Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 04.08.2020 – 5 L 327/20.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0804.5L327.20.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
Über den Antrag entscheidet die Kammer, nachdem die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG auf diese übertragen worden ist.
Der sinngemäße Antrag,
unter Abänderung des Beschlusses vom 13. Dezember 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 5 K 1570/19.A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2019 (Az.: 7... ) anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Das Rechtsschutzbegehren ist im vorgenannten Sinne gemäß § 88 VwGO auszulegen, weil ein Antrag nach § 123 VwGO unstatthaft wäre. Die Antragsteller erstreben der Sache nach die Suspendierung der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung im angefochtenen Bescheid. Für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO gelten § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO jedoch nicht (§ 123 Abs. 5 VwGO).
Gegen die Zulässigkeit eines Abänderungsantrages nach § 80 Abs. 7 VwGO bestehen vorliegend allerdings auch Bedenken, weil schon der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig war.
Jedenfalls ist der Abänderungsantrag unbegründet.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO können Beschlüsse über Anträge nach Abs. 5 wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände geändert oder aufgehoben werden.
Die von den Antragstellern vorgebrachten Umstände rechtfertigen eine Änderung des Beschlusses vom 13. Dezember 2019 nicht. Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 ist nicht abgelaufen.
Sie begann zwar mit Ergehen des Beschlusses vom 13. Dezember 2019 erneut zu laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15.15 – Buchholz 451.902 Europ Ausländer- u Asylrecht Nr. 83), wurde aber durch die behördliche Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO ein zweites Mal unterbrochen und läuft erst seit der Aufhebung der Aussetzung neu.
Die behördliche Aussetzung hat die Frist unterbrochen. Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch die Behörde ist generell geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen. Nach Art. 27 Abs. 4 VO (EU) Nr. 604/2013 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Diese unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit wird im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet (BVerwG, Urteil vom 08. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, BVerwGE 164, 165-179, Rn. 19 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 13. September 2017 - C-60/16 [ECLI:EU:C:2017:675], Khir Amayry - Rn. 71). Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf hiernach auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen; dann haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes (s.a. Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes <ABl. L 180 S. 60>) erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind (BVerwG a.a.O. Rn. 27).
Die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes ist hier jedenfalls durch die pandemiebedingten Gesundheitsrisiken und Einschränkungen des Reiseverkehrs sachlich gerechtfertigt und erst recht nicht willkürlich (so auch VG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 28 L 203/20 A – Juris Rn. 15 unter Auseinandersetzung mit der Gegenansicht; VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 5 B 95/20 – Juris Rn. 15).
Dem unionsrechtlichen Mindesterfordernis, dass ein Rechtsbehelf im Sinne des Art. 27 Abs. 4 VO (EU) Nr. 604/2013 schwebt, ist mit der 2019 erhobenen und zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung weiterhin anhängigen Klage, die sich auch gegen die Abschiebungsanordnung richtet, entsprochen.
Die Aussetzungsentscheidung ist zunächst nicht bereits deswegen unionsrechtswidrig, weil sie „bis auf weiteres“ und „unter Vorbehalt des Widerrufs“ ergangen ist (so aber VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 – 9 K 2584/19.A – Juris Rn. 58; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 15 L 776/20.A – Juris Rn. 14). Vielmehr ist anerkannt, dass bei vorübergehenden Abschiebungshindernissen die Vollziehung auch (vorläufig) ausgesetzt werden kann (BVerwG a.a.O Rn. 23). Dass eine Aussetzung in zeitlicher Hinsicht zwingend bis zur (gerichtlichen) Klärung erfolgen muss, lässt sich dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 VO (EU) Nr. 604/2013 gerade nicht entnehmen. Es erscheint – auch mit Blick auf den Beschleunigungsgedanken – sogar vorzugswürdiger, wenn das Bundesamt die Aussetzung nur so lange aufrechterhält, wie es die (Pandemie-) Situation erforderlich macht. Dieses Vorgehen des Bundesamtes ist auch nachvollziehbar, weil im Zeitpunkt der Aussetzung zeitlich nicht zu konkretisieren war, wann die Einreisebeschränkungen wegfallen und die Ausbreitung der Corona-Pandemie eine Überstellung vertretbar wieder zulässt (VG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 28 L 203/20 A – Juris Rn. 16).
Ebenso wenig ist eine Aussetzung auf den Zweck beschränkt, effektiven Rechtsschutzes bezüglich der anhängigen Anfechtungsklage zu gewähren (VG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 28 L 203/20 A – Juris Rn. 17).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.