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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 23.09.2020 – 5 K 2343/16.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0923.5K2343.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt die teilweise Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), in dem für den Kläger zwar ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Somalias festgestellt wird, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus jedoch nicht zuerkannt werden.

Der Kläger stellte am 18. April 2016 beim Bundesamt einen Asylantrag. Bei der Antragsstellung gab er an, er sei am 8... in G... geboren, verheiratet und besitze die somalische Staatsbürgerschaft. Seine Ehefrau, seine Kinder und seine Geschwister seien noch in Somalia. Er spreche Somali. Er sei muslimischen Glaubens und habe sechs Jahre lang eine Schule besucht.

Bei der in der Sprache Somali durchgeführten Anhörung vor dem Bundesamt am 14. Juni 2016 (Bl. 52 ff. des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes (im Folgenden: VV)) gab der Kläger an, er habe seinen Reisepass im Mittelmeer verloren. Sein Vater heiße M..., seine Mutter H... . Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe in dem Flüchtlingslager H... in Kenia. Seine Ehefrau, eine Schwester und seine zwölf Kinder lebten weiterhin in Somalia. Er gehöre zum Clan der B..., welcher im Distrikt L... siedle. Sein Clan sei dafür bekannt, Plantagen zu besitzen. Der Oberclan der B... sei der D... Clan.

Er habe keinen Beruf erlernt, sondern als Busfahrer gearbeitet. Zuletzt habe er in seinem Kiosk Lebensmittel verkauft. Mit dieser Arbeit habe er sich seinen Lebensunterhalt verdient. Seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse seien mittelmäßig gewesen.

Zuletzt habe er in dem Dort D... gewohnt. Dies liege in der Nähe des Ortes A..., 30 km von A..., M... und J... sowie circa 90 km von M... entfernt. Nur den letzten Monat vor seiner Ausreise habe er in M... verbracht.

Er sei am 11. November 2015 gegen 10:00 Uhr mit dem Flugzeug der Turkish Airlines von Mogadischu nach Istanbul gereist. Ein Visum für die Einreise habe er für 60 US-Dollar in der türkischen Botschaft in Mogadischu bekommen, nachdem ihm Schleuser Papiere besorgt hätten. In Istanbul sei er nur eine Nacht geblieben, danach sei er mit dem Boot nach Griechenland gefahren. Dort sei er zwei Tage lang geblieben, um dann auf dem Landweg über Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland einzureisen. Die Reise habe insgesamt 3.500 US-Dollar gekostet, wovon er 2.000 US-Dollar selbst gespart habe. Den Rest habe er von seinem Clan bekommen. Sein Reiseziel sei von Anfang an Deutschland gewesen, da er gehört habe, dass man dort arbeiten könne.

Probleme mit der Polizei, anderen staatlichen Institutionen oder Personen habe er nicht gehabt. Er habe nie vor Gericht gestanden und sei auch nie politisch aktiv gewesen. Einen Wehrdienst habe er nicht geleistet.

Als Grund für seine Flucht gab er an, dass er Blutrache von dem Clan der Haba Gidir befürchte. Seine Familie habe eine Plantage besessen. Nachdem sein Vater verstorben sei, habe der Haba Gidir-Clan ihnen im Jahr 1992 die halbe Plantage weggenommen. Sein Bruder habe die andere Hälfte behalten. Die Person, die die andere Hälfte der Plantage weggenommen habe, habe den Bruder des Klägers immer wieder beschuldigt, ihre Hälfte zu betreten. Am 8. Oktober 2015 seien Bekannte zu dem Kläger nach Hause gekommen und hätten ihm von dem Vorfall mit seinem Bruder erzählt, den sie zuvor beobachtet hätten. Die Bekannten hätten geschildert, dass es im Zusammenhang mit dem Betreten der Plantage zum Streit zwischen dem Bruder des Klägers und der Person, die die Plantage weggenommen habe, gekommen sei. Sein Bruder sei geschlagen worden, woraufhin dieser die andere Person erstochen habe. Der Bruder des Klägers sei dann geflüchtet. Die Bekannten hätten dem Kläger gesagt, dass er aus Rache umgebracht werden würde. Deshalb sei er nach Mogadischu zu seiner Schwester geflüchtet und habe sich dort bis zu seiner Ausreise versteckt. In diesem Zeitraum seien Mitglieder des anderen Clans zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten einen Nachbarn des Klägers nach dem Kläger gefragt. Sein Nachbar sei dann erschossen worden.

Kurz zuvor gab der Kläger einen anderen Grund für den Streit an. Der Haba Gidir Clan habe die Plantage der Familie weggenommen. Sein Bruder habe die Plantage zurückgefordert. Der neue Besitzer habe sein Ansinnen zurückgewiesen. Daraufhin habe sein Bruder den neuen Besitzer auf seiner ehemaligen Plantage erstochen. Auf den Widerspruch angesprochen, erklärte der Kläger, dass sein Bruder die andere Hälfte des Grundstücks nicht gewollt hätte. Bei dem Streit sei es nur um das Betreten des Grundstücks gegangen. Sein Bruder sei beschuldigt worden, dass andere Grundstück betreten zu haben (Bl. 55 VV).

