Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 13.08.2020 – 5 K 1363/19.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0813.5K1363.19.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten gerichtskostenfreien Verfahrens.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die am 1... 1995 geborene Klägerin, afghanischer Staatsangehörigkeit, wendet sich gegen die auf Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland gestützter Ablehnung ihres Asylantrages.
Sie stellte am 28. August 2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - einen Asylantrag. Im persönlichen Gespräch vor dem Bundesamt am 28. August 2019 gab sie an, in Deutschland keine Familienangehörigen zu haben, sich seit dem 20. März 2016 in einem griechischen Flüchtlingslager in Thessaloniki ca. 3,5 Jahre aufgehalten, dort internationalen Schutz und Mitte 2019 eine für 3 Jahre gültige Aufenthaltsgenehmigung erhalten zu haben. Anschließend sei sie mit einem Flugzeug nach Deutschland eingereist. In der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages am 28. August 2019 gab sie ferner an, nach Griechenland zusammen mit einem Bruder und ihrem Freund eingereist zu sein. Beide befänden sich weiterhin in Griechenland. Diesen Freund habe sie in Griechenland nach islamischem Ritus geheiratet und sich von ihm ebenfalls nach islamischem Ritus wieder getrennt. Zu ihrem Bruder habe sie nach wie vor Kontakt. Dieser lebe als schutzberechtigt Anerkannter in einer Wohnung in Griechenland. Zu dem früheren Freund habe sie keinen Kontakt mehr. Sie selbst habe nach Zwischenaufenthalten auf der Insel Chios und in einem Flüchtlingslager in Athen zuletzt 2,5 Jahre in einem Lager in Thessaloniki bis zur Ausreise nach Deutschland gelebt. In Thessaloniki habe jeder ein eigenes Zimmer bekommen, die Küche und das Bad habe man sich teilen müssen. Nach der Trennung von ihrem Freund habe sie kurz alleine gewohnt, bis in ihre Unterkunft eine 4 köpfige afghanische Familie eingezogen sei. Nach der Anerkennung habe sie eine Bankkarte erhalten und jeden Monat 150 Euro als Sozialhilfe erhalten. Mit diesem Geld habe sie die Verpflegung bestreiten müssen. Die Unterkunft sei kostenlos gewesen. Eine Arbeit habe sie in Griechenland nicht aufgenommen. Sie habe sich bemüht, die griechische und englische Sprache zu erlernen und an vielen Kursen für Flüchtlinge teilgenommen. In Cafés und Restaurants hätte sie nur dann arbeiten können, wenn sie ihr Kopftuch abgenommen hätte. Ohne Kopftuch hätte sie bestimmt eine Arbeitsstelle gefunden. Eine Familie habe der in Griechenland lebende Bruder nicht. Nach ihrer Ankunft in Berlin habe sie bei einem Bekannten ihres Bruders übernachtet. Diese Unterkunft habe ihr Bruder organisiert. Den Flugschein habe ihr ein Bekannter bezahlt, dem sie dafür 60 Euro gegeben habe. Das Geld habe sie aus den Sozialleistungen in Griechenland erspart. In Griechenland sei ihre Situation nach der Trennung von ihrem Mann schwierig gewesen. Irgendwann müsse man das Flüchtlingslager auch verlassen. Sie habe eine eigene Wohnung haben wollen. Eine konkrete Bedrohung habe sie nicht erfahren.
Ausweislich der EURODAC-Abfrage erhielt die Klägerin am 6. Juni 2018 in Griechenland internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 25.09.2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, forderte die Klägerin zur Ausreise innerhalb einer Woche auf und drohte ihr ebenfalls die Abschiebung nach Griechenland an. Ferner stellte es ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans fest, verhängte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung und setzte die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
Mit ihrer am 14. Oktober 2019 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr im Wesentlichen auf Anfechtung gerichtetes Begehren weiter.
Zur Begründung trägt sie zunächst vor, dass sie auf der Insel Chios unter Verstoß gegen Artikel 3 EMRK untergebracht gewesen sei. Nach sieben Monaten habe sie im Oktober 2016 auf das griechische Festland weiterreisen dürfen, wo sie sich in Athen selbst eine Unterkunft habe suchen müssen. Sie habe in einem Flüchtlingslager bei Athen Aufnahme gefunden, wo sie aber in einem Zelt auf blankem Sandboden habe den Winter verbringen müssen. Im Januar 2017 sei sie nach Thessaloniki gereist und habe in einem 7,5 Kilometer von der Stadt entfernten Lager Aufnahme gefunden. Außer eines Supermarktes habe die Umgebung weder Einkaufs- noch Unterhaltungsmöglichkeiten geboten. Das umzäunte Lager habe man durch ein bewachtes Tor betreten müssen. Viele Personen hätten dort in Zelten gelebt. Ihr Bruder habe zusammen mit seiner Freundin Griechenland verlassen und sei nach Schweden ausgereist. Die Klägerin macht ferner psychische Beschwerden geltend. Zu Beleg legt sie ein Attest vom 4. August 2020 vor. Ihr ehemaliger Ehemann nehme regelmäßig mit ihr Kontakt auf, um ihr zu drohen. Abgesehen davon, habe sie keinerlei Kontakte oder Verbindungen mehr nach Griechenland. Sämtliche Kontakte habe sie abgebrochen. In Griechenland befürchte die Klägerin Obdachlosigkeit und Verelendung. 2019 seien lediglich 20 Rückführungen nach der Dublin-III-Verordnung von Deutschland nach Griechenland vollzogen worden. Repräsentative Erkenntnisse fehlen deshalb. Die Klägerin zählt zu einer besonders vulnerablen Personengruppe alleinstehender Frauen. Im Juni 2020 sei das Budget für das Estia II Programm und 30 Prozent gekürzt worden. Die Klägerin wäre bei einer Rückkehr demnach faktisch schon rechtlich von einer finanziellen Unterstützung ausgeschlossen. Die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen sei auch Corona-bedingt durch den staatlichen Druck erschwert.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. September 2019 mit Ausnahme der Feststellung unter Ziffer 3 Satz 4 aufzuheben und die Beklagte zur Sachprüfung verurteilen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Griechenlands festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. Sämtliche Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe§
Die auf eine Verurteilung der Beklagten zur Sachentscheidung gerichtete Leistungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses schon unzulässig (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. September 2015 – 13 A 800/15.A Juris Rn. 23).
