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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 29.10.2020 – VG 3 K 594/17.A
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1029.VG3K594.17.A.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3, 5 und 6 des Bescheids vom 3. März 2017 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 26 Abs. 2 und 5 des Asylgesetzes zu gewähren.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand§
Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im Juli 2015 ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde zunächst in einer Berliner Jugendhilfeeinrichtung vorläufig aufgenommen. Unter Zugrundelegung eines Geburtsdatums am 12. Mai 1998 begehrte er die Inobhutnahme als Minderjähriger nach § 42 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII). Da er keine Personaldokumente vorlegen konnte, erfolgte im August 2015 im „behördlichen Verfahren zur Altersfeststellung“ nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII eine „Inaugenscheinnahme“ des Klägers. Auf der Grundlage des persönlichen Eindrucks der mit der Inaugenscheinnahme betrauten Fachkräfte sei ein „geschätztes Lebensalter von mindestens 18 Jahren“ zugrunde zu legen. Sein Geburtstag wurde fiktiv auf „spätestens“ den 31. Dezember 1996 festgesetzt (vgl. den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 5. August 2015, Bl. 3 d. BA IV).
Da der Kläger als volljährig eingeschätzt wurde, wurde seine Inobhutnahme in eine Jugendhilfeeinrichtung abgelehnt. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor der Verwaltungsgericht B...(A...). Nachdem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde und der Kläger die Klage zurücknahm, wurde das Verfahren im Dezember 2015 eingestellt.
Der Kläger stellte bereits am 8. September 2015 einen Asylantrag. Sein Asylverfahren wurde zunächst eingestellt und aufgrund eines am 7. Dezember 2016 gestellten Antrags fortgeführt.
Die Eltern und zwei minderjährigen Geschwister des Klägers, die im Sommer/Herbst 2015 in das Bundesgebiet einreisten, stellten ebenso einen Asylantrag. Dieser wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 6. Februar 2017 abgelehnt, wogegen sie Klage vor dem Verwaltungsgericht P...erhoben (A...).
Mit Bescheid vom 3. März 2017 lehnte das Bundesamt auch die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten ab, erkannte ihm weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz zu (Ziffer 1-3) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen (Ziffer 4). Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5). Zudem setzte es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Tage ab dem Tag der Abschiebung fest (Ziffer 6). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.
Der Kläger hat am 13. März 2017 Klage erhoben.
Mit rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 27. März 2018 hat das Verwaltungsgericht P...unter entsprechender Aufhebung des Bescheids das Bundesamt verpflichtet, den Eltern und zwei Geschwistern des Klägers subsidiären Schutz nach § 4 des Asylgesetzes (AsylG) zu erteilen.
Dem Kläger ist am 25. September 2019 von der afghanischen Botschaft in Berlin eine Tazkira ausgestellt worden, die er erstmalig in der am 10. Oktober 2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Am 19. Dezember 2019 hat er zudem eine Geburtsurkunde erhalten. In beiden Dokumenten ist der 4. November 1999 als Geburtsdatum eingetragen. Nachdem die Beklagte die im Original eingereichten Personaldokumente auf Echtheit überprüft hat, hat sie die Personaldaten im Ausländerzentralregister entsprechend geändert.
Nachdem der Kläger zunächst die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise von subsidiärem Schutz sowie weiter hilfsweise auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes beantragt hat, hat er mit Schreiben vom 30. September 2019 mit Blick auf die Schutzgewährung für seine Eltern die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen. Auf die gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 25. September 2020, ob der Kläger bereit wäre, den Klageantrag auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 26 Abs. 2 AsylG zu beschränken, hat er mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 30. September 2020 mitgeteilt, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus „kann auch über § 26 Abs. 2 und 5 AsylG hergeleitet werden“.
Er beantragt nunmehr,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 3. März 2017 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20. März 2017 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.