Dass der andere Clan ihn aus Rache umbringen wolle, entspreche somalischer Sitte. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er deshalb, aus Rache umgebracht zu werden.

Einen Schlichtungsversuch habe er nicht unternommen, weil der andere Clan groß und mächtig sei. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, da die Polizisten meist dem großen Clan angehörten. Da der Clan überall in Somalia sei, sei eine Flucht in einen anderen Landesteil nicht in Frage gekommen. Seine Frau und Kinder seien nicht in Gefahr, da Frauen und Kinder nicht umgebracht würden. Sein ältester Sohn sei im Jahr 2006 geboren worden.

Am 3. Mai 2016 sprach der Kläger bei der für ihn zuständigen Ausländerbehörde Landkreis D... vor und legte Kopien seines somalischen Reisepasses, seiner somalischen Gesundheitskarte sowie seines Schulzeugnisses vor (Bl. 33 ff. der Ausländerakte). Auf dem Reisepass der Somali Republic vom 3. Dezember 2012 ist als Beruf Händler (Merchant) angegeben.

Am 6. September 2016 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, bei der er in einer Anlage seine Kinder mit Geburtsdatum auflistete (Bl. 44 der Ausländerakte).

Die somalische Botschaft in Deutschland bestätigte die somalische Staatsangehörigkeit des Klägers mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 (Bl. 68 der Ausländerakte).

Mit Bescheid vom 25. August 2016 wies das Bundesamt den Asylantrag des Klägers vollumfänglich zurück und stellte fest, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Somalias vorliegt. Hinsichtlich der Begründung des Bescheides wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 31. August 2016 zugestellt (Bl. 102 VV).

Mit der am 9. September 2016 bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhobenen und mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 an das erkennende Gericht verwiesenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Kläger begründet seine Klage damit, dass er geflohen sei, weil er sonst den Rachemaßnahmen eines mächtigen Clans schutzlos ausgeliefert gewesen sei. Er gehöre dem Clan der Digil-Mirifle an und sei in eine Fehde mit dem äußerst mächtigen Unterclan der Haba Gidir verwickelt. Letzterer dominiere die Region und sei mit der Al Schabaab eng verwoben. Der Kläger gehöre somit einer verfolgten Minderheit an. Es sei in der erstinstanzlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Clanfehde für Angehörige untergeordneter Clans lebensgefährlich sei und innerhalb Somalias keine Fluchtmöglichkeiten bestünden. Zudem sei die Zugehörigkeit zu einem Clan in Somalia durch die Rechtsprechung als Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Asylgesetz (AsylG) anerkannt. Die Clanzugehörigkeit sei auch für die Gefährdungsprognose von Bedeutung. Mehrheitsclans seien nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG. Akteure, die nach § 3d AsylG Schutz bieten könnten, seien, insbesondere für Mitglieder eines Minderheitenclans, nicht vorhanden. In Somalia herrsche Krieg und der Staat könne oder wolle keinen effektiven Schutz bieten (Bl. 32 ff. der Gerichtsakte (Im Folgenden: d. A.)).

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) (1.) und keinen Anspruch auf Gewährung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (2.).

1. Der Kläger ist kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Unabhängig davon, ob die Verfolgung des Klägers zur Überzeugung des Gerichts feststeht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht.

Der Kläger gehört als Angehöriger des Clans der Begadi zwar einer bestimmten sozialen Gruppe an, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Eine soziale Gruppe ist dann gegeben, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist in Somalia ein gemeinsamer Hintergrund, der nicht verändert werden kann. Denn die Zuordnung zu einem Clan erfolgt durch die familiäre Abstammung mittels der Aufzählung der männlichen Vorfahren (Schweizerische Eidgenossenschaft, Focus Somalia Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017 (Im Folgenden: SEM 2017), S. 22 f.).

Die Clanzugehörigkeit vermittelt den Bewohnern Somalias zudem eine jeweils deutlich abgrenzbare Identität. So wird die Clanzugehörigkeit aufgrund ihrer hohen gesellschaftlichen Bedeutung als der bedeutsamste identitätsstiftende Faktor für Somalier bezeichnet (SEM 2017, S. 8 m. w. N.). Die somalische Gesellschaft ist in Clans untergliedert, die sich wiederum in weitere Sub-Clans unterteilen. Somalische Bürger können sich fast ausnahmslos im Clansystem verorten. Dazu werden unter anderem die Vorfahren, der Dialekt und die regionale Herkunft herangezogen. Das Clansystem fungiert auch als eine Art Unfall- und Sozialversicherung. Das Schutzniveau für den Einzelnen hängt auch von der Stellung seines (Sub-)Clans und der Region ab. Eine grobe Einordnung ist die zwischen den „noblen“ Mehrheitsclans und den „Minderheiten-Clans“, die aufgrund ihrer geringen Anzahl an Zugehörigen schwächer sind. Zu den Minderheiten zählen etwa Menschen nichtsomalischer Abstammung, Angehörige unreiner Berufe und „nobler Clans“, die allerdings nicht auf ihrem Territorium ansässig sind. Die Situation der Minderheiten hat sich in den letzten Jahren etwas verbessert. Mischehen mit Angehörigen „nobler“ Clans bleiben allerdings zumeist Tabu (SEM 2017, S. 5, 10 f.).

Es fehlt allerdings an der nach § 3a Abs. 2 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung. Die geltend gemachte Verfolgungshandlung, aus Rache getötet zu werden, knüpft nicht an die Clanzugehörigkeit des Klägers an. Nach den Angaben des Klägers war die drohende Tötung nicht das Resultat eines Konflikts zwischen den beiden Clans. Die vom Kläger geltend gemachte Verfolgung beruht stattdessen auf einer Blutrache und knüpft daher daran an, dass der Kläger der nächste männliche Familienangehörige des Täters ist.

Die Familie des Klägers ist hingegen keine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Denn sie wird von der Gesellschaft nicht als deutlich abgrenzbare Gruppe mit einer eigenen Identität wahrgenommen (so auch für Familien: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006, 1 LB 22/05, InfAuslR 2007, 256-259 (Leitsatz und Gründe), juris, Rn. 39; VG Halle (Saale), Urteil vom 8. Mai 2018, 4 A 111/16, juris, Rn. 38). Als Organisationseinheit ist sie von zu geringer Größe, um auf gesellschaftlicher Ebene wahrgenommen zu werden.

Auch der fehlende Schutz vor den Verfolgungshandlungen knüpft nicht überwiegend an der Clanzugehörigkeit des Klägers an. Der Kläger hat bei der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, sich nicht an die Polizei gewandt zu haben, da der andere Clan groß und mächtig sei. In Somalia gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clanmilizen (Bundesrepublik Deutschland, Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. April 2020, (Im Folgenden: AA 2020), S. 17). Polizisten verdanken ihre Position meist der Familien- und Clanzugehörigkeit (SEM, S. 34). Somit durchdringt die Clanzugehörigkeit den Polizeiapparat und Polizeibeamte verfolgen die Agenda des Clans. Wenden sich Zivilsten an die Polizei, so suchen sie sich einen Beamten des eigenen Clans (United Kingdom, Home Office, Country Policy and Information Note, Clans and minority Groups in South Somalia, Januar 2019 (Im Folgenden: UK 2019), S. 30). Dennoch beruht der fehlende Schutz hauptsächlich darauf, dass die Polizei generell nicht in der Lage ist, ihre Aufgaben zu erfüllen. Schon aufgrund ihrer Größe dürfte sie in der Herkunftsregion des Klägers nicht in der Lage sein, eine Blutrache zu unterbinden, die von einem lokal dominierenden Clan verübt werden soll. Die aktuelle Anzahl an Polizisten in South West State wird auf rund 800 Personen geschätzt (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 20. November 2019 (Im Folgenden: BFA 2019), S. 54). In South West State leben allerdings etwa 2,36 Millionen Menschen (BFA 2019, S. 27). Er ist der am meisten von Gewalt betroffene Bundesstaat und die Al Schabaab-Miliz kontrolliert viele ländliche Gebiete (BFA 2019, S. 24). Die vorhandenen Polizeieinheiten sind zudem aufgrund ihrer unzureichenden Ausrüstung und Ausbildung wenig effektiv. Korruption ist weitverbreitet (BFA 2019, S. 55 u. 61, UK 2019, S. 30).

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG.

a. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe meint nur einen staatlichen Akt, keine von privater Seite drohenden Tötungsdelikte (Bergmann/Dienelt/Bergmann, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AsylG, § 4, Rn. 4).

b. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.

Er hat keine ausreichend stichhaltigen Gründe vorgebracht, nachdem ihm in Somalia ein ernsthafter Schaden droht. Ob ein solcher Schaden droht, ist mittels einer Gefahrenprognose festzustellen, wobei der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die nach § 108 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Überzeugungsbildung des Gerichts zugrunde zu legen ist. Dieser Maßstab erfordert, dass die für einen Schaden sprechenden Umstände gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, 1 C 31.18, InfAuslR 2019, 459-465, ZAR 2020, 255-258, juris, Rn. 21 f.). Dabei müssen Angaben des Klägers, welche häufig als einziges Beweismittel zur Verfügung stehen, auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft werden (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010, 10 C 13.09, BVerwGE 138, 289-301, Rn. 19).

Der Kläger gehört nach seinen Angaben dem Clan der Begadi an, welcher dem Hauptclan der Digil-Mirifle zugehörig sei. Die Angaben des Klägers, dass seine Familie nahe A... im Gebiet zwischen A..., M... und J... lebte und eine Plantage besaß, welche im Jahr 1992 von einem Angehörigen des Haba Gidir Clans in Besitz genommen wurde, stimmen mit den allgemeinen Erkenntnissen über diese Clans überein. Der Begadi-Clan ist allerdings entgegen der Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Herkunftsregion des Klägers keine Minderheit.

Die Digil-Mirifle-Clans (auch Rahanweyn genannt) sehen sich als Nachfahren eines Verwandten des Propheten Mohammed, genannt Sab/Saab. Sie sind im Unterschied zu den noblen Nomadenclans aber sesshaft und in der Landwirtschaft tätig. Sie haben mittlerweile einen ähnlichen Status wie die vier noblen Mehrheitsclans Darod, Hawiye, Dir und Isaaq, die ihren gemeinsamen Vorfahren Samaale als Nachfahre des Propheten Mohammed betrachten (SEM 2017, S. 10 f.; Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Somalia: The Tunni ethnic group, including regions where its members reside; treatment by society, authorities and Al Shabaab; relationship with other clans (2012-December 2014), 22 December 2014). Dies zeigt sich schon daran, dass sie eine der vier Clans sind, die im Jahr 2000 anhand der offiziellen "4,5 Formel" im Parlament Somalias mit gleich vielen Sitzen vertreten war. Minderheiten hatten gemeinsam halb so viele Sitze wie eine Clanfamilie inne (SEM 2017, S. 36). Zum Teil werden die Digil-Mirifle Clans auch zwischen den vier noblen Clans und den Minderheiten eingestuft (UK 2019, S. 6)

Der Begadi Clan ist ein Unterclan der Digil. Angehörige der Begadi sind meist in L... S... ansässig und in der regenbasierten Landwirtschaft sowie agropastoralisch tätig. In einem Interview eines Bewohners von Baidoa für Voice of America gibt dieser an, dass ein Warlord der Hawiye, Yusuf Mohammed Siad, seit 1991 große Teile des Grundbesitzes in und um Merca okkupiert habe. Dieses Land habe zuvor den Digil und Mirifle gehört. Angehörige des Hawiye Clans hätten das Leben von Tausenden Digil und Mirifle in Südsomalia zerstört (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: a-7865 (ACC-SOM-7865), 14. Februar 2012 https://www.ecoi.net/de/dokument/1287817.html (Zugriff am 14. September 2020); ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: a-6044-1 (ACC-SOM-6044), 30 April 2008 https://www.ecoi.net/en/document/1016987.html (Zugriff am 14. September 2020)). Berichte aus dem Jahr 2017 dokumentieren ebenfalls Clankonflikte zwischen den Haba Gidir und den Digil-Mirifle im Gebiet zwischen Afgooye, Mogadischu und Merka (EASO, Country of Origin Information Report, Somalia Security Situation 2017 (Im Folgenden: EASO 2017), S. 87).

Der Clan der Haba Gidir gehört zum Mehrheitsclan der Hawiye und ist insbesondere in Mogadischu von großem Einfluss. Die Hawiye leben meist in Süd- und Zentralsomalia. (SEM 2017, S. 10; UK 2019, S. 13 u. 29). Der Haba Gidir Clan war in Lower Shabelle mit dem Mehrheitsclan der Biyoomal (Unterclan der Dir) vor etwa drei Jahren in einen sehr aktiven Konflikt verwickelt. Der Konflikt hat sich aber schon im Jahr 2019 in gewissen Umfang beruhigt. Einige Haba Gidir haben das Gebiet seitdem verlassen (BFA 2019, S. 25).

Vor diesem Hintergrund ist der Schilderung des Konflikts der Familie des Klägers mit Angehörigen der Haba Gidir um ein Stück Land plausibel.

Seine Schilderung des Kerngeschehens seiner Fluchtgründe ist jedoch nicht glaubhaft, da der Kläger diese in der mündlichen Verhandlung nicht plastisch, sondern detailarm schilderte. Der Kläger wiederholte im Wesentlichen seine knappen Angaben aus dem Verwaltungsverfahren. Daraus ergaben sich zwar die Eckdaten eines Verfolgungsgeschehens („Mein Bruder hat den anderen mit einem Messer getötet.“; „Ein paar Bekannte von mir haben mir das gesagt.“; „Falls mein Bruder flüchtet, werden sie mich dran nehmen.“ „Man wird getötet.“ „Kurz darauf waren Männer bei uns zu Hause und bei meinem Bruder und bei unserem Nachbarn.“ „Dann haben sie gefragt, wo die Männer sind. Sie haben gefragt, wo ist Ahmad.“). Es entstand aber nicht der Eindruck, dass der Täter über tatsächlich erlebte Ereignisse berichtete. Dies gilt trotz des Umstandes, dass der Kläger nach seinen Angaben nur durch Hörensagen von dem Streit erfahren habe. Denn zumindest die unmittelbar Anwesenden (seine Bekannten bei dem Streit, seine Ehefrau als die Männer kamen) hätten dem Kläger bei lebensnaher Betrachtung ausführlicher über die sehr einschneidenden Geschehnisse berichtet. Die Schilderung des Klägers blieb hingegen sehr knapp. Weder wurden die Bekannten genauer beschrieben, noch wie es dazu kam, dass sie den Vorfall beobachteten. Gleiches gilt für den Besuch der angeblichen Verfolger bei seiner Familie. Im Gegensatz dazu schilderte er seine Tätigkeit als Ladenbesitzer ohne weitere Nachfragen des Gerichts ausführlicher (vgl. S. 7 der Sitzungsniederschrift).