Die zugleich erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, aber - wie die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage - unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Der Asylantrag ist unzulässig. Die Unzulässigkeitsentscheidung des Asylantrags beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Unstrittig genießt die Klägerin in Griechenland internationalen Schutz.
Dem steht auch kein höherrangiges Recht entgegen. Rechtswidrig ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nur, wenn dem Antragsteller im Staat der Schutzgewährung die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen die Gewährleistungen des Art. 4 EU-GR-Charta droht (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a. – und Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. -).
Vorliegend droht keine Verletzung von Art. 4 der EU-GR-Charta.
Gegen eine Verletzung von Art. 4 der EU-GR-Charta streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. – Juris Rn. 85) und dessen Umsetzung ins nationale Recht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dient.
Die Anwendung dieser Vermutung ist nicht disponibel, sondern zwingend (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – Rn. 41).
Die zur Widerlegung dieser Vermutung besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 90). Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 88).
Vorliegend ist die unionsrechtliche Vermutung nicht widerlegt, da dem Gericht keine objektiven Erkenntnisse vorliegen, dass infolge Gleichgültigkeit griechischer Behörden eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.
Die individuellen Erlebnisse der Klägerin widerlegen nicht, sondern bestätigen diese Vermutung. Maßgeblich sind dabei die Verhältnisse nach der am 6. Juni 2018 ausgesprochenen Zuerkennung internationalen Schutzes. In Griechenland ist sie nach Anerkennung keineswegs der Gleichgültigkeit ausgesetzt gewesen. Eigenem Vortrag zufolge lebte die Klägerin nach ihrer Anerkennung am 6. Juni 2018 bis zum 15. August 2019 in einem Flüchtlingslager in Thessaloniki. Dort ist sie kostenlos mit Obdach versorgt worden. Darüber hinaus erhielt die Klägerin zunächst zusammen mit ihrem nach islamischem Ritus angetrauten Ehemann 280 Euro und nach der Trennung im Februar 2019 monatlich 150 Euro zur freien Verfügung ohne jede Rückzahlungsverpflichtung. Nach den von der Klägerin ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen, namentlich ausweislich der Gemeinsamen Ministerialentscheidung No. 13348 vom 7. April 2020, sind diese Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte erst Ende Mai 2020 ausgelaufen, so dass die Klägerin diese Versorgung bis dahin hätte in Anspruch nehmen können, wäre sie nicht am 15. August 2019 nach Deutschland weitergereist.
Soweit die Klägerin rügt, dass der griechische Staat mit dieser Ministerialentscheidung das schon seinerzeit diskutierte Vorhaben verwirklicht habe, international Schutzberechtigten lediglich 30 Tage lang nach der Anerkennung Obdach und Geldleistungen zu gewähren, kann jedenfalls in einem Fall wie ihrem, wo Versorgung mit Obdach und Geldleistungen nahezu zwei Jahre nach Anerkennung möglich gewesen wäre, keine Rede von staatlicher Gleichgültigkeit sein. Es ist auch nicht Ausdruck staatlicher Gleichgültigkeit, wenn der Staat Unterkünfte nicht lebenslang, sondern auf begrenzte Zeit stellt. Den Anfangsschwierigkeiten, die mit der Ankunft in einem Land ohne ein Netzwerk von hilfsbereiten Verwandten oder Freunden zusammenhängen, trägt der Staat mit der Gewährung von Obdach während des Asylverfahrens und darüber hinaus für eine Übergangszeit Rechnung. Diese Übergangszeit dauerte im Falle der Klägerin hinsichtlich der monatlichen Geldzahlungen und hinsichtlich kostenlosen Obdachs über ein Jahr. Eine lebenslange Garantie für kostenlose Versorgung mit Wohnraum lässt sich Art. 3 EMRK nicht entnehmen. Art. 3 EMRK kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass er (aus sich heraus) die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S.), EUGRZ 2011, 243, Rn. 249, m.w.N., und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - (Mohammed Hussein), ZAR 2013, 336 f. Rn. 70). Danach müssen anerkannte Schutzberechtigte sich auf die für alle griechischen Staatsangehörigen geltenden Voraussetzungen und Einschränkungen hinsichtlich des Empfangs von Sozialleistungen verweisen lassen (sogenannte Inländergleichbehandlung) (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 – Juris Rn. 93; OVG Lüneburg, Urteil vom 06. April 2018 – 10 LB 109/18 – Juris).
Unabhängig davon, dass die Bedingungen, unter denen die Klägerin nach ihrer Anerkennung in Griechenland über ein Jahr lang lebte, keinen Verstoß gegen Art. 4 EU-GR-Charta darstellten, lässt sich die unionsrechtliche Vermutung für eine mit Art. 4 EU-GR-Charta konforme Behandlung jedenfalls im Falle der Klägerin mit der für sie zu stellenden Rückkehrprognose nicht widerlegen. Abzustellen ist dabei auf die Situation anerkannter Schutzberechtigter, nicht auf die Situation neu ankommender oder schon im Asylverfahren befindlicher Asylantragsteller. Angesichts der Freizügigkeit, die die Klägerin genießt, müsste die Verletzung von Art. 3 EMRK landesweit (BVerwGE 146, 12-31, Rn. 26), also auch auf dem griechischen Festland, drohen.
Dass arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten in Griechenland unabhängig von deren Willen und eigenen Entscheidungen gleichsam automatisch Verelendung und damit eine gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, lässt sich aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zur Behandlung anerkannt Schutzbedürftiger weder positiv feststellen noch scheint es beachtlich wahrscheinlich (wie hier im Ergebnis auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2019 - 12 L 1326/19.A -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 20. September 2019 - 3 K 1222/18 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 2. September 2019 - 5 A 326/18 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 3. Januar 2019 - RN 11 K 18.31292 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 L 703.18 A -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 26. September 2018 - AN 14 S 18.50697 -, juris).