Mit Beschluss der Kammer vom 6. Juli 2017 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen worden.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2019 informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift in der Gerichtsakte verwiesen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, der Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung des Bundesamtes vom 27. Juni 2017.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) und die vom Verwaltungsgericht B...beigezogene Gerichtsakte im Verfahren 1... verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 26 Abs. 2 und 5 AsylG). Der Bescheid des Bundesamtes vom 3. März 2017 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. HS AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG nicht vor. Dies macht der Kläger aber wohl auch nicht mehr geltend. Mit Schreiben vom 30. September 2020 teilte er mit, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus „kann auch über § 26 Abs. 2 und 5 AsylG hergeleitet werden“. Dies ist dahingehend auszulegen, dass er einen Anspruch aus § 4 Abs. 1 AsylG nicht (mehr) geltend macht (zur [zulässigen] Gewährung von subsidiärem Schutz als Familienangehöriger ohne Prüfung der Schutzberechtigung aus eigenem Recht vgl. Günther, in: BeckOK Ausländerrecht, 26. Edition, Stand: Juli 2020, § 26 AsylG, Rn. 28). Deshalb sieht das Gericht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung des angefochtenen Bescheids, die auch aktuell noch zutreffend ist, § 77 Abs. 2 AsylG.
Allerdings ist dem Kläger nach § 26 Abs. 2 und 5 AsylG subsidiärer Schutz zu gewähren. Hiernach ist einem zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, dem subsidiärer Schutz gewährt wurde, ebenfalls dieser internationale Schutz zuzuerkennen, wenn die Schutzgewährung für den Ausländer unanfechtbar und nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Voraussetzungen liegen im maßgeblichen Zeitpunkt nach § 77 Abs. 1 AsylG vor.
Den Eltern des Klägers ist unanfechtbar subsidiärer Schutz gewährt worden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Schutzgewährung zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, sind nicht ersichtlich. Der ledige Kläger hat auch einen Asylantrag im Sinne von § 26 Abs. 2, 5 AsylG gestellt, und zwar zu einem Zeitpunkt, als er noch minderjährig war.
Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. d. Schriftsatz vom 7. November 2019) hat der Kläger einen (wirksamen) Asylantrag gestellt. Eine „Antragstellung“ im Sinne von § 26 Abs. 2 und 5 AsylG meint ein Asylgesuch im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG (Bergmann, in: ders./Dienelt, 13. Aufl. 2020, § 26 AsylG, Rn. 9), das zur Wirksamkeit nicht die erst mit Volljährigkeit eintretende Handlungsfähigkeit nach § 12 AsylG voraussetzt (Houben, in: BeckOK Ausländerrecht, 26. Edition, Stand: Juli 2020, § 13 AsylG, Rn. 6).
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs noch minderjährig gewesen ist. Selbst wenn für die Bestimmung des Zeitpunkts der Antragstellung im Sinne von § 26 Abs. 2 AsylG vorliegend auf den spätesten Zeitpunkt, den 7. Dezember 2016, den Tag an dem der Kläger die Fortführung seines Asylverfahrens beantragte (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt aber: BT-Drucksache 15/420, S. 109 und zur alten Rechtslage [in einer anderen Fallkonstellation] BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 1 C 10.02 – juris Rn. 7), abstellen würde, war der Kläger ausgehend von einem Geburtsdatum am 4. November 1999 zu diesem Zeitpunkt minderjährig.
