Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 18.08.2020 – 8 K 1121/17
8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0818.8K1121.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG).
Die Klägerin betreibt in V... eine Schweinezucht und –mastanlage. Für diese Anlage wird aufgrund einer entsprechenden Nebenbestimmung in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ein Grundwassermonitoring betrieben.
Mit E-Mail vom 15. Dezember 2016 beantragte der Beigeladene bei dem Beklagten Akteneinsicht in die vorliegenden Berichte zum Grundwassermonitoring der Schweinezucht und –mastanlage in T... für den Zeitraum ab 1996.
Zu diesem Antrag hörte der Beklagte die Klägerin an, die wie folgt Stellung nahm: Der Antrag sei abzulehnen, weil es sich bei den beantragten Unterlagen um Rohdaten im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG handele. Darüber hinaus würden durch die Bekanntgabe der Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht. Denn bei den Daten des Grundwassermonitorings handele es sich um unternehmensbezogene Tatsachen, die nicht offenkundig seien. Insoweit sei die Akteneinsicht auch nicht etwa wegen § 9 Abs. 1 S. 2 UIG zu gewähren, da es sich nicht um „Umweltinformationen über Emissionen“ handele. Informationen, die allerhöchstens mittelbare Rückschlüsse auf Emissionen der Anlage geben könnten, würden von der Norm nicht erfasst. So liege es bezüglich der Daten des Grundwassermonitorings. Zwar diene es der Aufzeichnung einer bestimmten Konzentration von Stoffen im Grundwasser. In welchem Umfang sich diese Stoffe auf die emittierende Anlage zurückführen ließen, sei indes Gegenstand einer sachverständigen Bewertung unter Berücksichtigung weiterer Umgebungsfaktoren. Schließlich seien öffentliche Interessen an einer Bekanntgabe, die ihre grundrechtlich und durch die EU-Grundfreiheiten geschützten Geheimhaltungsinteressen überstiegen, nicht ersichtlich.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2017 bewilligte der Beklagte die Akteneinsicht antragsgemäß mit der Begründung, dass die Grundwassermonitoringberichte Umweltinformationen enthielten und die von der Klägerin geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht vorlägen. Insbesondere handele es sich nicht um Rohdaten im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG, da die Berichte Schlussfolgerungen zu den gesammelten Daten enthielten. Durch die Offenlegung der Berichte würden auch keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG offenbart. Im Übrigen könnten derartige Geheimnisse dem Antrag des Beigeladenen aber ohnehin nicht entgegengehalten werden, da die Einsicht in Umweltinformationen zu Emissionen begehrt werde. Das Grundwassermonitoring sei gerade verfügt worden, um Daten darüber zu erheben, ob durch den Betrieb der Anlage Umweltbeeinflussungen durch Emissionen hervorgerufen würden.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 23. Januar 2017 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Rahmen der Anhörung Bezug nahm. Mit ihrem Vorbringen, dass es sich bei den Daten des Grundwassermonitorings um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele, habe sich der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid nicht auseinandergesetzt. Dass es sich im vorliegenden Fall nicht um „Umweltinformationen über Emissionen“ handele, bestätige im Übrigen auch ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 29. Juli 2016 – 2 M 14/16 –, juris). Aus diesem folge, dass Informationen über Emissionen allein solche Informationen seien, die – ohne weitere Zwischenschritte und Möglichkeiten der Beeinflussung von hinzukommenden Umweltfaktoren – Auskunft über die direkten Emissionen der Anlage geben könnten.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2017 zurück, wobei er seine Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid wiederholte und ergänzend wie folgt ausführte: Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei den in Rede stehenden Daten durchaus um Umweltinformationen, die Daten zu Emissionen enthielten. Nach Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) bezeichne der Ausdruck „Emissionen“ die Freisetzung von Stoffen, Erschütterung, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden. Die Vorschrift stelle mithin darauf ab, dass ein Stoff die Anlage verlasse. Der Begriff der Emissionen sei dabei weit auszulegen. Das von der Klägerin beanspruchte „Unmittelbarkeitskriterium“ werde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aufgestellt. Vielmehr solle danach keinesfalls vertraulich behandelt