Zudem wurde im Kerngeschehen eine maßgebliche Tatsache widersprüchlich geschildert. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt gab er an, dass sein Nachbar von den Männern erschossen worden sei, die nach ihm gesucht hätten (Bl. 55 VV). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erwähnt der Kläger die Tötung des Nachbarn nicht, sondern schilderte in diesem Zusammenhang zunächst, dass die Männer, die bei ihm und bei seinem Bruder zuhause gewesen seien, auch bei seinem Nachbarn nach ihm gesucht hätten. Sein Nachbar habe ebenfalls dem Clan der Begadi angehört. Auf die Nachfrage des Gerichts, ob danach irgendjemanden etwas zugestoßen sei, gab der Kläger an, dass niemanden etwas zugestoßen sei, aber viele von den Mitgliedern seines Clans aus dem Ort geflüchtet seien. Dass die Männer auch bei seinem Nachbarn gewesen seien, wisse er von seiner Frau. Die Nachfrage des Gerichts, ob er danach vielleicht nochmal mit seinem Nachbarn gesprochen habe, verneinte der Kläger.

Seine Angaben sind zudem zum Teil nicht plausibel. Dies betrifft seine Angaben dahingehend, dass seit seiner Ausreise die Konfliktlage mit dem Clan der Haba Gidir unverändert fortdauere und keinerlei Versuche unternommen worden seien, den Konflikt durch Kompensationszahlungen zu lösen.

Diese Angaben erscheinen im Lichte der allgemeinen Erkenntnisse zu Konflikten mit Clanbezug in Somalia nur teilweise plausibel.

Bei Konflikten in Somalia, die mehrere Clans betreffen, kommt es gerade in Strafsachen häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter). Repressionen gegenüber der Familie und Nahestehenden („Sippenhaft") spielen dabei eine große Rolle (AA 2020, S. 13). Gewaltsame Konflikte zwischen Clans können etwa im Streit um Land und Wasser entstehen. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Rachemorden (BFA 2019, S. 19; EASO 2017, S. 46). Staatlicher Schutz ist in Fällen von Clan-Konflikten wenig relevant und eine Konfliktlösung wird zumeist den Clans überlassen. Der Clan-Schutz ist die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Der Clan-Schutz funktioniert generell besser als der Schutz durch den Staat oder die Polizei. Deshalb nutzen Somali häufig im Konfliktfall den traditionellen Clan-Mechanismus. Der Clan-Schutz funktioniert durch gegenseitige Abschreckung und Kompensationszahlungen. Ein Tod wird demnach primär durch Zahlung von Blutgeld (mag, diya) und nicht durch einen Rachemord kompensiert. Wird das Blutgeld nicht bezahlt, ist allerdings mit Konsequenzen bis hin zur Blutrache zu rechnen (BFA 2019, S. 47; SEM 2017, S. 30 u. 35). Die Rachemorde werden als Reaktion auf vermeintliche Demütigungen vorgenommen und können Clangrenzen überschreiten. Die Ältesten des Clans nutzen ihre claninternen Kommunikationswege, um dafür zu sorgen, dass Mitglieder des Clans den vermeintlichen Auslöser bei seiner Flucht einfangen. Auch wenn die Rache nicht sofort verübt werden kann, wird sie auch nach vierzig Jahren noch verübt. Die Rache richtet sich üblicherweise gegen den vermeintlichen Auslöser. In Fällen, in denen sich der andere Clan weigert oder es nicht schafft, den vermeintlichen Auslöser zu übergeben, kann sich die Rache gegen andere Mitglieder des Clans richten. Dabei würde versucht werden, zunächst die Person zu treffen, deren Verlust dem anderen Clan den größten Nachteil bereiten würde. Hier sind insbesondere Somalier gefährdet, die ein hohes Einkommen erwirtschaften und/oder gut ausgebildet sind, etwa Mitarbeiter von ausländischen Hilfsorganisationen. Frauen, Kinder und ältere Männer sind in der somalischen Kultur grundsätzlich keine Ziele der Blutrache. Es ist allerdings schwer festzustellen, ab welchem Alter ein Junge als alt genug angesehen wird. Insbesondere in Südsomalia übernehmen vereinzelt schon 12-14jährige den Haushalt, da ältere Männer nicht zur Verfügung stehen. In diesen Fällen kann auch ein Minderjähriger Ziel einer Blutrache werden (ACCORD, Clans in Somalia, Dezember 2009, S. 21 f.).

Zuständig für die Zahlung des Blutgeldes ist die Jilib, auch Mag/Diya-zahlende Gruppe genannt. Der Betroffene kann sich nur an diese wenden, nicht an jedes Mitglied seines Hauptclans (SEM 2017, S. 35). Jilibs stehen im sozialen Gefüge auf mittlerer Ebene zwischen den Clans und der Familie. Sie werden immer von einem Ältesten verwaltet, der den Mitgliedern der Jilib bekannt ist. Wegen der hohen Wichtigkeit der Kompensationszahlungen sind Somali in der Regel in der Lage, ihren Jilib zu identifizieren (SEM 2017, S. 23). Die Kompensationszahlung wird von der Gruppe des Täters an die geschädigte Gruppe geleistet. Der zu zahlende Betrag und damit auch die Größe der heranzuziehenden Gruppe hängt von der Schwere des Vorfalls und der Größe des Clans am Ort des Geschehens ab. Generell zahlen die sesshaften Digil-Mirifle die Kompensationszahlungen aber in größeren Gruppen, da die Clans nur aus vier bis sieben Jilib bestehen (SEM 2017, S. 31). Da die Zugehörigkeit zu dem Jilib nicht ortsgebunden ist, werden für die Zahlung auch über die Welt verstreute Angehörige herangezogen, vor allem dann, wenn sie zu Besuch in der Herkunftsregion sind. Auch in der somalischen Diaspora gibt es Strukturen, über die innerhalb der Diaspora Blutgeld bezahlt wird. (SEM 2017, S. 35 f.).

Der Kläger gibt hingegen an, dass Kompensationzahlungen unter der Bedingung stehen, dass der andere Clan einverstanden sein muss. Eine Geldzahlung sei nicht erfolgt, weil der andere Clan groß und sein Clan klein gewesen sei (S. 8 der Sitzungsniederschrift).

Berücksichtigt man die Erkenntnisse zur Konfliktlösung in Somalia, hat der Kläger damit nicht schlüssig dargelegt, warum er in seinem Herkunftsland keinen Versuch unternahm, mittels Kompensationszahlungen einer Blutrache zu entgehen. Der Kläger hatte 2.000 US-Dollar angespart. Sein Onkel sammelte innerhalb der Familie binnen einen Monats weitere 1.500 US-Dollar für den Kläger. (S. 11 der Sitzungsniederschrift). Der Onkel war demzufolge eine Person mit gewissem Einfluss innerhalb seines Jilibs und hätte möglicherweise als Vermittler für die Verhandlungen mit dem anderen Clan agieren können. Es erscheint deshalb nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, zu diesem Zeitpunkt mit für somalische Verhältnisse erheblichen finanziellen Mitteln ausgestattet, den Versuch einer Konfliktlösung von vorneherein allein unter Hinweis auf die unterschiedliche Clangröße ausgeschlossen hat.

Es ist ebenfalls nicht plausibel, dass der Kläger seinen Angaben zufolge von Deutschland aus keinen Versuch einer Konfliktlösung in die Wege geleitet hat. Er gab an, von Deutschland aus keinen Kontakt mit Mitgliedern des Haba Gidir-Clans aufgenommen zu haben. Nur seine Ehefrau wisse von seinem Aufenthalt in Deutschland. Dass niemand von seinem Aufenthalt in Deutschland weiß, entspricht schon deshalb nicht den Tatsachen, weil die somalische Botschaft in Berlin am 17. Oktober 2016 die Staatsangehörigkeit des Klägers bestätigt hat. Wie der Kläger selbst angegeben hat, ist sein ältester Sohn schon jetzt in dem Alter, in dem er ein gleichwertiges Ersatzziel für eine Blutrache ist. Der Kläger hat auch über seinen Onkel noch Kontakt zu Angehörigen seines (Sub-)Clans in Somalia (S. 9 u. 11 der Sitzungsniederschrift). Auch innerhalb der Diaspora könnte er möglicherweise eine Konfliktlösung in die Wege leiten (s.o.).

Unabhängig davon, dass der Kläger die Gefahr eines ernsthaften Schadens nicht glaubhaft gemacht hat, müsste zudem geprüft werden, ob Tötungen im Zusammenhang mit einer Blutrache tatbestandlich unter § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG subsumiert werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Tötung oder Verletzung im Krieg nicht ohne Weiteres eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, 10 C 4.09, BVerwGE 136, 360-377, juris, Rn. 29). Dass Tötungen nicht per se unter § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gefasst werden, ergibt sich aus systematischer Hinsicht schon aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG, für den ansonsten kein Anwendungsbereich mehr verbliebe. Ob die Tötung im Zusammenhang mit der Blutrache im vorliegenden Fall unter den Anwendungsbereich der Nr. 2 der Vorschrift gefasst werden kann, kann nicht abschließend bewertet werden, da der Kläger keine Angaben dazu gemacht hat, wie die Tötung oder Bestrafung vollzogen werden soll. Insofern war für das Gericht nicht feststellbar, ob die Blutrache im vorliegenden Fall den Tatbestand der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung erfüllt.

c. Der Kläger hat keinen Anspruch auf subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland. Diese begründet nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, wenn sie bewusst und zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ausgeht (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020, 1 C 11.19, juris, bverwg.de, Rn. 11 f., erläuternd dazu: Berlit, jurisPR-BVerwG 18/2020 Anm. 5; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12-31, juris, Rn. 29). Dies ist in Somalia nicht der Fall, da die Handlungen der Konfliktparteien Al Schabaab und der somalischen Regierung (und ihren Verbündeten) zwar für die schlechte humanitäre Lage kausal sind, aber nicht oder nur untergeordnet auf eine Verschlechterung der humanitären Lage abzielen (so auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. August 2019, 4 A 2334/18.A, EzAR-NF 62 Nr 60, juris, Rn. 36; vorgehend zu BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020, 1 C 11.19: VG Wiesbaden, Urteil vom 14. März 2019, 7 K 1139/17.WI.A, juris, Rn. 46 ff.). Dies ist indes nicht ausreichend, um den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020, 1 C 11.19, a.a.O, Rn. 15).

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Mogadischu keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen bewaffneter Konflikte. Für die vorzunehmende Gefahrenprognose ist dabei auf den tatsächlichen Zielort bei einer Rückkehr der Bezugspunkt. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, a.a.O., Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009, 10 C 9.08, BVerwGE 134, 188, juris, Rn. 17). Vorliegend ist indes keine typische Konstellation gegeben und damit nicht auf die Herkunftsregion Daanyeerey/Daarusalaam abzustellen. Nach den Angaben des Klägers leben in seinem Heimatdort keine Verwandten mehr. Seine gesamte Familie und insbesondere seine Frau und Kinder sowie seine Schwägerin und deren Kinder seien nach Mogadischu gezogen. Bezüglich des Feldes der Familie hat der Kläger angegeben, über keinerlei Informationen zu verfügen. Es ist deshalb lebensfern, anzunehmen, dass der Kläger in sein Heimatdorf zurückkehren wird, in dem er mittlerweile über keinerlei Netzwerk mehr verfügt. Stattdessen wird er im Falle seiner Rückkehr zu seiner Familie nach Mogadischu ziehen.

Ob in Mogadischu ein bewaffneter Konflikt herrscht, kann dahingestellt bleiben. Denn für den Kläger besteht jedenfalls keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos. Auf deren Grundlage ist dann eine wertende Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Schutzsuchenden vorzunehmen (BVerwG, a.a.O., Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, 10 C 4.09, BVerwGE 136, 360-377, juris, Rn. 33). Die allgemeine Gefahrendichte liegt in Mogadischu indes über dem vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Wert von 1:800, bei dem ohne gefahrerhöhenden Umstände auch im Rahmen einer wertenden Gesamtschau keine ernsthafte individuelle Bedrohung anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011, 10 C 13.10, NVwZ 2012, 454-456, juris, Rn. 22 f.).

Hierzu hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus in dem Urteil vom 28. Juli 2020, 5 K 553/18.A ausgeführt:

„Nach der ACLED-Kurzübersicht vom 19. Dezember 2019 für das 1. Halbjahr 2019 waren in der Region Banaadir (einschließlich Mogadischu) 412 Tote zu beklagen, was einer Jahresgesamtopferzahl von 824 entspricht. In dieser Zahl sind allerdings sämtliche Tote enthalten, also nicht nur Zivilpersonen, sondern insbesondere auch die Kombattanten selbst. Der Anteil der Zivilpersonen ist vergleichsweise gering. Tote als Folge von Gewaltakten speziell gegen Zivilpersonen machen landesweit lediglich gut 18% aller Todesopfer aus (vgl. Acled- Kurzübersicht, S. 2; 342 Angriffe auf Zivilpersonen bei 1.886 Toten insgesamt). Im Übrigen sind Zivilisten nicht das Primärziel, sondern werden von den Konfliktparteien lediglich als Kollateralschaden in Kauf genommen (Republik Österreich a.a.O.). Danach kann bestenfalls ein Drittel der o.g. 824 Toten für die Region Banaadir/Mogadischu den Zivilpersonen zugeschlagen werden. Hinzu kommen allerdings noch die Verletzten, deren Zahl nach den Erfahrungen in vergleichbaren Bürgerkriegsregionen etwa gut zweimal so hoch liegt, wie die Zahl der Toten (vgl. etwa United Nations, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict 2019, S. 5). Geht man hier zu Gunsten des Klägers sogar von einer dreimal so hohen Anzahl an Verletzten aus, gelangt man zu einer Gesamtopferzahl (Tote und Verletzte) von knapp 1.100 Zivilpersonen für die Region Banaadir/Mogadischu. Wie überhöht allerdings dieser Wert schon erscheint, erhellt der Umstand, dass – wie oben ausgeführt – die UNSOM bezogen auf ganz Somalia von (nur) 1.203 zivilen Opfern ausgeht (Zeitraum vom 18. Dezember 2018 bis 4. November 2019), Setzt man gleichwohl die Opferzahl von 1.100 toten und verletzten Zivilpersonen ins Verhältnis zu der Gesamtbevölkerungszahl in der Region Banaandir/Mogadischu (ca. 1,65 Millionen Menschen, vgl. Republik Österreich a.a.O., S. 30), ergibt sich eine Risikoquote von 1:1500.“

Nach aktuellen Erkenntnissen wurden in der Region Banaadir (einschließlich Mogadischu) im Jahr 2019 738 Todesfälle nach einem Konflikt festgehalten. Diese Anzahl umfasst aber auch Kombattanten. Für ganz Somalia wurden im selben Zeitraum insgesamt 4.038 Tote registriert und 640 Todesfälle bei Gewalt gegen Zivilisten gezählt (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Somalia, Jahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 22. Juni 2020). Dies entspricht einem Prozentsatz von gut 15%. Da die erhobenen Zahlen zu den getöteten Zivilpersonen nicht nach Regionen aufgeschlüsselt sind und die Zahlen insgesamt großer Ungenauigkeit unterliegen, müssen die Angaben vorsichtig interpretiert werden (vgl. ACCORD, a.a.O., S. 3). Es ist daher angemessen, zugunsten des Klägers von einem Drittel und damit 246 Personen getöteten Zivilpersonen in der in der Provinz Banaadir auszugehen. Hinzu kommen allerdings die Verletzten, deren Zahl nach den Erfahrungen in vergleichbaren Bürgerkriegsregionen etwa gut zweimal so hoch liegt, wie die Zahl der Toten (vgl. etwa United Nations, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict 2019, S. 5). Geht man zu Gunsten des Klägers sogar von einer dreimal so hohen Anzahl an Verletzten aus, gelangt man zu einer Gesamtopferzahl (Tote und Verletzte) von 984 Zivilpersonen für die Region Banaadir für das Jahr 2019. Im Hinblick auf circa 1,65 Millionen Einwohner ergibt sich eine Risikoquote von etwa 1:1.677. Im Hinblick auf 94 Todesfälle in Banaadir im ersten Quartal 2020 und 752 Todesfällen landesweit bei 116 Toten nach Gewalt gegen Zivilpersonen ist auch kein ansteigender Trend der willkürlichen Gewalt zu verzeichnen (vgl. ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Somalia, 1. Quartal 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 23. Juni 2020).

Auch unter der Prämisse, dass die Familie des Klägers entgegen seinen Angaben weiterhin in der Herkunftsregion des Klägers wohnhaft ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Zwar wäre dann seine Herkunftsregion Daanyeerey/Daarusalaam in Lower Shabelle seine tatsächliche Zielregion. Auch in Lower Shabelle ist die Gefahrendichte allerdings nicht so hoch, um im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Klägers anzunehmen.

Hierzu hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus in dem Urteil vom 25. August 2020, 5 K 2339/16.A, (juris Rn. 54 ff.) für die Region Lower Shabelle eine Risikoquote für Zivilpersonen verletzt oder getötet zu werden, von 1:1000 festgestellt.

Nach aktuellen Erkenntnissen wurden in der Region Lower Shabelle (auch Shabeellaha Hoose genannt) im Jahr 2019 1.035 Todesfälle nach einem Konflikt festgehalten. Geht man wie nach den vorangestellten Ausführungen zu Gunsten des Klägers von einem Drittel und damit 345 getöteten Zivilpersonen und von einer dreimal so hohen Anzahl an Verletzten aus, gelangt man zu einer Gesamtopferzahl (Tote und Verletzte) von 1.380 Zivilpersonen für die Region Lower Shabelle für das Jahr 2019. Die Gesamtbevölkerung der Provinz wurde im Jahr 2014 auf etwa 1,2 Millionen Menschen geschätzt (EASO 2017, S. 86 unter Verweis auf eine Umfrage des UN Population Funds und somalischer Behörden). Dies entspricht einer Risikoquote von etwa 1:870 entspricht. Im Hinblick auf 210 Todesfälle in Lower Shabelle im ersten Quartal 2020 und 752 Todesfällen landesweit bei 116 Toten nach Gewalt gegen Zivilpersonen ist auch kein ansteigender Trend zu verzeichnen (vgl. ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Somalia, 1. Quartal 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 23. Juni 2020).

Auf die vom Kläger vorgetragenen Rechtsansichten, dass Mehrheitsclans in Somalia Akteure im Sinne des § 3c AsylG seien und interner Schutz nach § 3e AsylG in Somalia nicht zur Verfügung stehe, kommt es nach alldem nicht mehr an.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG sowie § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.