Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 26.08.2020 – 5 K 1123/19.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0826.5K1123.19.00
Tenor§
Soweit die Klage zurückgenommen und das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der durch keine Personaldokumente zur Person ausgewiesene Kläger, eigenen Angaben zufolge am 27. August 1987 geborener nigerianischer Staatsbürger, wendet sich gegen die auf Zuerkennung subsidiären Schutzes in Italien gestützte Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig.
Nachdem er in Italien subsidiären Schutz erhalten hatte, reiste der Kläger ins Bundesgebiet ein und stellte am 13. Juli 2018 einen Asylantrag. Bei der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit seines Asylantrages am selben Tag gab er an, in Italien einen Asylantrag gestellt und sich dort in einer Flüchtlingsunterkunft in T... aufgehalten zu haben, wobei er in Italien insgesamt 3 Jahre lang gelebt habe. Einen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bestritt er. Ebenso wenig hatte er angegeben, in Italien internationalen Schutz erhalten zu haben. In der schriftlichen Begründung seines Asylantrages schilderte der Kläger zunächst die Gründe für seine Ausreise aus Nigeria. Ferner gab er an, Italien verlassen zu haben, weil er dort mangels finanzieller Mittel und mangels einer Aufenthaltserlaubnis nicht die Voraussetzungen habe schaffen können, um medizinische Hilfe zur Erfüllung des gemeinsam mit seiner Partnerin gehegten Kinderwunsches zu erhalten. Nach Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 6. August 2018 über Gewährung internationalen Schutzes und Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte hob das Bundesamt seinen auf die Dublin-III-Verordnung gestützten Bescheid vom 3. August 2018 auf und hörte den Kläger erneut zur Zulässigkeit seines Asylantrages an. Dort gab er an, dass sein Asylantrag abgelehnt worden sei er aber mit anwaltlicher Hilfe eine Aufenthaltsgestattung für 5 Jahre bis zum Jahre 2022 erhalten habe. In Italien habe er am Meer gearbeitet, allerdings Streitigkeiten mit seinem Vorgesetzten gehabt. Zudem habe seine Partnerin keine Kinder bekommen können, weshalb beide den Wunsch hätten, dass sie in Deutschland behandelt werde. Wenn sie nach Italien überstellt würden, sei damit zu rechnen, dass seine Partnerin nach Nigeria abgeschoben würde.
Unter dem 16. Oktober 2018 erließ das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den streitgegenständlichen Bescheid. Darin lehnte es den Asylantrag als unzulässig ab. Verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung auf und drohte ihm widrigenfalls eine Abschiebung nach Italien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Mit seiner beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) am 24. Oktober 2018 erhobenen und zuletzt an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung verweist er zunächst darauf, dass Italien von einer Koalition aus der Fünf-Sterne-Protestbewegung und der Lega regiert werde, die gegen die Migration eingestellt sei. Gegenwärtig stehe seiner Abschiebung die durch die Covid-19-Pandemie hervorgerufene Situation in Italien entgegen. So seien alle Dublin-Überstellungen von und nach Italien bis auf weiteres ausgesetzt. Daneben bestünden Bedenken, ob der Zugang zum Asyl- und Verwaltungsverfahren in Italien gewährleistet seien.
Unter Rücknahme des auf Asylanerkennung gerichteten Verpflichtungsantrages beantragt der Kläger,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2018 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2018 zu verpflichten, zu Gunsten des Klägers Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nachdem die beklagte die Regelung unter Ziffer 4. Des angefochtenen Bescheides aufgehoben hat, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit für erledigt erklärt.
Zur Begründung ihres Abweisungsantrages bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend erklärt sie, dass eine Abschiebung erst 4 Wochen nach Wegfall aller pandemiebedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Italien vollzogen würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. Sämtliche Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe§
Nachdem die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes für erledigt erklärt haben, ist es insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – mit Ausnahme der in der Abschiebungsandrohung gesetzten Frist von 30 Tagen - rechtmäßig und verletzt den Kläger insgesamt nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, weshalb die Klage unbegründet ist.