Allerdings ergibt sich (auch) aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, dass die Klägerin eine Versorgung mit den nötigsten Lebensmitteln und Dingen des täglichen Bedarfs voraussichtlich zunächst über Hilfsorganisationen wird sicherstellen müssen – aber auch kann -, da ihr eigene finanzielle Mittel nicht zur Verfügung stehen werden.
Zwar haben anerkannt Schutzberechtigte rechtlich in gleicher Weise wie Einheimische Zugang zu den vom griechischen Staat bereit gestellten Sozialhilfeleistungen. Anerkannt Schutzberechtigte, die das Land verlassen haben, sind aber jedenfalls in den ersten Jahren nach ihrer Rückkehr faktisch von dem Erhalt dieser Leistungen ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die zum Februar 2017 neu eingeführte soziale Grundsicherung in Höhe von 200 Euro als auch das zum 1. Januar 2019 eingeführte Wohngeld in Höhe von 70 Euro (jeweils pro Einzelperson), da die für deren Beantragung erforderlichen Unterlagen in der Praxis kaum zu erlangen sind. Abgesehen von weiteren Schwierigkeiten kann insbesondere der durch eine entsprechende Steuererklärung zu erbringende Nachweis eines mindestens zwei- (soziale Grundsicherung) bzw. fünfjährigen (Wohngeld) legalen Inlandsaufenthalts zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigen nicht gelingen (AA, Auskunft an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019).
Zum Cash Card-Programm des UNHCR, in dessen Rahmen Asylbewerber finanziell unterstützt werden, haben Rückkehrer mit Schutzstatus ebenfalls keinen Zugang (AA, Auskunft an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019; Auskunft an das VG Stade vom 6. Dezember 2018).
Auch erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin in der Anfangsphase allein durch Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen erzielen kann, um das Existenzminimum vollständig zu sichern. Die Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit in Griechenland ist generell schwierig. Zwar steht der Zugang zum Arbeitsmarkt rechtlich allen dauerhaft und legal im Land lebenden Personen, also auch anerkannt Schutzberechtigten, offen. Aufgrund der hohen allgemeinen Arbeitslosigkeit (16,9 % im zweiten Quartal 2019) haben zurückkehrende Schutzberechtigte aber faktisch schlechte Chancen, in Griechenland Arbeit zu finden (AA, Auskunft an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019, Auskunft an das VG Greifswald vom 26. September 2018). Auch die Aussicht, von staatlicher Seite einen Arbeitsplatz vermittelt zu bekommen, ist gering (AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 26. September 2018). Vor allem durch Nichtregierungsorganisationen bestehen zwar punktuelle Initiativen zur Arbeitsvermittlung; diese sind allerdings auch nur zum Teil erfolgreich (AA, Auskunft an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019).
Gleichwohl kann zur Überzeugung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die junge, gesunde – hierzu weiter unten - und kinderlose Klägerin ohne Unterhaltslasten es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch unter Inanspruchnahme vorhandener Hilfsangebote nicht schaffen wird, sich in Griechenland mit dem Nötigsten zu versorgen, um ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.
Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in Griechenland mit Schwerpunkt in Athen und Thessaloniki, wo auch die meisten Schutzberechtigten leben, zahlreiche internationale und lokale Nichtregierungsorganisationen aktiv sind, die Unterstützungsleistungen anbieten. Sie helfen bei der Beschaffung der für die Beantragung von Sozialhilfe erforderlichen Dokumente, bieten Sprachkurse an, und unterstützen bei der Arbeitssuche. Viele Nichtregierungsorganisationen unterhalten zudem Suppenküchen, in denen Bedürftige – auch anerkannte Schutzberechtigte – warme Mahlzeiten erhalten. Diese Hilfsmaßnahmen, bei denen kein Grund für die Annahme besteht, dass sie die Klägerin nicht wird in Anspruch nehmen können, bilden ein „elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrungen“ (vgl. AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 26. September 2018). Da es darauf ankommt, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK tatsächlich droht, sind auch nichtstaatliche Hilfsmaßnahmen relevant (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2014 – 10 B 31.14 – Juris Rn. 6).
Danach mag die Klägerin bei einer Rückkehr nach Griechenland möglicherweise sehr arm und gegebenenfalls auch über einen längeren Zeitraum auf die Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen angewiesen sein, um sich mit dem Nötigsten an Lebensmitteln und den Dingen des täglichen Bedarfs zu versorgen. Daneben kann von der jungen und arbeitsfähigen Klägerin erwartet werden, eine hohe Eigeninitiative zu entfalten, um ihr Leben in Griechenland zu organisieren und durch Hilfs- und Gelegenheitstätigkeiten jedenfalls einen Teil des Lebensunterhalts selbstständig sichern zu können. Anhaltspunkte dafür, dass ihr dies bei ernsthaftem Bemühen auch nach einer Übergangszeit nicht gelingen wird, liegen nicht vor. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass sie eine Anstellung im Gastronomiegewerbe hätte finden können, wenn sie bei der Arbeit auf ihr Kopftuch verzichtet hätte. Ferner habe sie Abstand genommen, ihre Arbeitssuche auf Tätigkeiten in der Landwirtschaft auszudehnen, weil ihr die Arbeitsstellen zu abgelegen erschienen seien. Insoweit muss sie sich indes entgegenhalten lassen, dass es für die Frage, welche Anstrengungen sie zur Abwendung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK unternehmen kann, auf ihren Willen und auf persönliche Entscheidungen nicht ankommt. Hinsichtlich ihres Bruders berichtet die Klägerin selbst davon, dass dieser in Griechenland einen Arbeitsplatz in einem Kopierladen gefunden hatte.