werden dürfen, was aus der Anlage gelange. Vor diesem Hintergrund komme es für die Beurteilung, ob „Umweltinformationen über Emissionen“ vorliegen, nicht darauf an, ob erst aus den Daten des Grundwassermonitorings Rückschlüsse über die Emissionen der Anlage gezogen werden könnten. Entscheidend sei, dass die emittierten Stoffe freigesetzt würden, sobald sie insbesondere die versiegelten Flächen der Anlage verließen und über den Boden auch in das Grundwasser gelangten. Da es sich um keine gezielte Einleitung in das Grundwasser, sondern allenfalls um diffuse Quellen handele, liege es insoweit in der Natur der Sache, dass Daten über derlei Emissionen nicht an den Austrittsstellen gesammelt werden könnten. Den Daten der Grundwassermessstellen, die im direkten Grundwasserabstrom und in unmittelbarer Nähe zur Anlage angelegt wurden, könnten aber Erkenntnisse zu möglichen Emissionen der Anlage entnommen werden. Lägen nämlich bestimmte Stoffkonzentrationen im Grundwasser vor, könne dies ein Indiz für von der Anlage ausgehende Emissionen sein. Eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Klägerin und dem öffentlichen Interesse an der Information sei danach nicht mehr erforderlich, da diese bereits durch § 9 Abs. 1 S. 2 UIG vorgenommen worden sei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin würden durch die Akteneinsicht im Übrigen aber auch nicht offenbart. Dass von Schweineproduktionsanlagen Emissionen ausgingen, dürfe hinreichend bekannt und damit offenkundig sein. Des Weiteren handele es sich um eine Anlage, deren Betrieb einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedurft habe, weshalb die betriebsbedingten Daten im Genehmigungsverfahren ohnehin weitestgehend zu veröffentlichen gewesen seien. Schließlich werde durch die Daten des Grundwassermonitorings auch kein kaufmännisches Wissen preisgegeben. Auch die Klägerin habe lediglich dargetan, dass es sich um unternehmensbezogene Daten handele, nicht jedoch substantiiert, inwieweit diese Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellten.
Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 8. Mai 2017 erhobene Klage, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend wie folgt ausführt: Die Daten des Grundwassermonitorings ließen – jedenfalls mittelbar – Rückschlüsse auf die Emissionen der Anlage zu, was für die Annahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausreichend sei. Dass sie ein schützenswertes Interesse daran habe, das interne Abläufe ihrer Anlage nicht Gegenstand einer Veröffentlichung seien, verstehe sich von selbst und bedürfe keiner weiteren Ausführungen. Insoweit genüge eine plausible Darstellung der Wettbewerbsrelevanz und stehe ihr als Unternehmen eine gewisse Einschätzungsprärogative zur Seite, da sie am besten einschätzen könne, welche Informationsweitergabe ihr wie schade. Die Emissionen seien als technische Kenndaten der Schweinemastanlage Gegenstand des betrieblichen Ablaufes sowie der in der Anlage ablaufenden Prozesse mitsamt kaufmännischer Implikationen. Die Daten des Grundwassermonitorings könnten somit ein vielfältiges Abbild des Innenlebens der Anlage bieten, das allerdings möglicherweise durch weitere hinzutretende, bereits vorher enthaltene Stoffe im Grundwasser verfälscht werde. Damit könnten nicht nur sensible unternehmensbezogene Informationen an die Öffentlichkeit gelangen, die durch ihre Inhalte einen Wettbewerbsnachteil begründen könnten. Es sei zudem vorstellbar, dass Daten an die Öffentlichkeit gelangten, die ein unzutreffendes Bild über die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort zeichneten. So sei etwa denkbar, dass eine möglicherweise vorhandene Belastung des Grundwassers aus langjähriger Nutztierhaltung nunmehr ihrem Betrieb zur Last gelegt werden würde. Bei der folglich erforderlichen Abwägung sei schließlich zu berücksichtigen, dass der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch im Allgemeininteresse liege und verfassungsrechtlich in Art. 12 und Art. 14 des Grundgesetzes verankert sei. Auf Seiten des Beigeladenen reiche demgegenüber ein allgemein gehaltenes Umweltinteresse nicht aus, weshalb ihre Geheimhaltungsinteressen überwögen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist auch er im Wesentlichen auf seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Soweit die Daten des Grundwassermonitorings auf für Schweinemastanlagen typische Emissionen hinwiesen, werde den Konkurrenten der Klägerin hierdurch auch nicht in wettbewerbsverzerrender Weise exklusives technisches Wissen zugänglich zu machen.
Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie den seitens des Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Heft) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte trotz Nichterscheinen des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da der Beigeladene in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die als Drittanfechtungsklage statthafte und mit Blick auf eine mögliche Beeinträchtigung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Klägerin auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Der Beigeladene hat einen Anspruch auf Akteneinsicht in die streitgegenständlichen Berichte des Grundwassermonitorings der von der Klägerin betriebenen Anlage aus § 1 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg (BbgUIG) i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 UIG.
Nach § 1 BbgUIG gelten für den Zugang zu Umweltinformationen und für die aktive Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die Begriffsbestimmungen – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – die bundesrechtlichen Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit das brandenburgische Umweltinformationsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
§ 3 Abs. 1 S. 1 UIG wiederum bestimmt, dass jede Person nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen mit Blick auf die von dem Beigeladenen begehrten Auskünfte vor, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt.
Dem Anspruch des Beigeladenen auf Informationszugang stehen auch keine Ablehnungsgründe entgegen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin greift insbesondere der drittschützende Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG nicht ein, wonach ein Antrag u.a. abzulehnen ist, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
Durch die Daten des Grundwassermonitorings werden zur Überzeugung des Gerichts bereits keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin zugänglich gemacht.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nach ständiger Rechtsprechung alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Die offengelegte Information muss nicht schon für sich genommen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen; vielmehr genügt es, wenn sie Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt.
Die Annahme eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit voraus, dass ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an der Nichtverbreitung besteht. Ein solches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 7 B 45.12 –, juris Rn. 10 ff.; Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, juris Rn. 50 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – 12 B 13.18 –, juris Rn. 55; Urteil vom 18. Januar 2018 – 12 B 14.16 –, juris Rn. 26; Urteil vom 12. Februar 2015 – 12 B 13.12 –, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, juris Rn. 42; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12 –, juris Rn. 43; Reidt/Schiller; in Landmann/Rohmer; UmwR, 92. EL Februar 2020, § 9 UIG Rn. 21b ff.).
Ob und ggf. welche Bedeutung eine Information für mögliche Konkurrenten hat oder inwieweit ihre Offenbarung die Marktposition des betroffenen Unternehmens zukünftig schwächen kann, lässt sich insbesondere anhand der Frage beurteilen, ob die Kenntnis bestimmter Daten Rückschlüsse auf die Betriebsführung, die Wirtschafts- und Marktstrategie und/oder die Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung des Unternehmens zulässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 11.07 -, juris Rn. 26). In diesem Sinne hat die Rechtsprechung als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beispielhaft Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte benannt (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5.11 –, juris Rn. 182; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 29 L 2945/19 –, juris Rn. 44; VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2015 – 2 K 48.14 –, juris Rn. 36).
Ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, muss zur Abwehr des Anspruchs nachvollziehbar und plausibel darlegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben in diesem Sinne geeignet ist, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; dies gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2018 – 12 B 13.18 –, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, juris Rn. 44).
