Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 18.08.2020 – 9 K 1502/19.A

9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0818.9K1502.19.00

Tenor§

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand§

Die am 2. August 1975 in Benin City im Edo State geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben nigerianische Staatsangehörige christlichen Glaubens vom Volk der Bini.

Die Klägerin erhielt am 21. Oktober 2011 in Lagos/Nigeria ein deutsches Schengenvisum für einen kurzfristigen Aufenthalt mit einer Gültigkeit vom 26. November 2011 bis 24. Februar 2012. Dabei legte sie einen nigerianischen Reisepass vor. Am 28. August 2018 wurde der Klägerin ein weiterer nigerianischer Reisepass mit einer Gültigkeit bis zum 27. August 2023 ausgestellt.

Am 11. April 2019 stellte die Klägerin in Deutschland einen Asylantrag. In ihren persönlichen Anhörungen am 11. April 2019 zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und zum Reiseweg erklärte die Klägerin, einen Bruder in Deutschland zu haben. Sie habe Nigeria im November 2011 verlassen. Von 2012 bis 2018 habe sie in Italien gelebt. Am 30. Juli 2018 sei sie mit dem Zug nach Deutschland gekommen. Im Fragebogen gab sie am 11. April 2019 schriftlich an, sie sei ledig und habe in Nigeria die Grundschule sechs Jahre lang und die Gesamtschule vier Jahre lang besucht. Sie sei zuletzt als Parfümhändlerin und selbständige Verkäuferin tätig gewesen.

In ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 16. April 2019 erklärte die Klägerin, sie habe vor der Ausreise in Benin City im Haus ihres Vaters mit ihrer Schwester gewohnt. Dort sei sie auch geboren und aufgewachsen. Von 2000 bis 2010 habe sie jedoch in Lagos gelebt. In dem Haus in Benin City lebten jetzt Mieter. Ihre Schwester habe im Haus einen Laden, wo sie Sachen verkaufe, z.B. Windeln für Kinder und Erwachsene, aber sie wohne woanders in der Stadt. Im November 2011 sei sie mit ihrem dreimonatigen Visum nach Deutschland geflogen. Danach sei sie nach Italien gegangen. Seitdem habe sie sich illegal in der EU aufgehalten. 2015 habe sie für eine Woche ihren in Hannover lebenden Halbbruder besucht. Danach sei sie nach Italien zurückgegangen. Im Juli 2018 sei sie wieder nach Deutschland gekommen. In Nigeria habe sie einen Verkaufswagen gemietet und Sachen gekauft und wieder verkauft. Als ihre Mutter gestorben sei, habe sie sich neu einrichten müssen und sei nach Lagos gegangen, wo sie geheiratet und einen Sohn bekommen habe. Ihr Mann habe sie immer wieder geschlagen, auch mit einem Gurt. Er habe zu einer Gruppe namens AYE gehört. Sie habe ihre Schwiegereltern und den Pastor um Hilfe gebeten. Die Schwiegereltern hätten mit ihrem Mann gesprochen, aber es habe nichts gebracht. Schließlich habe sie ihren Sohn zurückgelassen und sei allein nach Benin City zurückgekehrt. Sie habe die Scheidung eingereicht, worauf ihr Mann nicht reagiert habe. Sie sei mit ihm seit 2006 zusammen gewesen und ihr Sohn sei 2006 geboren worden. 2008 hätten sie geheiratet. 2010 habe er angefangen sie zu schlagen. Er habe auch Instrumente wie eine kleine Machete gehabt. Sie habe die Polizei gerufen, die auch zu ihnen nach Hause gekommen sei, ihren Mann aber nicht angetroffen habe. Freunde hätten ihr geraten ihren Mann zu verlassen. Als sie ihrem Mann gesagt habe, sie werde weggehen, habe er gesagt, er wolle sie töten. Im März 2011 habe sie ihn verlassen. Danach sei sie von Ort zu Ort gegangen. Aufgrund der Probleme mit ihrem Mann hätte man sie nicht lange an einem Ort aufnehmen wollen. Diese Leute von AYE seien überall, sie hätten Beziehungen und seien längst nicht mehr studentische Vereinigungen. Das Visum habe sie in Benin City beantragt. Sie habe noch Geld von ihrer Arbeit davor gehabt. In Deutschland wolle sie einen Mann namens R... heiraten. Sie habe ihn im Juni 2018 in Italien kennengelernt. Er habe ihr gesagt, sie solle einen Asylantrag stellen. Sie habe immer noch Angst vor ihrem Mann, der gedroht habe, er werde sie entstellen. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm.

Mit Bescheid vom 12. November 2019 lehnte die Beklagte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), Asylanerkennung (Ziffer 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4). Sie forderte die Klägerin unter Androhung ihrer Abschiebung nach Nigeria auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die erlittene häusliche Gewalt stelle keine gezielte Verfolgungshandlung im Sinne von § 3 AsylG dar und begründe auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz, weil es der Klägerin nach ihrem Vortrag gelungen sei, sich von ihrem Mann zu trennen, und sie danach noch ca. acht Monate in Nigeria gelebt habe, ohne dass es zu Repressalien seitens des Ehemannes gekommen sei. Die Tatsache, dass sie erst im April 2019, acht Jahre nach ihrer Einreise nach Europa im Jahr 2011, erstmals einen Asylantrag gestellt habe, begründe grundsätzlich Zweifel, dass der Klägerin ein ernsthafter Schaden drohe. Nach eigenem Vortrag habe sie den Asylantrag erst auf Anraten ihres neuen Partners gestellt, den sie zu heiraten beabsichtige, was ihren Asylantrag als offensichtlich unbegründet erscheinen lasse. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, da die Klägerin gesund und erwerbsfähig sei und in Nigeria noch ihre Schwester habe, die über einen Laden und eine Wohnung verfüge. Auch alleinstehende Frauen könnten in Nigeria ihren Lebensunterhalt sichern.

Die Klägerin hat am 21. November 2019 Klage erhoben und zugleich einen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt. Die Klage ist nicht begründet worden.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.11.2019, zugestellt am 14.11.2019, GeschZ. 7801201-232, aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren,

weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

Die damals zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus hat den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 – VG 5 L 583/19.A – abgelehnt.

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 30. März 2020 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte im parallelen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes VG 5 L 583/19.A, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Klägerin und auf die Erkenntnismittel laut Liste für Nigeria Bezug genommen. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht entscheidet durch die zuständige Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) nach entsprechender Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 30. März zur Verhandlung und Entscheidung übertragen hat. Das Gericht kann zudem gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Voraussetzungen dafür vorliegen und die Beteiligten vorher dazu angehört wurden.

Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG noch auf Asyl gemäß Art. 16a Grundgesetz (GG) noch von subsidiärem Schutz bzw. auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG. Darüber hinaus ist die Klage nicht nur einfach, sondern offensichtlich unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Diese Vorschrift steht in Übereinstimmung mit Art. 31 Abs. 8 c) und e) der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU. Danach können die Mitgliedstaaten festlegen, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn u.a. e) der Antragsteller eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, so dass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist.

