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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 31.07.2020 – 6 L 364/20
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0731.6L364.20.00
Tenor§
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Grundstück des Antragstellers in der S... in 0...vorläufig wieder mit Trinkwasser zu versorgen, indem die Verbindung zur öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage wiederhergestellt wird.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die leitungsgebundene Trinkwasserversorgung des Grundstücks des Antragstellers S..., 0..., unter Aufhebung der am 7. Juli 2020 vorgenommenen Trinkwassersperrung, vorläufig wiederherzustellen,
hat Erfolg.
Zunächst ist – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – vorliegend der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Nach § 40 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit der durch den Antragsgegner vorgenommenen Trinkwassersperrung und dem Anspruch des Antragstellers auf Wiederherstellung der Trinkwasserlieferung handelt es sich hier um eine Frage des öffentlichen Rechts und nicht des Privatrechts.
Eine Gebietskörperschaft ist grundsätzlich befugt, ihre Wasserversorgung privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich zu regeln. Dies folgt aus dem Selbstverwaltungsrecht der kommunalen Körperschaft und ihrer daraus herzuleitenden Organisationshoheit, die durch Art. 28 GG geschützt sind. Es ist auch zulässig, den Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf die Wasserversorgung öffentlich-rechtlich zu regeln und die Entgeltregelungen – Zahlung des Wasserentgelts – dem privaten Recht zu unterwerfen. Die Körperschaft kann auch den Anschluss- und Benutzungszwang öffentlich-rechtlich begründen und über die Entgeltregelungen hinaus auch das Benutzungsverhältnis selbst privatrechtlich ausgestalten. Denn der Anschluss- und Benutzungszwang einerseits, das Benutzungsverhältnis als solches andererseits und die Entgeltregelungen als Drittes sind keine unteilbaren Bestandteile eines Rechtsverhältnisses, das nur einheitlich beurteilt werden könnte (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2003 – 3 B 43/03 –; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 04. September 2014 – 4 K 1748/14 –, beide juris). Für die Frage, in welcher Organisationsform der Wasserversorger den Anschluss- und Benutzungszwang bzw. das Anschluss- und Benutzungsrecht (Ob), das Benutzungsverhältnis im Übrigen (Wie) und die Entgeltregelungen im Einzelnen ausgestaltet, ist der objektiv erkennbare Erklärungswille des Organisationsträgers entscheidend. Dieser Wille wird in den Satzungen und Entgeltregelungen deutlich, insbesondere in der Versorgungssatzung und in den diese ggf. ergänzenden allgemeinen Versorgungsbedingungen und Entgeltregelungen (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 – 9 B 415/14 –, Rn. 2 - 4, juris, m.w.N.).
Der Antragsgegner betreibt vorliegend die Trinkwasserversorgungsanlage in seinem Verbandsgebiet als öffentliche Einrichtung. So heißt es in § 1 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C... vom 23. November 2015 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 26. November 2018 (Trinkwasserversorgungssatzung), dass der vom Antragsgegner betriebene Wasser- und Abwasserverband die Trinkwasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke seines Gebietes mit Trinkwasser nach der jeweils geltenden Trinkwasserverordnung betreibt.
Wesentlich für die Einordnung der Vorschrift über die Wassersperre in das öffentliche Recht ist im vorliegenden Fall nicht nur der Umstand, dass der Antragsteller mit dem Antragsgegner keine vertraglichen Bindungen über die konkrete Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses eingegangen ist. Entscheidend ist vor allem die Tatsache, dass die Frage nach dem „Ob“ der Trinkwasserversorgung hier öffentlich-rechtlich geregelt ist. So ist nach § 3 Abs. 1 Trinkwasserversorgungssatzung – der auf § 12 Abse.1 u. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) fußt, wonach jedermann im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt ist, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und die Gemeinde (bzw. der Zweckverband) aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an öffentliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben kann – jeder Grundstückseigentümer eines im Gebiet des Verbandes liegenden Grundstückes berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die Trinkwasserversorgungsanlage des WAC und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen. Eine Satzung ist als Rechtsform zwingend dem öffentlichen Recht zuzuordnen, privatrechtliche Gestaltungsform ist in erster Linie der Vertrag. Angesichts dieser Vorgabe, wonach das „Belieferungsverhältnis“ der dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Satzung