Dies zugrunde gelegt, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Daten des Grundwassermonitorings Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin gezogen werden können.
Nachvollziehbar erscheint dem Gericht allerdings das klägerische Vorbringen, wonach die Daten des Grundwassermonitorings jedenfalls mittelbar Rückschlüsse auf die von ihrer Anlage ausgehenden Emissionen zulassen mögen, sei es auch – worauf die Klägerin in anderem Zusammenhang selbst hinweist – nur mithilfe sachverständiger Bewertung unter Berücksichtigung weiterer Umgebungsfaktoren. Die Klägerin hat es indes nicht vermocht, ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an dieser Information darzulegen. Gerade vor dem Umstand, dass der Allgemeinheit hinreichend bekannt sein dürfte, dass von Schweinemastanlagen in der Größenordnung des klägerischen Betriebes in gewissem Umfang Emissionen ausgehen, hätte es insoweit jedenfalls näherer Erläuterungen dahingehend bedurft, inwiefern im Rahmen von Rückschlüssen auf die von dem klägerischen Betrieb ausgehenden Emissionen geheimhaltungsbedürftige Zusammenhänge offenbart würden.
Entsprechende Darlegungen ist die Klägerin schuldig geblieben.
Im Zusammenhang mit dem Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG beschränkten sich die Ausführungen der Klägerin vielmehr bereits während des Verwaltungsverfahrens letztlich darauf, die Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses wiederzugeben; Sie im Hinblick auf ihren Betrieb mit Leben zu füllen, vermochte die Klägerin demgegenüber auch im anschließenden Klageverfahren nicht.
Dies gilt zunächst, soweit sie ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse mit der Erwägung annimmt, dass „interne Abläufe ihrer Anlage“ bzw. „in der Anlage ablaufenden Prozesse mitsamt kaufmännischer Implikationen“ offenbar würden. Wie den Daten des Grundwassermonitorings selbst bzw. hierdurch zu Tage tretenden Hinweisen auf die Emissionen der klägerischen Anlage „ein vielfältiges Abbild des Innenlebens der Anlage“ entnommen werden können soll, ist für das Gericht mangels entsprechender Erläuterungen der Klägerin schon nicht annähernd nachvollziehbar. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Daten des Grundwassermonitorings Rückschlüsse auf geheimhaltungsbedürftige Interna der klägerischen Anlage erlauben könnten. Bezeichnenderweise hat auch die Klägerin ihre diesbezügliche Behauptung nicht weiter substantiiert. Vor diesem Hintergrund spricht auch nichts für die Annahme, die Marktkonkurrenz könne durch die streitgegenständlichen Informationen Zugang zu exklusivem technischen oder kaufmännischen Wissen der Klägerin erlangen und sie hierdurch im Wettbewerb verdrängen oder beeinträchtigen. Insbesondere für mögliche Rückschlüsse auf die Betriebsführung, die Wirtschafts- und Marktstrategie, die Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung des klägerischen Betriebes o.ä., ist weder etwas ersichtlich noch durch die Klägerin dargetan.
