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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 28.10.2020 – VG 4 K 1230/15

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1028.VG4K1230.15.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten in einem zweiten Verfahren über die Umbettung einer Urne. Der Kläger war Ehemann der am 3... in einem Krankenhaus in Berlin verstorbenen Frau M..., mit der in P...zusammengewohnt hatte.

Am 5. Mai 2011 schloss der Kläger als Nutzungsberechtigte und unter Aufnahme des Beigeladenen, des in der Gemeinde m... wohnhaften Sohnes der zwischenzeitlich feuerbestatteten Verstorbenen, als „Nachfolger des Nutzungsberechtigten“ mit der Gemeinde m... einen Nutzungsvertrag für eine Urnengrabstätte für die Verstorbene auf dem Friedhof in G.... Hinsichtlich der „Pflege des Grabes“ waren die Namen des Klägers und des Beigeladenen eingetragen.

Die Asche der Verstorbenen wurde in der entsprechenden Urnengrabstätte auf dem vorbezeichneten Friedhof beigesetzt.

Am 17. August 2011 beantragte der Kläger bei dem damaligen Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals/Grabanlage.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 hat der Kläger bei dem Beklagten erstmals die Umbettung der Urne der Verstorbenen vom vorbezeichneten Friedhof auf den in P...gelegenen mit der Begründung beantragt, er wolle die Grabstätte an seinem Wohnort errichten lassen, weil er gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, das Grab seiner verstorbenen Frau regelmäßig zu besuchen. Nach seiner aus gesundheitlichen Gründen im Oktober 2012 erfolgten Verrentung sei die Fahrtstrecke von P...zum Friedhof für ihn zu belastend geworden. Zudem habe er nach dem Tod seiner Ehefrau die Situation nicht richtig eingeschätzt. Im jetzigen Friedhof sei die Totenfürsorge nicht mehr gewährleistet, wenngleich nach dem Tod seiner Ehefrau Besuch und Pflege ihres Grabes sein wichtigster Lebensinhalt geworden sei.

Durch Bescheid vom 21. August 2013 hat der Beklagte den Antrag auf Umbettung mit der Begründung abgelehnt, nach § 33 Abs. 2 S. 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) dürfe die Umbettung einer Urne nur dann genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertige. Der Begriff des wichtigen Grundes verlange eine Abwägung zwischen der Totenruhe und den Bedürfnissen der Angehörigen und könne nur angenommen werden, wenn zwingende, ganz persönliche Gründe für die Umbettung vorlägen, die auf einer atypischen, völlig unerwarteten Entwicklung der Lebensumstände beruhten und nicht zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen gehörten. Da der Kläger die Urne in Übereinstimmung mit dem Beigeladenen und aufgrund seiner Unterschrift des Nutzungsvertrages auf dem Friedhof in G...habe beisetzen lassen, liege ein wichtiger Grund nicht vor. Die Grabstelle sei immer gepflegt gewesen. Der Kläger und der Beigeladene hätten die dauerhafte Pflege des Grabes zugesichert. Da danach davon auszugehen sei, dass es der ausdrückliche Wunsch der Verstorbenen gewesen sei, in G...beigesetzt zu werden, könne dem Antrag auf Umbettung nicht stattgegeben werden.

Mit Schreiben vom 9. September 2013 hat der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid erhoben und ausgeführt, anlässlich eines Gesprächs in der Gemeindeverwaltung mit der Bediensteten Frau B...am 5. Mai 2011 im Beisein seines Sohnes M...und des Beigeladenen habe diese ihm erklärt, dass eine Umbettung problemlos möglich sei. Es entspreche dem mutmaßlichen Willen der Verstorbenen, die sich im Vorfeld nicht dazu geäußert habe, wo sie begraben werden wolle, nach ihrem Tod bei ihm, dem Kläger sein zu können. Aufgrund der im September eingetretenen starken gesundheitlichen Probleme habe er die bis dahin etwa zweimal die Woche durchgeführte Grabpflege nicht mehr vornehmen können und das Grab zunächst nicht und im Spätherbst und Winter 2013 nur dann besuchen können, wenn ihn jemand gefahren habe. Der darüber informierte Beigeladene habe das Grab nicht ordentlich und nur noch selten gepflegt. Zudem habe er den Wunsch, neben der Verstorbenen beigesetzt zu werden.

