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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 29.10.2020 – 3 L 485/20
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1029.3L485.20.00
Tenor§
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Fahrtenbuch der Antragstellerin für den Transport von 340 trächtigen Rindern am 27. November 2020 in die Russische Föderation abzustempeln.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 80.325,00 € festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Fahrtenbuch für den am 27. November 2020 geplanten Transport von 340 trächtigen Rindern in die Russische Föderation abzustempeln,
hat Erfolg.
Das Gericht hat das Begehren der Antragstellerin nach § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend ausgelegt, dass sie die Durchführung des nunmehr für den 27. November 2020 geplanten Transports von 340 trächtigen Rindern in die Russische Föderation begehrt. Um dieses Ziel zu erreichen, ist nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (im Folgenden: TT-VO) die Stempelung des Fahrtenbuchs ausreichend. Damit ist dem Begehren der Antragstellerin vollständig genüge getan. Auf die beantragte Abzeichnung durch einen Amtsveterinär kommt es ebenso wenig an (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss v. 9. Dezember 2019 - 4 K 6107/19 -, juris, Rn. 20) wie auf die Durchführung der Quarantäne, die der Antragsgegner nicht genehmigen muss.
Der so verstandene Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig und begründet. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung sind der Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Wenn - wie hier - mit der einstweiligen Anordnung die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, kann die einstweilige Anordnung im Sinne des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nur in Ausnahmefällen ergehen. Erforderlich ist dann, dass ein Obsiegen in der Hauptsache in hohem Maße wahrscheinlich ist und das Abwarten dieser Entscheidung für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 8. September 2017 - OVG 11 S 49.17 -, juris, Rn. 13). So liegt der Fall hier: Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch (1.) und einen die Hauptsache zulässigerweise vorwegnehmenden Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht.
1. Der Antragsteller durfte die Erteilung des Stempels nicht unter Verweis auf den Erlass vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) vom 7. August 2020 zum Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verweigern. Die Ablehnung der Prüfung des Tiertransportes entsprechend der Vorgaben in der TT-VO ist rechtswidrig (vgl. so auch: VG Potsdam, Beschluss v. 24. August 2020 - VG 3 L 765/20 -, n.v.)
Nach dem Erlass wurden die Kriterien für die Plausibilitätsprüfung verschärft. Danach sollen insbesondere erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Versorgungsstellen in Drittländern gestellt werden. Konkret wird danach verlangt, dass die Zulassung der Versorgungsstelle, die Echtheit der behördlichen Bescheinigung sowie Unterschriften und Siegel oder Stempel der zuständigen Behörde durch die oberste Veterinärbehörde des Drittlandes zu bestätigen sind. Hierfür besteht nach der TT-VO kein Raum. Nach Art. 14. Abs. 1 Buchst. a) der TT-VO überprüft die zuständige Behörde am Versandort bei langen Beförderungen u.a. von Hausrindern zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern durch geeignete Kontrollen, ob die im Fahrtenbuch angegebenen Transportunternehmer über die entsprechenden gültigen Zulassungen, die gültigen Zulassungsnachweise für Transportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, und gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügen (i), und das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften der Verordnung entspricht (ii).
Sofern das Ergebnis dieser Kontrollen zufrieden stellend ist, versieht sie das Fahrtenbuch nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) TT-VO mit einem Stempel. Diese danach ausdrücklich vorgeschriebenen Kontrollen wurden vorliegend vom Antragsgegner mit Verweis auf den Erlass nicht durchgeführt. Aus der TT-VO lässt sich eine entsprechende Ermächtigung hierfür nicht herleiten. Der Antragsgegner darf die nach Art. 14 Abs. 1 der TT-VO vorgeschriebenen geeigneten Kontrollen nicht verweigern und auch nicht eigenständig strengere Maßstäbe hierfür anlegen. Die TT-VO enthält insoweit EU-weite und abschließende Regelungen. Dass der Antragsgegner hierzu nicht ermächtigt ist, ergibt sich auch aus dem Urteil des EuGH vom 23. April 2015. Danach betreffen die Kontrollen nur die Frage, ob das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben erhält und darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften der Verordnung entspricht (vgl. EuGH, Urteil v. 23. April 2015 – C 424/13 -, juris, Rn. 52). Weitergehende Kontrollen dürfen erst erfolgen, wenn Regelungen eines Drittlandes oder die Verwaltungspraxis der dortigen Behörden systemische Probleme hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der TT-VO aufweisen. Derartige systemische Probleme haben sich nach Aktenlage bei bisher nachträglich durchgeführten Kontrollen nicht ergeben (vgl. EuGH, Urteil v. 23. April 2015 – C-424/13 -, Rn. 53) und wurden auch seitens des Antragsgegners nicht vorgetragen.
Demzufolge hätte der Antragsgegner das in Art. 14 Abs. 1 TT-VO vorgeschriebene Verfahren in dem dort vorgegebenen Rahmen durchführen müssen. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die nach Art. 14 Abs. 1 TT-VO notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Der Stempel nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) ist der Antragstellerin zu erteilen.
Die Antragstellerin verfügt über eine gültige Zulassung als Transportunternehmen sowie über gültige Zulassungsnachweise für Transportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, und über gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) i) TT-VO). Das Vorliegen der Voraussetzungen hat sie durch die Vorlage entsprechender Dokumente glaubhaft gemacht. Dass diese nicht ausreichend wären, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen.
Die Antragstellerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass das von ihr vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) ii)). Die dort angegebenen Fahrzeiten sind für die hier in Rede stehenden fünf Streckenabschnitte bei Zugrundelegung einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 70 km/h realistisch. Für die Überprüfung hat das Gericht folgende Streckenlängen und Fahrtzeiten zugrunde gelegt (ermittelt mit dem Kartendienst „googlemaps“):
1. Streckenabschnitt mit ca. 768 km Länge, Fahrzeit von ca. 11 Stunden
2. Streckenabschnitt mit ca. 99,5 km Länge, Fahrzeit von ca. 1 ½ Stunden,
3. Streckenabschnitt ca. 603 km Länge, Fahrzeit von ca. 8 ½ Stunden
4. Streckenabschnitt mit ca. 69,1 km Länge, Fahrzeit von ca. 1 Stunde
5. Streckenabschnitt mit ca. 580 km Länge, Fahrzeit von ca. 8 Stunden und 20 Minuten.
Die Fahrzeiten berücksichtigen sowohl die maximalen Lenkzeiten von viereinhalb Stunden am Stück sowie die maximale tägliche Lenkzeit von neun Stunden der jeweils zwei Fahrer pro LKW nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr angemessen als auch die im vorliegenden Fall einschlägige maximale Transportzeit von 14 Stunden nach Anhang II, Kap. V Nr. 1.4 Buchst. d) TT-VO. An den Grenzübergängen wird eine angemessene Zeit für die Grenzkontrollen eingeplant. Zudem sind die nach Anhang II, Kap. V, Nr. 1.5 TT-VO erforderlichen Ruhezeiten für je 24 Stunden für die Tiere eingeplant. Die beabsichtigte Einhaltung dieser Ruhezeiten hat die Antragstellerin durch die Vorlage entsprechender Reservierungsbestätigungen glaubhaft gemacht. Hierzu hat sich der Antragsgegner ebenfalls nicht geäußert und ist der Glaubhaftmachung nicht in geeigneter Weise entgegengetreten.
Damit liegen alle Voraussetzungen für die Abstempelung des Fahrtenbuchs vor. Die Durchführung der Quarantäne muss vom Antragsgegner nicht genehmigt werden und kann unabhängig vom vorliegenden Verfahren begonnen werden.
2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung ist notwendig, da der Antragstellerin bei Abwarten des Hauptsacheverfahrens erhebliche Nachteile entstünden, so dass die Hauptsache zulässig vorweggenommen wird. Die Antragstellerin hat eine vertragliche Verpflichtung, den Transport ursprünglich am 15. November 2020 durchzuführen. Sofern sie diesen Termin nicht einhält, hat sie nach dem Vertrag Schadensersatz für jeden Tag der Verzögerung bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von 80.325,00 € zu leisten. Zudem ist die Transportmöglichkeit abhängig vom Trächtigkeitsstadium der Rinder und nach dem Überschreiten einer festgelegten Trächtigkeitsdauer nicht mehr möglich. Eine Entscheidung in der Hauptsache bis zum 15. November 2020 kann nicht ergehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung in Höhe des maximal zu leistenden Schadensersatzes entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Der Wert ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht um die Hälfte zu ermäßigen (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 203, 58).