Der auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Hauptantrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Nach § 3 Abs. 4 1. Hs. AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist nach § 3 Abs. 1 AsylG ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Es ist gemessen an diesen Maßstäben offensichtlich unwahrscheinlich, dass die Klägerin individuell vorverfolgt ausgereist wäre und/oder im Fall der Rückkehr eigene Verfolgung zu befürchten hätte. Die Klägerin hat ausschließlich häusliche Gewalt durch ihren früheren Ehemann geltend gemacht. Häusliche Gewalt knüpft an keinen der vom Gesetz vorgegebenen Verfolgungsgründe an. Die Opfer häuslicher Gewalt bilden insbesondere keine bestimmte soziale Gruppe gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass eine Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe gilt, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Im Einklang mit Art. 10 Abs. 1d Richtlinie 2011/95/EU und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile v. 7. November 2013 – C-199/12, C-20012, C-201/12, Minister voor Immigratie en Asiel/X und Y sowie Z/Minister voor Immigratie en Asiel, C-473/16, F/Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal) müssen die mit den Buchstaben a und b gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG kumulativ erfüllt sein. Art. 10 Abs. 1d Richtlinie 2011/95/EU ist in Verbindung mit der vorstehend bezeichneten Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend eindeutig zu entnehmen, dass eine bestimmte soziale Gruppe in diesem Sinne nicht vorliegt, wenn die betroffene Gruppe nicht in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat beziehungsweise nicht von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 19. April 2018 – 1 C 2.17 – juris, Rn. 29 und 31). Das selbständige Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ schließt jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weitergehenden Klärungsbedarf eine Auslegung aus, nach der eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG/Art. 10 Abs. 1d Richtlinie 2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG/Art. 9 Abs. 1 oder 2 Richtlinie 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird; nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG/Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU erst bei der zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der „sozialen Gruppe“ selbst (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 17. September 2018 - 1 B 45/18 – juris, Rn. 9-10). Wenn Frauen Opfer häuslicher Gewalt werden, unterscheidet sie erst dies von allen anderen Frauen; unabhängig von der Frage, ob solche Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft überhaupt als davon abgegrenzte Gruppe wahrgenommen werden können, würde sie ihr Status als Opfer häuslicher Gewalt erst zu einer „sozialen Gruppe“ machen und damit die Gruppe als solche konstituieren. Allein die gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen, auch wenn diese sich in gleicher bzw. ähnlicher Weise gegen eine Vielzahl von Betroffenen richten, qualifizieren einen solchen Personenkreis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht als „soziale Gruppe“ im Sinne von § 3b Abs. 2 AsylG/Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU.

Auch ein Anspruch der Klägerin auf Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz scheidet offensichtlich aus. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes offensichtlich ebenfalls nicht vor.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG sind bei der Klägerin ebenfalls offensichtlich nicht erfüllt.

Gemäß § 4 AsylG ist ein Antragsteller subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Es fehlt hier an einer substantiierten Darlegung der Drohung eines ernsthaften Schadens in Nigeria. Dass der Klägerin die Todesstrafe drohen würde, ist nicht ersichtlich. Ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht in Nigeria nicht. Es gibt dort keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien. Im Wesentlichen bestehen vier Konfliktherde: der religiös motivierte Boko-Haram-Konflikt im Nordosten, der Ressourcenkonflikt zwischen Hirten und Bauern im Middlebelt, der latent bestehende „Biafra-Konflikt“ im Nordosten und die Spannungen im ölreichen Nigerdelta. Keiner dieser Konflikte erreicht derzeit jedoch die für einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt erforderliche Gefahrendichte (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 16. Januar 2020, Seite 9; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria vom 12. April 2019, zuletzt aktualisiert am 18. Dezember 2019, Seite 9-14; zu den religiös motivierten Auseinandersetzungen im Norden Nigerias vgl. Verwaltungsgericht München, Beschluss v. 24. September 2019 – M 9 S 17.40668 – juris, Orientierungssatz Nr. 3 sowie Rn. 24).

Auch eine Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch nichtstaatliche Akteure droht der Klägerin im Fall der Rückkehr offensichtlich nicht. Ihr Sachvortrag enthält dazu keinerlei Anhaltspunkte. Soweit sie sich auf die von ihrem Ehemann ihr gegenüber ausgeübte häusliche Gewalt beruft, so endete diese nach Angaben der Klägerin spätestens Anfang 2011. Die Klägerin vermochte sich aus eigener Kraft von ihrem Ehemann zu trennen, von Lagos, wo sie mit ihm gelebt hatte, in ihre Heimatstadt Benin City zurückzukehren und sich auch von ihm scheiden zu lassen, worauf er, wie sie in der Anhörung erklärt hat, nicht reagierte. In den ungefähr acht Monaten zwischen ihrer Rückkehr nach Benin City und ihrer Ausreise aus Nigeria hat die Klägerin keinerlei Repressionen seitens des Ex-Ehemannes mehr erfahren. Auch nach ihrer Ausreise hat sie keinerlei Kontakt mehr zu ihm. Es ist daher völlig unwahrscheinlich, dass der Ex-Ehemann nun, nach ungefähr neun Jahren, in denen er keinen Kontakt mehr zu der Klägerin aufgenommen und diese auch sonst in keiner Weise belästigt hat, in irgendeiner Weise gegen sie unmenschlich oder erniedrigend auftreten könnte.

Soweit die Klägerin geltend macht, der Ex-Ehemann sei Mitglied der Kultgruppe AYE bzw. „Eiye“, auch „Eye“, „Supreme Eiye Confraternity“, „Airlords“, „Birds“ oder „Flyer“ genannt, folgt auch daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung. Denn sie hat keinerlei Verfolgungshandlungen anderer Mitglieder dieser Gruppe ihr gegenüber geschildert. Auch ihr Ehemann trat ihr gegenüber nicht als Mitglied dieser Kultgruppe auf, sondern eben als ihr Ehemann. Weder in den ungefähr acht Monaten vor ihre Ausreise noch in den ca. neun Jahren danach hat die Klägerin irgendeinen Kontakt mit anderen Mitgliedern dieser Kultgruppe berichtet.

Die Tatsache, dass die Klägerin erst im April 2019, also ungefähr acht Jahre nach ihrer Einreise in Europa einen Asylantrag stellte, zeigt ebenfalls eindeutig, dass die Klägerin selbst nicht mehr von einer Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann oder die Kultgruppe ausgeht. Denn sonst hätte sie sich nicht über einen derartig langen Zeitraum illegal und damit unter Inkaufnahme eines unsicheren Aufenthaltsstatus in der EU aufgehalten, ohne einen Asylantrag zu stellen. Selbst in Deutschland, wo sie nach eigenen Angaben im Juli 2018 ankam, wartete sie noch einmal ein Dreivierteljahr, ehe sie auf Anraten eines nach ihren Angaben deutschen Partners im April 2019 einen Asylantrag stellte. Dies alles zeigt eindeutig und offensichtlich, dass sich die Klägerin in keiner Weise bedroht oder verfolgt fühlte.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Eine tatsächliche Gefahr, aufgrund der Sicherheitslage und der allgemeinen humanitären Situation in Nigeria „zwingend“ eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erfahren, die ein entsprechendes sehr hohes Schädigungsniveau erreichen muss, besteht im Fall der Klägerin nicht; besondere Umstände, die eine andere Beurteilung erfordern würden, liegen in ihrem Fall nicht vor.

Weiterhin lebt ca. 70 Prozent der Bevölkerung in Nigeria am Existenzminimum. Subsistenzmöglichkeiten für den größten Teil der Bevölkerung bieten der (informelle) Handel und die Landwirtschaft. Das BIP pro Einwohner betrug im Jahr 2017 laut Weltbank 1.994 $, ist aber ungleichmäßig zwischen einer kleinen Elite und der Masse der Bevölkerung verteilt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 16. Januar 2020, Seite 8 und Seite 21). Über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt, in ländlichen Gebieten über 90 Prozent. Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt aus Subsistenzbetrieben. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. Hungerperioden oder Ernährungsprobleme bei Kindern werden lediglich aus den nördlichen Grenzregionen Nigerias berichtet. Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed“ suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an. Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige. Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Bedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria vom 12. April 2019, zuletzt aktualisiert am 18. Dezember 2019, Seite 49-50).

Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es der Klägerin unmöglich wäre, sich wieder in ihrer Heimatstadt Benin City im Edo State niederzulassen und dort ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbsarbeit zu gewährleisten.

Auch alleinstehende und alleinerziehende Frauen können in Nigeria ihre existentiellen Bedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. So ist es z.B. für Frauen kein Problem, in Abuja allein eine Wohnung zu mieten oder zu arbeiten. Üblicherweise ist es für Frauen und alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria vom 20. Mai 2020, Seiten 45-46, 58 und 63). Die Klägerin hat Nigeria im Jahr 2011 im Alter von 35 Jahren verlassen, ist also mit den dortigen Lebensverhältnissen sehr gut vertraut. Sie hat nicht nur in ihrer Heimatstadt, sondern auch in Lagos gelebt. Sie hat eine überdurchschnittlich gute Schulbildung. Nach ihren Angaben vermochte sie als Händlerin ihren Lebensunterhalt zu sichern. Danach hat sie ca. sechs Jahre lang illegal in Italien gelebt und ihren Lebensunterhalt dort selbst finanziert. Auch in Deutschland stellte sie erst nach mehrmonatigem Aufenthalt einen Asylantrag. Es ist daher davon auszugehen, dass sie als gewandte und lebenserfahrene Frau mit langjähriger Auslandserfahrung auch im Fall der Rückkehr nach Nigeria in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern.

Darüber hinaus kann die Klägerin Rückkehrhilfen und Integrationshilfen in Anspruch nehmen. Es bestehen in Nigeria 203 auf Seriosität und Bonität geprüfte NGOs, die sich u.a. um Rehabilitierung, Fortbildung und Betreuung/Versorgung sämtlicher Bevölkerungsgruppen im gesamten Staat bemühen. Dazu gehören Organisationen, die sich u.a. um alleinstehende Frauen, aus dem Ausland zurückkehrende Frauen und Opfer von FGM oder häuslicher Gewalt kümmern und speziell für Frauen Unterstützung im Bildungsbereich, bei Unterkunft und im ökonomischen Bereich und bei der Lösung familieninterner Konflikte usw. anbieten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria vom 20. Mai 2020, Seite 46-47).

Weiter kann die Klägerin und darauf verwiesen werden, familiäre Unterstützung durch ihre Schwester in Anspruch zu nehmen, die in Benin City im Edo State wohnt. Die Klägerin kann entweder in ihrem Elternhaus in Benin City unterkommen, wo ihre Schwester einen Laden betreibt, oder jedenfalls die Hilfe ihrer Schwester bei der Suche nach Unterkunft und Arbeit in der Anfangsphase in Anspruch nehmen.

Dies gilt auch angesichts der aktuellen Covid-19-Pandemie. Es liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Wirtschaft und Versorgungslage der Bevölkerung trotz internationaler humanitärer Hilfe und lokaler Hilfsbereitschaft derart verschlechtern, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt in Nigeria sicherzustellen. Der Internationale Währungsfonds gewährte Nigeria bereits im April 2020 Nothilfe in Höhe von 3,4 Milliarden US-Dollar, um Wirtschaft und Während in der Corona-Krise auch angesichts des Verfalls der Ölpreise zu stabilisieren („IWF gewährt Nigeria wegen Corona-Krise Milliardenhilfe“, www.spiegel.de, 28. April 2020). Selbst wenn bei einer Rückkehr der Klägerin noch die aktuellen nächtlichen Ausgangssperren zwischen 22 Uhr und 4 Uhr gelten sollten, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass diese Maßnahmen dauerhaft auf unbestimmte Zeit gelten würden. Die als „Lockdown“ bzw. „Ausgangssperre“ bezeichneten Maßnahmen wurden außerdem soweit ersichtlich bisher lediglich in Lagos, Abuja und Kano verhängt, jedoch ab Anfang Mai 2020 bereits wieder gelockert. Die Maßnahmen sollten in Lagos und Abuja bis Mitte Juni 2020 auslaufen (https://www.onvista.de/news/lagos-und-abuja-wachen-auf-nigeria-lockert-corona-einschraenkungen-355744945). Für andere Orte im Süden Nigerias fehlt es an Angaben darüber, dass überhaupt ein „Lockdown“, „Ausgangssperren“ oder vergleichbare Maßnahmen verhängt worden wären. Zum 1. Juli wurde das Reiseverbot zwischen den Bundesstaaten aufgehoben und sind auch Inlandsflüge wieder gestattet. Der Güterverkehr unterliegt keinen Beschränkungen. Es besteht die Pflicht, in der Öffentlichkeit Atemschutzmasken zu tragen und Abstandsregeln einzuhalten. Im Geschäftsleben gelten keine wesentlichen Beschränkungen. Die Regierung hat verschiedene Steuererleichterungen verfügt (https://www.wko.at/service/aussenwirt-schaft/coronavirus-info-nigeria.html).

Ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 AufenthG scheidet für die Klägerin ebenfalls aus. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht. Eine solche Ausnahme können die im Zielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage darstellen, wenn bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage vorläge. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahr ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem Sinn drohen, dass er im Fall der Abschiebung sozusagen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren, wenn also z.B. der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert wäre.

Von diesem Maßstab ausgehend bietet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz als § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil v. 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 453). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wie oben bereits dargelegt. Aus der EMRK folgt ansonsten kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat allein aus dem Grund, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten.

Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigt, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG).

Die Regelung in § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG umfasst nach ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck auch die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 28. September 2017 – 2 L 85/17 – juris, Leitsatz und Rn. 13).

Bei der Klägerin greift die gesetzliche Vermutung, dass ihrer Abschiebung keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. Derartiges ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ärztliche Atteste liegen nicht vor.

Dies wird auch nicht durch die aktuelle Covid-19-Pandemie in Frage gestellt. Diese Gefahr droht nicht nur der Klägerin, sondern unterschiedslos allen Bewohnern Nigerias. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind derartige Gefahren bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine derartige Anordnung gibt es für Nigeria nicht.

Wenn eine solche politische Leitentscheidung fehlt, kann der Asylsuchende Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil v. 21. April 2020 – B 8 K 17.32211, Urteilsabdruck, Seite 22). Dafür, dass die Klägerin als gesunde Erwachsene in Nigeria so schwer an dem Virus erkranken könnte, dass sie auch angesichts mangelhafter medizinischer Versorgung in eine existenzielle Gesundheitsgefahr geraten könnte, gibt es keine Anhaltspunkte, zumal sie aktuell in Deutschland dem Ansteckungsrisiko in ähnlichem Ausmaß wie im Herkunftsstaat ausgesetzt sein dürfte. Entgegen den alarmierenden Voraussagen von Experten blieb Afrika bislang von einer großen Corona-Katastrophe verschont. Die meisten Infektionen traten bisher in Südafrika und in Ägypten auf (https://www.nzz.ch/international/corona-covid-19-hat-afrika-bis-jetzt-weitgehend-verschont-ld.1555647). Zum Zeitpunkt der Entscheidung (Stand: 20. Juli 2020) waren in Nigeria 36.663 Infizierte registriert, davon 15.105 Genesene und 789 Todesfälle. Die Ansteckungsgefahr ist für die Klägerin angesichts der Einwohnerzahl von 200 Millionen verschwindend gering, auch unter Berücksichtigung einer möglicherweise hohen Dunkelziffer mangels ausreichender Testmöglichkeiten. Soweit anhand aktueller Presseberichte im Internet ersichtlich befindet sich der Covid-19-Hotspot derzeit im Norden Nigerias in Kano City/Kano State, während der Süden keine größeren Ausbrüche zu verzeichnen hat. Die Risikofaktoren für einen schweren Verlauf der Erkrankung wie hohes Lebensalter und/oder bestimmte Vorerkrankungen liegen bei der Klägerin nicht vor.

Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass hier durch die Beklagte lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Hinblick auf Nigeria zu prüfen sind. Sofern geltend gemacht werden sollte, dass die Vollziehung der Abschiebung ein von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet im Hinblick auf den etwaigen deutschen Lebenspartner der Klägerin verletzen würde, läge dies nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes, sondern wäre als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis von der Ausländerbehörde zu prüfen.

Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylG, § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.

Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde weder seitens der Klägerin vorgetragen noch sind für das Gericht nach eigener Prüfung Gründe dafür ersichtlich, dass die Befristung auf 30 Monate ermessensfehlerhaft sein könnte. Sie liegt deutlich unter der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer von fünf Jahren. Hinsichtlich des Bruders bzw. Halbbruders der Klägerin, der in Hannover leben soll, fehlt es an jeglichen Darlegungen dazu, weshalb dies von Belang sein könnte. Während ihres sechsjährigen Aufenthalts in Italien hatte die Klägerin ihren Bruder nur einmal für eine Woche besucht. Daraus ergeben sich keine im Rahmen der Befristung zu berücksichtigenden Belange.

Die Kostenentscheidung einschließlich der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.

Diese Entscheidung ist gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 und S. 2 AsylG unanfechtbar.