Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 08.09.2020 – 5 L 178/20.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0908.5L178.20.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
Der auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Antrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt,
im Wege einer einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin aufzugeben, von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzusehen,
hat keinen Erfolg.
Statthaft ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, weil in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage auf Aufhebung des im Bescheid vom 31. Januar 2017 ausgesprochenen Unzulässigkeitsverdikts einschließlich der Abschiebungsandrohung und der Feststellung zu den Abschiebungsverboten die richtige Klageart wäre.
Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens kann vorliegend nur auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 VwVfG bestehen. Diese Regelung ist unmittelbar heranzuziehen, da es sich bei dem Begehren auf Änderung des unter dem 31. Januar 2017 ergangenen Bescheides nicht um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG handelt. Ein solcher setzt voraus, dass dem Schutzsuchenden vor der Ablehnung des Asylantrages die Gelegenheit gegeben wurde, seine Asylgründe im Rahmen einer uneingeschränkten sachlichen Erstprüfung vorzutragen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2020 – OVG 3 B 35.19 – Juris Rn. 22 - 23; vgl. auch Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: Mai 2020, § 71 Rn. 57; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: März 2020, AsylG § 71 Rn. 5). Der Erstbescheid stützte sich hier indes auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unter Verweis auf die Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien, enthielt sich also einer Sachprüfung.
Der Vortrag des Antragstellers begründet keinen Anspruch auf Aufhebung des Unzulässigkeitsverdikts.
Dies gilt zunächst für die Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, der voraussetzt, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.
Soweit der Antragsteller die Verhältnisse in Eritrea beklagt, ist dies schon keine Änderung jener Sachlage, die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegt.
Soweit der Antragsteller die Lebensbedingungen in Italien beanstandet, ist dieses Vorbringen bereits Gegenstand des behördlichen Erstverfahrens, der zwei Gerichtsverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (5 L 98/17.A und 5 L 438/17.A) und der sich anschließenden Verfassungsbeschwerde sowie des ebenfalls ohne Erfolg mit dem Urteil vom 16. April 2019 (5 K 262/17.A) abgeschlossenen Klageverfahrens gewesen, ohne eine Änderung der Sachlage aufzuzeigen.
Auch der weitere Vortrag, mit dem der Antragsteller eine familiäre Verbundenheit mit Frau Y... und deren Schwangerschaft geltend macht, rechtfertigt kein Wiederaufgreifen. Unabhängig davon, dass eine familiäre Beziehung zu Frau Y... bereits seit Jahren bestanden haben soll und damit schon im Klageverfahren hätte geltend gemacht werden können, räumte der Antragsteller in der Anhörung am 19. Februar 2020 ein, dass er mit Frau Y..., die er in Deutschland getroffen habe und die in B... wohnhaft sei, weder verheiratet ist noch mit ihr zusammenlebt, weshalb sich auch die Geburt des Kindes mangels gelebter familiärer Gemeinschaft (vgl. BVerwGE 166, 113-125 Rn. 16) nicht „zugunsten“ des Antragstellers auswirken kann.
Schließlich ist der von Dr. med. Z... erstellte Befundbericht vom 10. Februar 2020 keine Änderung der Sachlage. Ein nachträglich erstelltes Gutachten eines Sachverständigen bedeutet keine Änderung der Sachlage. Ein Sachverständiger würdigt lediglich eine bestehende Sachlage und gibt hierzu eine Erklärung ab (vgl. BVerwGE 113, 322-329, Rn. 10).
Gründe für Wiederaufgreifen ergeben sich auch nicht aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Danach müssten neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten.
Ein solches Beweismittel stellen weder der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Januar 2020 zu den Aufnahmebedingungen in Italien noch der von Dr. med. Z... erstellte Befundbericht vom 10. Februar 2020 dar.