Unter Zugrundlegung der Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2019, der vorgelegten Personaldokumente, der allgemeinen Erkenntnisse über Afghanistan und der sonstigen im Verfahren gewonnenen Eindrücke geht das Gericht von einem Geburtsdatum am 4. November 1999 aus. Zu beachten ist zunächst, dass widersprüchliche Angaben in Dokumenten und Aussagen verschiedene Ursachen haben können und nicht immer eine Täuschung zugrunde liegen muss. Dies vorangestellt, konnte der Kläger in seiner informatorischen Anhörung auf Vorhalt des Gerichts, wie es dazu komme, dass zu seiner Person vier verschiedene Geburtsdaten existierten, plausibel antworten. Er trug vor, eines dieser Daten („vermutlich der 16. November 1999“) habe er bei seiner Einreise in Deutschland angegeben (vgl. S. 5 d. Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Er sei von einem Dolmetscher und drei weiteren Personen zu seinem Alter befragt worden. Da er keine Tazkira oder ein anderes Ausweisdokument vorlegen konnte, sei sein Alter geschätzt worden. Es sei dann der 31. Dezember 1996 als Geburtsdatum geschätzt und eingetragen worden (ebd.). Diese Angaben decken sich mit den Erkenntnissen aus der im Anschluss an die mündliche Verhandlung beigezogenen Gerichtsakte zu dem vor dem Verwaltungsgericht B...unter dem Aktenzeichen 1... geführten Verfahren betreffend die Inobhutnahme in eine Jugendeinrichtung. Ausweislich des im dortigen Verfahren streitgegenständlichen Bescheids der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft des Landes Berlin wurde ein fiktives Geburtsdatum „spätestens am 31. Dezember 1996“ festgelegt. Zwar heißt es in dem Bescheid, der Kläger habe als Geburtsdatum den 12. Mai 1998 angegeben. Insoweit vermutete der Kläger, dieses Datum sei von den ungarischen Behörden übermittelt worden; er habe sich in Ungarn als Volljähriger ausgegeben, um nicht in eine „geschlossene Einrichtung“ für Minderjährige zu kommen, sondern weiter nach Deutschland reisen zu können. Ein Afghane habe ihm erzählt, dass viele minderjährige Afghanen sich in Ungarn als volljährig ausgeben würden, um weiterreisen zu können. Dies habe er geglaubt und sei auch so verfahren (vgl. ebd.). Das Gericht hält die Schilderungen des Klägers für plausibel. Sie decken sich mit den allgemein verfügbaren Informationen, dass Minderjährige sich beim Grenzübertritt als schon Volljährige ausgeben, um ihre Weiterreise zu ermöglichen (vgl. Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 42f SGB VIII, Stand: August 2020, Rn. 32.1 m.w.N.).
Das angegebene Geburtsdatum 4. November 1999 steht auch nicht im Widerspruch zu dem im jugendhilferechtlichen Verfahren nach § 42f SGB VIII bestimmten Alter. Nach § 42f Abs. 1 SGB VIII hat das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Da der Kläger zum Zeitpunkt der vorläufigen Inobhutnahme im Jahr 2015 noch keine Ausweispapiere vorlegen konnte, wurde er „qualifiziert in Augenschein genommen“. Hierbei handelt es sich nicht um eine ärztliche Untersuchung oder sonstige sachverständige Begutachtung (vgl. insoweit § 42f Abs. 2 SGB VIII), sondern um eine von Fachkräften des Jugendamtes vorgenommen bloße äußerliche Einschätzung des Alters. Vorliegend kamen die bei der Inaugenscheinnahme des Klägers beteiligten Mitarbeiter aufgrund der äußeren Merkmale wie einer jungen tiefen Stimmlage, Mimikfalten um die Nase, Augen- und Halsfalten, sichtbarem Kehlkopf, reifer Gesichtshaut, großem, schlankem Körperbau, breiten Schultern sowie des Verhaltens des Klägers im Gespräch (vgl. den Schriftsatz der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft des Landes Berlin vom 2. September 2015 unter Bezugnahme auf das – hier nicht vorhandene – Protokoll der Inaugenscheinnahme, Bl. 10 d. BA IV) zu der Einschätzung, dass es sich bei diesem um eine volljährige Person handele. Das Verfahren nach § 42f Abs. 1 SGB VIII reicht für eine zureichende Alterseinschätzung aber nicht aus (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 B 185/13 – juris Rn. 5 ff.; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 5. April 2017 – 12 BV 17.185 – juris Rn. 41 m.w.N., und vom 23. September 2014 – 12 CE 14.1833 – juris Rn. 21). Der Wortlaut von § 42f Abs. 1 SGB VIII spricht insoweit selbst von einer bloßen „Schätzung“. Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter des Jugendamtes kann allenfalls in den Fällen als zur Altersfeststellung geeignet angesehen werden, in denen es darum geht, eine offensichtliche, über jeden vernünftigen Zweifel erhabene eindeutige Volljährigkeit auszuschließen, in denen ein Berufen auf den Status der Minderjährigkeit selbst vor dem Hintergrund möglicher eigener Unkenntnis des eigenen Geburtsdatums als evident rechtsmissbräuchlich erscheinen muss (Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. April 2017 – 12 BV 17.185 – juris Rn. 38 m.w.N.; Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 42f SGB VIII, Stand: August 2020, Rn. 39). Um einen solch evidenten Fall handelt es sich hier aber nicht, weil zwischen dem vom Kläger angegebenen Datum (12. Mai 1998) und dem fiktiv festgestellten Datum durch die Mitarbeiter des Jugendamtes (31. Dezember 1996) nicht einmal 1 ½ Jahre liegen.