Der Asylantrag ist unzulässig. Die Unzulässigkeitsentscheidung des Asylantrags basiert auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Nach Auskunft der italienischen Behörden hat der Kläger in Italien den internationalen Schutz gewährt bekommen. An der Richtigkeit dieser Mitteilung bestehen keine Zweifel. Derartige Zweifel macht der Kläger im Nachgang auch nicht geltend.
Dem Unzulässigkeitsverdikt steht auch kein höherrangiges Recht entgegen. Rechtswidrig ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nur, wenn dem Antragsteller im Staat der Schutzgewährung die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen die Gewährleistungen des Art. 4 EU-GR-Charta droht (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a. – und Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. -).
Vorliegend droht keine Verletzung von Art. 4 der EU-GR-Charta.
Gegen eine Verletzung von Art. 4 der EU-GR-Charta streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. – Juris Rn. 85) und dessen Umsetzung ins nationale Recht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dient.
Die Anwendung dieser Vermutung ist nicht disponibel, sondern zwingend (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – Rn. 41).
Die zur Widerlegung dieser Vermutung besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 90). Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 88).
Vorliegend ist die unionsrechtliche Vermutung nicht widerlegt, da dem Gericht keine objektiven Erkenntnisse vorliegen, dass infolge Gleichgültigkeit italienischer Behörden eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.
Die individuellen Erlebnisse eines Betroffenen sind in diesem Zusammenhang keine Grundlage für die Widerlegung der Vermutung. Sie stellen schon keine objektiven Angaben im oben genannten Sinne dar. Ferner kommt ihnen, zumal wenn sie wie hier mehrere Jahre zurückliegen, nur in begrenztem Umfang Erkenntniswert zu, keinesfalls führen sie zur einer Beweislastumkehr (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 – Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr. 2).
Einer Überstellung nach Italien stehen auch keine Stellungnahmen des UNHCR entgegen. Anders als im Falle Bulgariens oder Griechenlands hat der Hohe Flüchtlingskommissar zu keinem Zeitpunkt einen Abschiebestopp hinsichtlich Italiens gefordert.
Unabhängig davon, dass dem Gericht keine objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben vorliegen, die die unionsrechtliche Vermutung entkräften, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Falle der Kläger nicht zu besorgen ist, dass er extremer materieller Not anheimfiele, die es ihm verwehrte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, er also gezwungen sein würde, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln auf der Straße zu leben. Denn extreme Not begründet nur dann eine Verletzung von Art. 4 EU-GR-Charta, Art. 3 EMRK, wenn der Betroffene ihr unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen ausgesetzt ist (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 90).
Zudem muss eine Situation extremer materieller Not für längere Zeit eintreten (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, Rn. 40, juris) und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 – Juris Rn. 27).
Für die Personengruppe der gesunden, arbeitsfähigen Männer ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen, dass sie eine gegen Art. 4 EU-GR-Charta verstoßende Behandlung erleiden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 – Juris Rn. 90). Zu dieser Personengruppe zählt auch der Kläger. Es ist nicht ersichtlich, dass er gesundheitlichen Einschränkungen unterliegt. H... ändert sich nicht dadurch, dass der Rückkehrprognose die gemeinsame Rückkehr mit seiner Lebensgefährtin zu Grunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 45.18 – NVwZ 2020, 158-161 = Juris Rn. 18). Auch insoweit sind keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit geltend gemacht worden, so dass auf den Kläger keine zusätzlichen Unterhaltslasten zukommen.
Dem Kläger droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit infolge staatlicher Gleichgültigkeit.
