Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 04.11.2020 – VG 4 K 1108/19
4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1104.VG4K1108.19.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen den Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Aberkennung einer Bekleidungskostenpauschale.
Die Klägerin steht als Polizeibeamtin im Dienste des Beklagten. Sie ist als Sachbearbeiterin im L...tätig. Ihr wurde im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.10.2017 eine Bekleidungskostenpauschale in Höhe von 20 Euro monatlich gewährt.
Mit Bescheid vom 25.01.2018 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für den Bekleidungskostenpauschale nicht erfülle, da sie nicht überwiegend Fahndungs- und Ermittlungstätigkeiten in eigener ziviler Kleidung außerhalb von Dienststellen wahrnehme und dadurch keine erhöhte Abnutzung ihrer Kleidung entstehe. Er verfügte die Einstellung der Zahlung rückwirkend ab dem 01.11.2017.
Die Klägerin erhob hiergegen unter dem 18.02.2018 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Dies begründete er damit, dass die Voraussetzungen der Bekleidungskostenpauschale bei der Klägerin nicht vorlägen. Die Formulierung „überwiegend“ in der Nr. Nr. 2.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen in der Polizei des Landes Brandenburg (BbgPolAufwVV) beziehe sich auf alle drei Voraussetzungen, also das Merkmal „Tätigkeiten außerhalb der Dienststelle“, das Merkmal „Ermittlungstätigkeiten“ und das Merkmal „ziviler Kleidung“. Eine Verfassungswidrigkeit sei nicht zu erkennen.
Die Klägerin hat am 21.08.2019 Klage erhoben.
Sie führt aus, der angegriffene Verwaltungsakt sei entgegen § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht hinreichend bestimmt. Es sei aus dem Bescheid erkennbar, dass der Dienstherr der Klägerin keine Bekleidungskostenpauschale mehr zahlen wolle. Ob er die gezahlten Beträge von der Klägerin zurückfordere und in welcher Höhe sei dagegen nicht ersichtlich.
Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Es sei unklar worauf sich die in Nr. 2.2 BbgPolAufwVV Formulierung „überwiegend“ beziehe. Insbesondere sei unklar, ob dies das Merkmal „Tätigkeiten außerhalb der Dienststelle“, das Merkmal „Ermittlungstätigkeiten“ oder das Merkmal „ziviler Kleidung“ beziehe. Es sei auch zu fragen, ob es auf eine monatliche Betrachtung der Tätigkeiten ankomme oder ob vor dem Hintergrund der Pauschale ein längerer Zeitraum zu betrachten sei. Kernaufgabe der Klägerin sei es, die Fahndung durchzuführen. Dass die Fahndung nicht überwiegend außerhalb des Büro stattfinde, sondern zu einem erheblichen Teil im Büro, sei dem veränderten Verhalten Krimineller geschuldet. Es seien aber auch Durchsuchungen durchzuführen. Hierfür seien Einsatzstiefel, Arbeitskombis und Handschuhe erforderlich. Der Dienstherr wolle auch, dass die Kriminalbeamten Einsatzgürtel tragen. Die Streichung der Bekleidungskostenpauschale könne vor diesem Hintergrund gegen das Alimentationsprinzip und die Fürsorgepflicht verstoßen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 25.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt weiter aus, dass der Bescheid keine Rückforderung enthalte. Hierfür sei die Z... zuständig. Daher würde die Klägerin über eine etwaige Rückforderung einen gesonderten Bescheid erhalten. Die Z...habe die für die Monate November 2017 bis Februar 2018 zu Unrecht gezahlten Pauschalen mit der Besoldung verrechnet und dies auf den Bezügemitteilungen angezeigt. Hiergegen habe die Klägerin keinen Widerspruch erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
I. Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angegriffene Bescheid vom 25.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2019 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Er verstößt insbesondere nicht gegen § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG. Hiernach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der Bescheid wenig klar formuliert ist. Insbesondere würde der Bescheid von einem Tenor profitieren. In Abwesenheit eines Tenors muss der Bescheidadressat den Regelungsgehalt durch Auslegung aus den Gründen ermitteln. Dem vorliegenden Verwaltungsakt kann aber durch Auslegung entnommen werden, dass mit ihm lediglich festgestellt wird, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Bekleidungskostenpauschale ab dem 01.11.2017 hat und die Einstellung dieser verfügt wurde. Eine Rückforderung ist mit diesem Bescheid nicht verbunden, was der Beklagte auch klargestellt hat.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung der Bekleidungskostenpauschale im hier streitigen Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.01.2018 aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage der Nr. 2.2 BbgPolAufwVV vom 06.06.2014 (ABl./14, [Nr. 25], S.819).
Gemäß Nr. 2.2 BbgPolAufwVV erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Bereich a. der Kriminalitätsbekämpfung oder der Straßenverkehrsüberwachung, die überwiegend Fahndungs- und Ermittlungstätigkeiten in eigener ziviler Kleidung außerhalb von Dienststellen wahrnehmen, sowie b. des Personenschutzes für die erhöhte Abnutzung ihrer Kleidung als Aufwandsentschädigung eine monatliche Bekleidungskostenpauschale in Höhe von 20 Euro.
Es ist unstreitig, dass die Klägerin nicht überwiegend Fahndungs- und Ermittlungstätigkeiten in eigener ziviler Kleidung außerhalb von Dienststellen wahrnimmt und damit die Anspruchsvoraussetzungen jedenfalls seit dem 01.11.2017 nicht mehr erfüllt.
1. Es mag dahinstehen, ob die BbgPolAufwVV als Anspruchsgrundlage taugt. Anders als der Beklagte meint, handelt es sich bei der Bekleidungskostenpauschale nicht um eine Zulage und auch nicht um Besoldung gemäß § 1 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes für das Land Brandenburg (BbgBesG). Es handelt sich um eine Aufwandsentschädigung nach § 17 BbgBesG. Davon geht auch die BbgPolAufwVV, die den § 17 Abs. 1 BbgBesG als Rechtsgrundlage für den Erlass der Verwaltungsvorschrift zitiert. Hiernach dürfen Aufwandsentschädigungen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme Beamtinnen, Beamten, Richterinnen oder Richtern nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Sie werden im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium festgesetzt.
Ob hier aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung oder der Straßenverkehrsüberwachung, die überwiegend Fahndungs- und Ermittlungstätigkeiten in eigener ziviler Kleidung außerhalb von Dienststellen wahrnehmen typischerweise – wenn denn überhaupt - Aufwendungen für Bekleidung bzw. aufgrund der Abnutzung derselben in Höhe von 20 Euro im Monat entstehen, braucht hier nicht vertieft zu werden. Genauso kann offenbleiben, ob und wenn ja wie weit aus dienstlicher Veranlassung entsprechende finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme Beamtinnen und Beamten nicht zugemutet werden kann
2. Die Nichtgewährung der Bekleidungskostenpauschale verstößt auch weder gegen das Alimentationsprinzip noch gegen das Fürsorgeprinzip aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG). Der Dienstherr ist verpflichtet, den Beamten amtsangemessen zu besolden. Damit steht die Aufwandsentschädigung, die keine Besoldung darstellt, schon nicht im Zusammenhang. Selbst wenn dies anders wäre, würde das nicht begründen, dass die Klägerin weiterhin – oder im hier interessierenden Zeitraum - eine Bekleidungskostenpauschale erhalten müsste. Sie erfüllt die Voraussetzungen nicht. Wendet sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung im Übrigen, so ist ein etwaig dort bestehendes Defizit in jenem Verfahren zu klären, steht aber nicht im Zusammenhang mit der Bekleidungskostenpauschale. Ein entsprechendes Defizit wäre dann durch den Besoldungsgesetzgeber im Wesentlichen im Rahmen der Besoldung – und damit nicht im Rahmen einer Aufwandsentschädigung – auszugleichen. Im Übrigen scheint es auch fernliegend, dass ein Verlust einer Pauschale von 20 Euro die Besoldung amtsunangemessen machen könnte. Gegen die Fürsorgepflicht verstößt die Kürzung schon deshalb nicht, weil der Dienstherr nicht verpflichtet ist, eine entsprechende Aufwandsentschädigung überhaupt vorzusehen. Die Bekleidungskostenpauschale dient auch nicht – wie die Klägerin anscheinend meint – der Anschaffung besonderer „Einsatzkleidung“. Unabhängig davon, würde auch die Fürsorgepflicht dem Dienstherren einen weiten Einschätzungsspielraum gewähren, welche Leistungen er seinem Bediensteten über die gewährte Besoldung hinaus zu gewähren hat. Eine so spezifische, wie die Bekleidungskostenpauschale, muss er nicht gewähren, zumal nicht einmal ersichtlich ist, dass entsprechende Aufwendungen von der Klägerin überhaupt getätigt wurden.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.