Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 10.07.2020 – 1 KE 19/20

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0710.1KE19.20.00

Tenor§

Auf die Erinnerung wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 02. Juni 2020 dahingehend geändert, dass die nach dem vollstreckbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 08. August 2019 auf den (Nachfestsetzungs-)Antrag vom 12. März 2020 zu erstattenden Kosten auf 14,28 € nebst einer Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2020 festgesetzt werden.

Der Erinnerungsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe§

I. Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) hat die für „KE-Verfahren“ ausschließlich zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus durch den Einzelrichter zu entscheiden, nachdem die Kostenlastentscheidung vom 08. August 2019 ebenfalls durch den Einzelrichter der zuletzt für das Verfahren zuständigen 6. Kammer getroffen wurde (Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Juli 2019, § 165 Rn. 9).

II. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 02. Juni 2020 ist nach § 165 i. V. m. § 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und sie ist begründet.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigt die Umsatzsteuer von 19 % auf die Aktenversendungspauschale (12,00 €) nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) zu Unrecht nicht, obwohl die Steuer in dieser Höhe angefallen ist, Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

1. Der Bundesgerichtshof ist in dem bereits von Seiten der Erinnerungsführerin zitierten Urteil vom 06. April 2011 (IV ZR 232/08 –, juris Rn. 8 ff.) davon ausgegangen, dass die vom Rechtsanwalt verauslagte Aktenversendungspauschale nach § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Umsatzsteuer unterliegt, weil es sich nicht um einen durchlaufenden Posten, § 10 Abs. 1 S. 6 UStG a.F., § 10 Abs. 1 S. 5 UStG n. F., handele. Nach zutreffender Auffassung des Bundesfinanzhofes könnten Gebühren oder Auslagen, die Rechtsanwälte bei Behörden für ihre Mandanten vorstrecken und sodann in Rechnung stellen, nur dann als durchlaufende Posten anerkannt werden, wenn diese Kosten nach verbindlichen Gebühren- oder Kostenordnungen berechnet werden, die den Mandanten als Kostenschuldner bestimmen.Das sei nicht der Fall. Die Frage, wer Kostenschuldner i. S. v. § 28 Abs. 2 GKG sei, sei zwar in Rechtsprechung und Literatur umstritten, die wohl überwiegende Meinung, der sich der Senat anschließe, sehe jedoch den Rechtsanwalt als Kostenschuldner (ebenso etwa: BVerwG, Beschl. v. 09. April 2010 – 1 WDS-KSt 6/09 –, juris Rn. 22; BSG, Beschl. v. 20. März 2015 – B 13 SF 4/15 S –, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21. März 2016 – 5 S 2450/12 –, juris Rn. 5 ff.)

Dieser überzeugenden Rechtsprechung, mit der sich weder der Kostenfestsetzungsbeschluss noch der Erinnerungsgegner auseinandersetzen, schließt sich das Gericht an. Sie beansprucht auch nach wie vor Gültigkeit. Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung nach Ergehen des Urteils des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 04. Mai 2011 (XI R 4/09 –, juris Rn. 17) bestätigt und darauf hingewiesen, dass die Annahme eines durchlaufenden Postens unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen zwei Beteiligten voraussetze, in die der Unternehmer nur als vermittelnde Person, wie eine Zahlstelle, zwischengeschaltet sei. Auch das reiche jedoch allein nicht aus. Aus Gründen der Klarheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung sei ein „eindeutiger Nachweis“ der Betätigung des Unternehmers als Zwischenperson bzw. Vermittler für die Beteiligten, zwischen denen die unmittelbaren Rechtsbeziehungen bestehen und für die die vermittelnde Person auftritt, erforderlich, was grundsätzlich voraussetze, dass der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsberechtigte jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrages erfahren. Hiervon kann angesichts des Umstandes, dass die Aktenversendungspauschale vorliegend nach § 28 Abs. 2 GKG zutreffend den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin in Rechnung gestellt wurde – diese hatten den Antrag im eigenen Namen gestellt und um Übersendung der Akten in die Kanzlei gebeten –, ersichtlich nicht ausgegangen werden.

Im Übrigen ist darauf aufmerksam zu machen, dass sich der tenorierte Anspruch schon daraus ergibt, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Erinnerungsführerin ihrer Mandantin die Umsatzsteuer unter dem 14. April 2020 in Rechnung gestellt hatten, § 14c Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG.

III. Der Erinnerungsgegner trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Erinnerungsverfahrens.