Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 21.10.2020 – 3 K 694/19
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1021.3K694.19.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klage ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Klage zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwendet.
Tatbestand§
Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 84 Abs. 4 VwGO zunächst auf den Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2020 verwiesen.
Der Kläger hat mit beim Gericht am 29. Juli 2020 eingegangenem Schreiben mitgeteilt, dass er die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung für nicht gegeben erachte. Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 hat das Gericht den Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsmittelbellehrung im Gerichtsbescheid um Klarstellung gebeten, ob er die Zulassung der Berufung oder eine mündliche Verhandlung beantragt (hat). Da eine Antwort des Klägers unterblieb, hat das Gericht sein Schreiben als Antrag auf mündliche Verhandlung ausgelegt, weil in Zweifelsfällen zu berücksichtigen ist, dass die mündliche Verhandlung nach dem Gesetz Vorrang hat (vgl. BFH, Urteil vom 5. Mai 1994 – VI 32/94 – juris Rn. 14).
Konkret trägt der Kläger nunmehr vor, eine Wiederholungsgefahr bestünde nicht. Für die von ihm begangenen Straftaten sei er zu Bewährung verurteilt worden. Der Zeitraum, indem er diese Taten begangen habe, sehr relativ kurz. Zum damaligen Zeitpunkt habe er sich in einer nicht guten privaten Situation befunden, er sei arbeitslos gewesen, und „habe in den Tag hinein lebt“. Diese Zeit sei vorbei. Er habe seit fast einem Jahr eine neue Arbeitsstelle in Berlin. Dort wohne er auch unterhalb der Woche zusammen mit seiner festen Freundin. Er habe nicht die Absicht, dies durch neue Straftaten „aufs Spiel zu setzen“. In der mündlichen Verhandlung hat er seinen Vortrag vertieft. Insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung (Seite 2) verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger,
den Bescheid des Beklagten vom 19. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das Gericht nimmt gemäß § 84 Abs. 4 VwGO Bezug auf den Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2020 Bezug. Ergänzend gilt Folgendes:
Die mit Bescheid des Beklagten vom 19. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2019 angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr noch als notwendig i.S.d. § 81b 2. Alt. StPO anzusehen. Für die Prüfung der Notwendigkeit ist neben dem Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung auf denjenigen der tatsächlichen Vornahme abzustellen, sodass es auch auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29/79 –juris Rn. 31), mithin der jüngste Vortrag des Klägers einzustellen ist.
Die Einschätzung des Beklagten, dass nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Kläger könne als Beschuldigter einer Betrugstat künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann ermittlungsfördernd sein, erweist sich als noch zutreffend. Auch insoweit wird zunächst auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2020 verwiesen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, seit zwei Jahren eine feste Freundin und seitdem „mit seinem alten Leben abgeschlossen“ zu haben. Damals sei er in schwierigen Umständen gewesen; ein Freund habe einen Unfall erlitten; er habe sich in falschen Kreisen aufgehalten. Inzwischen habe er eine feste Arbeitsstelle in einer Werbeagentur in Berlin. Zudem habe er zur Bekämpfung seiner Spielsucht eine 12-monatige Therapie absolviert und sich in allen Spielbanken sperren lassen, sodass er keine Spielbank mehr betreten dürfe. Er habe Schulden, diese zahle er aber anhand eines selbst erstellten Finanzierungsplanes ab (vgl. zu alledem Seite 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Zwar ist das Gericht überzeugt, dass der Kläger seine Taten bereut und sich gewandelt hat. Er hat glaubhaft vorgetragen, gewillt zu sein, zukünftig keine Straftaten zu begehen. Insoweit ist ihm zu Gute zu halten, dass er ausweislich der vom Beklagten eingereichten aktuellen Auskunft des Bundeszentralregisters vom 22. Oktober 2020 seit der Anlasstat tatsächlich keine Straftaten mehr verübt hat. Auch sprechen gegen die Annahme einer Widerholungsgefahr die inzwischen stabileren Lebensverhältnisse des Klägers. So lebt der Kläger nunmehr in einer festen Beziehung und verfügt über eine feste Arbeitsstelle. Dies bestätigt der mit Fax vom heutigen Tage vorgelegte Arbeitsvertrag, ausweislich dessen das Arbeitsverhältnis am 9. Dezember 2019 aufgenommen wurde. Allerdings spricht für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ganz wesentlich die Spielsucht des Klägers. Er hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, spielsüchtig gewesen zu sein. Auf diesen Umstand zu der persönlichen Lebenssituation, dem das Gericht erhebliche Bedeutung beimisst, hat der Beklagte im hier angegriffenen Bescheid auch abgestellt. Zwar hat der Kläger diesbezüglich ausgeführt, eine 12-monatige Therapie absolviert und eine Sperrung in sämtlichen Spielbanken veranlasst zu haben. Die Therapie habe in einer Einrichtung in Königs Wusterhausen stattgefunden und wöchentliche Besuche umfasst. Allerdings lässt sich dieser Vortrag des Klägers mangels Vorlage entsprechender Dokumente, deren Übermittlung er in der mündlichen Verhandlung zugesichert hatte, nicht belegen. Für das Gericht ist insbesondere nicht ersichtlich, mit welchem konkreten Ergebnis er die Therapie abgeschlossen hat, insbesondere ob diese „erfolgreich“ gewesen ist. Es kann mithin nicht beurteilt werden, ob die persönliche Einschätzung des Klägers aus therapeutischer Sicht bestätigt werden konnte und gewiss ist oder ob (und wenn ja, inwieweit) Rückschläge zu befürchten sind. Sofern der Kläger schildert, ihm sei der Zutritt zu Spielbanken nicht mehr möglich, weil er sich in „sämtlichen Spielbanken habe sperren lassen“, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seiner Spielsucht auch im Internet nachgehen könnte. Ohnehin ist fraglich, ob eine solche Sperre bei Betreten einer Spielhalle vom Betreiber abgefragt und der Kläger vom Spielen tatsächlich abgehalten würde. Zudem hat er zwar vorgetragen, seit der Anlasstat am 8. Juni 2018 keine Straftaten mehr verübt zu haben. Dies trifft – anders als sein noch mit Widerspruch vom 17. Oktober 2018 vorgetragener Einwand, „nach 2017“ keine Straftaten verübt zu haben – zu. Damit hat der Kläger zwar seit mehr als zwei Jahren keine (Betrugs-) Tat mehr begangen. Indes ist zu beachten, dass zwischen seiner ersten Tat am 22. Juli 2013 und der darauf verübten Tat am 14. Februar 2016 ein Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren lag. Angesichts dessen lässt sich eine Wiederholungsgefahr unter Verweis auf den Zeitraum, der seit der letzten Straftat verstrichen ist, nicht verneinen. Dem trägt auch der Umstand Rechnung, dass die vom Amtsgericht Lübben zuletzt auferlegte Freiheitsstrafe von zehn Monaten zur Bewährung ausgesetzt worden ist, die Bewährungszeit aber erst am 28. Februar 2022 endet. Im Rahmen einer Gesamtschau der auch mit Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2020 benannten Umstände ist die Einschätzung des Beklagten, es bestünde eine Wiederholungsgefahr, derzeit noch nicht nachhaltig erschüttert. Der Kläger ist daher momentan nur auf die Möglichkeit zu verweisen, zu gegebener Zeit die Löschung bzw. Vernichtung der durch die erkennungsdienstliche Behandlung erhobenen Daten zu verlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.