unterliegt, kann § 8 Abs. 1 S. 1 der Trinkwasserversorgungssatzung, wonach die Art der Versorgung und weitere Vertrags-und Lieferbedingungen sich aus der jeweiligen geltenden Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) gemäß Anlage A und den ergänzenden Bestimmungen des Verbandes gemäß Anlagen B und C ergeben, nicht als ausdrückliche Zuordnung des Benutzungsverhältnisses zum privaten Recht verstanden werden, der den Zivilrechtsweg für die Überprüfung einer Wassersperre, die sich aus § 33 Abs. 2 AVBWasserV ergibt, eröffnet (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2003 – 3 B 43/03 –, Rn. 19, juris). Doch selbst wenn § 8 Abs. 1 S. 2 Trinkwasserversorgungssatzung, wonach die Anlagen A, B und C Bestandteil dieser Satzung sind und privatrechtliche Versorgungsbedingungen darstellen, so zu verstehen wäre, dass das Versorgungsverhältnis – also das „Wie“ – privatrechtlicher Natur sei, steht dies der Annahme eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses im vorliegenden Fall nicht entgegen, da es sich insoweit – wie bereits ausgeführt – um teilbare Rechtsverhältnisse handelt. Entscheidend ist, dass der Versorgungsauftrag als solcher öffentlich-rechtlicher Natur ist (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 – 9 B 415/14 –, Rn. 4, juris). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der zivilrechtliche Aspekt des vorliegenden Rechtsstreits nicht dazu führt, dass dieser ganz oder teilweise an die ordentlichen Gerichte zu verweisen ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Ein einheitlicher Rechtsstreit ist vorliegend gegeben. Denn der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers auf Versorgung mit Trinkwasser beruht auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und ist somit prozessual ein einheitlicher Streitgegenstand. In Fällen, in denen sich ein Anspruch sowohl zivil- (Benutzungsverhältnis) als auch öffentlich-rechtlich begründen lässt, ist ein Wahlrecht des Antragstellers in Bezug auf den Rechtsweg anerkannt (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 – 9 B 415/14 –, Rn. 4, juris).
Der Antrag ist auch sonst zulässig und begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner durch einstweilige Anordnung verpflichtet wird, das Grundstück des Antragstellers vorläufig wieder mit Trinkwasser zu versorgen.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, also eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind von ihm glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.
Der Anordnungsgrund liegt angesichts der vom Antragsgegner bereits vorgenommenen Einstellung der Wasserlieferung und der elementaren Bedeutung der Wasserversorgung für die tägliche Lebensführung auf der Hand (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 – 9 B 415/14 –, Rn. 7, juris). Dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt hat, seine Bedarfsmengen an Trinkwasser an den Arbeitstagen in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr in seinem Betriebssitz gegen Bezahlung von 0,25 €/Liter zu holen, spricht vorliegend nicht gegen die Annahme eines Anordnungsgrundes, da es ausgeschlossen sein dürfte, dass jemand seinen gesamten Wasserbedarf einschließlich des Brauchwasserbedarfs auf diese Weise wird decken können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2011 – OVG 9 S 40.11 –, Rn. 4 - 62, juris). Auch überzeugt der Einwand des Antragsgegners nicht, ein Anordnungsgrund sei mit Blick auf die am 7. Juli 2020 erfolgte Absperrung und den am 29. Juli 2020 zunächst unvollständig eingegangenen Eilantrag des Antragsgegners beim Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. So hat der anwaltlich vertretene Antragsteller bereits mit Faxschreiben vom 16. Juli 2020 die Aufhebung der Sperrung beim Antragsgegner beantragt und erst als dieser Antrag erfolglos blieb um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht.
Auch besteht auf Seiten des Antragstellers ein Anordnungsanspruch.
Die Voraussetzungen für eine Sperrung der Trinkwasserversorgung des Grundstücks des Antragstellers sind hier nicht gegeben.
Als Rechtsgrundlage für eine Trinkwassersperrung kommt vorliegend nur § 8 Abs. 1 S. 1 Trinkwasserversorgungssatzung i.V.m. § 33 Abs. 2 S.1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (AVBWasserV) in Betracht. Hiernach ist das Wasserversorgungsunternehmen – hier der Antragsgegner – bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Nach § 33 Abs. 2 S. 2 AVBWasserV gilt dies nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt.
Die Regelung begründet jedoch (auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen), wie sich schon aus ihrem Wortlaut („berechtigt“) ergibt, keine Verpflichtung des Wasserversorgers zur Einstellung der Wasserversorgung, sondern stellt dieses in dessen Ermessen (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 – 9 B 415/14 –, Rn. 9 - 10, juris).
§ 33 Abs. 2 S. 1 AVBWasserV ist somit so zu verstehen, dass zwar eine Einstellung der Versorgung beim Bestehen von Zahlungsrückständen grundsätzlich zulässig ist, „artfremde“ Forderungen eine Einstellung der Wasserversorgung aber nicht rechtfertigen können. Die Liefersperre ist nämlich kein außerordentliches Mittel der Zwangsvollstreckung (vgl. VG Dresden, Urteil vom 17. April 2012 – 2 K 816/10 –, VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juni 2012 – 9 A 166/11 –, Rn. 18, beide juris). Die Nichtzahlung bereits entstandener und fälliger Forderungen des Versorgers oder die drohende Nichtzahlung zukünftiger Forderungen können eine Versorgungseinstellung nur rechtfertigen, wenn es um Forderungen gerade aus dem Wasserversorgungsverhältnis geht. Dementsprechend darf die Versorgungseinstellung nicht auch darauf gestützt werden, dass der Antragsteller etwa seinen finanziellen Verpflichtungen wegen der Abwasserentsorgung nicht nachgekommen ist oder nachkommen wird. Dies bedeutet, dass der Antragsgegner dem Antragsteller vor einer rechtmäßigen Versorgungseinstellung mitzuteilen hat, dass jedenfalls die Zahlung – allein – der trinkwasserbezogenen Forderungen ausreicht, um die Versorgungseinstellung abzuwenden. Zuvor hat der Antragsgegner darüber zu entscheiden, ob die offenen trinkwasserbezogenen Forderungen überhaupt ausreichen, um eine Versorgungseinstellung als verhältnismäßig erscheinen zu lassen. Hierbei sind die häusliche Situation des Antragstellers und dessen teilweise erfolgte Zahlungen sowie seine Zahlungsmoral zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2011 – OVG 9 S 40.11 –, Rn. 4 – 62; VG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2003 – 3 B 43/03 –; VG Dresden – Urteil vom 17. April 2012 – 2 K 816/10 –, alle juris). Dementsprechend darf die Versorgungseinstellung nicht mit Zahlungsrückständen aufgrund der für das Abwasser zu zahlenden Gebühren gestützt werden (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juni 2012 – 9 A 166/11 –, Rn. 18, juris).
Mit Blick auf den vorgenannten Maßstab stellt sich die Sperrungsandrohung des Antragsgegners vom 22. Juni 2020, die dem Antragsteller am 24. Juni 2020 per Einschreiben zugestellt wurde, als rechtswidrig dar.
Der Antragsgegner hat seine Entscheidung, dem Antragsteller kein Wasser mehr zu liefern, ersichtlich auf der Grundlage getroffen, dass der Antragsgegner mit der Begleichung von Forderungen in Höhe von insgesamt 745,30 € im Rückstand war. So machte der Antragsgegner ein Abstandnehmen von der Absperrung des Trinkwasserhausanschlusses von der Begleichung aller Forderungen in Höhe von 745,30 € (inklusive der Verzugskosten, Rücklastgebühren und Verzugszinsen/Säumniszuschlag) abhängig und fordert zugleich vom Antragsteller die Zahlung des offenen Gesamtbetrages. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorganges bestand zu diesem Zeitpunkt ein Rückstand fälliger Forderungen aus dem Trinkwasserversorgungsverhältnis jedoch lediglich in Höhe von 74,32 €. Diesen Forderungen lag zunächst eine Forderung in Höhe von 20,14 € für die Trinkwasserlieferung vom 24. Januar 2020 zugrunde. In diesem Fall hatte der Antragsteller den ersten Abschlag in Höhe von 45,00 € nicht vollständig, sondern nur in Höhe von 24,86 € beglichen. Zusätzlich hierzu hat der Antragsgegner Mahnzinsen in Höhe von 0,18 € sowie Verzugskosten in Höhe von 54,00 € berechnet, sodass offene Hauptforderungen hinsichtlich der Trinkwasserlieferung nur in Höhe von 20,14 € zum Zeitpunkt der Sperrungsandrohung bestanden haben. Da die Versorgungseinstellung auch und sogar maßgeblich auf die finanziellen Rückstände hinsichtlich Forderungen wegen erfolgter Fäkalienentsorgungen (insgesamt 580,52 €) und der Schmutzwasserentsorgung in Höhe von 55,40 € gestützt wurde, stellt sich die Einstellung der Trinkwasserversorgung durch die Sperrung des Hausanschlusses bei einer offenen Hauptforderung über die Trinkwasserlieferung vom 24. Januar 2020 in Höhe von (lediglich) 20,14 € im Ergebnis als unverhältnismäßig dar. Dass nur die offenen Forderungen bezüglich der Trinkwasserversorgung in die Entscheidung einbezogen werden dürfen, scheint der Antragsgegner nunmehr auch so zu sehen, da er mit seinem an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gerichteten Schreiben vom 30. Juli 2020 nunmehr nachträglich klarstellt, dass die Wassersperre nicht wegen der offenen Rechnungen bezüglich der Grundräumung der Kleinkläranlage erfolgt sei, sondern weil und soweit sich der Antragsteller mit seinen Zahlungen bezüglich der Trinkwasserversorgung im Verzug befände.
Die mit der Sperrungsandrohung des Antragsgegners vom 22. Juni 2020 zugleich und vorrangig geltend gemachten andersartigen Forderungen schlagen letztlich auf die Rechtmäßigkeit der Sperrandrohung und damit auf die Rechtmäßigkeit der Versorgungseinstellung insgesamt durch.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei der mangels anderweitiger Anhaltspunkte zu Grunde gelegte Auffangstreitwert im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren war.