Mit Schreiben vom 7. November 2013 hat der Beigeladene den Beklagten erfolgreich gebeten, seine Eintragung als Pflegeperson des Grabes der Verstorbenen wegen unterschiedliche Ansichten zu Grabpflege „aufzuheben ".

Durch Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2014 hat der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, Frau B...habe nicht bereits im Vorfeld zugestimmt. Einen ausdrücklichen Willen, wo sie beigesetzt werden wolle, habe die Verstorbene nicht geäußert. Ein wichtiger Grund für eine Umbettung liege nicht vor. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht mit Blick auf die geschilderten gesundheitlichen Probleme des Klägers. Die mehrmalige Inaugenscheinnahme der Grabstätte im Jahr 2013 habe ergeben, dass diese nie ungepflegt gewesen sei.

Der Kläger hat am 3. Februar 2014 eine erste Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, nach dem Tode seiner Ehefrau habe er sich in einer Art Schockzustand befunden. Frau B...habe ihm seinerzeit erklärt, eine Umbettung der Urne sei innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung problemlos möglich. Es liege ein wichtiger Grund für eine Umbettung vor. Der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt und den mutmaßlichen Willen der Verstorbenen nicht aufgeklärt. Es entspreche ihrem ausdrücklichen, jedenfalls aber dem mutmaßlichen Willen, in räumlicher Nähe zu seinem Wohnsitz bestattet zu sein. Nach dem Tod seiner Frau sei es notwendig geworden, dass er sich psychotherapeutisch behandeln lasse. Er befinde sich auch jetzt noch in der Trauerphase. Ein wichtiger Grund ergebe sich auch mit Blick auf seinen gesundheitlichen Zustand. Er müsse das Grab aufsuchen können, um den Tod seiner Frau aufarbeiten zu können, was ihm aus eigener Kraft nicht möglich sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. September 2014 (VG 4K 82/14) mit der Begründung abgewiesen, die Verpflichtungsklage sei zwar zulässig, aber unbegründet, weil der Kläger nicht den Nachweis geführt habe, dass eine andere Grabstätte zu Verfügung stehe, in der eventuellen Zusage der Frau B...keine formgerechte Zusicherung vorläge und der Tatbestand des § 33 Abs. 2 S. 1 BbgBestG für sich genommen auch nicht erfüllt sei.

Letztlich sei unklar, wo Frau W...habe beigesetzt werden wollen. Hinreichendes für einen ausdrücklich geäußerten Willen, wo sie habe beigesetzt werden wollen, könne dem Gesamtvorbringen des Klägers nicht entnommen werden.

Es lasse sich auch – selbst bei Berücksichtigung der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von dritter Seite (Diplom-Psychologe H..., S... und Frau B...) nicht mit erforderlichen Sicherheit schlussfolgern, dass Frau W...in P...oder in räumlicher Nähe zum Wohnort des Klägers habe beigesetzt werden wollen. Zudem sei insofern zu berücksichtigen, dass selbst bei Annahme eines ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willens der Verstorbenen der für eine Umbettung erforderliche Wille der Verstorbenen, die gewollte Form der letzten Ruhe durch Umbettung herbeizuführen, fehle.

Ein wichtiger Grund ergebe sich auch nicht aus den der Sphäre des Klägers entstammenden Gründen, da diese nicht zwingender persönlicher Natur seien und nicht auf einer atypischen völlig unerwarteten Entwicklung der Lebensumstände beruhten, sondern zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen gehörten. Der Entwicklung seines Gesundheitszustandes sei nicht atypisch, sondern allgemeines Lebensrisiko, die Grabpflege sei in der Vergangenheit gewährleistet gewesen, die zum Gesundheitszustand vorgelegte eidesstattliche Versicherung eines Psychologen enthalte nicht einmal Aussagen zum Krankheitswert. Schließlich führe auch der Wunsch, nunmehr neben seiner Frau in einer Doppelgrabstelle beerdigt werden zu können, nicht zu einem wichtigen Grund, weil die Veränderung von Vorstellungen und Wünschen des überlebenden Ehegatten sich ändern könnten, für sich alleine jedoch nicht Anlass sein könnten für einen wichtigen Grund, weil hierdurch der Schutz der Totenruhe leerlaufe.

Der gegen das Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung ist vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolglos geblieben. In seinem Beschluss vom 18. Juni 2015 (OVGE 12 N 99.14) hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, nach dem auf mehrere, jeweils für sich selbstständig tragenden gestützten Urteil habe das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass sich ein ausdrücklicher oder mutmaßlicher Wille der verstorbenen Ehefrau des Klägers, auf dem Friedhof in P...bestattet zu werden, nicht feststellen lasse. Eine ausdrückliche Willensbekundung seiner verstorbenen Ehefrau hinsichtlich des Ortes ihrer Bestattung lasse sich auch aus keiner eidesstattlichen Versicherung entnehmen. Dass das Verwaltungsgericht die von den Söhnen des Klägers geschilderte persönliche Verbindung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau zum Beleg einer mutmaßlichen in P...gewünschten Bestattung nicht als ausreichend erachtet habe, begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Zudem sei vom Verwaltungsgericht auch die Ehegattenzusammenführung im Doppelgrab angesprochen worden. In nicht zu beanstandender Weise habe das Verwaltungsgericht schließlich auch mit Blick auf die persönlichen Umstände des Klägers einen wichtigen Grund für die begehrte Umbettung verneint. Dass dem Kläger der Besuch der Grabstätte seiner Ehefrau und die Grabpflege aktuell unzumutbar wäre, sei nicht ersichtlich.

Die gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erhobene Anhörungsrüge vom 7. Juli 2015 nebst Vorlage einer vervollständigen eidesstattliche Versicherungen des Diplom-Psychologen, der Frau B...und des S...ist durch Beschluss vom 24. Juli 2015 (OVGE 12 RN 3.15) zurückgewiesen worden mit der Begründung, der Kläger wende sich im Gewand der Gehörsrüge lediglich allein gegen die rechtliche Würdigung des Senats nicht zum Gegenstand der Anhörungsrüge gemacht werden können.

Die nur gegen den erstgenannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers vom 11. August 2015 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg durch Beschluss vom 24. März 2017 (VfGBbg 68/15, juris) als unzulässig verworfen, weil der Zulässigkeit der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegenstehe, da und soweit er erstmals im Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 10 i.V.m. Art. 7 der Landesverfassung sowie aus Art. 26 Abs. 1 S. 1 der Landesverfassung und seine hieraus abgeleiteten Rechte auf Totenfürsorge und auf „Ehegattenzusammenführung " verweise. Der Kläger hätte in seinem Zulassungsantrag zum OVG jedenfalls umrisshaft vortragen müssen, dass das bisherige, herrschende Verständnis von den an eine Umbettung zu stellenden Voraussetzungen Grundrechten des überlebenden Ehegatten nicht angemessene Rechnung trage und daher einer Korrektur bedürfe. Der Kläger habe aber nur darauf hingewiesen, der Wunsch der Ehegattenzusammenführung stelle einen wichtigen Grund im Sinne der Bestattungsgesetzes dar und auf das einfache Recht abgestellt. Seine Ausführung, bei einer Umbettung sei nicht nur die Würde des Toten zu berücksichtigen, erfahre keine weitere Konkretisierung und werde auch nicht mit potentiell verletzten Grundrechten eigener Art untersetzt.

Soweit der Kläger eine Verletzung seiner Grundrechte auf den gesetzlichen Richter, auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf ein faires Verfahren behauptet habe, sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungserfordernissen gerecht geworden sei.

Bereits am 4. März 2015 hatte der Kläger abermals und hier streitgegenständlich unter Vorlage der zwischenzeitlichen Reservierung einer Doppelgrabstätte auf dem Friedhof in P...bei der Beklagten die Umbettung oben beschriebene Urne abermals beantragt und darauf hingewiesen, es liege ein ausdrücklicher Wille der Verstorbenen vor, im Tode in seiner Nähe beerdigt zu sein, was sich aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergebe. Zumindest sei daraus ohne weiteres und mit hinreichender Sicherheit der mutmaßliche Wille zur Bestattung in P...ersichtlich.

Durch Bescheid vom 7. Mai 2015 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, es sei nur im Hinblick auf den vorher fehlenden Nachweis, dass eine andere Grabstätte zu Verfügung stehe, eine Änderung der Sachlage eingetreten, im Übrigen aber nicht, weshalb dem Antrag nicht stattgegeben werden könne. Den Widerspruch des Klägers vom 19. Mai 2015 mit der Begründung, die Ausführungen des Verwaltungsgericht in seinem Urteil seien nicht nachvollziehbar und die Ehegattenzusammenführung sei zu berücksichtigen, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. August 2015 mit der Begründung zurück, der Sachverhalt zum Ablehnungsbescheid vom 7. Mai 2015 habe sich nicht verändert.

Der Kläger hat am 1. September 2015 Klage hiergegen erhoben und zur Begründung ausgeführt, das vom Verwaltungsgericht im ersten Urteil aufgestellte Erfordernis an der Willensbildung der Verstorbenen, dass die gewählte Form der letzten Ruhe durch Umbettung herbeigeführt werden solle, gehe an der Lebenswirklichkeit vorbei, da man sich im Rahmen eines eventuellen Gesprächs keine Gedanken mache, dass es gegebenenfalls rechtlich notwendig wäre, eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass man zur Erreichung der gewollten Form der letzten Ruhe auch mit einer Umbettung einverstanden sei. Zudem sei die Ehegattenzusammenführung ein wichtiger Grund im Sinne des § 33 Abs. 2 BbgBestG. Schließlich sei die Grabpflege nicht sichergestellt. Er legte ein ärztliches Attest vom 28. Januar 2014 vor, nach dem er unter einem chronischen Zervikalsyndrom leide, das das Führen eines Pkw nur bis max. 30 km Entfernung erlaube.

Die Rechtskraft des ersten verwaltungsgerichtlichen Urteils stehe der begehrten Entscheidung nicht entgegen, weil die Beklagte nach Hinzufügung neuer Unterlagen erneut in die Sachentscheidung eingetreten sei, sodass auch erneut der Rechtsweg eröffnet sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung seiner Bescheide vom 17. Mai und 6. August 2015 zu verpflichten, seinem Antrag auf Umbettung der Urne der Frau M...vom Friedhof G...auf den Friedhof in P...stattzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage für wegen der Rechtskraftwirkung des klageabweisenden Urteils vom 25. September 2014 unzulässig, weil die tragenden Gründe für die Verneinung des Anspruchs an der Rechtskraft teilnähmen. Es hätte sich nur bezüglich des ersten Grundes für die ablehnende Entscheidung, dem fehlenden Nachweis einer anderen Grabstätte am neuen Ort, eine Änderung ergeben, im Übrigen aber nicht, sodass der Kläger insoweit nicht die formelle und materielle Rechtskraft des Urteils durchbrechen könne. Zudem lassen sich aus dem gesamten Sachverhalt weder ein ausdrücklicher noch ein mutmaßlicher Wille der Verstorbenen feststellen, wo sie begraben werden wollte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakten, die zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidungsbindung gemacht wurden, verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte infolge des Übertragungsbeschlusses vom 10. Oktober 2017 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter entscheiden.

Die Klage ist unzulässig. Ihr steht die Rechtskraft des Urteils V... vom 25. September 2014 entgegen. Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger insoweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der Streitgegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch den Klageantrag und den Klagegrund bestimmt.

Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass über den Wortlaut des § 121 VwGO hinaus nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Gerichte in einem späteren Prozess der Beteiligten über denselben Gegenstand an das rechtskräftige Urteil gebunden sind. Die in einem rechtskräftig gewordenen Urteil aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge darf bei unveränderter Sach-und Rechtslage nicht erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht werden. Die Rechtskraft schafft vielmehr ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits entschieden worden ist. Die Rechtskraftwirkung tritt unabhängig davon ein, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die Sach-und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat oder nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), BVerwGE14,359,362f., BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 – 8 C 8/93 –, beck-online, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Bindung an die einem rechtskräftigen Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung entfällt danach nur dann, wenn sich die entscheidungserhebliche Sach-oder Rechtslage nachträglich geändert hat. Solches ist hier – mit Ausnahme der nunmehr vorliegenden alternativen Grabstätte in P...– weder ersichtlich, noch hat der Kläger dies dargetan. Weder die Rechtslage noch die tatsächlichen Umstände bezüglich des für eine Umbettung erforderlichen wichtigen Grundes eine Störung der Totenruhe, der ausnahmsweise nach § 33 Abs. 2 BbgBestG eine Umbettung zulässt, ändern sich dadurch, dass ergänzend vorgetragen wird, wie es der Kläger vornimmt. Die Änderung im Hinblick auf die Erfordernisse nach Abs. 4 BbgBestG, nämlich der Nachweis einer anderen zur Verfügung stehenden Grabstätte, vermag hieran nichts ändern. Denn die Beklagte hat zutreffend auf die im Übrigen unveränderten Umstände hingewiesen, ohne in eine zweite Sachprüfung eingetreten zu sein. Den übrigen Ablehnungsgründen für die Umbettung ist weder rechtlich noch sachlich Substantielles hinzugekommen, sodass es bei den Festlegungen des rechtskräftig gewordenen Urteils verbleiben muss.

Aber selbst wenn angenommen würde, dass die Beklagte durch Kenntnisnahme des ergänzenden Vortrages und Reflexion desselben mit unverändertem Ausgang eine neue Sachprüfung vorgenommen hätte, müsste es hinsichtlich der Begründetheit der dann zulässigen Klage bei dem im Ersturteil Ausgeführten verbleiben (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Auflage, § 121 Rnr.14m.w.N.). Da dies auch für die von der Kammer im ersten Urteil angenommene Notwendigkeit eines nicht festgestellten (mutmaßlichen) Willens der Verstorbenen zur Umbettung als der ursprünglichen Bestattung folgende und der endgültigen Bestattung vorangehende Notwendigkeit gilt, ist das neue Vorbringen des Klägers im Hinblick auf die (allenfalls und nur) ausdrückliche oder anzunehmende Willensäußerung der Verstorbenen, gemeinsam mit ihrem Mann insbesondere in P...beerdigt zu werden, für sich genommen weder ausreichend noch endgültig zielführend, durch ein zweites Urteil anders entscheiden zu können. Vielmehr ist durch die Rechtskraftbindung gerade ein solcher Angriff gegen die Richtigkeit des (ersten) Urteils von dessen Rechtskraft ausgeschlossen. Die Versäumnisse des klägerseitigen Vortrages im dortigen Verfahren können hier nicht nachgeholt oder ausgeräumt werden, da andernfalls gerade Sinn und Zweck der Rechtskraft verfehlt würden. Die Gerichte sind durch die Rechtskraft der Entscheidungen an einer Überprüfung des Anspruchs in dem Umfang gehindert, wie er bereits Gegenstand des Erstverfahrens war (BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 – 9 L 247/87 -, beck-online). Im Übrigen steht die Auffassung der Kammer im ersten Urteil, es müsse auch ein ausdrücklicher oder mitmaßgeblicher Wille mit der Umbettung vorliegen, keineswegs allein, sondern wird in der Rechtsprechung und Kommentierung geteilt (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 957/09 -, Rnr. 23, juris; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 2. November 2020 - 21 K 294/10 -, Rnr. 18, juris; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 3. August 2020 – AN 4 K 18.01516-, Rnr. 41, juris; Böttcher, Das aktuelle Praxishandbuch des Friedhofs- und Bestattungswesens, 10/9, 3.7, Seite 7).

Schließlich wäre auch bei der neuen Sachprüfung keine andere Entscheidung richtig, weil auch nach erneutem Befinden über den Vortrag der Beteiligten keine andere Entscheidung zu ergehen hätte. Die auf das Zusammenleben der Verstorbenen mit dem Kläger fokussierten Wünsche hätten sich auch unter Einbeziehung der gesamten Unterlagen und der – für das oben ausgeführte nicht ergebnisrelevanten – Beweisantritte in der mündlichen Verhandlung keineswegs direkt oder durch Auslegung mittelbar dahingehend konkretisieren können, dass sie eine Grabstätte gemeinsam mit dem Kläger in P...- durch Umbettung - gewünscht hat.

Hiergegen spricht aus Sicht des Gerichts ganz entscheidend, dass in einem solchen Falle die Bestattung der Verstorbenen in G...am Wohnort des beigeladenen Sohnes ausdrücklich gegen den Willen der Verstorbenen vorgenommen worden wäre.

Angesichts des von der Klägerseite durchaus als problematisch dargestellten Verhältnisses zwischen der Verstorbenen und dem Beigeladenen erscheint dies von solch grober Missachtung des dann einzuordnenden Willens der Verstorbenen durch den Kläger gekennzeichnet, dass dies nicht angenommen werden und schon gar nicht einen wichtigen Grund zur Umbettung darstellen kann. Die von dem Kläger insofern den Vordergrund gerückte Beeinträchtigung seiner Geistesklarheit durch die Trauer reicht nicht hin, ein solches dem – hier nur unterstellten – Begehren der Verstorbenen diametral entgegenstehendes Verhalten zu erklären. Denn insofern hätte er über den Zeitraum von zwei Jahren deren Willen missachtet. Vielmehr scheint der Kläger angesichts der Rückkehr in sein ihm sehr bedrückend und verlassen erschienenes Haus in P...zum Anlass genommen zu haben, die Verstorbene bei ihrem Sohn und in einer Entfernung von 39,6 km (vgl. Google Maps) bestatten zu lassen, weil er dies mit ihrem wirklichen oder vermeintlichen Wünschen als vereinbar angesehen hat. Konkretisiert wurde dieses durch die erst im August beantragte kostenträchtige Einrichtung eines Grabmals in G..., hinsichtlich derer es lebensfremd erscheint, mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers anzunehmen, eine solches könne man durchaus auch (nach P...) umsetzen. Vielmehr scheint sich bei Zugrundelegung gerade eines mit der Beschäftigten der Beklagten Frau B...stattgefundenen Gesprächs über eine mögliche Umbettung der wahre Sachverhalt dahin zu erschließen, dass der Kläger sich entgegen der eindeutigen Gesetzeslage, die er aber natürlich damals noch nicht kennen mußte, offenlassen wollte, ob er aus P...in Richtung des Grabes der Verstorbenen ziehen oder weiter in dem trauerbelasteten Haus in P...leben wollen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil er keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).