Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 08.09.2020 – 3 K 1500/16.A
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0908.3K1500.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand§
Der Kläger, nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger und dem Volk der Paschtunen zugehörig, reiste am 24. April 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. Mai 2015 einen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt trug er im Wesentlichen vor, er stamme aus dem in der Provinz Laghman liegenden Dorf Sangar. Er sei als Grenzpolizist in Torkham an der Grenze zu Pakistan tätig gewesen und habe in dieser Funktion einen Taliban festgenommen. Die Taliban hätten ihm daraufhin vorgeworfen, auch für die Festnahme weiterer Taliban verantwortlich zu sein. Sie hätten ihn gewarnt, weiter für die Polizei zu arbeiten und ihn und seine Familie mit dem Tode bedroht. Nach dem Ende seiner Dienstzeit habe er Afghanistan schließlich verlassen.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und auf subsidiären Schutz ab (Ziffern 1.-3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4.) und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der detailarme, vage und oberflächliche Vortrag des Klägers zum Verfolgungsschicksal sei nicht glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er trotz anhaltender Bedrohungen seit 2012 noch bis Ende 2013 als Grenzpolizist tätig war und erst ein weiteres Jahr später ausgereist sei, zumal er dies allein tat, obwohl seine Familie auch bedroht worden sein soll. Ihm drohe auch kein ernsthafter Schaden. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Der Kläger sei jung und arbeitsfähig und könne sich bei Rückkehr nach Afghanistan durch Gelegenheitsarbeiten eine existenzsichernde Grundlage schaffen und mit Unterstützung durch seine dort lebende Familie rechnen.
Der Kläger hat am 29. August 2016 Klage erhoben. Er trägt vor, er sei vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist. In seinem Heimatdorf Sangar habe sich herumgesprochen, dass der Kläger für die Festnahme des Taliban, dem Bruder eines Befehlshabers in dem Dorf, verantwortlich sei. Ein Bruder des Klägers sei bedroht und gefoltert worden. Zudem habe der Kläger drei Drohbriefe von den Taliban erhalten. Er habe sich bei verschiedenen Freunden in Afghanistan versteckt, bevor er aus Afghanistan geflohen sei. 2017 sei sein Vater von den Taliban getötet worden. Es lägen mehrere Verfolgungsgründe vor; die Taliban sähen den Kläger als Feind und Ungläubigen an. Dem Kläger stünde auch kein interner Schutz zur Verfügung, weil er bei Rückkehr auch in den übrigen Landesteilen von Verfolgung bedroht wäre.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes f... vom 15. Juli 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren,
höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistans vorliegen;
die Ziffern 5 und 6 des Bescheids vom 15. Juli 2016 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 5 und 6 des Bescheids vom 15. Juli 2016 zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf null Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen;
höchst hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG zu entscheiden.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2017 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.
Mit Beschluss der Kammer vom 13. Dezember 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift in der Gerichtsakte verwiesen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Hefter) verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (1.) oder subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz (2.). Es liegen auch keine Gründe vor, welche die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 (3.a) oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (3.b) hinsichtlich Afghanistans rechtfertigen. Auch die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist ist rechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Dauer des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes (4.-5.). Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. Juli 2016 ist – soweit er angefochten wurde – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.
1. Dem Kläger ist nicht die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Er hat eine individuelle Verfolgung nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG schließen das aus. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Es ist Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich eine Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form vorzutragen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG), wobei von ihm grundsätzlich zu erwarten ist, dass er die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und der Furcht vor einer Rückkehr ausreichend substantiiert, detailreich und widerspruchsfrei vorträgt. Er muss unter Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus welchem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321/85 – juris). Hierzu gehört eine Schilderung der in seine Sphäre fallenden Ereignisse, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – juris).
Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des behaupteten individuellen Schicksals des Asylsuchenden und von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung gewinnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 – juris). Hierbei ist allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat angemessen zu berücksichtigen und deshalb den glaubhaften Erklärungen des Asylsuchenden größere Bedeutung beizumessen ist, als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist (BVerwG, Beschluss vom 29. November 1996 – 9 B 293/96 – juris Rn. 2). Das Gericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (ebd., Rn. 4). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG Kassel, Urteil vom 8. August 2019 – 7 K 1442/17.KS.A – juris Rn. 42).
Hiervon ausgehend hat der Kläger ein individuelles Schicksal, das seine Vorverfolgung belegt, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass sein Vortrag zum Verfolgungsschicksal der Wahrheit entspricht und er in seinem Heimatland bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat und mit dem Tod bedroht wurde sowie im Falle seiner Rückkehr hiervon erneut bedroht wäre. Zwar besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger Angehöriger der afghanischen Grenzpolizei gewesen ist. Dies hat er durchgängig vorgetragen. Seine überzeugenden Schilderungen werden insoweit gestützt durch die Vorlage von Dienstausweisen, ihn in Polizeiuniform zeigenden Fotografien und eines Zertifikats über das erfolgreiche Bestehen der Polizeiausbildung (Bl. 73 ff., 129 ff. d. BA I).
