine Unversehrtheit befürchten. Auch seien keine Abschiebungsverbote gegeben.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18. April 2017 mit anwaltlichem Schriftsatz beim Verwaltungsgericht Klage ein. Zur Begründung führte er aus, dass er sein Verfolgungsschicksal nachvollziehbar geschildert habe. Er sei von den Taliban bedroht und zusammengeschlagen worden. Aufgrund der nahezu vollständigen Beherrschung des Landes durch die Taliban sei eine inländische Fluchtalternative nicht gegeben. Durch die allgemeine Steigerung extremistischen Gedankenguts in Afghanistan sei selbst ein einfaches Leben für den Kläger nicht mehr möglich. Das Existenzminimum sei nicht gegeben. Das Land versinke derzeit im Chaos. Eine geordnete staatliche Struktur sei praktisch nicht mehr erkennbar. Willkür und Chaos herrschten. Aufgrund der äußerst schlechten Sicherheitslage hätten einige Bundesländer aus diesem Grunde bereits einen Abschiebestopp nach Afghanistan angeordnet.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 31. März 2017 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen;
dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz zuzuerkennen;
hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes zuzuerkennen;
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf Afghanistan vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung bezieht sie sich vollinhaltlich auf ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 31. März 2017.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2020 wurde nach Anhörung der Beteiligten der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
In der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2020 konnte der Kläger nicht informatorisch angehört werden, da lediglich sein Prozessbevollmächtigter erschienen war. Wegen der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift in der Gerichtsakte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die Erkenntnismittelliste für Afghanistan Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung war durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 7. Januar 2020 übertragen wurde. Es konnte ohne einen Vertreter der Beklagten verhandelt und entscheiden werden, da die Beklagte auf diese Rechtfolge mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2020 ausdrücklich hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der angegriffene Bescheid vom 31. März 2017 ist einschließlich der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbotes rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a des Grundgesetzes (GG). Ein solcher Anspruch scheitert bereits an Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG, wonach sich auf Abs. 1 der Vorschrift nicht berufen kann, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Nachdem der Kläger im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt selbst geschildert hat, auf dem Landweg über Österreich nach Deutschland eingereist zu sein, kann der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt werden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK, BGBl. 1953 II. S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Ausgehend von diesem Maßstab ist der Kläger kein Flüchtling im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG. Zur Begründung wird insoweit in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen im Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31. März 2017 verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG, da keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines ihm in seinem Herkunftsland drohenden ernsthaften Schadens vorgebracht wurden.
Nach § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden: Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Es ist nicht zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 AsylG) drohen könnten. Der Kläger hat hierzu bereits keine Tatsachen vorgetragen.
Auch führt die Lage in Afghanistan insgesamt betrachtet nicht dazu, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) anzunehmen wäre (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 1. Oktober 2018 – Au 5 K 17.32950, beck-online m.w.N).
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation in Afghanistan in Betracht. Die allgemeine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der Asylsuchende keine ausreichende Lebensgrundlage für sich vorfinden, weshalb eine Rückführung in sein Heimatland als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzusehen wäre, bleibt bei der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus außer Betracht.
Für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 Buchstabe b) Qualifikationsrichtlinie stellt der EuGH darauf ab, dass die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch das Verhalten eines der in Art. 6 Qualifikationsrichtlinie 2004 (jetzt: Art. 6 Qualifikationsrichtlinie) aufgeführten Akteure verursacht sein muss und nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten, z.B. des Gesundheitssystems, des Herkunftslandes ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 [M'Bodj] - juris, Rn. 35). Erforderlich wäre für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes vielmehr ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - BVerwG 1 B 2.19 -, juris, Rn. 13). Anhaltspunkte hierfür sind nicht vorhanden. Es ist nicht ersichtlich, dass von in Betracht kommenden Akteuren ein wesentlicher Beitrag an der gegenwärtigen Situation erbracht wird. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen werden die bestehenden allgemeinen Lebensumstände nicht gezielt herbeigeführt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 27. September 2019 - 7 A 1923/14.A - juris, Rn. 40-45; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 73; VG Bayreuth, Urteil vom 26. Juni 2020 – B 8 K 17.32211 –, Rn. 46 - 47, juris).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG, wonach von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
Voraussetzung hierfür wäre, dass sich die von einem bewaffneten Konflikt in der Zielregion für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende allgemeine Gefahr in der Person des Klägers derart verdichtet, dass sie für diesen eine individuelle Bedrohungssituation darstellt. In der Person des Klägers sind jedoch weder gefahrerhöhende persönliche Umstände erkennbar (wie etwa der berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle z.B. als Arzt oder Journalist oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten von Verfolgung bedrohten Religion), die eine solche individuelle Bedrohung in erster Linie hervorrufen könnten. Zudem hat sich vorliegend die allgemeine Gefahrenlage nicht derart besonders verdichtet (Gefahrendichte), dass der den bestehenden bewaffneten Konflikt (einen solchen hier unterstellt) kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau (Gewaltniveau) erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein, was ausnahmsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen begründen könnte (vgl. zu den Voraussetzungen einer individuellen Bedrohungssituation EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) - juris, Rn. 35 und 39 und Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) - juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32 und Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris, Rn. 18 ff.).
Zur Ermittlung der Gefahrendichte ist - in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts - aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der maßgeblichen Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzten. Neben dieser quantitativen Ermittlung bedarf es außerdem einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials u. a. mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes ist vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt (Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 70 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2014 - A 11 S 2519/12 -, juris; VG München, Urteile vom 15. Mai 2017 - M 26 K 16.35366 -, juris Rn. 25 und vom 16. März 2017 - M 17 K 16.35014 -, juris Rn. 36).
Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 AsylG ist grundsätzlich bei einem nicht landesweiten Konflikt der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, also regelmäßig die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 13; Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 [Elgafaji]; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 100; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 19 A 1675/17.A -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, juris Rn. 39; VG Dresden, Urteil vom 12. Juni 2018 - 12 K 3010/16.A -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 29. Mai 2018 - 3 K 1385/17.DA.A -, juris; VG Aachen, Urteil vom 6. März 2019 – 7 K 238/18.A –, Rn. 59 - 60, juris). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob er auf internen Schutz in einer anderen Region des Landes verwiesen werden kann (Vgl. BVerwG, Urteile vom 31 Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 und 16 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn.16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 77 ff. und Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 28).
Abzustellen ist hier auf die Provinz Wardak bzw. Maidan Wardak, in der der Kläger nach eigenen Angaben aufgewachsen und familiär verwurzelt ist.
Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Wardak für den Zeitraum 2019/20 auf 648.866 Personen. Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 184 zivile Opfer (108 Tote und 76 Verletzte) in der Provinz Wardak (United Nations Assistance Mission for Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2018). Dies entspricht einem Rückgang von 18% gegenüber 2018 (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 18.5.2020). Für die Provinz ergab sich somit folgende Opferwahrscheinlichkeiten für das Jahr 2019 bei 0,028%. Diese liegen weit unter dem vom Bundesverwaltungsgericht genannten und hier entscheidungsrelevanten Wert von 1:800 bzw. 0,125 % (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 26. Juni 2020 – B 8 K 17.32211 –, Rn. 60 - 62, juris). Eine mathematisch genaue quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher konfliktbedingter Gewalt dürfte zwar generell schwierig sein. Gleichwohl kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. Oktober 2019 - VG 6 K 630/17.A, juris).
Dass die Opferzahlen - u.a. bei anderer Zählweise und unter Erweiterung der Opfer-gruppen - höher liegen können, wie teils eingewandt wird (vgl. Stahlmann, Gutachten vom 28. März 2018, S. 176 ff.), ändert diese Bewertung nicht, denn die von UN-AMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt. Sie sind auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen und somit einer verlässlichen, an internationalen Standards orientierten Quelle zuzuordnen sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Methodik der UNAMA inhaltliche Defizite aufweisen würde. Dass die Methodik überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften, ist weder ersichtlich noch (substantiiert) gerügt. Dabei ist dem Gericht bewusst, dass es sich anhand dieser Zahlen lediglich um eine annäherungsweise quantitative Risikoermittlung mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor handeln kann. Es liegen für Afghanistan jedoch mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor, so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten oder ermitteln könnten, ist nicht ersichtlich, so dass die Daten von UNAMA zu Grunde gelegt werden. (Vgl. VG Aachen, Urteil vom 16. Februar 2018 -7 K 4918/17.A -, juris Rn. 40; VG Augsburg, Urteil vom 15. Januar 2018 - Au 5 K 17.31921 -, juris Rn. 35).
Das Gericht hält es nicht für gerechtfertigt, die Anzahl der durch die UNAMA registrierten verletzten und getöteten Zivilpersonen aufgrund einer hohen Dunkelziffer zu verdreifachen (Vgl. zu diesem Ansatz OVG Lüneburg, Urteil vom 7. September 2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65; VG München, Urteil vom 11. Juli 2017 - M 26 K 17.30939 -, juris Rn. 29 und VG Lüneburg, Urteil vom 20. März 2017- 3 A 124/16 -, juris Rn. 42). Denn die Dunkelziffer der Anschläge, die zu vielen Opfern geführt haben, dürfte gering sein, weil die UNAMA nur drei Quellen verlangt, um einen Vorfall zu zählen und damit jedenfalls bei Vorfällen mit vielen Opfern eine „Nichtmeldung“ unwahrscheinlich ist (Vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 - 16 K 219.17 A -, juris Rn. 44 unter Verweis auf UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 8).
Überdies ist im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtungsweise zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. Infolgedessen kann nicht angenommen werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Baghlan bzw. Kabul einer ernsthaften Tötungs- oder Verletzungsgefahr ausgesetzt wäre. Umstände, die ein maßgeblich erhöhtes Gefährdungspotential begründen würden, bestehen für den Kläger nach den obigen Ausführungen gerade nicht. Insbesondere ergeben sich solche auch nicht aus seiner Situation als Rückkehrer. Vielmehr sind nach den Angaben des Auswärtigen Amtes (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom Einreise Mai 2018, S. 28) seit 2002 rund 5,8 Millionen afghanischer Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, sodass eine Großzahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund hat (vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 30. November 2018 - 7 K 14/18.A, beck-online).
Im Übrigen geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nicht derart ist, dass jede Überstellung dorthin notwendig Art. 3 EMRK verletze (vgl. z.B. EGMR, Urteil vom 11. Juli 2017 - S.M.A./Netherlands, Nr. 46051/13 - Rn. 53). Auch aus dem, dem Gericht vorliegenden zusätzlichen Erkenntnismaterial neueren Datums lässt sich nichts dafür entnehmen, dass hier zwischenzeitlich eine andere Einschätzung zur Sicherheitslage geboten wäre.
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistans nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13.96 –, juris Rn. 8 ff.) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Insbesondere sind zu nennen das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK) und das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK). Für die Frage, wie die Gefahr beschaffen sein muss, mit der die Rechtsgutsverletzung droht, ist auf den asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zurückzugreifen. Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die aufgrund des Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12, juris Rn. 26).
Hier ist der allein in Frage kommende Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf, aufgrund der zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und der daraus resultierenden Gefährdungen vorliegend nicht verletzt. Der Kläger muss nicht be-fürchten, aufgrund der Lage in Afghanistan unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass für arbeitsfähige, männliche Staatsangehörige ohne gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen regelmäßig auch ohne Vermögen und ohne familiäre Unterstützung im Fall einer zwangsweisen Rückführung keine extreme Gefahrenlage besteht (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 27. September 2017 - 7 A 1827/17.Z.A -, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 924/17, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17, alle juris; VGH München, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 13a ZB 18.32203 -, juris).
Folgendes gilt zur Lage in Afghanistan: Afghanistan, das etwa 27 Millionen Einwohner hat, von denen 47,3 Prozent unter 15 Jahre und 60 Prozent unter 25 Jahre alt sind, ist eines der ärmsten Länder der Welt. Im Human Development Index aus dem Jahr 2018 rangiert Afghanistan auf dem 168. Platz von insgesamt 189 Plätzen (UN Development Program, Human Development Indices and Indicators, 2018 Statistical Update). Dennoch haben sich für viele Afghanen die Lebensbedingungen in absoluten Zahlen über die letzten 15 Jahre deutlich verbessert. Seit 2002 erzielte Afghanistan wichtige Fortschritte beim Aufbau seiner Wirtschaft, bleibt aber weiterhin arm und abhängig von Hilfeleistungen. Die Armutsrate sank auf nationaler Ebene und konnte im Norden und Westen des Landes reduziert werden, während sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße stieg. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass dort ca. eine Million oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten. Der Dienstleistungs- und Industriesektor wuchs in 2017 um 3,4 bzw. 1,8 Prozent, während der Agrarsektor aufgrund ungünstiger klimatischer Bedingungen zurück-ging. Ungefähr drei Viertel der Bevölkerung lebt in ländlichen und ungefähr ein Viertel in städtischen Gebieten. Für ungefähr ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft die Haupteinnahmequelle. Mindestens 39 Prozent der Bevölkerung des Landes leben unterhalb der Armutsgrenze. Aktuell gelten über 40 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung als arbeitslos oder unterbeschäftigt. Seit 2001 wurden zwar viele neue Arbeitsplätze geschaffen, jedoch sind diese landesweit ungleich verteilt und 80 Prozent davon sind unsichere Stellen. Generell sind für sämtliche Lebensbereiche (Unterkunft, Arbeit usw.) Netzwerke erforderlich, ohne die eine „Wiedereingliederung“ in die afghanische Gesellschaft jedenfalls erheblich erschwert ist. Zur Erlangung eines der wenigen vorhandenen Arbeitsplätze sind nicht schulische oder berufliche Ausbildung, Qualifikation oder Erfahrung ausschlaggebend, sondern Beziehungen. Dies gilt für den gesamten Arbeitsmarkt einschließlich des Staatsdienstes. Eine staatliche Arbeitsvermittlung oder gar eine Arbeitslosenunterstützung nach westlichen Vorstellungen existiert nicht. Die Wohnkosten in den Städten sind allgemein im Verhältnis zum Einkommen hoch. Bei der Wohnungssuche benötigt man außergewöhnliche finanzielle Ressourcen, um eine Chance auf eine winterfeste Unterkunft zu haben, aber auch soziale Netzwerke. Es gibt keine NGOs oder öffentliche Organisationen, die bei der Wohnungssuche unterstützen. Immobilienmakler bieten einen entsprechenden Service im Austausch für eine Monatsmiete von Mieter und Vermieter an. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es oft an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Ein Anteil von schätzungsweise 45 Prozent der Bevölkerung hat keinen Zugang zu Trinkwasser. Verschärft werden die humanitäre Lage und die Versorgungsprobleme durch eine große Anzahl Binnenvertriebener (2016 ca. 650.000, 2017 ca. 501.000) sowie durch Rückkehrer aus Pakistan und Iran (2016 ca. eine Million, 2017 ca. 610.000, 2018 ca. 530.000). Seit 2002 sind laut UNHCR ca. 5,8 Millionen afghanischer Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, vor allem aus Pakistan und Iran. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind 2019 bis zum 6. Juni etwa 100.000 Personen aus dem Iran freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt, etwa 128.000 wurden zurückgeführt (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 22). Wegen dieses erheblichen Zustroms ist Wohnraum knapp, so dass etwa drei Viertel der Menschen in Slums leben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29. Juni 2018 mit letzten Kurzinformationen vom 22. August 2018).
Andererseits können Rückkehrer von Unterstützungsmaßnahmen profitieren, die der übrigen Bevölkerung nicht zugänglich sind. Die IOM bietet in Deutschland verschiedene Rückkehrhilfen an. Es gibt zwei Programme für Geldzahlungen bei freiwilliger Rückkehr. Auch von Seiten der afghanischen Regierung gibt es Unterstützung, so eine Arbeitsvermittlung, rechtlichen Beistand sowie bei Fragen von Grund und Boden und Obdach. Im März 2017 wurde ein von der EU gefördertes Programm in Höhe von 18 Millionen Euro gestartet. Weiter bieten nichtstaatliche Organisationen Unterstützung für freiwillige und abgeschobene Rückkehrer an, so IPSO (International Psychosocial Organisation) und AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation), u.a. kostenlose psychosoziale Unterstützungsangebote, Programme zur Alphabetisierung, Weiterbildung und Existenzgründung vor Ort sowie die Möglichkeit einer Unterkunft für mehr als zwei Wochen. Von 2012 bis Ende 2018 sind laut IOM 3,2 Millionen Afghanen aus dem Ausland nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Rahmen seines freiwilligen Rückkehrprogramms hat UNHCR im Zeitraum 2002 bis 2018 über 5,26 Millionen Menschen bei der Rückkehr nach Afghanistan assistiert. Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flucht- und Migrationshintergrund (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 29; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29. Juni 2018 mit letzten Kurzinformationen vom 22. August 2018, Seite 333 ff).
Hier ist zu berücksichtigen, dass seit dem Jahr 2003 mit Unterstützung der IOM ins-gesamt 15.041 Personen aus verschiedenen Ländern Europas, darunter aus dem Vereinigten Königreich, Norwegen, Niederlande, Deutschland, Schweden, Däne-mark, Frankreich, Belgien und Österreich, freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind. Allein im Jahr 2016 unterstützte die IOM 6.864 Personen bei ihrer Rückkehr aus Europa nach Afghanistan, davon über 3.000 Personen aus Deutschland. Die meisten dieser Rückkehrer, 78 Prozent bzw. 5.382 Personen, waren dabei junge Männer, von denen wiederum ein erheblicher Anteil zwischen 19 und 26 Jahre alt war, nämlich 2.781 Personen. Bei weiteren 2.101 Personen handelte es sich um Jugendliche mit bis zu 18 Jahren. Die Zahl der zurückgekehrten Familien wird mit 733 angegeben (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 400-401 m.w.N.). Bis Juli 2017 kehrten nach Angaben der IOM aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29. Juni 2018 mit letzten Kurzinformationen vom 22. August 2018, Seite 331).
Neben diesen zahlreichen freiwilligen Rückkehrern gab und gibt es Abschiebungen aus Europa. So wurden im Zeitraum zwischen Oktober 2016 und April 2017 insgesamt 176 Personen aus Europa nach Afghanistan abgeschoben, darunter 106 aus Deutschland, von denen wiederum einige keine Verwandten in Kabul oder teilweise auch im gesamten Land hatten. Vom 31. Mai 2017 bis zum 23. Januar 2018 wurden 68 weitere Personen aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben, von Ende Dezember 2016 bis einschließlich September 2018 insgesamt 366 Personen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 402-406 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Nach aktuellen Erkenntnissen wurden seit der ersten Abschiebung aus Deutschland im Dezember 2016 insgesamt 589 Männer in 24 Flügen von deutschen Behörden zurück nach Afghanistan geschickt (vgl. www. sueddeutsche.de „Weiterer Abschiebeflug“, veröffentlicht am 16. Juni 2019 um 20:32 Uhr, Abruf am 17. Juni 2019). Die bisher letzte Sammelabschiebung aus der Bundesrepublik fand am 31. Juli 2019 statt, als 45 Männer nach Kabul geflogen wurden (vgl. www.spiegel.de „Weiterer Abschiebeflug in Kabul eingetroffen“, veröffentlicht am 31. Juli 2019 um 9:31 Uhr, Abruf am 16. August 2019).
Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Auch EASO berichtet hierzu von unbestätigten Einzelfällen. EASO liegen aber einzelne Berichte über versuchte Entführungen aufgrund der Vermutung, der Rückkehrer sei im Ausland zu Vermögen gekommen, vor (Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 31).
Schließlich führt die Covid-19-Pandemie nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen zwar zu einer Zuspitzung der bereits vorher angespannten wirtschaftlichen Lage, rechtfertigt jedoch im hiesigen Fall nicht die Annahme eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG.
Zunächst hat der Kläger zur pandemiebedingten Situation und eventuellen Auswirkungen auf ihn nichts vorgetragen.
Aber auch bei Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Klägers gibt es vorliegend keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich die Wirtschaft und Versorgungslage der Bevölkerung trotz internationaler humanitärer Hilfe und lokaler Hilfsbereitschaft im Zuge der Pandemie derart verschlechtert haben, dass gerade der Kläger nicht mehr in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt in Afghanistan sicherzustellen (vgl. zur Situation in Afghanistan UNHCR, COVID-19 vom 14. April 2020; OCHA, Brief COVID-19 vom 15. Mai 2020). Selbst wenn bei einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan noch Ausgangssperren gelten sollten oder eine Quarantäne nach Einreise notwendig sein sollte (vgl. Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan, Stand: 9. April 2020), die Einfluss auf die Arbeitsmöglichkeit sowie die Möglichkeit der Weiterreise von Kabul aus haben könnten, gibt es bereits angesichts der wirtschaftlichen Zwänge in Afghanistan keinen Anlass dafür, dass diese für unbestimmte Zeit gelten könnten und es dem Kläger nicht möglich wäre, diesen Zeitraum zu überbrücken. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der neuerlichen Stellungnahme von Frau Stahlmann vom 27. März 2020 im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Friederike Stahlmann: Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27. März 2020, abrufbar unter www.ecoi.net). Soweit darin dargelegt wird, dass Rückkehrer aus Europa aus Sicht lokaler Ärzte als besonders vulnerabel gelten, ist dies bereits fachlich nicht unterlegt bzw. auch nicht ersichtlich, ob und über welches medizinische Wissen der Gesprächspartner von Frau Stahlmann verfügt. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass die in der Stellungnahme beschriebenen Gefahren und wiedergegebenen Eindrücke repräsentativ und belastbar sowie auf dem Kläger übertragbar sind (vgl. dazu auch VG München, Urteil vom 21. April 2020 – M 16 K 17.41340). Zudem läge es – wie bereits ausführlich dargestellt – am Kläger eine ggf. auch gerade wegen der Covid-19-Pandemie finanziell schwere Anfangsphase abzufedern und insoweit eine anfängliche Unterstützung durch Inanspruchnahme von Start- und Reintegrationshilfen (REAG/GARP- und ERRIN-Programm) und damit einen vorübergehenden Ausgleich zu erhalten (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 22. Juni 2020 – AN 18 K 17.30318 –, Rn. 40, juris).
Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger angesichts der angespannten Lage in Afghanistan bei einer Abschiebung dorthin einer Situation ausgesetzt wäre, bei denen zwingende humanitäre Gründe gegen eine solche Abschiebung sprechen würden.
Zunächst muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er weiterhin auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen kann – nach eigenem Vorbringen lebt in Afghanistan in der Heimatprovinz noch die Großfamilie des Klägers –, sodass einerseits nach der Überzeugung des Gerichts eine Existenzsicherung für den Kläger bereits durch das vorhandene familiäre Netzwerk in Afghanistan (jedenfalls vorübergehend) möglich sein wird. Es spricht vorliegend auch nichts gegen die Aufnahmefähigkeit und -bereitschaft des familiären Netzwerks des Klägers (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 07. August 2020 – 1 A 3562/17 –, Rn. 63, juris).
Darüber hinaus handelt es sich beim Kläger um eine volljährige, gesunde, arbeitsfähige und – ausgehend von den sozialen Gegebenheiten des Zielstaats – männliche Person, die jedenfalls eine Landessprache (Dari/Farsi oder Paschtu) hinreichend versteht und sprechen kann (vgl. VGH München, Urteil 6. Juli 2020, 13a B 18.32817, juris Rn. 47; VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2019, A 11 S 2376/19, juris Rn. 11; VGH Kassel, Urteil vom 23. August 2019, 7 A 2750/15.A, juris Rn. 50; OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 198; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. April 2019, 9 LB 93/18, juris Rn. 55; VG Freiburg, Urteil vom 19. Mai 2020, A 8 K 9604/17, juris Rn. 40 ff.). Wer im heimischen Kulturkreis bereits das Leben eines Erwachsenen geführt und in der Vergangenheit vergleichbare Herausforderungen gemeistert hat, wie diejenigen, denen er sich gegenwärtig bei einer Rückkehr stellen müsste, wird voraussichtlich daran anknüpfen können (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 7. August 2020 – 1 A 3562/17 –, Rn. 55 - 60, juris).
Bezogen auf diesen Maßstab kann eine Durchsetzungsfähigkeit des Klägers hier grundsätzlich angenommen werden. Beim Kläger ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Erfahrungen und Fähigkeiten – der Kläger ist in Afghanistan aufgewachsen, ist verheiratet, war beruflich als Fleischer und zuletzt im Bausektor tätig gewesen – trotz der auch durch die Eindämmungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie besonders angespannten wirtschaftlichen Situation in der Lage sein wird, seine Existenz als gesunder 30-jähriger Mann zu sichern. Hierfür spricht auch, dass die wirtschaftliche Situation des Klägers vor der Ausreise insgesamt gut war und er in der Lage gewesen war, die Geldsumme, die er zur Ausreise benötigt hatte, selbst zu organisieren.
Nicht unerwähnt bleiben muss in diesem Zusammenhang zudem, dass die ergriffenen Lockdown-Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie nunmehr sukzessive von der Zentral- und den Provinzregierungen gelockert werden. Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen. Afghanistan hat mit 24. Juni 2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wieder aufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird. Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25. Juni 2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wieder aufgenommen. Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wieder aufgenommen. Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende Covid-19-Schutzmaßnahmen erforderlich. Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren nunmehr wieder Busse (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13. November 2019, Letzte Information eingefügt am 29. Juni 2020, S. 8).
Ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 AufenthG scheidet für den Kläger ebenfalls aus.
Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht. Eine solche Ausnahme können die im Zielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage darstellen, wenn bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage vorläge. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahr ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem Sinn drohen, dass er im Fall der Abschiebung sozusagen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren, wenn also z.B. der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert wäre.
Dem Kläger droht auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten.
Die Gefahren, die durch die aktuelle Covid-19-Pandemie verursacht werden, führen nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Diese Gefahren drohen nicht nur dem hiesigen Kläger in Afghanistan, sondern unterschiedslos allen Bewohnern Afghanistans. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind derartige Gefahren bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmten Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird.
Nur wenn eine solche politische Leitentscheidung fehlt, kann in Ausnahmefällen dennoch in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbotes geboten sein, wenn die Betroffenen bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich neben einer quantitativen Betrachtung des Infektionsgeschehens bei weiterer umfassender objektiver Betrachtung, für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Ein Abschiebungsverbot ist demnach dann gegeben, wenn der Betroffene ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. Dezember 2014 a.a.O. – juris Rn. 10 ff.; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 –, BVerwGE 137, 226, und vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 41, S. 86 f, jeweils zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG (a. F.)).
Dass der Kläger im Falle einer Rückkehr durch eine schwerwiegende Erkrankung am Corona-Virus mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, ist nach der Erkenntnislage nicht anzunehmen.
Nach den Erkenntnissen von UNOCHA (Afghanistan: Covid-19-Sectoral Response vom 7. Juni 2020; vgl. auch vom 22. April 2020, 6. Mai 2020 und 20.Mai 2020) wur-den in allen 34 Provinzen Afghanistans 20.342 Menschen (von insgesamt 47.327 Menschen) positiv auf COVID-19 getestet. 1.875 Menschen haben sich erholt und 357 Menschen sind gestorben. Unter denen, die an COVID-19 gestorben sind, befinden sich auch 13 Mitarbeiter des Gesundheitswesens. Die Mehrheit der Verstorbenen war zwischen 40 und 69 Jahren alt. Auf Männer zwischen 40 und 69 Jahren entfällt mehr als die Hälfte aller Todesfälle im Zusammenhang mit Covid-19. Es wird erwartet, dass die Zahl der Fälle in den kommenden Wochen rapide ansteigen wird, da die Übertragung in den Gemeinden eskaliert, und schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Menschen haben wird. Kabul ist der am stärksten betroffene Landesteil gefolgt von Herat, Kandahar und Balkh (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 26. Juni 2020 – B 8 K 17.32211 –, Rn. 91 - 98, juris).
Die Gefahr einer Infektion mag zwar vorhanden sein. Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht jedoch nicht. So gehört der gesunde, nicht vorerkrankte 30-jährigen Kläger bereits nicht zur erwähnten Risikogruppe, sodass kein Grund zur Annahme besteht, dass er alsbald nach einer Rückkehr nach Afghanistan selbst im Falle einer Infektion einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre.
Auch im Übrigen ist gegen den Bescheid in materiell-rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern.
Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylG, § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde weder seitens des Klägers weder etwas vorgetragen noch sind für das Gericht nach eigener Prüfung Gründe dafür ersichtlich, dass die Befristung auf 30 Monate ermessensfehlerhaft sein könnte.
Die Kostenentscheidung einschließlich der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei war.