Im Übrigen ist die Zahl ankommender Asylantragsteller in Griechenland mit der Folge drastisch gesunken, dass hierdurch weder die Leistungsfähigkeit der Hilfsorganisationen gefährdet noch die die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes zusätzlich belastet werden können. Sind allein im vierten Quartal des Jahres 2015 419.268 Asylsuchende per Boot in Griechenland angekommen, lag die Zahl dieser Einreisen im ersten Quartal 2020 bei ca. 5.500 und im Mai 2020 bei 228 (vgl. statista.com). So trafen von April bis Ende Juni 2020 auf Lesbos lediglich 350 neue Asylbewerber ein (tagesschau.de: „Griechenland errichtet Barriere vor Lesbos“). Auch die Zahl der Asylanträge ist erheblich zurückgegangen und lag im ersten Quartal 2020 unter 20.000. Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine erhebliche Anzahl der in Griechenland registrierten Asylbewerber in andere Länder weiterreist, wobei die Klägerin und ihr nach Schweden ausgereister Bruder selbst Beispiele für diese Sekundärmigration sind. Das Ausmaß der Sekundärmigration wird durch den Umstand verdeutlicht, dass im Jahre 2018 das Migrationssaldo für Griechenland 16.440 Personen betrug, während sich die Zahl der Asylanträge auf 66.965 belief (Quelle Eurostat). Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass in die Berechnung des Migrationssaldos nicht nur asylbedingte, sondern alle Zuzüge einfließen, also auch etwa die Zuzüge aus anderen EU-Mitgliedsstaaten. Soweit die Befürchtung geäußert wird, dass das Registrierungsverfahren für Flüchtlingshilfeorganisationen ihre Leistungsfähigkeit gefährden könnte (Expertenrat für NGO-recht CONF/EXP (2020) 4, Stellungnahme zur Kompatibilität mit Europäischen Standards der letzten und geplanten Änderungen der griechischen Gesetzbebung über die Registrierung von NRO, erstellt vom Expertenrat für NRO-Recht der Konferenz der INGOs des Europarates Seite 18), ist nach Einführung dieses Registrierungsverfahrens nicht erkennbar, dass sich diese Befürchtungen bewahrheitet hätten und die Hilfsorganisationen, zumal bei der Hilfe außerhalb von Lagern für Asylbewerber, substantiell an Leistungsfähigkeit eingebüßt hätten.
Die vorliegenden Erkenntnisse tragen auch nicht die Annahme, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Griechenland gezwungen sein wird, für einen längeren Zeitraum ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen auf der Straße zu leben.
Richtig ist allerdings, dass ein Schutzstatusinhaber bei einer Rückführung nach Griechenland nicht mit staatlicher Unterstützung bei der Wohnungssuche rechnen kann. Die Maßnahmen des griechischen Staates beschränken sich nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vielmehr im Wesentlichen darauf, der Rückführung zuzustimmen, die Ankunft des Betroffenen am Flughafen Athen zu bestätigen und Informationen zur nächsten Ausländerbehörde zu erteilen (AA, Auskunft an das VG Stade vom 6. Dezember 2018).
Allgemeine und insbesondere staatlich geleitete Einrichtungen zur Unterbringung anerkannt Schutzberechtigter gibt es in Griechenland nicht, (teil-)staatliche Unterbringungsstrukturen beschränken sich für griechische Staatsangehörige wie für Ausländer gleichermaßen auf die Unterbringung in Obdachlosenunterkünften. Es ist allerdings extrem schwer, in einer solchen Unterkunft aufgenommen zu werden, da die wenigen in Athen und Umgebung vorhanden Unterkünfte dauerhaft überfüllt sind und lange Wartelisten haben (vgl. AA, Auskunft an das VG Stade vom 6. Dezember 2018). Nach Recherchen von Pro Asyl stehen die Obdachlosenunterkünfte zudem teils nur bestimmten Personengruppen offen bzw. verlangen das Beherrschen der griechischen oder englischen Sprache, was die Aufnahme für anerkannt Schutzberechtigte zusätzlich erschwert (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Update 30. August 2018, S. 6 ff.; aida, Country Report: Greece, Update 2018, S. 185).
Auch über das von dem UNHCR durchgeführte und von der EU finanzierte Hilfsprogramm „ESTIA“, das insbesondere die Unterbringung von besonders vulnerablen Asylbewerbern in Wohnungen, Gastfamilien und Hotels beinhaltet, können zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte keine Unterkunft erlangen. Denn das Programm ist auf Asylbewerber ausgelegt. Zwar konnten anerkannt Schutzberechtigte, die bereits während des Asylverfahrens in einer Unterkunft des ESTIA-Programms wohnten, bisher auch nach ihrer Anerkennung für eine Übergangszeit in den entsprechenden Unterkünften verbleiben; Schutzberechtigte, die aus Griechenland ausgereist sind und von den Mitgliedstaaten dorthin zurückgeführt werden, werden indes nicht (erneut) in eine ESTIA-Unterkunft aufgenommen (AA, Auskunft an das VG Potsdam vom 23. August 2019).
Auch von dem Anfang September 2019 gestarteten Integrationsprogramm „Helios II“, in dessen Rahmen eine Bereitstellung von maximal 5.000 Wohnungen für anerkannt Schutzberechtigte geplant ist, profitieren zurückkehrende Schutzberechtigte letztlich nicht. Zielgruppe des Programms sind Schutzberechtigte mit einer Anerkennung ab 1. Januar 2018, wobei solche mit einer Anerkennung ab dem 1. Januar 2019 und nach einer Übergangszeit in einer ESTIA-Unterkunft bevorzugt werden sollen. Das Programm Helios II richtet sich mithin zunächst an Personen, die während ihres Asylverfahrens in ESTIA-Unterkünften untergekommen sind und diese bisher nicht verlassen mussten. Für die entsprechende Personengruppe soll eine Anschlussunterbringung gewährleistet werden. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes sind die in dem Programm vorhandenen Plätze damit de facto bereits von dieser Gruppe belegt (AA, Auskunft an das VG Chemnitz vom 1. Februar 2019), so dass selbst für den Fall, dass überstellte Schutzberechtigte theoretisch in das Programm aufgenommen werden könnten (was nicht gesichert ist, vgl. AA, Auskunft an das VG Potsdam vom 23. August 2019), nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie hierüber eine Unterkunft erlangen.