Soweit die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nochmals ihre Sorge geäußert hat, durch die Offenlegung der Daten des Grundwassermonitorings werde möglicherweise ein falsches Bild von ihr vermittelt, da der Eindruck entstehen könne, sämtliche Stoffeintragungen, die im Rahmen des Monitorings festgestellt würden, seien dem Betrieb ihrer Anlage zuzurechnen, ergibt sich hieraus nichts anderes. Die in dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin zum Ausdruck kommende Befürchtung einer negativen Berichterstattung, die sich wiederum nachteilig auf die Wettbewerbsposition der Klägerin auswirken könne, erscheint dem Gericht zwar nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Die Annahme eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse rechtfertigt indes auch dieser Gesichtspunkt nicht. Der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG hat nämlich nicht das Ziel, das betroffene Unternehmen vor jeglichen Beeinträchtigungen zu schützen. Entsprechende Nachteile müssen sich vielmehr gerade aus der Veröffentlichung exklusiven kaufmännischen oder technischen Wissens ergeben. Vor diesem Hintergrund vermag allein der Umstand, dass – was gerade bei unternehmensbezogenen Informationen nie gänzlich ausgeschlossen sein dürfte – aus Anlass der erteilten Information eine negative Berichterstattung bzw. Rufschädigung erfolgen könnte, die möglicherweise wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt, eine Ablehnung des Antrages auf Grundlage von § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG nicht zu rechtfertigen. Solche Beeinträchtigungen hat die Klägerin vielmehr – auch in Anbetracht der von ihr angeführten Grundrechte und –freiheiten – grundsätzlich hinzunehmen. Denn es ist gerade Aufgabe des Umweltinformationsrechts, mögliche Defizite von Behörden oder Unternehmen mit umweltrelevanter Tätigkeit aufzudecken und damit zu einer Verbesserung des Umweltschutzes beizutragen. Insoweit wird eine kritische Einstellung vom Umweltinformationsrecht geradezu vorausgesetzt. Im Übrigen steht es der Klägerin frei, im Rahmen einer etwaigen medialen Berichterstattung auch ihren Standpunkt, so etwa das Handeln im Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften und auf Grundlage bestehender Genehmigungen, zum Ausdruck zu bringen sowie sich für den Fall sachlich unrichtiger Darstellungen zivilrechtlich zur Wehr zu setzen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 29 L 1945/19 –, juris Rn. 66 ff.; bestätigt durch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 15 B 315/20 –, juris Rn. 6 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2014 – 1 A 10999/13 –, juris Rn. 69; VG Cottbus, Urteil vom 21. Januar 2019 – 5 K 1201/15 –, juris Rn. 60 f.; zum VIG vgl. auch: BVerwG; Beschluss vom 15. Juni 2015 – 7 B 22/14 –, juris Rn. 12).
Selbst wenn man aber entgegen dem Vorstehenden davon ausgehen wollte, dass durch die Daten des Grundwassermonitorings Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart würden, schließt dies den Informationsanspruch des Beigeladenen vorliegend deshalb nicht aus, weil es sich Umweltinformationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 UIG handelt, bei denen der Zugang nicht unter Berufung auf die in den § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 UIG genannten Gründe abgelehnt werden kann.
Was im Umweltinformationsrecht unter dem Begriff „Emissionen“ zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert.
Die Gesetzesbegründung zum UIG geht zwar davon aus, dass der Begriff „Emissionen“ im UIG im Sinne von Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG der IVU-Richtlinie zu verstehen ist (BT-Drs. 15/3406, S. 19). Danach bezeichnet der Ausdruck „Emission“ die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden (identisch damit: Art. 3 Nr. 4 RL 2010/75/EU). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Ansatz jedenfalls insoweit einen Indikator gesehen, als es – mit Blick auf den Schornstein einer Anlage – darauf abgestellt hat, „dass ein Stoff aus der Anlage austritt“ (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, juris Rn. 43). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat der Begriff der „Emission“ im Unionsrecht allerdings gerade keine einheitliche Begriffsbestimmung erfahren, sondern ist je nach Anwendungsbereich zu ermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2016 – C-673/13 P –, juris Rn. 64). Dementsprechend wird sowohl in der IVU-Richtlinie als auch in der Umwelthaftungsrichtlinie ausdrücklich erklärt, dass der Begriff „Emission“ eine Definition „im Sinne dieser Richtlinie“ enthalte (Art. 2 vor Nr. 1 RL 96/61/EG, Art. 2 vor Nr. 1 RL 2004/35/EG sowie Art. 3 vor Nr. 1 RL 2010/75/EU).