Das Gericht glaubt dem Kläger aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung aber nicht, dass er in seinem Heimatland vor seiner Ausreise Verfolgungsmaßnahmen der Taliban ausgesetzt war. Zwar hat der Kläger hinsichtlich der Geschehnisse konkret im Zusammenhang mit der Festnahme des Taliban an der pakistanischen Grenze in allen Verfahrensstadien übereinstimmende Angaben gemacht. Diese blieben jedoch sehr detailarm und oberflächlich. Insoweit führte er in der mündlichen Verhandlung (und auch in seiner Anhörung vor dem Bundesamt) aus, im Jahr 2012 einen Taliban aus seinem Heimatdorf Sangar festgenommen zu haben und er wegen dieser Festnahme in große Gefahr gekommen sei. Bei dem Taliban sei eine Kalaschnikow gefunden worden. Der festgenommene Taliban sei der Bruder eines „berühmten Kommandeurs“ aus dem Heimatdorf gewesen (vgl. S. 7 d. Sitzungsniederschrift). Näheres hierzu führte er nicht aus. Auf Nachfrage teilte der Kläger noch mit, der Kommandeur hieße Q..., der festgenommene Bruder M... . Zwar nimmt das Gericht diese wenig anschaulichen Schilderungen von der Festnahme an sich noch nicht zum Anlass, am Wahrheitsgehalt der Angaben zu zweifeln. Indes drängen sich insoweit durchgreifende Zweifel auf, da der Kläger an anderer Stelle seiner informatorischen Befragung durchaus in der Lage war, ausführlicher und weitaus anschaulicher einen Vorgang zu schildern. So beschrieb er – von sich aus, ohne dass es Nachfragen seitens des Gerichts bedurfte – sehr detailreich und eindrucksvoll, wie sein Vater im Jahr 2017 zu Tode gekommen sein soll. Insoweit führte er aus, sieben bis acht vermummte Taliban hätten seinen Vater von zu Hause abgeholt und diesen aufgefordert, ihn, also den Kläger zu „stellen“. Der Vater solle erwidert haben, dass der Kläger das Land verlassen und er daher die Forderung nicht erfüllen könne. Dem Vater sei von den Festnahmen durch den Kläger an der Grenze zu Pakistan berichtet worden. Sodann sei der Vater misshandelt worden und hieran gestorben. Die Leiche sei sodann auf die Straße gelegt worden (vgl. S. 12 d. Sitzungsniederschrift). Durch die ausführliche Darstellung, wie der Vater entführt und zu Tode gekommen ist, hat der Kläger gezeigt, dass knappe Schilderungen nicht etwa in seinem Naturell liegen oder fehlenden Nachfragen durch das Gericht geschuldet sind, sondern er hierzu ohne Weiteres in der Lage ist, zumal er anschaulich von einem Geschehen und insbesondere dem Inhalt eines Gesprächs berichtete, das er nicht einmal selbst erlebt hatte.
Auch sein Vorbringen, er sei „immer dafür beschuldigt [worden], wenn ein Taliban aus [s]einem Dorf festgenommen wurde“ und auch von „Privatpersonen“ bedroht worden (vgl. S. 7 d. Sitzungsniederschrift), vermögen eine hier relevante Vorverfolgung nicht zu untersetzen. Näheres hierzu schilderte er nicht. Er äußerte in diesem Zusammenhang nur allgemein, „es [gäbe] verschiedene Taliban, die die offen kämpfen und heimliche Helfer“ und „da es damals keine Reisepasspflicht gegeben habe, seien alle Menschen ohne Pass nach Pakistan und zurückgereist“ (ebd.). Näheres zu den eigentlichen Bedrohungen oder Anschuldigungen führte der Kläger nicht aus.
Zudem ist die Glaubwürdigkeit des Klägers auch deshalb erschüttert, weil dessen Einlassungen dazu, wie er von den genauen Umständen der Tötung des Vaters Kenntnis erlangt haben soll, schlichtweg unplausibel sind. So antwortete der Kläger auf die Frage des Gerichts, woher er wisse, wie der Vater zu Tode misshandelt wurde, dies habe ihm seine Frau erzählt. Seine Frau habe dies wiederum von der Schwester des Kommandeurs S... erfahren. Sie seien Nachbarn. Dies erachtet das Gericht als unrealistisch. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Kommandeur S... seiner Schwester – zumal so reich an Details – von der Tötung des Vaters des Klägers berichten sollte. Es stellt sich für das Gericht als geradezu abwegig dar, dass die Schwester, obwohl sie gewusst haben musste, dass sich die Familie des Klägers im Visier der Taliban befand, dieser die Geschichte weitererzählt. Es wäre auch ein großer Zufall – wenngleich natürlich nicht ausgeschlossen –, dass die Schwester genau desjenigen Taliban, den der Kläger an der Grenze festgenommen hat, die Nachbarin der klägerischen Familie ist. Es verwundert sehr, dass diese nichtsdestotrotz ein nachbarschaftliches Verhältnis zueinander pflegen (vgl. S. 12 f. d. Sitzungsniederschrift). Gleichermaßen überrascht es, dass der Kläger und dessen Familie zwar telefonisch und schriftlich von den Taliban bedroht worden sein sollen, diese ihn aber niemals zu Hause aufgesucht haben.