Der Bericht zu den Aufnahmebedingungen in Italien vom Januar 2020 vermag für den Antragsteller keine günstigere Entscheidung herbeizuführen, weil sich danach die Bedingungen für die Inhaber internationalen Schutzes verbessert haben. Insoweit wird auf die schon im Urteil vom 16. April 2019 (5 K 262/17.A) hierzu getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Diese Feststellungen finden sich im neuesten Bericht von SFH bestätigt. Die Versorgung von anerkannten Schutzberechtigten mit Wohnraum ist durch das sog. „Salvini-Gesetz“, welches seit Oktober 2018 gilt, entscheidend verbessert worden. Die sog. SPRAR-Zentren (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugati) wurden in SIPROIMI umbenannt und stehen seit dem 5. Oktober 2018 nur noch Minderjährigen oder Personen mit Schutzstatus offen (so schon der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. Januar 2019, bestätigt durch den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien“ vom 8. Mai 2019 S. 4). Davor dienten sie nur der Aufnahme jener Personen, die sich als Asylbewerber noch in einem laufenden Asylverfahren befanden. Nach Anerkennung durften diese Personen dort nur vorübergehend verbleiben. Die italienischen Behörden setzen diese Beschränkung tatsächlich um, indem sie bereits vor dem Jahreswechsel 2018/2019 mehrere Hundert Bewohner aufgefordert haben, diese nur noch für anerkannte Schutzberechtigte und Minderjährige bestimmten Unterkünfte zu verlassen (SFH a.a.O. S. 10). Die SIPROIMI weisen einen Standard auf, der nach Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe jenen Garantien entspricht, die nach dem Urteil des EGMR vom 14. November 2014 (Application no. 29217/12 Tarakhel v. Schweiz) abgegeben wurden (SFH a.a.O.). Bei SIPROIMI handelt es sich um über 875 kleinere dezentrale Einrichtungen, die landesweit 35.650 Plätze bieten (Stand: Januar 2019 laut SFH a.a.O.). Kehren anerkannte Flüchtlinge aus dem Ausland zurück, kommt es auf den Einzelfall an, ob der Betreffende Zugang zum SIPROIMI-System hat. Grundsätzlich ausgeschlossen sind jene Personen, die vor ihrer Weiterreise in einer SIPROIMI- oder SPRAR-Einrichtung untergebracht gewesen waren und ihren Integrationsprozess abgeschlossen hatten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020 Seite 52). Solche Personen können beim Innenministerium einen Antrag aufgrund von neuen Vulnerabilitäten stellen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, Seite 61). Derartige neue Vulnerabilitäten macht der Antragstellerr zwar nicht geltend. Allerdings ist davon auszugehen, dass er vor seiner Weiterreise nach Deutschland weder in einer SPRAR-Einrichtung untergebracht gewesen war noch einen Integrationsprozess abgeschlossen hatte. Nach seinen Schilderungen sei habe er keinerlei Hilfe erhalten und sei obdachlos gewesen. Ist der Antragsteller aber nach alledem nicht in einer SPRAR-Einrichtung untergebracht gewesen, kann er nach Rückkehr nach Italien auf eine Unterkunft in einer SIPROIMI-Einrichtung einschließlich Aufnahme in ein Integrationsprogramm verwiesen werden.
Der von Dr. med. Z... erstellte Befundbericht vom 10. Februar 2020 wiederholt die bereits im Befundbericht vom 4. Oktober 2018 gestellten Diagnosen, ohne etwa eine diagnostische Prognose hinzuzufügen. Damit ist dieses als Sachverständigengutachten zu qualifiziertes Beweismittel kein neues Beweismittel. Sachverständigengutachten sind im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nur dann neue Beweismittel, wenn sie nach Abschluss des Verwaltungs(streit)Verfahrens erstellt und neue, seinerzeit nicht bekannte Tatsachen verwerten, wenn sie also selbst auf neuen Beweismitteln beruhen (BVerwGE 82, 273, 277). Anderenfalls müsste jedes neue Sachverständigengutachten regelmäßig zum Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens führen, und es käme durch beliebig wiederholbares Vorlegen neuer Sachverständigengutachten zur "ständigen Neuauflage des Verwaltungsverfahrens". Danach reicht die Vorlage eines neuen ärztlichen Gutachtens nicht aus, wenn ihm – wie hier - zur Beurteilung derselbe Sachverhalt ohne Hinzutreten neuer, im Verwaltungsstreit noch unbekannter Tatsachen zugrunde gelegen hat (vgl. BVerwGE 95, 86-94). Im Übrigen könnten selbst andere fachliche Meinungen, wissenschaftliche Ansichten und bloße Folgerungen sachkundiger Personen für sich allein nicht als Gegenstand neuer Beweismittel einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens begründen (BVerwGE 113, 322-329, Rn. 11).
Nicht zu beanstanden ist schließlich die unter Ziffer 2 des Bescheides vom 2. März 2020 ausgesprochene Ablehnung, den Bescheid vom 31. Januar 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG aufzuheben.
Zunächst ist eine solche Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht etwa von Amts wegen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu treffen. Soweit § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG eine amtswegige Prüfung von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG auch bei unzulässigen Asylanträgen anordnet, knüpft er an die in § 29 AsylG aufgezählten Konstellationen an. Die allein in Betracht kommende Konstellation eines Folgeantrages, scheidet indes mangels einer Sachentscheidung im Erstbescheid aus (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2020 – OVG 3 B 35.19 – Juris Rn. 22 – 23).
Die im Erstbescheid vom 31. Januar 2017 getroffene Feststellung zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG kann folglich nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG erneut einer Prüfung unterzogen werden, woran es nach den Ausführungen zum Wiederaufgreifen der Unzulässigkeitsentscheidung aber fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus 3 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.