Die Versorgung von anerkannten Schutzberechtigten mit Wohnraum ist durch das sog. „Salvini-Gesetz“, welches seit Oktober 2018 gilt, entscheidend verbessert worden. Die sog. SPRAR-Zentren (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugati) wurden in SIPROIMI umbenannt und stehen seit dem 5. Oktober 2018 nur noch Minderjährigen oder Personen mit Schutzstatus offen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. Januar 2019, bestätigt durch den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien“ vom 8. Mai 2019 S. 4). Davor dienten sie nur der Aufnahme jener Personen, die sich als Asylbewerber noch in einem laufenden Asylverfahren befanden. Nach Anerkennung durften diese Personen dort nur vorübergehend verbleiben. Die italienischen Behörden setzen diese Beschränkung tatsächlich um, indem sie bereits vor dem Jahreswechsel 2018/2019 mehrere Hundert Bewohner aufgefordert haben, diese nur noch für anerkannte Schutzberechtigte und Minderjährige bestimmten Unterkünfte zu verlassen (SFH a.a.O. S. 10). Die SIPROIMI weisen einen Standard auf, der nach Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe jenen Garantien entspricht, die nach dem Urteil des EGMR vom 14. November 2014 (Application no. 29217/12 Tarakhel v. Schweiz) abgegeben wurden (SFH a.a.O.). Bei SIPROIMI handelt es sich um über 875 kleinere dezentrale Einrichtungen, die landesweit 35.650 Plätze bieten (Stand: Januar 2019 laut SFH a.a.O.).
Kehren anerkannte Flüchtlinge aus dem Ausland zurück, kommt es auf den Einzelfall an, ob der Betreffende Zugang zum SIPROIMI-System hat. Grundsätzlich ausgeschlossen sind jene Personen, die vor ihrer Weiterreise in einer SIPROIMI- oder SPRAR-Einrichtung untergebracht gewesen waren und ihren Integrationsprozess abgeschlossen hatten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020 Seite 52). Solche Personen können beim Innenministerium einen Antrag aufgrund von neuen Vulnerabilitäten stellen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, Seite 61). Derartige neue Vulnerabilitäten macht der Kläger zwar nicht geltend. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Kläger vor seiner Weiterreise nach Deutschland weder in einer SPRAR-Einrichtung untergebracht gewesen war noch einen Integrationsprozess abgeschlossen hatte. Nach seinen Schilderungen seien der Kläger und seine Lebensgefährtin unmittelbar nach der gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Zuerkennung internationalen Schutzes aufgefordert worden, die Unterkunft zu verlassen und sich eine Arbeit zu suchen. Eine ihm angebotene Integrationsmaßnahme habe der Kläger mangels erforderlicher Vorkenntnisse nicht wahrnehmen können, eine im Anschluss an die Anerkennung angebotene Unterkunft hätten sie wegen Überbelegung nach drei Wochen verlassen. Ist der Kläger aber nach alledem nicht in einer SPRAR-Einrichtung untergebracht gewesen, kann er nach Rückkehr nach Italien auf eine Unterkunft in einer SIPROIMI-Einrichtung einschließlich Aufnahme in ein Integrationsprogramm verwiesen werden. Aus dem Umstand, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin schon während des Asylverfahrens in Italien zusammen untergebracht worden waren, ist zu schließen, dass dies auch im Falle einer gemeinsamen ausreise nach Italien der Rückführung der Fall sein würde.
Unabhängig davon erscheint es jedenfalls als möglich, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin auch außerhalb eines Anspruchs Zugang zum SIPROIMI-System finden. Die Unterbringungspraxis wird offenbar flexibel gehandhabt. So endet die Verweildauer in den SIPROIMI-Unterkünften für eine beträchtliche Zahl der Bewohner nicht mit Ablauf der sechs Monate, auch wenn die längere Belegung eher die Ausnahme als die Regel ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020 Seite 57). Bereits 2016 hat der EGMR festgestellt, dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass die italienischen Behörden bei eventuell auftretenden Schwierigkeiten nicht angemessen helfen würden (EGMR Entscheidung vom 4. Oktober 2016 Nr. 30474/14). Eine Aufnahme in einer SIPROIMI-Einrichtung erscheint umso wahrscheinlicher als der Bedarf an diesen Unterkünften sinkt. Es ist nämlich eine allgemeinkundige Tatsache, dass ein erheblicher Teil der Asylbewerber und der als schutzberechtigt Anerkannten Italien wieder verlässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04. März 2015 – 1 B 9.15 – Juris Rn. 6). Der vorliegende Fall ist ein augenfälliges Beispiel für diese Sekundärmigration, die gerade verhindert werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 – C-695/15 PPU – Juris Rn 52). Zudem ist es eine allgemeinkundige Tatsache, dass die Zahl von Migranten, die Italien erreichen, mittlerweile stark abgenommen (im August 2017 um 90%) hat, was die Aufnahme der im Land befindlichen Asylantragsteller oder Anerkannten erleichtert (vgl. Zeit Online, „Italien meldet Rückgang von Flüchtlingszahlen“ vom 28. August 2017). Diese Tendenz hat sich auch im Jahre 2018 fortgesetzt. Laut UNHCR wurden zwischen Januar und September 2018 nur 21.000 Neuankünfte in Italien registriert, gegenüber 105.400 in der gleichen Periode im Jahr 2017 (Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien“ vom 8. Mai 2019, S. 11). Vom Mai 2019 bis März 2020 landeten in Italien hingegen nur noch 13.486 Personen an (statista.com).