Zwar hat der Kläger insgesamt drei Drohbriefe der Taliban, wenn auch nachweislich erstmals im gerichtlichen Verfahren, erwähnt und vorgelegt. Das Gericht geht davon aus, dass in Asylverfahren vorgelegte Dokumente aus Afghanistan einen glaubhaften Vortrag stützen können, während denselben Dokumenten bei einem nicht stimmigen oder unglaubhaften Vortrag kein Beweiswert irgendwelcher Art zukommt (so auch VG Saarland, Urteil vom 11. September 2018 – 5 K 2596/16 – juris Rn. 26 m.w.N.). Dokumente, insbesondere Drohbriefe, die den Taliban zugeschrieben werden, können in Afghanistan leicht gefälscht und käuflich erworben werden. Vieles deutet darauf hin, dass es mittlerweile einen regen Handel mit gefälschten Taliban-Drohbriefen und auch sonstigen staatlichen Dokumenten aus Afghanistan gibt (VG München, Urteil vom 27. März 2019 – M 26 K 17.40450 – juris Rn. 17). Die Authentizität derartiger Schreiben ist oft zweifelhaft und kann mangels geeigneter Beweismittel auch nicht weiter geklärt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 29. Mai 2018, Gz. 508-516.80/49271 zu Drohbriefen der Taliban, zitiert nach VG München, Urteil vom 21. April 2020 – M 16 K 17.41340 – S. 6 d. Entscheidungsabdrucks). Daher war dem in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag nicht nachzugehen.
Nach alledem drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass der Kläger im Wesentlichen nicht ein von ihm selbst erlebtes, sondern ein erfundenes Geschehen schildert. Das Fehlen detaillierter und für das Gericht auch nachvollziehbarer Angaben zu den konkreten Umständen der angeblichen Bedrohungen durch die Taliban und der diese auslösenden Ereignisse belegen dies.
b) Unabhängig davon scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch deshalb aus, weil dem Kläger – bei Wahrunterstellung seines Vortrags – eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Der Kläger hat außerhalb seines Herkunftsgebiets, der Provinz Laghman, jedenfalls in der Großstadt Masar e-Sharif eine Verfolgung durch die Taliban nicht zu befürchten. Dort könnte er sich niederlassen, ohne der Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein.
In Ansehung dessen, dass sich die Machtverhältnisse in Afghanistan territorial unterscheiden, kommt es für den Betroffenen sehr darauf an, in wessen Herrschaftsbereich er sich gerade aufhält. Hierfür ist maßgeblich, dass nicht im gesamten Staatsgebiet Afghanistans die Taliban die alleinige Kontrolle ausüben oder aber alle anderen Bereiche umkämpft sind. Vielmehr ist es so, dass 64 % der Bevölkerung im Einflussbereich der Regierung leben, 12 % im Einflussbereich der Aufständigen und 24 % in umstrittenen Gebieten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: 31. Mai 2018, Textziffer II. 4.). Selbst wenn die prozentualen Werte in verschiedenen Quellen unterschiedlich hoch angegeben werden, ist festzuhalten, dass es den Taliban nicht gelang, Provinzhauptstädte einzunehmen bzw. sich dort längere Zeit machtergreifend aufzuhalten. Alle 34 Provinzhauptstädte, befinden sich weiterhin unter der Kontrolle der Regierung (vgl. ebd.).
Zwar ist bekannt, dass die Taliban über ein Netzwerk von Informanten verfügen, um Personen auch in Städten aufzuspüren. Jedoch ist es schwierig, Menschen in größeren Städten zu verfolgen und aufzuspüren, weshalb die dafür vorhandenen Ressourcen grundsätzlich für Menschen verwendet werden, an denen die Taliban ein gesteigertes Interesse haben. Aus diesem Grund beschränkt sich die Liste der Personen, in die die Taliban ihre knappen Ressourcen investieren, um sie in den großen Städten zu verfolgen, landesweit auf nicht mehr als hundert Personen. Bei Personen mit geringerem Profil ist davon auszugehen, dass die Taliban sie oder ihre Familienmitglieder nach ihrer Übersiedlung in die Städte wahrscheinlich nicht ins Visier nehmen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Taliban das Interesse und die Ressourcen hätten, um auch nicht in besonderem Maße hervorgetretene Gegner an anderen Orten innerhalb Afghanistans aufzuspüren, gibt es nicht (vgl. EASO, Afghanistan, Individuals Targeted by Armed Actors in the Conflict, Dezember 2017, S. 63 f.; OVG Bremen, Urteil vom 26. Mai 2020 – 1 LB 56/20 – juris Rn. 54; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2019 – 13 A 2600/18.A – juris Rn. 14). Die Beurteilung, ob eine Fluchtalternative besteht, hängt insoweit maßgeblich davon ab, in welchem Ausmaß ein Betroffener vorverfolgt ist und wie sehr er ins Visier seiner Verfolger gelangt ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 13a ZB 17.30010 – juris Rn. 4).
