Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 31.08.2020 – 8 L 388/20
8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0831.8L388.20.00
Tenor§
1. Der Antragstellerin wird für das Verfahren 1. Instanz mit Wirkung vom 17. August 2020 Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt K... aus C... beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 24. August 2020 gegen den Inobhutnahmebescheid des Antragsgegners vom 11. August 2020 wird mit der Auflage wiederhergestellt, dass sich die Antragstellerin weiterhin an den von ihr am 10. August 2020 unterzeichneten Schutzplan gemäß § 8 a Abs. 1 SGB VIII hält und ihren Sohn L... vorläufig bis zu einer Entscheidung des Familiengerichtes in der Obhut seines Vaters, Herrn Y..., belässt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe§
1. Der Antragstellerin ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und der Rechtsanwalt K... aus C... beizuordnen (§ 121 ZPO), weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, wofür auf die Ausführung unter Ziffer 2. verwiesen wird.
2. Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 24. August 2020 gegen den Inobhutnahmebescheid des Antragsgegners vom 11. August 2020 wiederherzustellen,
hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
a) Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist im Grundsatz begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, zweiter Halbsatz VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes von der Behörde besonders angeordnet wurde, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei trifft es eine eigene Ermessensentscheidung, in deren Rahmen es abzuwägen hat, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes oder das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes abzustellen; sind diese im Rahmen der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offen, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Hiervon ausgehend erweist sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegend als grundsätzlich begründet. Das auf eine Beendigung der – nicht einmal Umgangskontakte zulassenden - Inobhutnahme ihres Sohnes gerichtete Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt vorliegend das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Inobhutnahme. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Inobhutnahme vorliegend rechtswidrig ist, so dass die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners ausfällt.
Rechtsgrundlage der hier erfolgten Inobhutnahme des Sohnes der Antragstellerin ist § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII.
Eingriffe in das Elternrecht sind nach dem sowohl in § 1666 BGB als auch in der Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b) und Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers grundsätzlich dem Familiengericht vorbehalten; das Jugendamt ist hierzu nur ausnahmsweise zur vorläufigen Krisenintervention befugt. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist das Jugendamt dementsprechend berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen (lit. a) oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (lit. b). Darüber hinaus muss die Inobhutnahme auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, d.h. es darf insbesondere keine das Elternrecht weniger stark tangierende, gleich geeignete Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohles geben (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 8).
Vorliegend ist nicht erkennbar, dass im Zeitpunkt der Inobhutnahme von Leonard Yven am 11. August 2020 eine dringende Gefahr für das Kindeswohl im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorlag. Zu diesem Zeitpunkt war der Sohn der Antragstellerin aufgrund der von ihr, dem Antragsgegner und dem Vater des Jungen am 10. August 2020 unterzeichneten Vereinbarung eines Schutzplanes gemäß § 8 a Abs. 1 SGB VIII vielmehr bereits in der Obhut seines Vaters und folglich ersichtlich keiner akuten Gefährdungslage ausgesetzt. Soweit der Antragsgegner in seinem verfahrensgegenständlichen Bescheid zur Begründung der Inobhutnahme auf die wiederholten Polizeieinsätze im Haushalt der Antragstellerin, ihre mangelnde Problem- und Veränderungsbereitschaft sowie ihr psychisch labiles und gegenüber der Mitarbeiterin des Jugendamtes aggressives Auftreten und die Ablehnung von Schutzmaßnahmen in dem Gespräch am 10. August 2020 verweist, vermag dies angesichts dessen schon im Ansatz keine akute Kindeswohlgefährdung zu begründen. Gleiches gilt, soweit der Antragsgegner zudem auf eine Vernachlässigung und damit einhergehende Parentifizierung der Kinder und die schwerwiegenden Beziehungsprobleme zwischen der Antragstellerinn und dem suchtkranken und gewalttätigen Vater ihrer Tochter verweist.
Ebenso wenig vermag der Umstand, dass die Antragstellerin noch am 10. August 2020 beim Verwaltungsgericht Cottbus einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel der Herausgabe ihrer Kinder gestellt hat, die verfügte Inobhutnahme zu rechtfertigen. Auch wenn die Antragstellerin damit zum Ausdruck gebracht haben mag, dass sie mit der Unterbringung ihres Sohnes im Haushalt des Kindesvaters nicht (mehr) einverstanden ist, hat sie jedenfalls ersichtlich keinerlei Anstalten unternommen, ihren Sohn unter Verletzung der am 10. August 2020 getroffenen Vereinbarung eigenmächtig bei dessen Vater herauszufordern. Anhaltspunkte dafür, dass eine entsprechende Gefahr akut drohte, hat auch der Antragsgegner nicht dargelegt.
b) Maßgeblich nur zur Klarstellung hält es die Kammer allerdings für geboten, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die Inobhutnahme vorliegend gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO davon abhängig zu machen, dass sich die Antragstellerin vorläufig weiterhin an die mit dem Schutzplan vom 10. August 2020 getroffene Vereinbarung hält, die ersichtlich geeignet erscheint sicherzustellen, dass L... vor gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Antragstellerin und dem Vater ihrer Tochter geschützt ist. Die damit einhergehende vorübergehende Trennung von der Antragstellerin, die jedoch ausweislich des Schutzplanes einmal wöchentlich einen begleiteten Umgang mit ihrem Sohn wahrnehmen kann, erscheint im Hinblick auf den Umstand, dass der Junge so lange bei seinem leiblichen Vater lebt, hinnehmbar. Insoweit weist die Kammer nachdrücklich darauf hin, dass der vorliegende Beschluss über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Falle des Nichtbefolgens dieser Auflage jederzeit gemäß § 80 Abs. 7 VwGO geändert oder aufgehoben werden kann.