Die Begrenzung der Verweildauer in einer SIPROIMI-Einrichtung auf sechs Monate verstößt nicht gegen Art. 4 EU-GR-Charta. Eine lebenslange Garantie für kostenlose Versorgung mit Wohnraum lässt sich Art. 3 EMRK nicht entnehmen. Art. 3 EMRK kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass er (aus sich heraus) die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S.), EUGRZ 2011, 243, Rn. 249, m.w.N., und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - (Mohammed Hussein), ZAR 2013, 336 f. Rn. 70). Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich auf die für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Voraussetzungen und Einschränkungen hinsichtlich des Empfangs von Sozialleistungen verweisen lassen (sogenannte Inländergleichbehandlung) (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 – Juris Rn. 93; OVG Lüneburg, Urteil vom 06. April 2018 – 10 LB 109/18 – Juris).
Selbst wenn der Kläger keine Aufnahme in einer SIPROIMI-Einrichtung finden sollte,
droht eine Verletzung des Art. 4 EU-GR-Charta durch Obdachlosigkeit dennoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Neben staatlicher Gleichgültigkeit setzt ein Verstoß gegen Art. 4 EU-GR-Charta nämlich zusätzlich voraus, dass ein Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden (BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 – 1 B 52.18, 1 PKH 41.18 – Juris Rn. 8), dass Obdachlosigkeit also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich droht, wobei auch nichtstaatliche Hilfsmaßnahmen relevant sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2014 – 10 B 31.14 – Juris Rn. 6). Neben den SIPROIMI bieten jedoch auch caritative Einrichtungen Unterkünfte an. In großen Städten konnten Flüchtlinge zwar vor Jahren teilweise nur in besetzten Häusern, mit zum Teil Hunderten von Bewohnern und ohne ausreichende Versorgung mit Trinkwasser und Elektrizität unterkommen. Inzwischen hat sich die Situation aber verbessert. Das Auswärtige Amt hat schon im August 2013 und gegenüber dem OVG NRW unter dem 23. Februar 2016 mitgeteilt, im Ergebnis könne davon ausgegangen werden, dass für die anerkannten Flüchtlinge in Italien landesweit ausreichend staatliche bzw. öffentliche oder caritative Unterkunftsmöglichkeiten (bei teilweiser lokaler Überbelegung) zur Verfügung stehen (vgl. mit zahlreichen detaillierten Einzelnachweisen OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A – Juris Rn. 101 bis136). Für anerkannte Asylbewerber ohne Unterkunft bieten namentlich Organisationen wie die Caritas, Suore Missionarie della Carità, Centro Astalli, Stranieri in Italia, Opere Antoniane, Comunità di Sant‘Egidio oder Consiglio Italiano per i Rifugiati Unterstützung an (Auswärtiges Amt - im Folgenden: AA -, Anfragebeantwortung an NRW vom 23.02.2016 zum Az. 13 A 516.80/48651). Auch viele religiöse Einrichtungen betreiben Unterbringungseinrichtungen und verteilen Kleidung und Nahrung (Nationaler Integrationsplan, FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, S. 21). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe gibt zu Schlafplätzen von Nichtregierungsorganisationen und Kirchen zu bedenken, dass diese erstens größtenteils bereits Teil des staatlichen Systems seien, womit sie auch den dortigen Vorgaben unterlägen, und nicht zusätzlich dazu bestünden. Zweitens stünden sie allen Bedürftigen zur Verfügung, nämlich nicht nur Schutzsuchenden oder -berechtigten, sondern auch Personen, die keinen Asylantrag stellen, oder italienischen Obdachlosen. Es handele sich daher um wenige Plätze (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 – Juris Rn. 60). Allerdings wird auch hier der starke Rückgang von Asylbewerberzahlen in den letzten Jahren und noch deutlicher in den letzten Monaten das Verhältnis von Nachfrage und Angebot positiv beeinflussen (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 – Juris Rn. 115). Zusätzlich entspannt das SIPROIMI-System die Nachfrage durch Schutzberechtigte nach Obdach, weshalb die Chancen steigen, in einer kommunalen oder caritativen Einrichtung eine Unterkunft zu finden.