Hiervon ausgehend ist die Gefahr einer landesweiten Verfolgung des Klägers durch die Taliban nicht beachtlich wahrscheinlich. Die Angaben des Klägers als wahr unterstellt, wurde er bedroht, weil die Taliban ihm unterstellten, er würde sie für die Regierung ausspionieren. Zudem sei er es immer gewesen, der für die Festnahme eines aus seinem Heimatdorf stammenden Taliban verantwortlich gemacht wurde. Er sei aufgefordert worden, seinen Dienst bei der Polizei zu beenden. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Taliban mehr als sechs Jahre nach seiner Ausreise aus Afghanistan an diesem noch ein gezieltes, landesweit bestehendes Interesse zeigen würden. Hierfür spricht zunächst, dass die Bedrohungen durch die Taliban nicht auf einer persönlichen Feindschaft oder Rivalität beruhten, sondern im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Grenzpolizist standen. Den Dienst hat der Kläger vor etwa sieben Jahren aufgegeben. Zudem seien seine Frau und Kinder seit deren Wegzug aus dem Heimatdorf Sangar im Jahr 2018 ebenso wie sein in Afghanistan verbliebener Bruder und seine zwei Onkel von den Taliban nicht kontaktiert worden seien, jedenfalls habe er hierüber nicht mit ihnen gesprochen (vgl. S. 12 und 13 d. Sitzungsniederschrift). Nach lebensnaher Ansicht ist zu vermuten, dass die Familie über etwaige Bedrohungen oder eine sonstige Kontaktaufnahme durch die Taliban dem Kläger berichten würde; schließlich soll die gesamte Großfamilie durch die Tätigkeit des Klägers bei der Polizei Probleme erlitten und ihr Leben deshalb von den Bedrohungen der Taliban geprägt gewesen sein. Ausweislich der Schilderungen des Klägers habe die Taliban (auch) zu ihm selbst keinen Kontakt aufgenommen, seitdem er in Deutschland lebt. Hätten sie hieran ein Interesse, so ist anzunehmen, dass sie zumindest versuchen würden, über Freunde oder Bekannte des Klägers dessen deutsche Telefonnummer in Erfahrung bringen. So trug der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie die Taliban an seine Telefonnummer gelangt seien, auch vor, diese hätten sie möglicherweise von Freunden.
Gegen eine landesweite Verfolgung spricht auch, dass es in Afghanistan kein funktionierendes Meldewesen gibt (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan der Bundesrepublik Österreich, Stand: 19. Dezember 2016), was die Sicherheit bei einer Verlegung des Wohnsitzes über Provinzgrenzen hinweg signifikant erhöht (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 13. Februar 2019 – W 1 K 18.31857 – juris Rn. 42).
Das Gericht geht auch davon aus, dass der Kläger die Stadt Masar-e Sharif – trotz zweifellos vorhandener Gefahren – von Kabul als Zielort einer Rückreise oder auch (möglichen) Abschiebung (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 5. Februar 2018 auf die Kleine Anfrage „Durchführung von Sammelabschiebungen nach Afghanistan“, BT-Drs. 19/632, S. 5 ff.) bereits auf dem Landweg sicher und legal erreichen kann. Es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass Zivilisten auf den Hauptrouten zwischen Kabul und den größeren Städten Gefahren von wesentlicher Intensität drohen würden. Die Fahrten vom Flughafen in die Stadt sind tagsüber generell als sicher zu betrachten (EASO, Afghanistan: Guidance Note and Common Analysis, Juni 2018, S. 102).
Von dem Kläger kann vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich Masar-e Sharif niederlässt. Die Niederlassung ist ihm zumutbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 20).
Insoweit sind an den Zumutbarkeitsmaßstab bzw. das Zumutbarkeitsniveau im Vergleich zu den Abschiebungsverboten wegen schlechter, nicht durch einen verantwortlichen Akteur verursachter humanitärer Verhältnisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 AufenthG höhere Anforderungen zu stellen. Es sind beispielsweise auch die sozio-ökonomischen Verhältnisse und die Sicherheitslage zu berücksichtigen (ebd.).
Die Großstadt Masar-e Sharif ist im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative derzeit grundsätzlich geeignet. Dabei ist entscheidend, ob der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, eine Bedrohung ihres Lebens oder ihre Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dies erfordert eine besondere Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage.
Masar-e Sharif befindet sich als Hauptstadt der Provinz Balkh vollständig unter der Kontrolle der afghanischen Regierung (Auswärtiges Amt, Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: 31. Mai 2018, S. 21). Die Gefahrendichte in Masar-e Sharif entspricht nicht der, wie sie im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, z.B. zur Gewährung subsidiären Schutzes oder sonst im Rahmen von Art. 3 EMRK, erforderlich wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist selbst ein Risiko von 1:800 noch weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 juris Rn. 22-23). Ausgehend von einer Einwohnerzahl von 1.442.847 (EASO, Afghanistan – Security Situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 96) für die gesamte Provinz Balkh, errechnet sich bei einer Opferzahl von 227 im Jahr 2018 für die gesamte Provinz ein Verhältnis von 1:6.356. Dies entspricht keinem hinreichend großen Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden.
Auch die allgemeine Versorgungslage spricht nicht dagegen, dass von dem Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse erwartet werden kann, dass er sich in der Großstadt Masar-e Sharif niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen. Die Beurteilung erfordert eine Einzelfallprüfung. Dabei sind die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen. Entscheidend dafür, ob eine inländische Fluchtalternative als zumutbar angesehen werden kann, ist insbesondere auch die Frage, ob an dem verfolgungssicheren Ort das wirtschaftliche Existenzminimum des Asylsuchenden gewährleistet ist.