Die Anmietung von Wohnraum auf dem privatwirtschaftlichen Wohnungsmarkt ist nach übereinstimmenden Angaben dem Grunde nach möglich, in der Praxis aber nur schwer zu realisieren. Denn zum einen wird freier Wohnraum in Griechenland traditionell an Familienmitglieder, Studenten und Bekannte abgegeben (AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 26. September 2018). Zum anderen ist die Anmietung einer Wohnung anerkannt Schutzberechtigten jedenfalls anfangs auch deshalb kaum möglich, weil Ihnen regelmäßig – wie aufgezeigt – die finanziellen Mittel fehlen.
Auch wenn es sich danach für zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte als extrem schwierig erweist, in Griechenland eine Unterkunft zu finden, kann aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse gleichwohl nicht angenommen werden, dass allen Rückkehrern ungeachtet einer besonderen Schutzbedürftigkeit gleichsam automatisch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verelendung aufgrund von (dauerhafter) Obdachlosigkeit droht.
Gegen eine solche Einschätzung spricht bereits ganz entscheidend, dass objektive Berichte, wonach Obdachlosigkeit bei anerkannt Schutzberechtigten massenhaft oder auch nur vermehrt auftritt, nicht existieren. Im Gegenteil weist das Auswärtige Amt darauf hin, dass Obdachlosigkeit in Athen trotz der fehlenden staatlichen Unterstützung kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt (AA, Auskunft an das VG Stade vom 6. Dezember 2018). Ein solcher Missstand müsste indes angesichts 68.000 als schutzberechtigt Anerkannter, die in Griechenland leben (Zahl für 2019 Quelle Eurostat), offen zu Tage treten. Die Berichterstattung darüber, dass mehrere Hundert Migranten auf dem Viktoria-Platz im Zentrum Athens kampierten (Ärzte ohne Grenzen vom 14. Juli 2020: „Regierung treibt Tausende Flüchtlinge gezielt in die Obdachlosigkeit“; Financial Times vom 20. Juli 2020: „Europe shows a Janus face to migrants“; Keep Talking Greece vom 15. Juni 2020: „Recognized Refugees:From the islands Hotspots, Homeless in Athens“), widerlegt diese Einschätzung nicht, sondern bestätigt sie. Sie zeigt, dass Obdachlosigkeit unter den Migranten nicht unbemerkt bleibt, sondern von der Berichterstattung sofort aufgegriffen wird und erlaubt deshalb den Rückschluss, dass das Fehlen von Berichten über andernorts nicht lediglich vereinzelt auftretende Obdachlosigkeit nicht auf mediales Desinteresse, sondern darauf zurückgeht, dass Obdachlosigkeit von Migranten nicht in Erscheinung tritt. Im Übrigen ist den Berichten zu entnehmen, dass die dort befindlichen Personen darauf verzichtet haben sollen, eine Unterkunft im Rahmen des sog. „Helios-Programms“ zu beantragen (Keep Talking Greece vom 15. Juni 2020: „Recognized Refugees:From the islands Hotspots, Homeless in Athens“), sie letztlich aber in Notunterkünfte gebracht worden sind (Financial Times vom 20. Juli 2020: „Europe shows a Janus face to migrants“). Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, mit dem Auswärtigen Amt davon auszugehen, dass zurückkehrenden Schutzberechtigten ungeachtet des Fehlens staatlicher Unterbringungsmöglichkeiten jedenfalls informelle Möglichkeiten der Unterkunftsfindung durch eigene Strukturen und der Inanspruchnahme landsmännischer Vernetzung zur Verfügung stehen (AA, a.a.O.). Schließlich weist auch der Liaisonbeamte des Bundesamtes in Griechenland darauf hin, dass die Obdachlosigkeit durch das Anwachsen sozialer Strukturen der Flüchtlinge erfolgreich zurückgedrängt werden konnte (AA, Auskunft an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019).
Die Existenz solcher Netzwerke, selbst außerhalb Griechenlands, belegt auch das klägerische Vorbringen. So hat die Klägerin von besseren Unterkünften in Thessaloniki über ein Netzwerk der Asylbewerber erfahren. Auch eine Unterkunft im Anschluss an ihre Ankunft in Deutschland hat ihr ein Landsmann auf Vermittlung ihres Bruders gestellt.