Auch hinsichtlich der Gefahr der Verelendung greift eine starke unionsrechtliche Vermutung für das Gegenteil ein. Es liegen keine objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Anhaltspunkte vor, die im Falle der Kläger eine extreme materielle Not besorgen lassen. Solche Umstände ins Blaue hinein erst zu ermitteln, verbietet sich eingedenk der unionsrechtlichen Vermutung. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse lassen keinen Schluss auf extreme materielle Not zu. Als gesunder, arbeitsfähiger Mann ist der Kläger in erster Linie darauf zu verweisen, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften. Die hohe Arbeitslosenquote Italiens, die 2018 offiziell mit 10,8% angegeben wurde, bei jungen Menschen unter 30 Jahren aber bei rund 35% liegt, dürfte vor allem im Süden des Landes noch höher liegen (Syndicat European Trade Union, 2018, S. 27 ff.). Neben insbesondere Sprachproblemen schmälert auch sie die Chance auf legale Anstellung. Dennoch erscheint der italienische Arbeitsmarkt derzeit auch für Flüchtlinge aufnahmefähig, ja sogar von der hierdurch bereitgestellten billigen Arbeitskraft abhängig zu sein. Dies gilt vor allem für saisonale und nicht-qualifizierte Arbeitsfelder. Zwar sind präzise Statistiken zur Beschäftigungssituation von Asylbewerbern und international Schutzberechtigter nicht aufzufinden. Nach plausiblen Schätzungen haben jedoch etwa 48% der Arbeiter in der Landwirtschaft keinen italienischen Pass. In den Tourismus- und Gaststätten-Sektoren, für die die italienische Regierung sogar Einreisekontingente für nicht-EU-Arbeiter vorsieht („Decreto Flussi“, Directorate General for Internal Policies of the Union, Mai 2018, S. 21), wird es vergleichbare Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge geben. Die Beschäftigungsquote der Nicht-EU-Ausländer schwankt jedenfalls zwischen 49% in der Region Calabria und 69% in der Metropolregion Rom (Il Sole 24 Ore v. 22.05.2018, C. D. Rold). Vor allem afrikanische Migranten arbeiten massenweise, teilweise offenbar „ausgebeutet“ durch sogenannte Caporali bzw. die sog. nigerianische Mafia, in der saisonalen Produktion etwa der Tomaten- und Olivenernte (Directorate General für Internal Policies of the Union, 2018, S. 21 ff.; vgl. hierzu auch den Dokumentarfilm Eldorado von M. Imhoof, 2018, Min. 48-58 sowie monitor, 23.05.2019). Arbeiter aus Afrika erzielen in der Landwirtschaft bis 25 EUR pro Tag, Arbeiter aus Osteuropa bis 35 EUR und lokale Arbeiter rund 40 EUR; durchschnittlich ist das Gehalt erwerbstätiger Ausländer rund 23% niedriger als das der Italiener (Böll-Stiftung, A. Corrado, 2017, S. 5; La Repubblica v. 15.03.2019, D. V. Polchi). Die Wohnverhältnisse in den landwirtschaftlichen Wohnlagern, in denen immer wieder Gewalt gegen Arbeiter und auch Prostitution stattfindet, weisen oft slumähnlichen Charakter auf. Allerdings schlug der Versuch der EU, dort Wohnprojekte zu etablieren, fehl, weil die Arbeiter es vorzogen, in den Slums nahe der Felder zu leben, statt Anfahrtswege in Kauf zu nehmen (L. D’Agostino, Ghettos and gangmasters, 2017; La Repubblica v. 07.04.2019 und 28.03.2019, Migranti; The Guardian v. 01.02.2018, B. L. Nadeau). Da es keine Anzeichen dafür gibt, dass etwa die Märkte für Billiggemüse nachlassen werden, muss auf dieser Erkenntnisbasis derzeit davon ausgegangen werden, dass Flüchtlinge insbesondere in der Landwirtschaft realistische und legale Arbeitsmöglichkeiten haben, um ihre Grundbedürfnisse zu decken und damit im Sinne der „harten“ Vorgaben des Jawo-Urteils eine Situation extremer Not gemäß Art. 4 GRCh selbst abzuwenden (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 – Juris Rn. 119).
Jedenfalls für eine Übergangszeit kann er auf private oder kommunale Fürsorge verwiesen werden. In Italien gibt es kein allgemeines System der Sozialhilfe. Etwaige gemeindliche Unterstützungsleistungen sind an den offiziellen Wohnsitz in der Gemeinde geknüpft. Es gibt aber öffentliche Fürsorgeleistungen für gemeldete Flüchtlinge, wenn sie bereit sind, an Maßnahmen zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage, z. B. speziellen beruflichen Lehrgängen, teilzunehmen. Lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften, Hilfsorganisationen oder NGOs unterhalten Integrationsprogramme und arbeiten dabei teilweise zusammen. Soweit solche Leistungen nicht greifen oder ausreichen, können Flüchtlinge, wenn sie - wie viele Italiener auch - arbeitslos sind, auf Spenden caritativer Organisationen zurückgreifen. Für eine legale, sozialversicherungspflichtige Arbeit ist ein fester Wohnsitz Voraussetzung. Der Arbeitsmarkt ist zwar schwierig. Viele Flüchtlinge, die mit gleichaltrigen italienischen Arbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt konkurrieren, kommen häufig nur als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft unter. Daraus kann allerdings nicht auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK geschlossen werden. Zusammenfassend ist danach davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie die Hilfe caritativer Organisationen erhalten (vgl. zum Ganzen mit zahlreichen detaillierten Einzelnachweisen OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A – Juris Rn. 101 bis136).
Angesichts Art. 30 der Richtlinie 2011/95/EU besteht auch im Falle anerkannter Schutzberechtigter eine starke unionsrechtliche Vermutung dafür, dass die ihnen in Italien gebotene medizinische Versorgung angemessen sein wird (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU – Rn. 70 zu Art. 17 bis 19 der Richtlinie 2013/22/EU). Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse bestätigen diese Vermutung. Bei der Gesundheitsversorgung werden anerkannte Flüchtlinge in Italien wie italienische Bürger behandelt. Der kostenlose Zugang zur Notfallversorgung steht ihnen immer zur Verfügung (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2016 – 13 A 63/16.A – Juris Rn. 94). Auch psychische Erkrankungen sind als weit verbreitete Erkrankungen in Italien behandelbar. Auch hätte der Kläger Zugang zur dortigen medizinischen Versorgung. Wie ausgeführt, ist in Italien anerkannten Flüchtlingen der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem eröffnet. Insbesondere sind eine kostenfreie Notversorgung sowie die Versorgung sonstiger ernsthafter, auch chronischer Erkrankungen mit den erforderlichen Medikamenten und der notwendigen ärztlichen Behandlung gesichert. Dem steht der geforderte Selbstbehalt (sog. "Ticket") nicht entgegen. Um eine Befreiung zu erhalten, muss sich der Flüchtling lediglich offiziell arbeitslos melden. Abgesehen davon besteht über eine sog. STP-Karte, die bei einer öffentlichen lokalen Gesundheitsorganisation oder in einem großen Krankenhaus zu beantragen ist, ein Zugang zur kostenlosen medizinischen Behandlung, wenn diese wegen schwerer Erkrankungen dringend erforderlich ist.
Nichts anderes folgt aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. Januar 2019 mit Blick auf das dort kritisierte sog. „Salvini-Gesetz“. Die gerügten Regelungen betreffen Schutzberechtigte nicht oder stellen sie – wie oben dargestellt – hinsichtlich der Unterkunft sogar besser. Soweit die Abschaffung des sog. humanitären Schutzstatus, die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten, die Möglichkeit der Ablehnung des Asylantrages als „offensichtlich unbegründet“ oder die Schaffung der negativen Voraussetzung einer internen Fluchtalternative angeprangert wird, handelt es sich um Regelungen, die im deutschen Recht seit jeher Anwendung finden, ohne Zweifel an der Konformität mit Art. 3 EMRK auszulösen. Im Übrigen sind diese Novellierungen für bereits anerkannte Asylbewerber – wie hier – ebenso irrelevant, wie die Regelungen zur Feststellung der Identität, zur Dauer der Abschiebehaft und über die Aufenthaltsbewilligung während des Asylverfahrens.
Die Abschiebungsandrohung, deren Fristsetzung zwar rechtswidrig ist, aber den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 51.18 – Buchholz 402.251 § 37 AsylG Nr 2 = Juris Rn. 21), findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 35 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Es liegt weder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch ein solches nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. Auch insoweit ist von einer gemeinsamen Ausreise des Klägers mit seiner Lebensgefährtin auszugehen. Die Frage, ob seine Lebensgefährtin von Italien aus nach Nigeria abgeschoben würde, Bei dem nationalen Abschiebungsschutz sind nämlich (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich, nicht Gefahren, die Dritten drohen. Nationaler Abschiebungsschutz ist für jeden Ausländer einzeln und gesondert zu prüfen; eine Gewährung von "Familienabschiebungsschutz" kennt das nationale Recht nicht. Die Regelungen zum Familienasyl (§ 26 AsylG) sind auf den Abschiebungsschutz nach nationalem Recht weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 45.18 – NVwZ 2020, 158-161 = Juris Rn. 14).
Gem. § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im Falle einer Abschiebung nach Italien droht keine konventionswidrige Behandlung. Dagegen streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. – Juris Rn. 85). Diese Vermutung wird nach dem Vorstehenden vorliegend nicht widerlegt. Nichts anderes gilt mit Blick auf die Covid-19-Krankheitswelle. In seinen seit dem 24. August unverändert gültigen Reise- und Sicherheitshinweisen enthält sich das Auswärtige Amt einer Reisewarnung für Italien. Den Hinweisen ist vielmehr zu entnehmen, dass die Einreise aus Deutschland ohne besondere Gründe und ohne Quarantäne möglich und sich die Situation trotz Fortgeltung des Notstandes verbessert hat. Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes bestehen nicht. Zudem gehört der Kläger nicht zu einer Risikogruppe. Gleichzeitig hat der italienische Staat nach eigenem Vortrag des Klägers eine Vielzahl von Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionen getroffen, was der Kläger selbst vorträgt. Selbst wenn pandemiebedingt erneut Einreisebeschränkungen verhängt werden sollten, begründete dies kein Abschiebungsverbot, weil die Unmöglichkeit der Abschiebung kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis bildet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1998 – 9 B 604.98 – Juris; BVerwG, Beschluss vom 01. September 1998 – 1 B 41.98 – Buchholz 402.240 § 50 AuslG 1990 Nr 4; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 – 9 B 409.98 – InfAuslR 1999, 525-526). Dies gilt erst recht bei absehbar vorübergehenden Hindernissen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Registrierung von Asylgesuchen und die Verlängerung von Aufenthaltstiteln pandemiebedingt zum Erliegen gekommen seien, treffen diese Einschränkungen den Kläger nicht. Einen erneuten Asylantrag muss er nicht stellen, weil er bereits subsidiären Schutz genießt. Ebenso wenig muss er sich um eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels bemühen, weil sein Titel mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes im Jahre 2017 ausgestellt worden sein wird und der Aufenthaltstitel im Falle subsidiären Schutzes für jeweils fünf Jahre gilt. Der Kläger gibt in der Anhörung am 17. August 2018 selbst an, dass die ihm ausgestellte Aufenthaltsgestattung bis 2022 gilt.
Gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.