Ein verfolgungssicherer Ort gewährleistet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige (dazu zählt neben Nahrung auch Wohnraum und Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung) erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 – juris Rn. 119; Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 – juris Rn. 11 m.w.N.). Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt, oder wenn er dort nichts Anderes zu erwarten hat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 – juris Rn. 11 m.w.N.; Beschluss vom 17. Juni 2006 –1 B 100.05 – juris Rn. 11 und Beschluss vom 21. Mai 2003 – 1 B 298.02 – juris Rn. 3). Aus der Zielsetzung, eine dauerhafte Wohnsitznahme zu gewährleisten, folgt außerdem, dass dem Ausländer durchgängig eine Unterkunft zur Verfügung stehen muss, die existenziellen Grundbedürfnissen, insbesondere dem Schutz vor schlechter Witterung, genügt.
Gemessen an den dargestellten Anforderungen kann der Kläger auch hinsichtlich der Versorgungslage auf Masar-e Sharif verwiesen werden. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die allgemeine Versorgungslage dort wie im Rest Afghanistans schwierig ist:
Allgemein stellt sich die Lage – vor Ausbruch der Corona-Pandemie – wie folgt dar:
Im Jahr 2018 belegte Afghanistan lediglich Platz 170 von 189 des Human Development Indexes (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juni 2020, S. 26). Gemessen an seinem Bruttoinlandsprodukt war Afghanistan im Jahr 1960 das sechstärmste Land der Welt und konnte seinen Rang bis zum Jahr 2016 nur um sechs Plätze verbessern (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 23). Das Wirtschaftswachstum bewegt sich im unteren einstelligen Bereich und betrug im Jahr 2017 etwa 2,7 %. Im Jahr 2018 war infolge der Dürre ein Rückgang auf 1,5 % zu verzeichnen, wobei in diesem Jahr jedoch ein erneuter Anstieg auf 2,9 % erwartet wird, da es ergiebigere Niederschläge gegeben hat, welche dem Agrarsektor zu Gute gekommen sind (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juni 2020, S. 22). Für das Jahr 2021 wurde – vor Ausbruch der allgemeinen Pandemielage – mit einem Wirtschaftswachstum von 3,6 % gerechnet (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 24).
Dem steht indes ein rapides Bevölkerungswachstum sowie die Verbesserung der Lebenserwartung gegenüber, was es dem afghanischen Staat – neben der Sicherheitslage – nahezu unmöglich macht, alle Grundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung angemessen zu befriedigen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juni 2020, S. 22). Die Grundversorgung ist für Rückkehrer in besonderem Maße eine Herausforderung. Insgesamt waren in Afghanistan im Jahr 2019 6,3 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Diese Zahl soll nach Schätzungen im Jahr 2020 auf 14 Millionen steigen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juni 2020, S. 22).
In Masar-e Sharif in der Provinz Balkh befindet sich ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt der Region Nordafghanistan. Die Region zählt zu den relativ ruhigen und stabilen Provinzen Afghanistans und entwickelte sich – vor Ausbruch der Corona-Pandemie – wirtschaftlich gut. Es entstanden neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wuchs. Dagegen ist die Infrastruktur noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region, da viele Straßen in schlechtem Zustand sind (BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29. Juni 2018 mit letzten Kurzinformationen vom 22. August 2018, S. 68 f; vgl. zur Lage in Masar-e Sharif auch OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 166 ff. m.w.N.).
Sofern der Lebensunterhalt gewährleistet ist, stehen in Masar-e Sharif zwar Unterkünfte und Nahrung grundsätzlich zur Verfügung, der Zugang zu angemessenen Unterkünften soll jedoch eine Herausforderung sein. Auch sind Einrichtungen zur Gesundheitsversorgung vorhanden. Diese sind aufgrund des Anstiegs der Zahl der Flüchtlinge und Rückkehrer jedoch überlastet und teilweise auch abhängig vom Vorhandensein finanzieller Mittel (zum Ganzen EASO, Afghanistan: Guidance Note and Common Analysis, Juni 2018, S. 104 f.). Rückkehrern, die sich in Masar-e Sharif niederlassen, soll es zwar – trotz Schwierigkeiten bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Unterkunft, Zugang zu Wasser, Hygiene und Bildung – besser gehen als solchen in anderen Großstädten Afghanistans; allerdings sind auch dort schätzungsweise 30 % der Bevölkerung von Lebensmittelunsicherheit betroffen (ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Masar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, Dezember 2018, S. 37).
Für Rückkehrer aus dem Ausland ist das Finden einer Verdienstmöglichkeit eine große Herausforderung. Die Rückkehrer stellen neben den Binnenflüchtlingen eine zusätzliche Arbeitsmarktkonkurrenz für die einheimische Bevölkerung dar. Dies kann zu Konflikten zwischen diesen Gruppen führen. In den Jahren 2016 und 2017 waren ungelernte Hilfstätigkeiten die Haupteinkommensquelle für Rückkehrer und im Jahr 2017 beschrieben mehr als 24 % der Rückkehrer das Finden einer Verdienstmöglichkeit als überwältigende Herausforderung (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S.29 f.). Eine besondere Rolle beim Finden einer Verdienstmöglichkeit spielt das Bestehen eines sozialen Netzwerks. Dies kann zum einen die Großfamilie sein, jedoch auch Netzwerke aufgrund eines gemeinsamen Hintergrunds, gemeinsamer Arbeit oder gleichen Bildungsstands können eine Rolle spielen (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 134).
Die meisten offiziellen Rückkehrer erhalten etwas finanzielle Unterstützung vom UNHCR (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 31). Unter anderem Deutschland arbeitet eng mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan zusammen, insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2019, S. 30).
Erschwert wird das Finden von Unterkunft und Arbeit durch die Ausbreitung der Corona-Pandemie.
Am 13. September 2020 gab es in Afghanistan 38.772 bestätigte Fälle aus allen 34 Provinzen Afghanistans, von denen 31.073 als genesen gelten und 1.425 verstorben sind und insgesamt 107.167 Personen bei einer Bevölkerung von 37,6 Millionen getestet wurde (vgl. TOLOnews, Afghanistan: 56 New Coronavirus Cases Reported, 14. September 2020). Am meisten betroffen sind – gemessen an den bestätigten Fällen – neben den Provinzen Kabul, Herat, Kandahar und Nangahar auch Balkh (Stand 2. September 2020, vgl. BAMF Briefing Notes vom 7. September 2020). Beamte des afghanischen Gesundheitsministeriums erklärten, dass die Zahl der aktiven Fälle von COVID-19 in den Städten zurückgegangen ist (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan; Stand: 21. Juli 2020, S. 2). Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazität sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle und Todesfälle wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet (vgl. UNOCHA, Strategic Situation Report: COVID 19, No. 76, 13. September 2020).
Der afghanische Staat hat deswegen zwar weitgehende Beschränkungen beschlossen. So gibt es landesweit „angemessene Ausgangsbeschränkungen“, die zur Schließung von Teilen von Städten bzw. Bewegungsbeschränkungen geführt haben. Mittlerweile sind die Beschränkungen des inländischen Verkehrs indes gelockert worden (TOLOnews, Kabul Residents, Heeding Health Advice, Stay Home for Eid, 25. Mai 2020) und es gibt bereits angesichts der wirtschaftlichen Zwänge in Afghanistan keinen Anhalt dafür, dass diese für unbestimmte Zeit gelten könnten.
Auf dem Arbeitsmarkt haben sich die veränderten Umstände in einer höheren Arbeitslosigkeit niederschlagen. Das Arbeitsministerium berichtet von zwei Millionen Menschen, die aufgrund der Corona-Pandemie arbeitslos geworden sind (BAMF, Briefing Notes vom 27. April 2020, S. 2). Dies betrifft vor allem den Tagelöhnermarkt, die meisten Tagelöhner blieben arbeitslos (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan; Stand: 21. Juli 2020). Für 2020 geht die Weltbank von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: 16. Juli 2020, S. 22). Es wird erwartet, dass die Armutsquote von 55 auf 68 Prozent steigen wird (vgl. BAMF, Briefing Notes v. 24. August 2020).
Hinzu kommt, dass auch die Kosten der Lebenshaltung gestiegen sind. Das UN-Welternährungsprogramm WFP stellte in seinem jüngsten Bericht einen Preisanstieg von etwa 20 Prozent für Mehl und Speiseöl in Afghanistan fest. Auch andere Grundnahrungsmittel wie Reis und Zucker sind teurer geworden (UNOCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, 20. Mai 2020, S. 1). Ebenso problematisch stellt sich die Versorgung mit Wasser dar (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan; Stand: 21. Juli 2020).
Andererseits hat die afghanische Regierung den Start des sogenannten Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen angekündigt, Haushalten inmitten der Corona-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken. Zudem genehmigte die Weltbank am 15. Juli 2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan; Stand: 21. Juli 2020, S. 2).
Dies zugrunde gelegt, gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass dem Kläger trotz der schlechten Versorgungslage zumutbar ist, sich in Masar-e Sharif niederzulassen. Insbesondere ist anzunehmen, dass ihm eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK nicht droht.
Trotz der bestehenden sozio-ökonomischen Widrigkeiten würde es dem Kläger nach Auffassung des Gerichts aller Voraussicht möglich sein, in Masar-e Sharif Arbeit zu finden und dadurch seine Grundbedürfnisse zu sichern. Hierbei ist beachtlich, dass es sich bei dem Kläger um einen jungen, gesunden und leistungsfähigen Mann handelt, der die Verhältnisse im Land kennt. Er verfügt über mehrjährige berufspraktische Erfahrungen als Polizist und Taxifahrer. Trotz der derzeit noch geltenden Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Tätigkeit als Taxifahrer derzeit nicht in Betracht kommen sollte. Zudem hat er sich in Deutschland weitere Kenntnisse im Lebensmittelbereich aneignen können; insoweit sei er inzwischen „Fachmann“ (vgl. S. 2 d. Sitzungsniederschrift), sodass er gegenüber anderen Arbeitssuchenden vor Ort einen Vorteil besitzt. Zwar hat er nur eine geringe Schulbildung genossen. Er hat sich aber in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen, ein wenig Dari und Paschtu lesen und letzteres auch ein wenig schreiben zu können. Maßgeblich stellt das Gericht aber darauf ab, dass der Kläger in Afghanistan über ein breites soziales und familiäres Netzwerk verfügt, mit dessen Hilfe er bei einer Rückkehr nach Afghanistan rechnen kann. Der Kläger schilderte in der mündlichen Verhandlung, dass er auf seiner Ausreise nach Deutschland bei mehreren Freunden bzw. ehemaligen Kollegen, die er aus seiner Dienstzeit bei der Polizei kenne, untergekommen sei, in deren Gästezimmer gewohnt habe und von diesen auch bewirtet worden sei (vgl. S. 8 f. d. Sitzungsniederschrift). So habe er z.B. in Masar-e Sharif bei seinem Freund R... gewohnt. Zu seinen Kollegen habe er gelegentlich auch heute noch Kontakt (vgl. ebd.). Es ist anzunehmen, dass der Kläger zumindest für die Anfangszeit bei dem Freund R... erneut unterkommen könnte und ihm damit eine Unterkunft zur Verfügung steht. Zudem ist anzunehmen, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr in finanzieller Hinsicht und bei der Suche nach einer Arbeitsstelle und eigenem Wohnraum auf die Unterstützung seiner Großfamilie und seiner sonstigen sozialen Kontakte bauen kann, auch wenn sie zum Teil im Ausland leben. Soweit der Kläger vorträgt, „ich habe Probleme mit meinen Brüdern, sie geben mir die Schuld, dies habe quasi zur Feindschaft geführt“ (vgl. S. 14 d. Sitzungsniederschrift) und er damit implizieren möchte, dass von seinen Brüdern keine Hilfe zu erwarten sei, kann dies nicht angenommen werden. Im Kulturkreis des Klägers ist es üblich, dass in Notsituationen Unterstützung geleistet wird (vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung, Asylmagazin 3/2017, S. 78 ff.), zumal er jedenfalls zu seinem in Laghman lebenden Bruder Kontakt hat (vgl. S. 3 d. Sitzungsniederschrift). Dies kann mit Blick auf das sonstige vorhandene Netzwerk des Klägers auch dahinstehen. So sind in finanzieller Hinsicht auch die in der Schweiz und London lebenden Freunde des Klägers zu berücksichtigen, die ihm ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung für die Ausreise nach Deutschland großzügigerweise 6.000 US-Dollar „geliehen“ haben. Es ist anzunehmen, dass diese Freunde ihm in einer Notsituation erneut zur Seite stehen würden.
Zudem kann der Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr finanzielle Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Aus Deutschland freiwillig zurückkehrende Afghanen werden finanziell gefördert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2019 – A 11 S 2376/19 – juris Rn. 106 m.w.N.). Unter dem aktuellen „REAG/GARP-Programm 2020“, einem humanitären Hilfsprogramm des Bundes und der Länder, können Rückkehrer weitreichende finanzielle Unterstützung erhalten, die nicht nur die Reisekosten innerhalb Deutschlands und ins Herkunftsland in tatsächlicher Höhe nebst einer pauschalen Reisebeihilfe (200 Euro pro Erwachsenem) umfassen, sondern zusätzlich eine „Starthilfe“ in Höhe von 1.000 Euro pro Erwachsenem sowie eine „ergänzende Reintegrationsunterstützung im Zielland“ in Höhe von weiteren 1.000 Euro pro Erwachsenem (siehe das entsprechende Informationsblatt, abrufbar unter www.returningfromgermany.de). Damit ist nicht nur der Reiseweg innerhalb Afghanistans finanziell gesichert, sondern auch die erste Zeit nach der Ankunft am endgültigen Zielort. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. Oktober 2016 werden Rückkehrer aus Deutschland nach der Landung von Vertretern des afghanischen Flüchtlingsministeriums empfangen und sind auch insofern bei der Ankunft zunächst nicht auf sich allein gestellt (vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 26. Mai 2020 – 1 LB 56/20 – juris Rn. 62).
Auch unter der gesonderten Betrachtung seiner familiären Verbindung kann von dem Kläger erwartet werden, dass er sich in Masar-e Sharif niederlässt. Zwar lebt die Ehefrau des Klägers zusammen mit den drei Kindern seit 2018 in Jalalabad in der Provinz Nangarhar. Dort befindet sie sich in der Obhut des Onkels der Ehefrau; wo sie in einem Zelt auf dem Hof wohnen. Indes ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auch derzeit getrennt von seiner Familie ist, sodass ein dauerndes Zusammenleben mit der Familie nicht möglich ist. Eine – besonders schützenswerte – tatsächliche Lebensgemeinschaft wird nicht geführt, er hat diese mit seiner Ausreise aus Afghanistan aufgegeben. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 (Az.: 1 C 45/18) zugrunde lag; letzterer betraf eine im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft lebende Familie. Dies rechtfertigt die Annahme, dass – jedenfalls für eine gewisse Zeit – dem Kläger zumutbar ist, eine wirtschaftliche Existenz – getrennt von der Familie aufzubauen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er könne seine Familie kaum unterstützen (vgl. S. 4 d. Sitzungsniederschrift) und er damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er Geld nach Afghanistan transferiert, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Insoweit ist anzunehmen, dass der Kläger – sollte er bei Rückkehr nicht selbst ein eigenes Einkommen erwirtschaften – wie beschrieben auf den Rückhalt seiner Großfamilie hoffen kann. Im Übrigen kann dem Kläger angesonnen werden, zusammen mit seiner Familie nach Masar-e Sharif zu gehen und dort zunächst gemeinsam bei dem Freund unterzukommen. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ist zu erwarten, dass der Kläger eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, die ihn in die Lage versetzt, ein kleines Einkommen für sich und seine Familie zu sichern. Selbst wenn bei einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan noch die Corona-bedingten Beschränkungen gelten sollten, ist zu erwarten, dass er diesen Zeitraum durch sein unterstützendes Netzwerk überbrücken kann.
Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob von dem Kläger vernünftigerweise auch erwartet werden kann, dass er sich in der Großstadt Jalalabad (zusammen mit seiner Familie) bei dem Onkel seiner Frau niederlässt, insbesondere ob eine Gefahrenlage gegeben ist, die eine ernsthafte und individuelle Bedrohung des Klägers nach sich zöge (dies für die Provinz Nangarhar verneinend: VG München, Urteil vom 27. März 2019 - M 26 K 17.40450 – und VG Bayreuth, Urteil vom 24. April 2018 – B 6 K 17.30100 – juris; offen gelassen: Urteil der Kammer vom 8. Januar 2020 – 3 K 41/17.A – juris Rn. 42).
2. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Der Kläger hat nicht glaubhaft machen können, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG droht.
Dem Kläger droht insbesondere keine Bestrafung oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG. Soweit eine solche aus der vorgetragenen Bedrohung seitens der Taliban drohen sollte, scheitert dies bereits aus den oben dargestellten Gründen. Der Kläger wäre auch insoweit auf die Möglichkeit des internen Schutzes zu verweisen (§ 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m § 3e Abs. 1 AsylG). Dazu nimmt das Gericht in vollem Umfang Bezug auf seine obigen Ausführungen.
Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG droht. Beim Fehlen individueller gefahrerhöhender Umstände – wie hier – kann eine Individualisierung der Gefahr nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, was ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 19).
Bei der Prüfung einer solchen Bedrohung ist Bezugspunkt der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 31 Januar 2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 13), wobei aber auch hier nach § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3e AslyG (interner Schutz) zur Anwendung gelangt.
Dies ist vorliegend die Provinz Laghman. Die allgemeine Gefahr in Laghman erreicht kein Ausmaß, das so groß wäre, dass praktisch jede Zivilperson allein wegen ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Die Provinz Laghman gehört zu den relativ ruhigen Provinzen Afghanistans. Der Distrikt Alingar, aus dem auch der Kläger stammt, stand in der Vergangenheit hauptsächlich unter dem Einfluss der Taliban (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan der Bundesrepublik Österreich, Stand: 13. November 2019, S. 150). Im Jahr 2018 dokumentierte die UNAMA 271 zivile Opfer (93 Tote und 178 Verletzte) in der Provinz Laghman. Dies entspricht einem Rückgang von 23% gegenüber 2017. Die Einwohnerzahl der Provinz Laghman wird auf 484.952 geschätzt (ebd., S. 150). Hiervon ausgehend errechnet sich bei 271 zivilen Opfern für das Jahr 2018 ein Gefahrengrad von 0,055 % (1:1.789). Das Niveau willkürlicher Gewalt rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Rückkehrer dem tatsächlichen Risiko eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist. Auch unter Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer würde die vom Bundesverwaltungsgericht als bei weitem nicht ausreichend erachtete Schwelle von 1:800 (0,125 %) noch nicht erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 22-23).
Hinsichtlich der Fluchtalternative Masar e-Sharif wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots.
a) In Bezug auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt insoweit nur eine allgemeine Gefahr aufgrund der schlechten Versorgungslage in Afghanistan in Betracht. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
b) Ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 AufenthG scheidet für den Kläger ebenfalls aus. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine Abschiebestopp-Anordnung besteht jedoch für die hier in Rede stehende Personengruppe nicht. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht. Eine solche Ausnahme können die im Zielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage darstellen, wenn bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage vorläge. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahr ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem Sinn drohen, dass er im Fall der Abschiebung sozusagen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren, wenn also z.B. der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert wäre. Von diesem Maßstab ausgehend bietet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz als § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil v. 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 453). Die fraglos schlechten Lebensverhältnisse in Afghanistan begründen wie oben dargestellt bereits keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK und erfüllen damit erst recht nicht die höheren Voraussetzungen der extremen Gefahrenlage gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
4. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylG, § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
5. Gegen die Befristung des Einreise-und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetzes oder weder seitens des Klägers vorgetragen noch sind für das Gericht nach eigener Prüfung Gründe dafür ersichtlich, dass die Befristung auf 30 Monate ermessensfehlerhaft sein könnte.
6. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.