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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 25.06.2020 – 9 K 1551/18.A

9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0625.9K1551.18.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger, ein nach eigenen Angaben am 5. März 1994 geborener Staatsangehöriger Kameruns, reiste nach eigenen Angaben auf dem Luftweg aus Griechenland kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. März 2018 einen Asylantrag.

Zu den Gründen seiner Ausreise trug er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt im Wesentlichen vor, dass sein Vater und seine Mutter verstorben seien. Mit seinen Halbgeschwistern habe es Streitigkeiten um die Erbschaft gegeben. Er sei von seinen Halbbrüdern bedroht und geschlagen worden. Aufgrund dieser Bedrohungen habe man beschlossen, dass der Kläger sein Heimatland verlassen müsse. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor dem Tod.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung ab und stellte fest, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und Abschiebungsverbote nicht vorliegen würden. Zugleich forderte sie den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm widrigenfalls die Abschiebung nach Kamerun oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an.

Der Kläger hat am 14. Juli 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag beim Bundesamt und führt im Wesentlichen aus, dass er in Kamerun von seinen Halbgeschwistern bedroht und geschlagen worden sei. Bei der gewaltsam ausgetragenen Erbstreitigkeit biete der kamerunische Staat auch keinen wirksamen Schutz und er könne auch nicht in einem anderen Teil Kameruns intern Schutz vor der Verfolgung erlangen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juni 2018 zu verpflichten, den Kläger als Flüchtling anzuerkennen.

hilfsweise, subsidiären Schutz zu gewähren.

weiter hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt der Klage entgegen und verteidigt den angegriffenen Bescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts wie die beigezogenen Erkenntnismittel des Gerichts betreffend Kamerun.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte trotz Ausbleiben eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten auf diese Folge mit der rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen wurden, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG und auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG; ihm steht auch kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zur Seite (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung und Gewährung von subsidiärem Schutz liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl, 1953 II S. 559, 560-Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

Nach § 4 Abs.1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3 c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3 e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris).

Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Schutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab: BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 10 C 7/11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43, juris, Rn. 12). Nach Art. 4 Abs. 4 der ergänzend anzuwendenden Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt vom 20. Dezember 2011 L 337/9 - Qualifikationsrichtlinie < QRL >) stellt der Umstand, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden (vgl. Art. 15 QRL) erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, es sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem Schaden bedroht wird. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – NVwZ 2011, 51, juris Rn. 23).

Beruft sich der Schutzsuchende –wie hier– auf eine bereits erlittene oder unmittelbar drohende individuelle Verfolgung im Herkunftsstaat, ist es zunächst dessen Sache, seine guten Gründe für die geltend gemachte Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Der Schutzsuchende hat die von ihm vorgetragenen Asylgründe bzw. Fluchtgründe zur vollen Überzeugung des Gerichts von dem behaupteten individuellen Schicksal glaubhaft zu machen. Für die Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen darf, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris). Es obliegt dabei dem Schutzsuchenden, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich -als wahr unterstellt- ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politischer Verfolgung unterliegt. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch auf Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 05.11.1985 – 9 B 346/85 –, juris). Hinsichtlich der Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asyl- bzw. Schutzsuchenden in seinem Heimatland betreffen, ist wesentliche Voraussetzung für eine angesichts der Beweisschwierigkeiten eines Flüchtlings ausreichende Glaubhaftmachung ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag. Bei wesentlichen Widersprüchen im Sachvortrag ist dieser nur bei überzeugender Erklärung der Widersprüche glaubhaft. Auch bei wohlwollender Beurteilung der Aussagen eines Asylbewerbers ist eine Entscheidung zu seinen Gunsten dann nicht möglich, wenn die Behauptungen nicht überzeugend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1985 – 9 C 27.85 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41).

Hiervon ausgehend kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf individuelle Vorfluchtgründe berufen. Sein Vortrag, weshalb er Kamerun verlassen haben möchte, ist nicht glaubhaft. Sein Vorbringen weist mehrere erhebliche Steigerungen, Widersprüche und Ungereimtheiten auf, die es hindern, den Vortrag des Klägers zu dem vermeintlichen Verfolgungsgeschehen als glaubhaft zu bewerten. So fällt bereits auf, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung mehrfach anführte, dass sein Vater ein schriftliches Testament hinterlassen haben soll. Von einem solchen war bei seiner Anhörung beim Bundesamt aber noch nicht die Rede. Er sprach beim Bundesamt insoweit lediglich davon, dass sein Vater das Vermögen ihm und seiner Mutter hinterlassen wollte, was die Gegenseite – seine Halbgeschwister – aber nicht gewollt hätten. Auch führte er beim Bundesamt aus, dass das Familientreffen, in dessen Nachgang es zu der Verhaftung des Klägers gekommen sein soll, anberaumt worden sei, um das Problem mit dem Erbe zu lösen („Wir sind zu dem Familientreffen nach Fongo-Tongo gegangen, um das Problem mit dem Erbe lösen zu wollen.“). Sollte es insoweit ein Testament seines Vaters gegeben haben, dann erschließt sich bereits nicht, weshalb der Kläger bei seiner Bundesamtsanhörung dieses nicht erwähnt hat, soll dieses doch nach seinen Behauptungen in der mündlichen Verhandlung den Ausgangspunkt aller Streitigkeiten zwischen ihm (und seiner Mutter) und den Halbgeschwistern gebildet haben. In seiner Klagebegründung ließ der Kläger dann zudem noch ausdrücklich vorbringen, dass der Vater 2014 an einer Herzattacke verstorben sei und er aufgrund seines raschen Todes kein schriftliches Testament hinterlassen habe. Der Vater habe – so die Klagebegründung – seinen Wunsch (nur) mündlich geäußert. Auch fällt auf, dass der Kläger bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung ausschließlich davon sprach, dass nur er – als das einzige Kind zwischen seinem Vater und seiner leiblichen Mutter – und nicht etwa auch noch seine Mutter Erbe eines Hauses geworden ist; daneben habe es noch zwei Häuser gegeben, die seine Halbgeschwister geerbt hätten. Unmissverständlich führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Erbschaft aus 3 Häusern bestanden haben soll (Aus welchen Gegenständen bestand die Erbschaft? „Mehrere Häuser“; Wie viele Häuser waren das? „3 Häuser.“) und er hiervon ein Haus erhalten habe (Ein Haus bekam ich. Zwei andere Häuser meine Halbgeschwister). Danach gefragt, ob denn seine Mutter nicht auch Erbe des klägerischen Vaters geworden sei, antwortete er zudem, dass in Kamerun der Mann nicht der Frau, sondern seinen Kindern die Erbschaft überlasse. Demgegenüber hat er die Erbschaftsangelegenheit bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch so geschildert, dass auch seine Mutter Erbin nach dem Tod seines Vaters werden sollte. Wörtlich heißt es z.B. im Protokoll der Bundesamtsanhörung: „Mein Vater wollte das Vermögen mir und meiner Mutter hinterlassen, das wollten sie (Anm.: die Halbgeschwister) nicht. Sie wollten nicht verstehen, dass wir das Vermögen haben …“. An anderer Stelle führte der Kläger aus: „Meine Mutter hat in dem Dorf Fongo-Tongo in einem der Häuser, die der Vater uns gegeben hat, gelebt.“ und an anderer Stelle nochmals: „Da stand drin, dass wir die Häuser und das Vermögen meines Vaters aufgeben und wir nicht mehr Eigentümer sind.“. In diesem Zusammenhang ist der Kläger in seinem Vortrag auch sonst wechselhaft. Während er nämlich mehrfach betonte, dass das Erbe seines Vaters ausschließlich aus 3 Häusern bestanden habe, von denen er ein Haus geerbt haben soll, berichtete er an anderer Stelle, dass seine Halbgeschwister im Haus seiner Mutter Feuer gelegt hätten. Weiter heißt es: „Es war nicht das Haus, welches ich geerbt habe. Das Haus meiner Mutter ist nämlich nicht ganz so wichtig.“ Sollte dies dahingehend zu verstehen sein, dass auch seine Mutter ein Haus erhalten habe, steht dies offenkundig im Widerspruch zu den bereits angeführten Angaben des Klägers über den Inhalt der Erbschaft (ein Haus für den Kläger; zwei Häuser für die Halbgeschwister). Sollte dies dahingehend zu verstehen sein – wofür seine Formulierungen in der mündlichen Verhandlung indes nicht sprechen („Haus meiner Mutter“) –, dass die Mutter des Klägers in einem der Häuser seiner Halbgeschwister auf Grundlage eines dem Nießbrauchrecht vergleichbaren Rechts wohnte, sind die Behauptungen des Klägers gleichwohl nicht schlüssig und ein solches Vorgehen der Halbgeschwister ist auch dann nicht nachvollziehbar, wenn man mit dem Kläger annehmen sollte, dass das Haus „nicht so wichtig sei“. Denn in diesem Fall hätten seine Halbgeschwister nicht nur ihr eigenes Haus und damit ihren eigenen Besitz in Brand gesetzt, was bereits schwerlich erklärlich ist. Es erschließt sich auch nicht, weshalb die Halbgeschwister die klägerische Mutter nicht schlicht aus dem Haus geworfen haben sollen oder Wege gewählt hätten, die Mutter zu vertreiben, ohne gleich das eigene Haus in Schutt und Asche zu legen, zumal die Halbgeschwister angesichts ihrer vom Kläger mehrfach betonten guten Kontakte zur Polizei in diesem Fall auch nichts ernstlich zu befürchten gehabt hätten. Das Vorbringen des Klägers beim Bundesamt (er und seiner Mutter sollten Erben nach seinem Vater sein) passt im Übrigen auch zu dem weiteren Vortrag des Klägers beim Bundesamt, dass sich die Drohungen und Maßnahmen seiner Halbgeschwister bis zu deren Tod in erster Linie gegen seine Mutter gerichtet haben sollen („Zuvor hatten sie mehr meine Mutter bedroht.“; Frage: Wann sind Sie erstmalig mit dem Tod bedroht worden? „Nach dem Tod meiner Mutter, im August 2016.“; „Ich habe auch gesagt, dass bis zum Tod meiner Mutter meine Mutter hauptsächlich bedroht wurde. Ich bin erst danach bedroht worden.“). Demgegenüber berichtete der Kläger in der mündlichen Verhandlung von einem durchgehenden Bedrohungsgeschehen gegen sich. So berichtete er, dass er nach dem Gefängnisaufenthalt (diesen datierte er auf die Zeit vom 24. bis 30. Juli 2014) wieder zur Schule und wieder nach Douala gegangen sei und weiter: „Meine Halbgeschwister haben mich weiter bedroht und ich wurde auch von den Polizisten bedroht. Sie sind auch in das Dorf gegangen, wo meine Mutter wohnte.“. Ungereimt sind des Weiteren auch seine Ausführungen dazu, von wem er nach dem Tod seiner seine Mutter bedroht worden sein möchte. Während er beim Bundesamt nur davon berichtete, dass seine Halbbrüder nach dem Tod seiner Mutter zu ihm nach Douala kamen („Nach dem Tod meiner Mutter sind sie dann zu mir nach Douala gekommen, wo ich lebte.“), steigerte er in der mündlichen Verhandlung seine Verfolgungsbehauptungen und führte aus, dass es nun Polizisten gewesen sein sollen, die nach dem Tod seiner Mutter zu ihm gekommen seien. In der mündlichen Verhandlungen berichtete er insoweit: „Im August 2016 sind die Polizisten nach Douala gekommen und haben gesagt, dass meine Mutter tot sei und ich immer noch nicht das Dokument unterzeichnet habe.“ Abgesehen von der dargelegten Steigerung im Vortrag des Klägers (nach den Ausführungen beim Bundesamt sollen seine Halbgeschwister bei dem Kläger erschienen sein, nunmehr Polizisten) ist der Vortrag des Klägers auch sonst ungereimt. Es erschließt sich dann nämlich nicht, weshalb der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch folgendes ausführte: „Weiter möchte ich noch sagen, dass ich im August zur Polizei gegangen bin. Ich sagte zur Polizei, dass man mich umbringen will.“. Der Sinn eines solchen Verhaltens erschließt aber nicht ohne weiteres, wenn der Kläger bei der Polizei um Schutz nachsucht, obwohl kurze Zeit vorher noch Polizisten ihn aufgesucht und unmissverständlich aufgefordert haben sollen, nun (endlich) das Dokument zu unterzeichnen. Er hätte insoweit nicht nur davon ausgehen müssen, dass er von der Polizei keine Hilfe erwarten kann, er hätte womöglich sogar damit rechnen müssen, dass die Polizei erneut auf ihn Druck ausübt, um den Kläger zur Unterschrift zu bewegen. Beim Bundesamt hat er zudem auf die ihm während der Anhörung gestellte Frage, ob er sich an die Polizei gewandt habe, noch nicht behauptet, bei der Polizei gewesen zu sein. Vielmehr hat er darauf verwiesen, dass er erstens nicht genug Mittel gehabt habe, um zur Polizei zu gehen, um dort überhaupt ein Verfahren anzustrengen. Auch hätten – zweitens – die Halbbrüder Beziehungen zur Polizei; sie (die Polizisten) würden sie immer decken.

Ist der Vortrag des Klägers zu seinem persönlichen Verfolgungsschicksal und zu seinen individuellen Gründen, weshalb er Kamerun verlassen habe, nach alledem nicht glaubhaft, ist er ungeeignet, dem Klagebegehren zum Erfolg zu verhelfen.

Aber selbst, wenn man die klägerische Fluchtlegende zu den Geschehnissen in Kamerun als wahr unterstellt, scheitert das Klagebegehren aus den nachfolgenden Gründen und zwar selbständig tragend.Soweit es den Flüchtlingsschutz betrifft, ist nach § 3 Abs. 1 AsylG ein Ausländer dann Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl, 1953 II S. 559, 560-Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat – die Glaubhaftigkeit seines Vortrags unterstellt – ausschließlich vorgetragen, dass er von seinen Halbgeschwistern verfolgt und bedroht werde, weil diese vom Kläger das vollständige Erbe seines Vaters bzw. weil diese vom Kläger eine Unterschrift zur Übertragung des klägerischen Anteils an der Erbschaft (ein Haus, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung) erhalten wollten. Es liegt schon auf der Hand, dass damit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG in Anknüpfung an die Rasse, Religion, Nationalität, wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung nicht verbunden sein kann. Vielmehr finden die befürchteten Nachstellungen und Bedrohungen durch seine Halbgeschwister ganz offensichtlich darin ihre Ursache, dass die Halbgeschwister dem Kläger Teile der Erbschaft und damit Vermögenswerte in Form eines Hauses streitig machen wollten.

Auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes liegen nicht vor. Dafür, dass dem Kläger die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder Folter (Nr. 2 1. Alternative) drohen könnte, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Nichts dafür ersichtlich ist auch, dass dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht (Nr. 3). In Betracht kommt auf Grundlage der – hier nochmals – als wahr unterstellten klägerischen Behauptungen zu den Fluchtgründen allenfalls eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch die Halbgeschwister und damit durch nichtstaatlichen Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG).

Die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist dabei an der Rechtsprechung des EGMR zu dem Art. 4 Grundrechtecharta entsprechenden Art. 3 EMRK zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – BVerwG 10 C 15.12 – juris Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.). Erforderlich ist insoweit, dass ernsthafte Gründe dafür nachgewiesen sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 EMRK verstößt (vgl. EGMR, Urteil vom 29. April 1997 – 11/1996/630/813 – NVwZ 1998, 163 – H. L. R./Frankreich). Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives psychisches oder physisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, was geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 [M.S.S./Belgien und Griechenland] – NVwZ 2011, 413 Rn. 220; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2018 – A 11 S 1265/17 –, Rn. 144, juris). Damit eine Misshandlung von Art. 3 EMRK erfasst wird, muss sie allerdings ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Bewertung dieses Minimums ist jedoch, in der Natur der Sache, relativ. Ob dieses Mindestmaß erreicht ist, hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Art der Behandlung oder Bestrafung und der Zusammenhang, in dem sie erfolgte, die Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen und geistigen Wirkungen, und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 – 1/1989/161/217 – NJW 1990, 2183, 2186; Urteil vom 26. Oktober 2000 –30210/96Kudła/Polen – NJW 2001, 2694 Rn. 91; Urteil vom 28. Februar 2008 – 37201/06 – NVwZ 2008, 1330, Rn. 130; Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) – NVwZ 2012, 681 Rn. 213). Um zu entscheiden, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht, ist zu untersuchen, welche Konsequenzen eine Abschiebung der betroffenen Person in den betreffenden Staat voraussichtlich haben wird. Dabei sind sowohl die dortige allgemeine Lage als auch die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten (vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/ Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 130, und vom 28. Juni 2011- 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 216).

Hiervon ausgehend ist nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Kläger – bei Wahrunterstellung der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe und bei Einräumung der damit verbundenen Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU – der tatsächlichen Gefahr ("real risk") ausgesetzt ist, in seinem Heimatland eine Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK insbesondere eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden. Nach dem als wahr unterstellten Vortrag des Klägers haben seine Halbgeschwister bis zu seiner Ausreise von ihm verlangt, dass er ein Dokument unterzeichnen soll. Dieses Dokument beinhaltete, dass der Kläger auf das von seinem Vater testamentarisch an ihn hinterlassene Erbe zugunsten seiner Halbgeschwister verzichtet. Inhalt des dem Kläger zustehenden Erbes war – so der als wahr unterstellte Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung – ein Haus. Da er sich geweigert hat, das Dokument zu unterzeichnen, wurde er in Kamerun von seinen Halbgeschwistern bedroht. Inhalt der Drohungen sei gewesen, dass seine Halbgeschwister ihn mit dem Tod bedroht haben, sollte er das Dokument nicht unterzeichnen. Diesen als wahr unterstellten Vortrag zugrunde gelegt, mag zwar das vom Kläger vorgebrachte Übel, nämlich dass er auf das geerbte Haus verzichten soll oder sonst von seinen Halbgeschwistern mit dem Tode bedroht werde, das erforderliche Mindestmaß an Schwere für eine Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erreichen. Festzuhalten ist aber, dass der Kläger – wie er in der mündlichen Verhandlung einräumte – bereits im Dezember 2016 und damit vier Monate vor seiner Ausreise aus Kamerun das Haus aufgegeben hat und seine Halbbrüder das Haus übernommen haben. Der Kläger hatte mithin schon einige Zeit vor seiner Ausreise aus Kamerun tatsächlich keinen Zugriff mehr auf das Haus und seine Halbgeschwister haben sich den Besitz an dem Haus – bildlich gesprochen – unter den Nagel gerissen. Haben sich seine Halbbrüder damit bereits im Dezember 2016 des Hauses bemächtigt, ist aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun erneut Opfer von Repressalien seiner Halbgeschwister wird. Soweit es Befürchtungen betrifft, der Kläger könnte erneut bedroht werden, damit er den tatsächlichen Besitz an dem Haus seinen Halbgeschwistern überlässt, liegt dies mit Blick auf das eben Gesagte auf der Hand. Soweit es darüber hinaus Befürchtungen betreffen sollte, der Kläger könnte im Falle seiner Rückkehr erneut von seinen Halbgeschwistern aufgefordert werden, ein Dokument zu unterzeichnen, ist auch dies nicht beachtlich wahrscheinlich, da im Einzelfall des Klägers stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem Schaden bedroht wird. Zum einen ist in Betrachtung einzustellen, dass seine Halbgeschwister bereits im Dezember 2016 das Haus übernommen haben. Sollten sie in der Zwischenzeit das Haus weiter veräußert haben oder es aufgegeben haben – etwa weil sie das Interesse an dem Haus verloren haben – fehlt es an jedem Anhaltspunkt, weshalb sie den Kläger wegen des Hauses noch einmal behelligen sollten. Sollten sie das Haus hingegen nach wie in ihrem Besitz haben, dauert dieser Besitz bereits seit über 3 ½ Jahren an und es ist anzunehmen, dass sie sich in dieser Zeit so verhalten haben, als seien sie die Eigentümer des Hauses. Hiervon ist im vorliegenden Einzelfall auch deshalb auszugehen, weil nach den klägerischen Behauptungen sich der Streit an der testamentarischen Regelung seines Vaters entzündete und sich die Halbgeschwister in Bezug auf das Haus offensichtlich als zu Unrecht „enterbt“, mithin aus ihrer Sicht als die legitimen Erben ansahen. Insoweit führte der Kläger in der mündlichen Verhandlung sogar aus: „Da es keine offizielle Heiratsurkunde gab, sagten meine Halbgeschwister, ich hätte nicht das Recht, das Haus zu erben.“ Sehen sich die Halbgeschwister aber selbst als die rechtmäßigen Erben und damit als die rechtmäßigen Eigentümer, fehlt es an Anhaltspunkten, weshalb sie in den letzten 3 ½ Jahren und zukünftig nach außen nicht auch als solche auftreten sollten.

Auch spricht nichts dafür, dass die Halbgeschwister den Kläger wegen einer Unterschrift noch einmal behelligen sollten, um den tatsächlich bereits vollzogenen Akt der Übernahme des Hauses rechtlich formal zu legitimieren. Dass sie Schwierigkeiten von Seiten der örtlichen Sicherheitsbehörden bekommen haben oder bekommen könnte, erscheint ausgeschlossen; insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung mehrfach dargelegt, dass die Polizei auf der Seite seiner Halbgeschwister stand und seine Halbgeschwister gute Beziehungen zur örtlichen Polizei gehabt habe. Sollten insoweit die Halbgeschwister gleichwohl der Meinung gewesen sein, es bedürfe nach der tatsächlichen Übernahme des Hauses noch eines die Unterschrift des Klägers tragenden Dokuments, so wäre es zwar nachvollziehbar, dass sie den Kläger zur Unterschrift gedrängt haben, solange sich dieser noch in Kamerun aufhielt und somit für sie greifbar war. Spätestens mit dem Wegzug des Klägers aus Kamerun war dieser aus damaliger Sicht naheliegende Weg für die Halbgeschwister des Klägers indes versperrt. Es spricht vorliegend aber alles dafür, dass die Halbgeschwister des Klägers es hiermit in den letzten 3 bis 3 ½ Jahren nicht hätten bewenden lassen. Unter den Bedingungen im Herkunftsland war es für die Halbgeschwister des Klägers ein Leichtes, dass sie sich nach der Ausreise des Klägers das aus ihrer Sicht erforderliche Dokument auf andere Weise verschafft haben. Insoweit spricht bereits viel dafür, dass sich die Halbbrüder – sollten sie tatsächlich, wie vom Kläger behauptet, ein starkes Interesse an der Legitimierung der von ihnen gewünschten Erbregelung bzw. der Hausübernahme haben – der Justiz Kameruns oder behördlicher Hilfe bedient hätten. Wie die Prozessbevollmächtigten des Klägers zutreffend ausführen, gilt das kamerunische Justizsystem als ineffizient und korrupt; dies deckt sich mit den Erkenntnismitteln des Gerichts (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Januar 2019). Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch vorgetragen, dass seine Halbgeschwister mehr Geld haben und damit das Gesetz auf ihrer Seite sei. Seine Halbgeschwister haben nach den als – wahr unterstellten – Behauptungen des Klägers hiernach auch die Mittel, um die für Rechtsfragen zuständigen Gerichte, Behörden oder sonstigen lokalen Autoritäten für sich zu gewinnen und damit – wie der Kläger ausführte – das Gesetz auf ihrer Seite. Hinzu kommt, dass es vorliegend lediglich um ein vom Kläger unterzeichnetes Dokument geht, mit welchem die Erbangelegenheit bzw. die Übernahme des Hauses durch die Halbgeschwister besiegelt werden sollte. Nach den sich aus den Erkenntnismitteln ergebenden Umständen im Herkunftsland des Klägers gibt es in Kamerun aber praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen.Von den Behörden geht auch keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen.Selbst bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, a.a.O, dort Seite 19; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Gesamtaktualisierung vom 17. Mai 2019 [letzte Kurzinformation eingefügt am 11. Februar 2020], dort Seite 38). Mit Blick hierauf spricht vor dem Hintergrund des vom Kläger behaupteten starken Interesses seiner Halbgeschwister an einer Legitimierung der Übernahme des Hauses aber alles dafür, dass die Halbgeschwister sich einer der aufgezeigten Möglichkeiten innerhalb der langen Zeit von über 3 Jahren auch bedient haben. Zum einen haben sie – wie bereits dargelegt – die finanziellen Möglichkeiten. Zum anderen haben seine Halbgeschwister bereits mehrfach gezeigt, dass sie bereit sind, sich aller zur Verfügung stehenden Mittel zu bedienen, um ihr Ziel zu erreichen. Sie haben nach seinen Darlegungen nicht nur den Kläger für eine Woche inhaftieren lassen und ihn mehrfach mit dem Tode bedroht; sie sind zudem nicht davor zurückgeschreckt, das Haus seiner Mutter in Brand zu setzen und damit ihre Gesundheit und ihr Leben zu gefährden. Vor diesem Hintergrund spricht aber nichts dafür, weshalb die Halbgeschwister, sollten sie wie der Kläger – was als wahr unterstellt wird – vorbringt, ein überaus starkes Interesse an einem unterzeichneten Dokument gehabt haben (sie sollen zunächst nahezu täglich [vgl. Angaben des Klägers auf Seite des 6 der Anhörung vor dem Bundesamt] und, nachdem der Kläger zu seinem Nachbarn gegangen ist, noch mehr als sechs Mal erschienen sein [vgl. Seite 7 des Anhörungsprotokolls]), nicht den in Kamerun üblichen und allenfalls als Kavaliersdelikt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das BAMF vom 24. Juli 2019) betrachteten Weg eingeschlagen haben, sich dieses in Form einer professionellen Fälschung zu beschaffen. In der Gesamtschau des vom Kläger dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Kamerun, die es den privaten Akteuren leicht machen, ein entsprechendes Dokument zu bekommen, ist daher nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Halbgeschwister nach wie vor an einem vom Kläger persönlich unterzeichneten Dokument interessiert sein könnten und deshalb der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Kamerun erneut Bedrohungen seiner Halbgeschwister ausgesetzt sein könnte.

Eine Schutzgewährung scheitert zudem am Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, was vorliegend sowohl einer Flüchtlingsanerkennung als auch einer Gewährung von subsidiärem Schutz jeweils nochmals selbständig tragend entgegen steht. Insoweit teilt der Einzelrichter der Kammer in Bezug auf den Kläger insbesondere die Feststellungen des Bundesamtes zum Vorhandensein und zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kamerun (§ 3e AsylG; § 4 Abs. 3 AsylG). Das Gericht macht deshalb von der Möglichkeit des § 77 Abs. 2 AsylG Gebrauch und verweist diesbezüglich auf die Feststellungen und die Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes, mit welchen das Bundesamt mit zutreffenden Ausführungen dargelegt hat, dass dem Kläger vor der vermeintlichen Verfolgung durch die privaten Akteure seines Onkels eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kamerun zur Verfügung steht. Diese Feststellungen des Bundesamtes gelten nach wie vor. So heißt es im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Januar 2019 (dort Seite 14), dass es in Kamerun möglich ist, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Jedoch könnte nach Personen auch landesweit gefahndet werden, was im Regelfall aber nicht geschieht. Bürger, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen. Diese Einschätzung wird auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Gesamtaktualisierung 17. Mai 2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 11. Februar 2020) geteilt. Ist es in Kamerun damit möglich, sich einer Verfolgung – jedenfalls – lokaler staatlicher Behörden zu entziehen, so gilt dies im Fall des Klägers erst recht, der keine staatliche Verfolgung sondern lediglich eine Verfolgung durch seine Halbgeschwister, mögen diese auch Einfluss auf die lokale Polizei in ihrem Heimatort gehabt haben, vorgetragen hat. Soweit der Kläger gemeint hat, er könnte in Kamerun kontrolliert werden und dabei um Vorlage einer Identitätskarte gebeten werden, spricht nichts dafür, dass der Aufenthaltsort des Klägers auf diese Weise seinen Halbgeschwistern bekannt wird, da dies voraussetzt, dass nach dem Kläger landesweit gefahndet würde, wofür es angesichts der geringen Bedeutung der Sache (es geht lediglich um ein Haus und um eine Erbstreitigkeit innerhalb einer nicht bedeutenden oder sonst landesweit bekannten Familie) und vor dem Hintergrund, dass der Kläger keinerlei Straftaten begangen hat, auch nur im Ansatz an Anhaltspunkten fehlt. Weshalb dem Kläger, der nach den eben getroffenen Feststellungen selbst einer staatlichen Verfolgung ausweichen könnte, daher in einem von seiner Heimatregion oder von seinem Wohnort entfernten Landesteil Kameruns, einem Land mit einer größeren Fläche als die Bundesrepublik Deutschland, ca. 25 Millionen Einwohnern und mehreren Großstädten wie z.B. der Hauptstadt Yaounde mit über 2 Millionen Einwohner oder z.B. Bertoua oder Ebolowa eine Zuflucht vor den privaten Akteuren nicht möglich gewesen sein soll, erschließt sich daher nicht.

Die Inanspruchnahme internen Schutzes ist dem Kläger auch zumutbar, denn es bestehen in der Person des Klägers keine durchgreifenden Zweifel, dass er auf Basis der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände eine ausreichende Lebensgrundlage finden konnte und kann, mithin das Existenzminimum gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Mai 2009 – 10 C 19.08 – juris Rn. 16; Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2019 – A 11 S 1203/19 – juris Rn. 32). Zwar mag die wirtschaftliche sowie die soziale Lage in Kamerun – jedenfalls im Vergleich mit europäischen Staaten – insgesamt schwierig sein und im Falle der Bedürftigkeit vorhandenen sozialen Netzwerken sowie familiären Bindungen hohe Bedeutung bei der Sicherung des Lebensunterhalts zukommen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Januar 2019, dort Seite 17). Allerdings ist Kamerun unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC das wirtschaftlich stärkste Land. Das Bruttoinlandsprodukt erreichte 2015 geschätzte 38,4 Milliarden US-Dollar, dies entspricht pro Kopf ca. 1.545 US-Dollar. Kamerun will bis 2035 den Status eines demokratischen und in seiner Diversität geeinten Schwellenlandes erreichen. Dieses langfristige Entwicklungskonzept „Vision 2035“ beinhaltet eine Erhöhung des Wirtschaftswachstums, die Steigerung des Pro-Kopf-Einkommens, Förderung von Investitionen und eine Senkung des Bevölkerungswachstums auf 2 %. Laut der Strategie für Wachstum und Beschäftigung soll die Wirtschaft zwischen 2010 und 2020 um durchschnittlich mindestens 5,5 % im Jahr wachsen. Tatsächlich erreichte Kamerun 2017 ein Wirtschaftswachstum von ca. 3,2 %; 2018 lag das Wachstum bei 4 %. Schätzungen zufolge erwirtschaftet allerdings der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50 %) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. Besonders für Frauen und junge Leute bieten sich hier Chancen, den Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Gesamtaktualisierung vom 17. Mai 2019; letzte Kurzinformation eingefügt am 11. Februar 2020). Auch gibt es in ganz Kamerun karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Januar 2019, Seite 18). Hiervon ausgehend spricht nichts dafür, dass sich der Kläger, der ein junger und gesunder Mann ist, eine wirtschaftliche Lebensgrundlage in Kamerun nicht wird schaffen können. Der Kläger ist am 5. März 1994 in Kamerun geboren und hat bis zu seiner Ausreise im März 2017 und damit 23 Jahre in Kamerun gelebt; er ist mithin mit den Verhältnissen in Kamerun vertraut. Zudem war er mindestens während der Zeit seines Studiums außerhalb seines Heimatortes in Douala wohnhaft, was dafür spricht, dass er, auch wenn ihm seine Eltern oder seine Tante das Studium finanziert haben sollten, jedenfalls in der Lage ist, sein Leben auch außerhalb des elterlichen Haushalts eigenständig zu organisieren; zudem er dadurch auch mit den Verhältnissen einer Großstadt in Kamerun vertraut. Er hat in Kamerun das Abitur gemacht, was für eine gesteigerte Schulbildung spricht. Zudem hat er drei Jahre in Kamerun ein Studium der Biochemie absolviert; auch wenn er dieses nicht abschlossen hat, so hat er in den drei Jahren seines Studiums in diesem Bereich doch Kenntnisse erworben, die ein Großteil der Bevölkerung Kameruns nicht besitzt. In Deutschland hat er zudem die Volkshochschule besucht. Die insoweit vom Kläger genossene Bildung spricht bereits dafür, dass er gesteigerte Chancen auf dem Arbeitsmarkt Kameruns – im formellen und informellen Sektor – hat. Ferner hat der Kläger in B... in einem Restaurant gearbeitet und war dort überwiegend mit dem Abwaschen von Tellern beschäftigt. Zuvor hat er ca. 5 Monate bei der Firma H... gearbeitet und hat dort Lastkraftwagen und Container beladen, womit der Kläger nicht nur gezeigt hat, dass er auch mit eigener Hände Arbeit einer Beschäftigung nachgehen, sondern auch, dass er durchaus körperlich harte Arbeiten verrichten und damit sein Geld verdienen kann. All dies lässt den Schluss zu, dass der Kläger eine intelligente und gut gebildete und zudem eine flexible Person ist, die in vielfältigen Berufen oder Beschäftigungen unterschiedlichster Wirtschaftsbereiche tätig sein kann. Dass es ihm daher im Falle einer Rückkehr nach Kamerun nicht möglich sein wird, dort beruflich bzw. wirtschaftlich Fuß zu fassen und sich eine Lebensgrundlage zu schaffen, ist insoweit auch nicht ersichtlich. Dies gilt auch angesichts der aktuellen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (Covid-19) stehenden Lage. Zwar ist auch Kamerun von der Corona-Pandemie betroffen und es ist damit zu rechnen, dass sich die wirtschaftliche Lage im Land verschlechtern wird (vgl. hier auch die von Klägerseite eingereichten Informationen: UNDP Cameroon, Support to the National Responce to Contain The Impact of COVID-19; abzurufen unter: https://www.undp.org/content/dam/rba/docs/COVID-19-CO-Response/undp-rba-covid-cameroon-apr2020.pdf). Auch hat es einen sogenannten Lockdown gegeben. Dieser ist aber bereits Anfang des Monats Juni 2020 wieder gelockert worden und Schulen, Restaurants und sogar Nachtclubs sind wieder geöffnet (vgl. DerStandard, „Zentralafrikanisches Kamerun ist derzeit mehrfach gebeutelt“ vom 19. Juni 2020; abgerufen von https://www.derstandard.de), so dass nicht zu erwarten ist, dass angesichts eines im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie angeordneten Lockdowns der Kläger wirtschaftlich an der Schaffung einer Lebensgrundlage gehindert wäre. Zudem werden trotz der im Vergleich zu anderen zentralafrikanischen Ländern hohen Infektionsrate in Kamerun keine massiven wirtschaftlichen Einbrüche und Konjunkturdaten im positiven Bereich von 1 bis 2% erwartet (vgl. LIPortal, Das Länder-Informations-Portal, Kamerun, Wirtschaft & Entwicklung, abgerufen am 23. Juni 2020 unter: https://www.liportal.de/kamerun/wirtschaft-entwicklung).

Auch Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212).Zwar können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen und ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12; Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 25). Dies kann der Fall sein, wenn die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen sich in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; Urteil vom 19. März 2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 92 ff.; BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 06. Februar 2020 – 13a B 19.33510 – juris Rn. 23).

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Konkrete Gefahren, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, sind hier weder geltend gemacht noch ersichtlich. Allgemeine Gefahren, die nicht nur dem Ausländer persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG jedoch bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324; Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249; Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108,77; Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379; Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - juris Rn. 22 f.; Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 - juris Rn. 14 f. ), von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a Abs. 1 AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Dass diese Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Person des Klägers hinsichtlich Kamerun und namentlich eine extreme allgemeine Gefahrenlage nicht vorliegen, ergibt sich aus den oben zum Flüchtlings- und subsidiären Schutz dargelegten Gründen. Auch für ein Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen ist in der Person nichts ersichtlich; namentlich hinsichtlich Covid-19 fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger zu einer Risikogruppe gehören könnte.

Hat das Klagebegehren nach alledem keinen Erfolg, brauchte die durch den Einzelrichter entscheidende Kammer die mündliche Verhandlung auch nicht wiedereröffnen, soweit die Prozessbevollmächtigte in ihrem Schriftsatz vom 8. Juli 2020 noch weitere Ausführungen gemacht hat. Hinsichtlich der in dem Schriftsatz vom 8. Juli 2020 dargelegten Tatsachen befasst sich die Klägerseite lediglich mit bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingeführten Erkenntnissen und zwar namentlich mit dem Artikel des Standard vom 19. Juni 2020, mit der bereits mit Klägerschriftsatz vom 22. Juni 2020 übersandten Stellungnahme der United Nation Development Programme Cameroon vom April 2020 (UNDP Cameroon, Support to the National Responce to Contain The Impact of COVID-19; abzurufen unter: https://www.undp.org/content/dam/rba/docs/COVID-19-CO-Response/undp-rba-covid-cameroon-apr2020.pdf) und dem Artikel des Vorwärts vom 7. Mai 2020. Neue Tatsachen, bisher nicht bekannte Erkenntnisse oder wesentlich neues Vorbringen enthält der Schriftsatz vom 8. Juli 2020 hingegen nicht, so dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05. November 2001 – 9 B 50/01 –, Rn. 28, juris).

Das Gericht brauchte auch aufgrund des nicht förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten, sondern im Schriftsatz vom 8. Juli 2020 als solchen formulierten Beweisantrages weder die mündliche Verhandlung wieder eröffnen, noch Beweis erheben. Mit diesem möchte der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass es ihm bei einer Rückkehr nach Kamerun nicht gelingen wird, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene, medizinische Versorgung und Unterkunft zu befriedigen, Beweis darüber erheben, ob ein alleinstehender junger Mann ohne eigenes Land, soziale Netzwerke oder familiäre Unterstützung, der in Kamerun nie gearbeitet hat und nicht über einen Berufsabschluss verfügt sowie sich seit mehr als drei Jahren im Ausland befindet, in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern und sein Existenzminimum zu erwirtschaften. Als Beweismittel wird die Einholung einer Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder einer anderen Organisation benannt.

Soweit es den Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz betrifft, brauchte das Gericht schon deshalb keinen Beweis erheben, weil es auf die von der Klägerseite gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ankommt, der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, sich also nicht auf die Entscheidung auswirken kann. Denn die unter Beweis gestellte Frage könnte sich hinsichtlich des Flüchtlingsschutzes und subsidiären Schutzes lediglich bei der Frage auswirken, ob dem Kläger in Kamerun eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Wie oben im Einzelnen dargelegt, scheitert das Klagebegehren aber jeweils selbständig tragend an der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens bzw. dem Nichtvorliegenden der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz.

Unbeschadet dessen braucht das Gericht der schriftsätzlichen Beweisanregung aus folgenden Gründen nicht nachzugehen. Liegen dem Gericht zu einer erheblichen Tatsachenfrage bereits amtliche Auskünfte oder gutachterliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten (bei einem förmlichen Beweisantrag) nach § 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten ohne Rechtsverstoß für ungenügend erachtet, etwa für unvollständig, widersprüchlich oder nicht mehr hinreichend aktuell. Reichen indes die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der Tatsachenfrage aus, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 27. März 2013 – BVerwG 10 B 34.12 – juris Rn. 4 m. w. N.).

Abgesehen davon, dass der Kläger einen förmlichen Beweisantrag nicht gestellt hat, genügt die dem Gericht durch die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel vermittelte Sachkunde, um die hier maßgebliche Tatsachenfrage, wie sich die wirtschaftliche Situation für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative darstellt, beantworten zu können. Entgegen der von der Klägerbevollmächtigten dargestellten Lage, beschränkt sich die dem Gericht aufgrund der eingeführten Erkenntnismittel gewonnene Sachkunde schon nicht auf den Stand von Oktober 2018. Insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, der Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unter dem 17. Mai 2019 in seiner Gesamtheit aktualisiert worden; die letzte Kurzinformation ist am 11. Februar 2020 eingefügt worden. Insoweit kann sich das Gericht hierauf stützend ein hinreichend aktuelles Bild über die wirtschaftliche Situation in Kamerun – jedenfalls bis zum Eintritt etwaiger Veränderungen durch den Ausbruch der Corona-Krise – machen. Auch zeigt die Klägerbevollmächtigte an keiner Stelle auf, dass die hiermit in das Verfahren eingeführten und oben unter dem Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative näher dargestellten Basisdaten zur wirtschaftlichen Situation in Kamerun, sowie zu den Möglichkeiten, auf dem Arbeitsmarkt im formellen und informellen Bereich eine Beschäftigung zu finden, für die Jahre 2019 und 2020 (bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie) wesentlichen Änderungen unterlegen gewesen sein könnten. Ist es dem Gericht daher möglich, die wirtschaftliche Situation bis zum Ausbruch der Corona-Krise zu beurteilen, gilt hinsichtlich der späteren Entwicklungen unter dem Gesichtspunkt von Auswirkungen der Corona-Krise nichts wesentlich anderes. Auch das Gericht geht davon aus, dass die Corona-Pandemie negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation in Kamerun haben wird. Insoweit ergibt sich aus der von der Klägerbevollmächtigten in den Vordergrund ihrer Betrachtungen gestellten Stellungnahme des UNDP Cameroon nichts anderes. Dem Gericht stehen aber insbesondere über die in das Verfahren eingeführten Informationen auf den LIPortal (LIPortal, Das Länder-Informations-Portal, Kamerun, Wirtschaft & Entwicklung, abgerufen am 23. Juni 2020 unter: https://www.liportal.de/kamerun/wirtschaft-entwicklung) aktuelle und sachkundige Informationen zur Verfügung, die eine ausreichend zuverlässige Prognose über die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zulassen. Die in das Verfahren eingeführten Informationen des LIPortal beruhen auf einem Abruf unter dem 23. Juni 2020 und damit kurz vor der mündlichen Verhandlung. Demgegenüber spiegeln die Informationen der UNDP Cameroon den Stand zum Zeitpunkt April 2020 wider. Sie konnten bei ihrer Prognose zu den vermutlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie insoweit auch noch nicht den Umstand berücksichtigen, dass ein sogenannter Lockdown in Kamerun lediglich kurze Zeit, nämlich nur bis Anfang Juni 2020 angeordnet worden ist; auch diesbezüglich sind die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse (DerStandard, Johannes Dieterich, „Zentralafrikanisches Land ist derzeit mehrfach gebeutelt“ vom 19. Juni 2020) aktueller. Die dem Gericht auf dem LIPortal zur Verfügung stehenden Erkenntnisse beruhen auch auf ausreichender Sachkunde. Das LIPortal wird von der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit betrieben (https://www.liportal.de/impressum/). Die GIZ ist ein Dienstleister der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung und internationale Bildungsarbeit. Sie ist ein Bundesunternehmen und arbeitet mit der deutschen Bundesregierung, Institutionen der Europäischen Union, den Vereinten Nationen, der Privatwirtschaft und Regierungen anderer Länder sowieUnternehmen, zivilgesellschaftlichen Akteuren und wissenschaftlichen Institutionen zusammen (https://www.giz.de/de/ueber_die_giz/1689.html). Seit Anfang der 1960er-Jahre ist die GIZ in Kamerun aktiv, betreibt ein Regionalbüro in Yaounde und hat in Kamerun über 300 nationale und 40 internationale Mitarbeiter (https://www.giz.de/de/weltweit/345.html). Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht die bereits vorhandenen und aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln gewonnenen Erkenntnisse als ausreichend sachkundig und aktuell, um die sich im Zusammenhang mit dem Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative stellenden Fragen für einen – wie der Kläger – gesunden und jungen Mann, der eine überdurchschnittliche Schulbildung genossen hat und der gezeigt hat, dass er auch mit körperlich schwerer Arbeit sein Geld verdienen kann, beurteilen zu können, so dass es weder einer (weiteren) Beweiserhebung in Folge des im Schriftsatz vom 8. Juli 2020 formulierten Beweisantrages noch aus Gründen der Amtsermittlung bedarf.

Soweit der schriftsätzliche Beweisantrag Bedeutung für die Frage des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes hat, ist diesem aus den eben genannten Gründen ebenfalls nicht nachzugehen. Aus den im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative angestellten Erwägungen ist auch hinsichtlich von Abschiebungsverboten vor dem Hintergrund der humanitären sowie wirtschaftlichen Lage in Kamerun keine (weitere) Beweiserhebung erforderlich, zumal für ein Abschiebungsverbot – wie oben ausgeführt – ein gesteigertes Maß im Sinne einer extremen materiellen Not bzw. einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, notwendig wäre.

Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1, 2 AufenthG. Rechtmäßig ist gleichfalls das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete und mit dem Bescheid des Bundesamtes konkludent angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 – juris Rn. 72) gemäß § 11 AufenthG; Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.Dabei sind nach dem Zweck der Vorschrift die persönlichen Belange des Ausländers zu berücksichtigen, die nach der Ausweisung, der Zurückschiebung oder der Abschiebung eine baldige Wiedereinreise erforderlich machen. Orientiert an diesem Zweck können keine Aspekte berücksichtigt werden, die alleine gegen die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts sprechen (z.B. eine Ausbildung), sondern es sind die Belange einzustellen, die die Beendigung des Aufenthalts überdauern und Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise haben. Dazu gehören z.B. verwandtschaftliche Bindungen an Personen im Bundesgebiet, durch einen langen rechtmäßigen Voraufenthalt anderweitig verfestigte Bindung an das Bundesgebiet und Umstände in der Person des Ausländers, wie z.B. hohes Alter oder Krankheit, die ggf. eine spätere Wiedereinreise unmöglich machen. Eine im Falle der Abschiebung beendete Ausbildung gehört nicht hierzu (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. April 2017 – 11 ZB 17.30317 – juris Rn. 13).

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; § 83 b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.