Soweit der Kläger angegeben hat, mit sechs oder sieben Jahren eingeschult worden zu sein und vor seiner Einreise im Jahr 2015 die zehnte Klasse besucht zu haben und diese Angaben auf den ersten Blick sich nicht mit seinem von ihm selbst angegebenen Geburtsdatum (4. November 1999) decken, hat er hierfür eine plausible Erklärung abgegeben. So entgegnete er auf Vorhalt des Gerichts, dass „man praktisch auch höhere Klassen besuchen konnte, wenn man gute Leistungen hatte“ (vgl. S. 3 d. Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Das Gericht versteht die Angabe so, dass der Kläger eine oder mehrere Klassen übersprungen hat und hält dies für glaubhaft.
Die unterschiedlichen Angaben des Klägers zu seinem Alter sind auch eingedenk der Tatsachen zu sehen, dass dem Geburtsdatum in Afghanistan keine besondere Bedeutung beigemessen wird. Der Kläger trug in der mündlichen Verhandlung auch vor, ihm sei die Bedeutung von Geburtsdaten in Deutschland nicht klar gewesen (vgl. S. 7 d. Niederschrift über die mündliche Verhandlung).
Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine am 25. September 2019 ausgestellte Tazkira im Original vorgelegt und sodann eine am 19. Dezember ausgestellte Geburtsurkunde zur Akte gereicht. Aus beiden Personaldokumenten ergibt sich der 4. November 1999 als Geburtsdatum. Ausweislich des an das Bundesamt adressierten Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. Juli 2020 beruhte die Eintragung des konkreten Geburtsdatums in die Tazkira auf der Aussage seiner Mutter, die in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, die Geburtsdaten ihrer Kinder im Koran notiert zu haben. Dem Gericht ist bewusst, dass das in den Urkunden genannte Geburtsdatum ohne adäquaten Nachweis ausgestellt wurde. Dies ändert an der Einschätzung, dass es sich bei dem 4. November 1999 um das korrekte Geburtsdatum handelt, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nichts. Zudem hat auch der Beklagte die Personalien des Klägers im Ausländerzentralregister entsprechend geändert. Insoweit lässt sich nur mutmaßen, dass die Beklagte ebenso von der Korrektheit der angegebenen Daten ausgeht. Trotz mehrfacher Bitte des Gerichts hat die Beklagte hierzu nicht Stellung genommen.
Der Klage ist mithin – soweit sie aufrechterhalten worden ist – stattzugeben. Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 26 Abs. 2 und 5 AsylG zuzuerkennen. In Folge der Schutzgewährung ist ebenso die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids vom 3. März 2017 aufzuheben. Auch das in Ziffer 6 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist aufzuheben, weil dieses nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes entfällt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO und trägt dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten sowie der teilweise erfolgten Klagerücknahme Rechnung. Das Verfahren ist nach § 83b gerichtskostenfrei. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.