Auch aus den übrigen Erkenntnismitteln ergeben sich keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass anerkannt Schutzberechtigte ungeachtet einer besonderen Schutzbedürftigkeit im Fall einer Abschiebung stets dem realen Risiko einer Obdachlosigkeit ausgesetzt sind. Soweit dies in der Rechtsprechung anders gesehen wird (vgl. VG Magdeburg, Urteile vom 2. Dezember 2019 - 9 A 325/18 MD -, n.v., vom 10. Oktober 2019 - 6 A 390/19 -, juris und vom 30. August 2019 - 8 A 239/18 -, juris; VG Köln, Urteil vom 28. November 2019 - 20 K 2489/18.A -, juris), beruht diese Einschätzung im Wesentlichen auf Stellungnahmen von Pro Asyl zu den Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter, in denen der Eindruck vermittelt wird, dass anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland regelmäßig gezwungen seien, auf der Straße oder in verlassenen Gebäuden ohne Zugang zu Wasser und Strom zu leben (vgl. Pro Asyl, Stellungnahmen Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland vom 23. Juni 2017 und vom 30. August 2018 sowie Fallstudie vom 4. Januar 2019; vgl. auch aida, Country Report: Greece, Update 2018, S. 185/186). Diese Schlussfolgerung der Stiftung beruht indes offenbar ausschließlich auf Gesprächen, die Mitarbeiter mit betroffenen Schutzberechtigten geführt haben. Bei diesen Erfahrungsberichten dürfte es sich indes schon nicht um objektive Erkenntnisse handeln. Jedenfalls bestehen nicht unerhebliche Zweifel an der Aktualität und Repräsentativität der angeführten Einzelschicksale. So sind in der Stellungnahme zu den Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter vom 23. Juni 2017 Auszüge aus Interviews mit insgesamt neun international Schutzberechtigten (und ihrer Familien) und in der Fallstudie vom 4. Januar 2019 eine Familie als Beispiel aufgeführt. Schon angesichts dessen, dass der UNHCR zum Ende des Jahres 2018 von 44.500 Flüchtlingen und Migranten auf dem Festland Griechenlands ausging, die seit dem Jahr 2015 in Griechenland eingetroffen sind (AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 26. September 2018), lassen diese Berichte kaum den Schluss zu, dass allen Rückkehrern ungeachtet einer besonderen Schutzbedürftigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein entsprechendes Schicksal droht; zumal es sich bei den befragten Personen teilweise um Familien mit kleinen Kindern handelte, die ohnehin besondere Schwierigkeiten bei der Unterkunftsfindung haben dürften. Hinzu kommt, dass auch die von Pro Asyl begleiteten Schutzberechtigten zwar angegeben haben, keinerlei staatliche Unterstützung erhalten zu haben. Dass sie deshalb (dauerhaft) auf der Straße bzw. in verlassenen Häusern ohne Zugang zu Wasser und Strom leben mussten, behaupten sie indes selbst nur vereinzelt. Vielmehr scheinen Mehrere bei Freunden untergekommen zu sein (vgl. Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 23. Juni 2017, S. 30 ff.).
Auch soweit das Verwaltungsgericht Magdeburg und das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 7. Juli 2020 – 4 K 3842/19.A -) offenbar davon ausgehen, dass Schutzberechtigte auf die Inanspruchnahme informeller Unterkunftsmöglichkeiten generell nicht verwiesen werden könnten, da diese die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft im Regelfall nicht genügten (Urteil vom 10. Oktober 2019 - 6 A 390/19 -, juris Rn. 39), vermag sich das Gericht dieser Einschätzung jedenfalls für das Unterkommen in der Wohnung von Landsleuten bzw. Freunden nicht anzuschließen (so auch VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 8. Juni 2020 – 11 K 1087/20.A – Seite 9 des Entscheidungsabdrucks). Denn allein der Umstand, dass sich möglicherweise mehrere Personen (vorübergehend) eine Unterkunft teilen und auf engem Raum zusammen leben, stellt vor dem Hintergrund der Herausforderungen, vor die der griechische Staat durch die hohe Zahl ankommender Migranten gestellt wird, noch keine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK dar. Ob etwas anderes für den Fall anzunehmen wäre, dass anerkannt Schutzberechtigte gezwungen wären, in illegal besetzten Häusern ohne Zugang zu Wasser und Strom unterzukommen, kann dahinstehen. Dass nämlich diese Art der Unterbringung für Rückkehrer im Regelfall tatsächlich die einzig verbleibende Option darstellt, lässt sich den vorliegenden Erkenntnissen zur Überzeugung des Gerichts schon nicht entnehmen. Der Griechische Flüchtlingsrat und Pro Asyl mögen in ihren Stellungnahmen zwar Entsprechendes nahelegen (vgl. Greek Council for Refugees, Report to the UN Committee on economic, social and cultural rights in view of its 55th session, 8. Januar 2015; Pro Asyl, a.a.O.); objektive und hinreichend aktuelle Anhaltspunkte für diese Einschätzung benennen sie indes – wie dargestellt – nicht. Fest steht letztlich lediglich, dass es informelle Wohnprojekte in Form besetzter Gebäude, z.B. ehemaliger Schulen und Krankenhäuser, in Athen und Thessaloniki gibt, in denen sich Migranten Obdach außerhalb des offiziellen Unterkunftssystems geschaffen haben (AA, Auskunft an das VG Greifswald vom 26. September 2018; ekathimerini.com, Protest in central Athens over Exarchia squat evictions, 14. September 2019, abrufbar unter: http://www.ekathimerini.com/244537/article/ekathi-merini/news/protest-in-central-athens-over-exarchia-squat-evictions). Unklar ist dagegen, um welche Art von Migranten es sich bei den dort aufhältigen Personen handelt. Das Auswärtige Amt vermutet jedenfalls, dass die betroffenen Personen mehrheitlich nicht über einen Schutzstatus verfügen (AA, a.a.O.). Besteht danach aber schon kein hinreichender Grund für die Annahme, dass es sich bei den in besetzten Häusern untergekommenen Migranten (mehrheitlich) überhaupt um anerkannt Schutzberechtigte handelt, so verbietet sich erst Recht der Schluss, anerkannt Schutzberechtigte seien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezwungen, auf diese Art der Unterkunft zurückzugreifen, sofern sie nicht auf der Straße leben wollten.
Aus dem zur Gerichtsakte gereichten Urteil des Verwaltungsgerichts G... vom 23. April 2020 – 3... – kann die Klägerin nichts für sich herleiten, weil darin entscheidend auf die Unterhaltslast der Eltern gegenüber ihren drei minderjährigen Kindern und auf deren Vulnerabilität abgestellt wird.
Berücksichtigt man zudem, dass auch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen bei der Wohnungsfindung unterstützen und teilweise selbst Wohnraum anbieten (AA, Auskunft an das VG Chemnitz vom 1. Februar 2019; Auskunft an das VG Stade vom 6. Dezember 2018; für eine Übersicht der Hilfsorganisationen vgl. auch https://saferefugees.info/speciality/acommodation), erscheint es letztlich nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die nicht in besonderer Weise schutzbedürftige Klägerin im Falle einer Überstellung nach Griechenland nicht in der Lage sein wird, sich unter eigenverantwortlicher Inanspruchnahme der Hilfe von Nichtregierungsorganisationen oder informelle Netzwerke eine Unterkunft zu beschaffen, mag diese auch hinter dem in Deutschland üblichen Standard zurückbleiben. Wie oben bereits dargelegt, ist auch diese private Hilfe für die Frage maßgeblich, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK tatsächlich droht. Soweit die Klägerin schließlich darauf verweist, dass die Finanzierung der Hilfsorganisationen regelmäßig nicht länger als für einen Zeitraum von 12 Monaten gesichert sei, übersieht sie, dass Art. 3 EMRK keine lebenslange Versorgung mit Wohnraum verlangt.
Schließlich ist auch die grundlegende Gesundheitsversorgung in Griechenland gesichert. Dies gilt insbesondere für die Notfallversorgung in Krankenhäusern. Fälle von ärztlicher Behandlungsverweigerung außerhalb der Notfallversorgung sind nach Auskunft des Auswärtigen Amtes seltene Ausnahmefälle (AA, Auskünfte an das VG Stade vom 6. Dezember 2018 und an das VG Greifswald vom 26. September 2018) und vermögen schon deshalb keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta zu begründen. Die individuellen Erlebnisse der Klägerin erlangen in diesem Zusammenhang zunächst keine ausschlaggebende Bedeutung. Sie stellen schon keine objektiven Angaben im oben dargestellten Sinn dar. Ferner kommt ihnen, zumal wenn sie, wie hier, über ein Jahr zurückliegen, nur in begrenztem Umfang Erkenntniswert zu. Keinesfalls führen sie zu einer Beweislastumkehr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 - Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr. 2).
Nach alledem bleibt insgesamt festzuhalten, dass sich die Lebensbedingungen in Griechenland derzeit zweifelsfrei als äußerst schwierig darstellen, was zum Großteil einerseits an der allgemein schlechten Wirtschafslage und zum anderen an der Tatsache liegt, dass Griechenland – auch für griechische Staatsangehörige – nur in sehr geringem Umfang Sozialleistungen gewährt. Von der Bevölkerung wird insgesamt erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt. Bei dieser Sachlage ist der Zugang zu „Bett, Brot und Seife“ durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen geprägt, weshalb der Betroffene in der Lage sein muss, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch hohe Eigeninitiative und der Inanspruchnahme der Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen selbst für die Befriedigung seiner elementarsten Bedürfnisse zu sorgen. Ist dies einem anerkannt Schutzberechtigten aufgrund besonderer Umstände wie der familiären Situation, Krankheit, etc. nicht möglich, mag sich das Fehlen staatlicher Hilfeleistungen im Einzelfall zu einer existenzbedrohenden Gefahr verdichten. Für die Klägerin, bei der eine besondere Schutzbedürftigkeit nicht festzustellen ist, lässt sich dies indes aus den oben genannten Gründen nicht feststellen.
Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin sich durch ein besonderes Maß an Eigeninitiative und Durchsetzungskraft auszeichnet und mit einem Abitur sowie vier Studiensemestern Zahnmedizin über eine überdurchschnittliche Bildung verfügt. Bereits im Asylverfahren hat sie sich in Griechenland eigeninitiativ auf die Suche nach einem Flüchtlingslager begeben, welches ihr ein annehmbares Obdach bietet. Dazu hat sie nicht nur mehrere Lager in Athen aufgesucht, sondern Hinweise aus dem Kreis der Asylantragsteller aufgegriffen und sich auf die Reise nach Thessaloniki gemacht. Dass sie wegen des besonders niedrigen Preises einen Nachtzug genommen hat, bestätigt zusätzlich ihre Fähigkeit, auch schwierige Situationen zu meistern. Auch hat sich die Klägerin auf eigene Faust auf Arbeitssuche begeben. Eigenen Angaben zufolge hätte sie auch eine Beschäftigung erhalten, wenn sie bereit gewesen wäre, das Kopftuch abzulegen. Schließlich hat die Klägerin ebenfalls selbständig und ohne Begleitung durch den Bruder oder einen Lebensgefährten ihre Reise nach Deutschland organisiert und finanziert. Auch in der mündlichen Verhandlung vermittelte sie einen überdurchschnittlich gewandten und selbstbewussten Eindruck.
Soweit die Klägerin durch Vorlage eines Schreibens des Zentrums für psychosoziale Gesundheit vom 4. August 2020 eine PTBS behauptet und damit eine besondere Vulnerabilität geltend macht, greift dies nicht durch. Diese mit „Fachärztliche Stellungnahme“ überschriebene Schreiben genügt nicht jenen Anforderungen, die an Bescheinigungen zur PTBS zu stellen sind, weshalb es schon keine Ermittlungspflicht des Gerichts begründet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2020 – OVG 10 N 4/20 – Juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 12 M 91.16 - ; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. August 2016 – 2 O 31/16 – Juris Rn. 9), geschweige denn die Überzeugungsgewissheit des Gerichts vom Bestehen und von den Folgen einer solchen Erkrankung auf die Fähigkeit, das eigene Existenzminimum zu sichern. Das Schreiben entbehrt bereits einer Unterschrift, so dass unklar bleibt, ob es von einem Arzt stammt. Bereits das Traumaereignis als Ausgangspunkt der dort gestellten Diagnose ist nicht nachvollziehbar dargetan. Insoweit müssen Genese und Verfestigung entsprechend den diagnostischen Leitlinien des ICD-10 erläutert werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juni 2014 – 12 S 30.14). Hieran fehlt es. Ebenso wenig schildert die Stellungnahme Einzelheiten jenes Sachverhaltes, der das Trauma ausgelöst haben soll (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2016 – 2 S 67.15 -). Der vage und pauschale Hinweis auf „massives Gewalt- und Bedrohungserleben vom Ehemann sowie die damit verbundene Fluchtsituation aus der Heimat“ oder auf „Bedrohung und Gewalt im Flüchtlingswohnheim“ entbehrt jedweder Konkretisierung zur Art, Intensität, Dauer oder zum Zeitpunkt. Ausweislich der Stellungnahme beruht die Diagnose im Übrigen auf einer gänzlich unkritischen Übernahme der anamnestischen Angaben, ohne sie auch nur ansatzweise zu hinterfragen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. September 2015 – 12 S 53.15/12 M 46.15 -, 7. März 2016 – 2 S 67.15 -, 30. März 2017 – 12 S 16.17 – Juris Rn. 7, vom 20. März 2018 – 12 S 10.18/12 M 20.18 -). Entgegen der Ansicht der Klägerin muss die von ihr vorgelegte Bescheinigung sich an Anforderungen messen lassen, wie sie § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG ausformuliert. § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG kommt allgemeine Bedeutung für die Frage zu, welche Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zu stellen sind (Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2017 – 2 L 85/17 – Juris Rn. 10; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. März 2020 – 9 LA 46/20 – Juris Rn. 21).
Ungeachtet des Vorstehenden sind zurückkehrende Schutzberechtigte zur Überzeugung des Gerichts auch nicht staatlicher Gleichgültigkeit seitens des griechischen Behörden ausgesetzt (so auch VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 L 703.18 A -, juris Rn. 17). Vielmehr hat der griechische Staat in Folge der - die Überstellung von Dublin-Rückkehrern betreffenden – Entscheidungen des EGMR (Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S. v. Belgien und Griechenland -, juris) und des EuGH (Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris) aus dem Jahr 2011 zahlreiche Anstrengungen unternommen, um die Lebensbedingungen nicht nur von Asylbewerbern, sondern auch von anerkannt Schutzberechtigten zu verbessern. Dass dies bisher – wie dargestellt – nur in begrenztem Umfang gelungen ist, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer Gleichgültigkeit griechischer Behörden. Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass Griechenland angesichts der anhaltend hohen Zahl ankommender Migranten nach wie vor besonderen Belastungen ausgesetzt ist, die es aufgrund der gleichzeitig schlechten Wirtschaftslage, die der Regierung insbesondere bei der Gewährung von Sozialleistungen nur einen eingeschränkten Handlungsspielraum belässt, kaum zu bewältigen vermag. Insofern spricht aus Sicht des Gerichts viel für die Annahme, dass der griechische Staat die Notlage anerkannt Schutzberechtigter sehr wohl erkannt hat, aber derzeit in weiten Teilen schlicht nicht beheben kann. Gleichwohl bemüht sich der griechische Staat, auf Notlagen ad hoc zu reagieren, was sich an dem Beispiel der obdachlosen als schutzberechtigt Anerkannten, die auf dem Viktoria-Platz in Athen kampierten, zeigt, denen der Zugang zum „Helios-Programm“ eröffnet wurde und die mit Notunterkünften versorgt wurden. Im Übrigen lässt sich auch dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, dass diese auch nur versucht hätte, nach ihrer Anerkennung Unterstützungsleistungen gegenüber den staatlichen Stellen in Griechenland – ggf. unter Inanspruchnahme von Rechtsschutzmöglichkeiten – geltend zu machen und die griechischen Behörden hierauf mit Gleichgültigkeit reagiert hätten (zu diesem Gesichtspunkt vgl. auch Schleswig-Holsteinisches VG, Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2019 - 13 A 960/18 -, S. 11).
Die von der Beklagten erlassene Abschiebungsandrohung, die ihre Rechtsgrundlage in § 35 AsylG findet, erweist sich nach alledem ebenfalls als rechtmäßig.
Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen nicht vor, wobei im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.
Darüber hinaus verkennt das Gericht nicht, dass die Klägerin sich eine Unterkunft eigeninitiativ wird beschaffen müssen, so dass sie ihr möglicherweise in den ersten Stunden nach der Rückkehr nicht unmittelbar zur Verfügung steht. Soweit deshalb eine nur kurzfristige (!) Obdachlosigkeit der Klägerin unmittelbar nach Ankunft in Griechenland möglich erscheint, folgt indes auch hieraus kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Vielmehr ist diesem Gesichtspunkt nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vor Durchführung der konkreten Überstellungsmaßnahme seitens der Ausländerbehörde Rechnung zu tragen, die gegebenenfalls ein inländisches Abschiebehindernis wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne festzustellen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 11 ff.; Urteil der Kammer vom 14. November 2019 - VG 5 K 3104/17.A -, S. 7/8 UA; VG Ansbach, Beschluss vom 26. September 2018 - AN 14 S 18.50697 -, juris Rn. 36; VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 L 703.18 A -, juris Rn. 14). Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Mai 2017 (2 BvR 157/17 -, juris) bereits im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsandrohung weitere Feststellungen dahingehend für erforderlich gehalten hat, ob bei Rückführung anerkannt Schutzberechtigter „zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt ist“, wird hierdurch kein abweichender Maßstab aufgezeigt. Denn wie aus der weiteren Begründung des Beschlusses ersichtlich wird, beziehen sich die Ausführungen des Gerichts zur drohenden Obdachlosigkeit ersichtlich nicht nur auf die ersten Stunden nach Ankunft der betroffenen Person, sondern auf eine längeren – seit jeher im Rahmen der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigenden (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 16/17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 20 ZB 19.31553 -, juris Rn. 19) – Zeitraum.
Nichts anderes gilt mit Blick auf die Covid-19-Krankheitswelle. Selbst wenn pandemiebedingt erneut Einreisebeschränkungen verhängt werden sollten, begründete dies kein Abschiebungsverbot, weil die Unmöglichkeit der Abschiebung kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis bildet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1998 – 9 B 604.98 – Juris; BVerwG, Beschluss vom 01. September 1998 – 1 B 41.98 – Buchholz 402.240 § 50 AuslG 1990 Nr 4; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 – 9 B 409.98 – InfAuslR 1999, 525-526). Dies gilt erst recht bei absehbar vorübergehenden Hindernissen.
Das konkludent mit der Befristungsentscheidung ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot beruht auf § 11 Abs. 1 AufenthG. Die konkrete Fristlänge, über die das Bundesamt gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen entscheidet, ist nicht zu beanstanden.
Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage, mit der die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt, ist zwar zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 20), allerdings ebenfalls unbegründet. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG wird verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung.