Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 20.07.2020 – 5 L 300/20.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0720.5L300.20.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
Der Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG prüft das Gericht, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Das ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die behördliche Maßnahme einer rechtlichen Prüfung voraussichtlich nicht standhält. Das Gericht nimmt also eine eigenständige Beurteilung vor, ob das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, Rn. 21, juris). Es kommt – anders als der Antragsteller meint – nicht darauf an, ob die Begründung des Bundesamtes trägt, sondern ob seine Entscheidung, das Offensichtlichkeitsurteil, objektiv rechtmäßig ist. Dies entspricht auch im Übrigen der Prozessrechtslage. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht (BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 C 4/15 –, BVerwGE 153, 234-246, Rn. 28). Dabei haben sie alle einschlägigen Rechtsnormen und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht (BVerwG, Beschluss vom 03. April 2017 – 1 C 9/16 –, Rn. 10, juris).
Solchermaßen ist ein Asylantrag nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich unbegründet, wenn sich bei einem mit hinreichender Verlässlich-, Richtig- und Vollständigkeitsgewähr geklärtem Sachverhalt eine Antragsablehnung nach allgemeiner Auffassung aufdrängt.
Das ist hier der Fall.
Es drängt sich auf, dass der Antragsteller nicht anknüpfend an ein asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlich relevantes Merkmal verfolgt wird. Soweit er vorträgt, von seiner Stieffamilie wegen Erbstreitigkeiten bedroht und angegriffen worden zu sein, wird ihm schon keine Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zugeschrieben, geschweige denn, dass die Stieffamilie in diese Rechtsgüter mit der erforderlichen Zielgerichtetheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52/07 –, BVerwGE 133, 55-67, Rn. 22) eingreifen will. Nichts Anderes gilt, wenn Antragsteller ferner geltend macht, dass er mit seiner Stieffamilie auch um die politische Nachfolge seines verstorbenen Vaters – eines Mitglieds des Distriktparlaments - konkurriert habe. Denn nach diesem Vorbringen gab es zwischen ihm und der Stieffamilie gerade keinen politischen Meinungsstreit. Namentlich sollte der Kläger nicht in einer abweichenden politischen Anschauung getroffen werden. Vielmehr wollten Stieffamilie und Antragsteller den Verstorbenen lediglich politisch beerben.
Damit hat der Antragsteller auch keine Umstände vorgetragen, die unter dem Gesichtspunkt des Flüchtlingsschutzes von Belang sind (Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU).
Zudem drängt sich die Möglichkeit internen Schutzes bzw. einer internen Fluchtalternative auf.
In Kenia leben über 50 Millionen Menschen. Das Land hat eine Fläche von knapp 600.000 Quadratkilometern (GIZ, Länderinformationsportal, Kenia, Überblick, Oktober 2018). Ein zentrales Melderegister existiert nicht. Ebenso wenig besteht eine Meldepflicht (Auswärtiges Amt, Auskunft an das BAMF vom 23. September 2010). Die Anonymität der Großstädte bietet – sofern gewünscht – Raum für Rückzug (Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kenia, Stand 17. Juli 2018, S. 25). Es besteht die Möglichkeit, sich in einer anderen Region des Landes, wo die eigene ethnische Gruppe dominiert, ohne Probleme niederzulassen (Republik Österreich a.a.O.). Lediglich Menschenrechtsaktivisten, die sich sehr exponieren, werden bis zu einem gewissen Grad als gefährdet eingeschätzt (Republik Österreich a.a.O., Stand 2015, S. 19). Geht es – wie hier - um eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure, ist interner Schutz wahrscheinlich (Home Office, Kenya: Background information, Februar 2018, Ziffer 2.3.3). Wegen der weiteren Begründung zur Möglichkeit internen Schutzes nimmt das Gericht Bezug auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). Im Übrigen scheint der Antragsteller selbst an seinem Heimatort keinen allzu großen Verfolgungsdruck verspürt zu haben, da er dorthin nach diversen Urlaubsaufhalten im Ausland in den Jahren 2018 und 2019 immer wieder zurückkehrt ist.
Vom Antragsteller kann auch unter sozio-ökonomischen Aspekten vernünftigerweise erwartet werden, sich an einem Ort internen Schutzes niederzulassen. Der Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. Es muss jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet sein (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11/07 –, BVerwGE 131, 186-198, Rn. 35) Darüber hinausgehende wirtschaftliche und soziale Standards (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12-31, Rn. 20) sind hier nicht anzusetzen, weil Kenia eines der ärmsten Länder der Welt ist und auf Platz 145 von 187 Ländern auf dem Development Index rangiert (Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 17. Juli 2018, S. 26).
Dass indes der Antragsteller an einem Ort internen Schutzes nicht in der Lage sein wird, sein Existenzminimum zu sichern, liegt fern. Trotz seiner o.g. Armut nimmt Kenia eine herausragende Stellung jedenfalls innerhalb Ost-Afrikas ein. Es besitzt die leistungsfähigste Volkswirtschaft in der East African Community (Republik Österreich, Staatendokumentation Kenia, a.a.O., S. 25; Bertelsmann Stiftung, Country Report 2016, Ziff. 6). Das Land gilt mit seinem robusten und kontinuierlichen Wirtschaftswachstum von 4-6 % als ökonomisches Kraftzentrum (GIZ, Länderinformationsportal, Oktober 2018). Wegen der wirtschaftlichen Situation des Landes im Übrigen nimmt das Gericht Bezug auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid (dort S. 11-13).
Der Antragsteller ist ein 35jähriger gesunder arbeitsfähiger Mann. Er hat 12 Jahre die Schule besucht und diese mit einem Abschluss beendet. Der Antragsteller ist diplomierter Bäcker und hat in diesem Beruf jahrelang – u.a. auch im Ausland – gearbeitet. Zudem verfügt der Antragsteller über Erfahrungen im Management. Warum es ihm unter diesen Bedingungen nicht möglich sein soll, eine zumindest existenzsichernde Beschäftigung – und sei es nur als Tagelöhner im informellen Sektor - zu finden, erschließt sich nicht. Selbst Frauen, die Kenia bereits im Kindesalter verlassen haben und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, sind in Lage, ihren Lebensunterhalt zu verdienen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. April 2013), obwohl Frauen auf dem kenianischen Arbeitsmarkt diskriminiert werden und im Durchschnitt 1/3 weniger verdienen als Männer (United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2015, Section 7, Buchstabe d.). Zudem existiert in Kenia eine große Zahl an sozialen und Selbsthilfeorganisationen sowie an informellen Koorperativen (Republik Österreich a.a.O., S. 28). Außerdem kann der Antragsteller auf familiäre Hilfe (vier Geschwister) zurückgreifen. Die Familie bildet in Kenia gerade das soziale Rückgrat der Gesellschaft (GIZ, Li-Portal a.a.O.; Republik Österreich a.a.O., 27).
Ein auf die Möglichkeit internen Schutzes gestütztes Offensichtlichkeitsverdikt ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch mit Richtlinie 2013/32/EU zu vereinbaren. Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. e) der Richtlinie erlaubt es gerade, die Angaben eines Antragstellers vor dem Hintergrund entgegenstehender gesicherter Herkunftslandinformationen als unwahrscheinlich und damit die Behauptung, schutzberechtigt zu sein, als offensichtlich nicht überzeugend anzusehen. Warum dies nicht auch für die Möglichkeit internen Schutzes gelten soll, erschließt sich nicht. Mit einem Asylantrag trägt ein Antragsteller denklogisch auch eine landesweit ausweglose Situation vor (hier hat der Antragsteller sogar ausdrücklich erklärt, sich nicht nur am Herkunftsort, sondern auch an möglichen Ausweichorten nicht hinreichend sicher zu fühlen). Ist eine landesweit ausweglose Situation aber – wie hier – aufgrund gesicherter Herkunftslandinformationen unwahrscheinlich, ist die Möglichkeit für ein Offensichtlichkeitsverdikt eröffnet.
Ob – wofür Vieles spricht - in sich aufdrängender Weise auch Anknüpfungspunkte für einen ersthaften Schaden (welchen?) im Sinn subsidiären Schutzes fehlen, kann offenbleiben. Denn auch insoweit drängt sich jedenfalls die Möglichkeit internen Schutzes auf.
Es drängt sich schließlich auch auf, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Kenia nicht national-rechtlich verboten ist. Die erforderliche landesweite Gefährdung besteht nicht. Auf die Ausführungen zur Möglichkeit internen Schutzes kann sinngemäß verweisen werden. Insbesondere stellen § 60 Abs. 5 und 7 Satz1 AufenthG im Hinblick auf Ausweichmöglichkeiten und sozio-ökonomische Bedingungen keine höheren Anforderungen als der internationale Schutz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.