Folgerichtig hat der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich entschieden, dass der Begriff der „Emissionen“ in Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 S. 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Umweltinformationsrichtlinie) informationsrechtlich und nicht etwa immissionsschutzrechtlich zu bestimmen und zudem angesichts der mit der Richtlinie verfolgten Zielsetzung weit auszulegen ist (vgl. schon: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, juris Rn. 47 ff.). Zur Erreichung des Sinn und Zwecks der Umweltinformationsrichtlinie, einen grundsätzlichen Zugang zu Umweltinformationen, die bei den Behörden vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, zu gewährleisten und eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung dieser Informationen in der Öffentlichkeit zu erreichen, müsse die Öffentlichkeit nicht nur Zugang zu den Informationen über Emissionen als solche haben, sondern auch zu den Informationen über die mehr oder weniger langfristigen Folgen dieser Emissionen auf den Zustand der Umwelt. Das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt bestehe nämlich gerade darin, nicht nur zu erfahren, was in die Umwelt freigesetzt oder wahrscheinlich freigesetzt werde, sondern auch zu verstehen, wie die Umwelt von den fraglichen Emissionen beeinträchtigt zu werden drohe. Dementsprechend beinhalte der Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne der Umweltinformationsrichtlinie nicht nur die Informationen über Emissionen als solche, d.h. die Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort dieser Emissionen, sondern auch die Daten über die mehr oder weniger langfristigen Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt (EuGH, Urteil vom 23. November 2016 – C-442/14 –, juris Rn. 85 ff.). Umfasst sind danach insbesondere solche Informationen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Bewertung der tatsächlichen oder vorhersehbaren Emissionen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, zutreffend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2016 – C-673/13 P –, juris Rn. 80; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 –, juris Rn. 65).
Überträgt man die dargestellte informationsrechtliche Auslegung des Europäischen Gerichtshofs auf § 9 Abs. 1 S. 2 UIG, so muss diese weite Begriffsbestimmung auch dann Anwendung finden, wenn – wie vorliegend – Emissionen einer Industrieanlage in Rede stehen. Auch wenn der Klägerin in einem solchen Fall eine Auslegung anhand der IVU-Richtlinie weiterhin naheliegend und sachgerecht erscheinen mag, so ist doch anerkannt, dass innerhalb des Umweltinformationsrechts ein einheitlicher Begriff der Umweltinformationen über Emissionen zugrunde zu legen ist, der nicht je nach Sachgebiet unterschiedlich bestimmt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, juris Rn. 46; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 –, juris Rn. 64).
Dies zugrunde gelegt ist davon auszugehen, dass es sich bei den Daten des Grundwassermonitorings um „Umweltinformationen über Emissionen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 UIG handelt.
Das üblicherweise als Nebenbestimmung zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angeordnete Grundwassermonitoring dient der Überwachung der potentiellen Auswirkungen der Anlage und der in diesem Zusammenhang angeordneten Vermeidungs- und Verhinderungsmaßnahmen. Soll durch das Grundwassermonitoring mithin gerade sichergestellt werden, dass die von der Anlage der Klägerin ausgehenden Emissionen tatsächlich keine nachhaltigen Schäden an der Umwelt verursachen, so liegt auf der Hand, dass die in diesem Zusammenhang erhobenen Daten Rückschlüsse auf die vom klägerischen Betrieb ausgehenden Emissionen zulassen müssen und insoweit auch der Öffentlichkeit eine dahingehende Nachprüfung ermöglichen, ob die behördliche Bewertung der im Genehmigungsverfahren prognostizierten Emissionen sich als zutreffend erweist. Darauf, dass sich entsprechende Erkenntnisse aus den streitgegenständlichen Daten möglicherweise nur mittelbar unter Hinzuziehung weiterer Faktoren bzw. – wie die Klägerin meint – unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe ableiten lassen, kommt es unter Zugrundelegung der gebotenen unionsrechtskonformen Begriffsauslegung nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass der Beigeladene seine Kosten selbst trägt, da er sich mangels eines eigenen Antrags selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung.