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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 30.06.2020 – 6 L 485/19

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0630.6L485.19.00

Tenor§

1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt, trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 361,31 € festgesetzt.

Gründe§

Die Entscheidung konnte durch den Einzelrichter getroffen werden, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss vom 29. Juni 2020 zur Entscheidung übertragen wurde, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der sinngemäß gestellte Antrag vom 9. September 2019,

die Vollziehung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Antragsgegners vom 6. September 2019 auszusetzen und soweit eine Pfändung bereits erfolgt ist, diese aufzuheben,

hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig.

Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und § 80 Abs. 5 S. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da sowohl Pfändungs- als auch Einziehungsverfügung Verwaltungsakte sind, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage in der Hauptsache angegriffen werden können (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Januar 1961 – II 841/60, juris) und die grundsätzlich mit Widerspruch verbundene aufschiebende Wirkung aus § 80 Abs. 1 VwGO, da es sich um eine Maßnahme der Vollstreckung handelt nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) handelt, ausgeschlossen ist.

Der Antrag ist unzulässig.

Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen bzw. die Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO in entsprechender Anwendung aussetzen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 80 Abs. 5 S. 3 VwGO). Voraussetzung ist jedoch stets, dass der angegriffene Verwaltungsakt – hier die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 6. September 2019, die jeweils der Drittschuldnerin am 9. September 2019 und als Ausfertigung dem Antragssteller am 11. September 2019 zugestellt wurde – noch nicht bestandskräftig geworden ist.

Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Antragssteller hat nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens bislang keinen Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 6. September 2019 beim Antragsgegner erhoben.

So hat er zwar mit Schreiben vom 7. September 2019 wörtlich neben einer Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung auch „Widerspruch“ beim Antragsgegner eingelegt. Diesen hat er jedoch gegen einen Vollstreckungsauftrag des Forderungsgläubigers vom 27. August 2019 – des Beigeladen im hiesigen Verfahren – gerichtet. Ein solcher Vollstreckungsauftrag vom 27. August 2019 konnte in den jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners als auch des Beigeladenen nicht ausgemacht werden. Auch wäre ein solcher Auftrag mangels Verwaltungsaktqualität grundsätzlich nicht mit Widerspruch anzugreifen gewesen. Im vorliegenden Fall war der Antragsgegner auch nicht gehalten, das Schreiben des Antragstellers als Widerspruch gegen die hier streitbefangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 6. September 2019, die – wie ausgeführt – dem Antragssteller als Schuldner erst am 11. September 2019 zugestellt worden ist, auszulegen, da wegen der für jeden Rechtsbehelf geltenden Bedingungsfeindlichkeit ein solcher mangels Beschwer nicht vorgreifend eingelegt werden kann und hier der Antragsgegner davon ausgehen musste, dass die Verfügung dem Antragsteller am 7. September 2019 noch nicht bekannt gegeben war (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Mai 1995 – 10 B 894/95, beck-online). Die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine noch nicht bekanntgegebene und somit auch noch nicht wirksame Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist insoweit unstatthaft (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 8. Februar 2007 – 6 L 152/06 –, juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 2 M 72/08, m.w.N., beck-online). Ungeachtet dessen erwähnt der Antragsteller in seinem Schreiben vom 7. September 2019 die Pfändungsverfügung des Antragsgegners auch nicht, was auch nicht verwundert, da diese ihn – wie dargelegt – in diesem Zeitpunkt nicht bekanntgegeben worden war und auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Antragsteller zumindest vom Erlass der Verfügung bereits am 7. September 2019 Kenntnis hatte.

Einen „weiteren“ Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 6. September 2019 hat der Antragsteller (bislang) nicht eingelegt.

Nach dem Kenntnisstand des Eilverfahren ist hier davon auszugehen, dass die in § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgesehen Monatsfrist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die streitgegenständliche und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Pfändungs- und Einziehungsverfügung abgelaufen ist (vgl. § 58 Abse. 1 u. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei auferlegt. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen, wenn der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, da er dann gemäß § 154 Abs. 3 VwGO (regelmäßig) ein eigenes Kostenrisiko auf sich nimmt. Dies hat der anwaltlich vertretene Beigeladene vorliegend nicht getan. So hat er mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 lediglich ausgeführt, dass dem Eilantrag des Antragstellers nicht stattgegeben werden sollte. Ein ausdrücklicher Antrag ist hierin nicht zu sehen, sodass er auch – als Kehrseite einer möglichen Kostenerstattung – kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beilage 2013, 58, dort Ziffer 1.5 und 1.7.1) erscheint die Bedeutung der Sache für den Antragsteller bezüglich der Einwendungen gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung mit einem Viertel der der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderung, die hier 1.445,25 € betrug, als angemessen bewertet und beträgt hier 361,31 €.